Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2009.5

Entscheid vom 19. Juni 2009 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli,

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)

Sachverhalt:

A. Im Zusammenhang mit der Verlegung der Schweizer Botschaft in Z. von Y. nach X. musste unter anderem der „Compound“ (Kanzleigebäude mit Dienstwohnungen) in Y. verkauft werden. Der in Z. zuständige Vertreter der Schweiz war in der fraglichen Zeit Botschafter B. Leiter der Aussenstelle Y. und direkter Ansprechpartner der Kaufinteressenten war A., der den Verkauf administrativ betreute. Dies tat dieser ohne klare Weisungen, ohne je einschlägige Erfahrungen gesammelt zu haben, im blinden Vertrauen auf B. (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0039). Der vorgesehene Verkauf wurde von A. und B. weder formell öffentlich bekannt gemacht, noch wurde eine spezialisierte Agentur mit diesem beauftragt. Vielmehr wurde der Verkauf dem Bekanntenkreis im Umfeld der Schweizer Botschaft mündlich bekannt gemacht und die daraus sich ergebenden Offerten entgegen genommen. Am 10. Oktober 2003 sandte B. den Verantwortlichen des Bundesamtes für Bauten und Logistik (nachfolgend „BBL“) ein Schreiben unter Beilage von drei schriftlichen Offerten für den Compound (Einlegerakten URA Band 1, pag. 6 1 0046 ff.). Im Schreiben wird ausgeführt, von den erhaltenen Offerten würden die drei interessantesten weitergeleitet. B. bestätigte im Verlauf der Untersuchung, dass diese Darstellung falsch war, jedoch nicht willentlich falsch (Einlegerakten URA Band 1, pag. 6 1 0080). A., der den Brief entworfen hatte, bezeichnete die Formulierung ebenfalls als falsch bzw. nicht den Tatsachen entsprechend (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0008). Mit einer der vorgelegten Offerten hatten sich A. und B. nie persönlich befasst, und sie stellte sich später als unseriös heraus (Einlegerakten URA Band 1, pag. 6 1 0076; Band 7, pag. 13 2 0040 ff.). Die zweite Offerte stammte von C., einem Bekannten von B., der gemäss dessen eigenen Angaben des Vertrauens des Bundes nicht wert war (Einlegerakten URA Band 1, pag. 6 1 0025), die dritte von D., der Vertrauensanwältin der Schweizer Botschaft, ebenfalls einer der Bekannten von A. und B. Der Compound wurde schliesslich an die Vertrauensanwältin zu einem Preis verkauft, der mehr als die Hälfte unter einer ersten Schätzung lag, die B. dem BBL zugestellt hatte. Zwei der Offerenten (D. und C.) wussten von einer zweiten, niedrigen Schätzung, die im Nachhinein erstellt worden war, und A. war sich dessen
bewusst (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0020). A. bestätigt, dass das Vorgehen geschäftsschädigend war, und dass er nicht so vorgegangen wäre, wenn er nicht den Auftrag von B. gehabt hätte (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0039).

B. Im Laufe des Jahres 2005 wurden vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend „EDA“) gegen A. und B. Disziplinarverfahren gemäss Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) durchgeführt, und es wurden mit Verfügungen vom 10. und 28. November 2005 als Disziplinarmassnahmen Verweise und gegen B. auch eine Busse von Fr. 3'000.-- ausgesprochen (Einlegerakten URA Beilagenordner 2 zu Rubrik 1.1, pag. 1 1 0359 ff. und pag. 1 1 0437 ff.). Nachdem B. dagegen bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission ein Rechtsmittel eingelegt hatte, wurde das Verfahren von dieser mit Verfügung vom 9. März 2006 sistiert (BK.2009.3, act. 5.4) und im Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Mit Verfügung vom 28. April 2009 zog das EDA die Verfügung vom 28. November 2005 in Wiedererwägung und stellte das Disziplinarverfahren gegen B. infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung ein (BK.2009.3, act. 5.2).

C. Auf Strafanzeige des EDA (Einlegerakten URA Band 1, pag. 1 1 0001 f.) hin hatte die Bundesanwaltschaft am 1. Dezember 2005 gegen A. und B. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts ungetreuer Amtsführung und passiver Bestechung eröffnet (Einlegerakten URA Band 1, pag. 1 1 0514) und die beiden Beschuldigten gegen Ende Januar 2006 unter anderem je 3 Tage inhaftiert. Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren wurde am 14. August 2006 abgeschlossen und in der Folge am 7. Dezember 2006 die Voruntersuchung eröffnet (Einlegerakten URA Band 1, pag. 1 1 0521 f.). Mit Schlussverfügung vom 13. März 2009 wurde die Voruntersuchung geschlossen (Einlegerakten URA Band 8, pag. 22 00 047 f.). Nach einer vorgängigen teilweisen Einstellung stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 2. April 2009 vollumfänglich ein (Einlegerakten Bundesanwaltschaft, Phase VU + nach VU, Faszikel 8, zweites Dokument).

