Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2009.7

Entscheid vom 29. September 2009 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Snezana Blickenstorfer,

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 4. Februar 2008 dehnte die Bundesanwaltschaft das gegen eine Reihe von Verdächtigten geführte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren aus auf A. wegen des Verdachts der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
. i.V.m. Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB sowie der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB (act. 8.1). Am 27. Februar 2009 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des gegen A. geführten Verfahrens (act. 2.1).

B. Mit Eingabe vom 11. Mai 2009 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und machte gestützt auf Art. 122 BStP Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche im Umfang von Fr. 17'693.80 geltend (Anwaltshonorar von Fr. 13'477.30, Entschädigung für weitere Umtriebe in der Höhe von Fr. 1'216.50 und Fr. 3'000.-- Genugtuung; act. 1).

Die Bundesanwaltschaft leitete das Entschädigungsbegehren am 22. Juni 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragte dieser was folgt (act. 2):

1. Der Gesuchsteller sei für den geltend gemachten Verteidigungsaufwand angemessen zu entschädigen, der anbegehrte Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.-- sei hingegen auf Fr. 220.-- herabzusetzen.

2. Das Begehren des Gesuchstellers um Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'216.50 sei abzuweisen.

3. Das Begehren des Gesuchstellers um Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- sei abzuweisen.

In seiner Replik vom 6. Juli 2009 bestätigte der Gesuchsteller seine bisherigen Anträge (act. 9). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 8. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 1.2; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.

1.2 Durch die formelle Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 27. Februar 2009 (act. 2.1) sind die Eintretensvoraussetzungen für das vorliegende Gesuch erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten (Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
Satz 1 BStP). Eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, der vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist, bilden hierfür die notwendigen Voraussetzungen. (BGE 107 IV 155 E. 5; TPF 2008 160 E. 3.1). Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
Satz 2 BStP; vgl. diesbezüglich zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 2.1). Die I. Beschwerdekammer ist bei Ihrem Entscheid zur Ausrichtung oder Verweigerung einer Entschädigung nicht an die gestellten Anträge (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.3 vom 17. Juni 2009, E. 2.1; BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E. 2) und bereits ergangene Ermessensentscheide der Gesuchsgegnerin gebunden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E. 4.3).

2.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller während der Strafuntersuchung kooperativ war und diese nicht erschwert hat. In der Einstellungsverfügung vom 27. Februar 2009 erklärt die Gesuchsgegnerin, dass polizeiliche Hinweise sowie die Interpol-Meldung aus Belgrad betreffend Vorakten wegen unerlaubten Waffenbesitz und Raub die Behörden zu A. geführt hätten (act. 2.1, S. 2). Diese knapp gehaltene Erklärung für die Verfahrenseinleitung lässt nicht erkennen, welches Verhalten des Gesuchstellers genau für die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller ausschlaggebend war. Für ein mögliches Verschulden des Gesuchstellers für die Untersuchungshandlungen bestehen somit keine aktenkundigen Anhaltspunkte. Dem Gesuchsteller steht mithin ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP zu.

3.

3.1 Die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten können als „andere Nachteile“ i.S. von Art. 122 BStP geltend gemacht werden, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war, die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2).

Vorliegend war der Beizug einer Verteidigung während des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 35 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP nicht nur zulässig, sondern angesichts der Schwere des Tatvorwurfs auch gerechtfertigt. Die in den eingereichten Honorarnoten ausgewiesenen Bemühungen der rechtlichen Vertretung wie Korrespondenz mit Klient und Behörden, Aktenstudium, Telefonate, Rechtsabklärung sowie Teilnahme an der Einvernahme (act. 1.1, act. 1.2, act. 1.3) stehen zudem in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem fraglichen Strafverfahren. Die ausgewiesenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Stellung des vorliegenden Entschädigungsbegehrens (act. 1.3, zum 9. Mai 2009) sind jedoch nicht gestützt auf Art. 122 BStP, sondern nachfolgend bei der Festlegung der Entschädigung für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen (vgl. hierzu unten stehende E. 7.2).

3.2 Weil die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung enthält, ist zur Bemessung des Verteidigungsaufwandes auf das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundessstrafgericht (SR 173.711.31) abzustellen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E 3.3; BK.2006.10 vom 30. August 2006, E. 3.3). In Art. 3 Abs. 1 des Reglements ist ein Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vorgesehen.

3.3 Der Gesuchsteller macht einen Stundenansatz von Fr. 250.-- geltend mit der Begründung, dass eine Rechtsvertretung mit Serbischkenntnissen erforderlich war (act. 9). Stundenansätze in der geforderten Höhe werden nach der Praxis des Bundesstrafgerichts nur bei Verfahren mit verhältnismässig hoher Komplexität und Mehrsprachigkeit zugebilligt, wie etwa im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Finanzierung eines Terrornetzwerks und damit auf Beteiligung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.16 vom 30. November 2005, E. 3.3; bestätigt u. a. in den Entscheiden des Bundesstrafgerichts BK.2008.7 vom 19. November 2008, E. 2.3.3; BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 2.2). Von einer derartigen Komplexität kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Zwar sprach der Mandant nur serbisch, doch wie aus den Akten hervorgeht, beherrschte seine Rechtsvertretung diese Sprache. Wenn die Rechtsvertretung einen Mandanten vertritt, dessen Sprache sie ohnehin kundig ist, entsteht ihr dadurch kein Mehraufwand (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_255/2009 vom 21. Juli 2009, E. 5). Bei tatsächlich und rechtlich als durchschnittlich schwierig zu bewertenden Fällen wie dem vorliegenden wird nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) als angemessen erachtet. Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Stundenansatz ist dementsprechend herabzusetzen und eine Verteidigungskostenentschädigung von insgesamt Fr. 11'502.40 (51.1 Std. à Fr. 220.--, ausmachend Fr. 11'242.--; zuzüglich Fr. 260.40 Auslagen) gutzuheissen.

4.

4.1 Auslagen wie Reisekosten können unter Berufung von Artikel 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP geltend gemacht werden, sofern diese dem Gesuchsteller aus dem Verfahren erwachsen sind (BGE 115 IV 156 E. 2b S. 158; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 2.2). Deren Bemessung richtet sich nach Art. 4 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31).

4.2 Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Spesen für Reise, Verpflegung und Unterkunft wurden von ihm in Hinblick auf die beiden Einvernahmen vom 21. und 22. April 2008 getätigt. Die Gesuchsgegnerin beantragt, die aufgeführten Kostenpositionen seien nicht zu entschädigen, da die Einvernahme in der Schweiz und die damit verbundenen Ausgaben auf freiwilliger Basis erfolgt seien (act. 2, S. 2). Auch wenn der Anstoss zur Einvernahme vom Gesuchsteller selbst kam, so forderte letztlich doch auch die Gesuchsgegnerin sein Erscheinen in der Schweiz, wenn sie ihn in der Vorladung zur Einvernahme vom 10. April 2008 unter Androhung polizeilicher Vorführung und Kostenauferlegung zur Vernehmung in die Schweiz bestellte (act. 8.6). Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Umtriebe sind ihm deshalb grundsätzlich als durch das Verfahren verursachte Auslagen abzugelten. Anzubringen ist diesbezüglich lediglich ein Vorbehalt hinsichtlich der geltend gemachten Spesen für die Kost. Der Gesuchsteller verlangt für die vier Tage insgesamt Fr. 320.--. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. c des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht können für Mittag- und Nachtessen (das Früh-stück wird zusammen mit der Übernachtung abgegolten) lediglich je Fr. 25.-- vergütet werden. Die Forderung des Gesuchstellers ist daher um insgesamt Fr. 120.-- zu kürzen.

5.

5.1 Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht, kann die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen (BGE 84 IV 44 E. 6 S. 47). Notwendige Voraussetzungen hierfür sind, dass die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere aufweisen und dass der Beschuldigte durch sie in nicht unerheblicher Weise in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt wird. Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des schweizerischen Staates und der immateriellen Unbill voraus (TPF 2008 121 E. 3.1 und 3.3; TPF 2008 160 E. 4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.3 vom 17. Juni 2009, E. 3.1).

5.2 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch auf Genugtuung damit, dass die Untersuchungshandlungen und der schwere Tatvorwurf ihn zum einen in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt haben, weil er befürchtete, während seiner Geschäftsreisen plötzlich verhaftet zu werden. Zum anderen sei sein Ruf und der seiner Familie durch die rechtshilfeweise Hausuntersuchung bei seinem Onkel in Italien und Polizeibefragungen in Serbien in seinem privaten und geschäftlichen Umfeld nachhaltig geschädigt worden. Hinzu käme sein Leiden, insbesondere die Sorge um die Zukunft seiner Familie, während der langen Verfahrensdauer von über einem Jahr (act. 1 und act. 9).

5.3 Sowohl die Einschränkung der Handlungsfreiheit wie auch die Rufschädigung durch die Untersuchungshandlungen der Gesuchsgegnerin werden vom Gesuchsteller nicht genügend konkret glaubhaft gemacht. Den Ausführungen der Gesuchsgegnerin zufolge lag eine Interpol-Meldung aus Belgrad am Anfang der Ermittlungen durch die hiesigen Behörden. Allfällige – im übrigen auch nicht substanziierte – Ermittlungshandlungen durch die serbischen Behörden dürften eher mit der erwähnten Meldung im Zusammenhang stehen, und nicht mit dem Ermittlungsverfahren der Gesuchsgegnerin. Der Gesuchsteller unterlag auch zu keinem Zeitpunkt unmittelbar einer Zwangsmassnahme, weshalb diesbezüglich nicht von einer eine Genugtuungsleistung rechtfertigenden Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit auszugehen ist. Nachdem der Name des Gesuchstellers im Zusammenhang mit dem nunmehr eingestellten Ermittlungsverfahren nicht publik geworden ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, inwiefern das Strafverfahren dem Ruf des Gesuchstellers Schaden zugefügt haben soll. Für den Zuspruch einer Genugtuungsleistung an den Gesuchsteller besteht demnach kein Raum.

6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch teilweise gutzuheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Ermittlungsverfahren mit insgesamt Fr. 12'598.90 zu entschädigen (Fr. 11'502.40 Anwaltshonorar inkl. Auslagen, ohne MwSt., und Fr. 1'096.50 für persönliche Auslagen).

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller aufgrund des teilweisen Unterliegens eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei einem Streitwert wie dem vorliegenden insgesamt von einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auszugehen ist, auf Fr. 400.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Gesuchsteller Fr. 1'100.-- zurückzuerstatten.

7.2 Der Aufwand der Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP noch nicht berücksichtigt (vgl. E. 3.1). Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Gesamthaft ist die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) festzusetzen.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Ermittlungsverfahren mit Fr. 12'598.90 zu entschädigen.

Soweit weitergehend, wird das Gesuch abgewiesen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Gesuchsteller Fr. 1’100.-- zurückzuerstatten.

3. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Entschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) zu entrichten.

Bellinzona, 29. September 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Snezana Blickenstorfer

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK.2009.7
Datum : 29. September 2009
Publiziert : 20. Oktober 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP).


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BStP: 35  122  245
SGG: 28
StGB: 22 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
111 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
224 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BGE Register
107-IV-155 • 115-IV-156 • 84-IV-44
Weitere Urteile ab 2000
6B_255/2009
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