D. Mit Eingabe vom 12. Mai 2009 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und ersuchte um Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 32'233.62, inklusive einer Genugtuung im Betrag von Fr. 1'000.-- (act. 1). Die Bundesanwaltschaft übermittelte das Begehren anschliessend an die I. Beschwerdekammer und beantragte mit Eingabe vom 28. Mai 2009 gestützt auf Art. 122 Abs. 3 BStP die teilweise Gutheissung der Entschädigungsforderung; für die geforderte Genugtuung beantragte sie die Abweisung des Begehrens (act. 2).

Mit Replik vom 12. Juni 2009 (act. 6) hält A. an den geltend gemachten Beträgen gemäss Entschädigungsbegehren fest; für in der Zwischenzeit erfolgte anwaltliche Bemühungen macht er zusätzlich den Betrag von Fr. 1'277.90 geltend. Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 15. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 1.2; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.

1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 2. April 2009 (Einlegerakten Bundesanwaltschaft, Phase VU + nach VU, Faszikel 8, zweites Dokument) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, der vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist, bilden in diesem Zusammenhang die nötigen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch (BGE 107 IV 155 E. 5 m.w.H.; vgl. auch 117 IV 209 E. 4b S. 218; TPF 2008 160 E. 3.1).

Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2 m.w.H.).

Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung einer Strafuntersuchung verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 168 ff.; vgl. zum Ganzen auch Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2004, N. 1206 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 564 N. 17 ff.). In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR bedarf es für die Verweigerung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches natürliche und adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens bildete und zudem schuldhaft gewesen sein muss (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004, E. 4.1; siehe auch Art. 430 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, die voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird). Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. Schmid, a.a.O., N. 1206 Fn. 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169 m.w.H.), und können ihren Ursprung auch in vom Bund abgeschlossenen Staatsverträgen haben (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004, E. 4.2.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.4; und neu das Urteil des Bundesgerichtes 6B_215/2007 vom 2. Mai 2008 E. 6).

Die I. Beschwerdekammer hat sich bei ihrem Entscheid zur Ausrichtung oder Verweigerung einer Entschädigung auf unbestritten gebliebene oder klar erstellte Tatsachen zu stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.212/2006 vom 10. April 2007 E. 2.2.1 m.w.H.). Sie ist dabei auch nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2006.6 vom 19. Juni 2007, E. 2.3; BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004, E. 3.1, jeweils m.w.H.).

2.2 Das beim Verkauf des Compounds vom Gesuchsteller an den Tag gelegte Vorgehen (siehe unter A.) muss – auch wenn diesbezüglich in Y. besondere Verhältnisse herrschen mögen und besonders weil er bei diesem Vorgehen grossen Freiraum genoss und von seinem Vorgesetzten nicht weiter überprüft wurde – als unsorgfältig bzw. geschäftsschädigend bezeichnet werden. So räumte der Gesuchsteller im Verlaufe des Verfahrens selber ein, keine Abklärungen in Bezug auf die nach Bern weitergeleiteten Offerten oder in Bezug auf die Verkaufspreise vergleichbarer Objekte gemacht (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0018 und pag. 13 2 0024) bzw. im Schreiben, mit welchem die Offerten nach Bern weitergeleitet wurden, eine falsche Formulierung verwendet zu haben (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0018 und pag. 13 2 0039). Zudem habe er im Zeitpunkt der Weiterleitung der Offerten nach Bern selber realisiert, dass der Compound zu billig verkauft werden würde (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0037). Weiter hat der Gesuchsteller eine nachträglich eingetroffene, höhere Offerte auch nicht nach Bern weitergeleitet, sondern „ad acta“ gelegt, was er selber als Fehler bezeichnete (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0007 und pag. 13 2 0023). Der Gesuchsteller selber bezeichnete das ganze Vorgehen im Verlaufe des Verfahrens als geschäftsschädigend (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0039) und räumte ein, in diesem Zusammenhang trotz seiner Stellung als Leiter der Aussenstelle in Y. zu wenig Eigeninitiative an den Tag gelegt zu haben (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0042). Angesichts dieses Verhaltens des Gesuchstellers und dessen Vorgesetzten war es nur folgerichtig, dass nach der entsprechenden Administrativuntersuchung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und anschliessend auch eine Strafanzeige durch den Amtsdirektor erfolgte. Die anschliessende Strafuntersuchung war damit eine voraussehbare Folge des Verhaltens des Gesuchstellers.

2.3 Der Gesuchsteller betreute den Verkauf des Botschaftscompounds in Y. in seiner Funktion als Leiter der Aussenstelle Y., und damit als Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Arbeitgeberin. Als Arbeitnehmer unterlag der Gesuchsteller den Sorgfaltspflichten gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber - 1 Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren.
1    Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren.
2    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen.
BPG, und diese Sorgfaltspflichten hat er mit seinem unter E. 2.2 geschilderten Vorgehen im Vorfeld des Verkaufs des Compounds verletzt. Das Verhalten des Gesuchstellers war damit im Sinne der in E. 2.1 wiedergegebenen Rechtsprechung widerrechtlich.

2.4 Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens ist das Vorgehen des Gesuchstellers als zumindest fahrlässig, wenn nicht als eventualvorsätzlich einzustufen. Der Gesuchsteller hat damit das Verfahren im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verschuldet. Gesamthaft betrachtet steht dem Gesuchsteller keine Entschädigung im Sinne eines Auslagen- bzw. Schadenersatzes zu, hat er doch die Strafuntersuchung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP selbst verschuldet.

3.

3.1 Neben der Entschädigung nach Art. 122 BStP verlangt der Gesuchsteller auf der Grundlage derselben gesetzlichen Bestimmung eine angemessene Genugtuung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP, obwohl dies das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen (vgl. BGE 84 IV 44 E. 6 S. 47). Eine immaterielle Unbill kann dabei nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere erreichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2006.6 vom 19. Juni 2007, E. 4.1; BK.2006.11 vom 19. Januar 2007, E. 5.1, jeweils m.w.H.), was bei der ungerechtfertigten Haft regelmässig zu bejahen ist.

Nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sind Verfahren grundsätzlich von den jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des Möglichen zu fördern und so bald als möglich einer Erledigung zuzuführen. Daraus folgt unter anderem, dass die Prozessbeteiligten Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann. Anders ausgedrückt hat der unter dem häufig schweren Vorwurf einer Straftat stehende Bürger einen Anspruch darauf, dass innert nützlicher Frist über seine Schuld oder Unschuld entschieden wird (Schmid, a.a.O., N. 216 f. m.w.H.). Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit kann es allerdings gerechtfertigt sein, die lange Dauer eines Verfahrens zu ertragen, wenn dies durch eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung im Sinne der Wahrheitsfindung als notwendig erscheint (SJZ 92 [1996] Nr. 7, S. 130 ff., 131). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll jedoch durch das Beschleunigungsgebot verhindert werden, dass der Angeschuldigte länger als nötig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.623/2002 vom 6. März 2003 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich sodann vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142).

3.2 Vorliegend wurde der Gesuchsteller vom 25. bis zum 27. Januar 2006 wegen Kollusionsgefahr inhaftiert, was nach der ausgeführten Rechtsprechung einen Genugtuungsanspruch auslöst. Diese Inhaftierung hat sich nicht nur wegen der Verfahrenseinstellung als ungerechtfertigt erwiesen, sondern ist auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nicht ohne weiteres nachvollziehbar, waren die wichtigsten Beteiligten im Rahmen der Administrativ- und Disziplinaruntersuchung doch bereits einvernommen und diese Einvernahmen entsprechend protokolliert worden. Angesichts der kurzen Haftdauer erscheint eine Haftentschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2007 E. 6; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2007.2 vom 30. August 2007, E. 3.2).

3.3 Die Strafuntersuchung wurde vorliegendenfalls mit der Anzeige vom 29. November 2005 (Einlegerakten URA Band 1, pag. 1 1 0001 f.) eingeleitet und mit der Einstellungsverfügung vom 2. April 2009 (Einlegerakten Bundesanwaltschaft, Phase VU + nach VU, Faszikel 8, zweites Dokument) abgeschlossen, dauerte also nahezu dreieinhalb Jahre. Angesichts der Tatsache, dass zu Verfahrensbeginn bereits sorgfältig geführte Verfahrensakten über die Administrativuntersuchung und das Disziplinarverfahren vorlagen, und insbesondere auch angesichts der Untätigkeit der Untersuchungsbehörde während einer Zeitspanne von ca. 1 ½ Jahren (Einlegerakten Bundesanwaltschaft, Phase VU + nach VU, Faszikel 8, zweites Dokument, S. 3) ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass dem Beschleunigungsgebot im oben besprochenen Sinne vorliegend nicht Genüge getan wurde.

3.4 Aufgrund der angesichts der Verfahrenseinstellung ungerechtfertigten dreitägigen Inhaftierung und der vom Gesuchsteller nicht zu vertretenden, ihn zusätzlich belastenden Verfahrensverzögerung ist diesem eine Genugtuung zuzusprechen; der beantragte Gesamtbetrag von Fr. 1’600.- (act. 1, S. 2 [Untersuchungshaft] und S. 3 [Genugtuung]) erscheint dabei angemessen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller aufgrund des nicht vollumfänglichen Unterliegens eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei einem Streitwert wie dem vorliegenden insgesamt von einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auszugehen ist, auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Gesuchsteller Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

4.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP nicht berücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Gesamthaft ist die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Strafverfahren mit insgesamt Fr. 1'600.-- (Genugtuung) zu entschädigen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Gesuchsteller Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer mit Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 19. Juni 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Georg Friedli

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK.2009.5
Datum : 19. Juni 2009
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BPG: 20
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber - 1 Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren.
1    Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren.
2    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen.
BStP: 35  122  245
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OR: 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
SGG: 28
BGE Register
107-IV-155 • 115-IV-156 • 116-IA-162 • 117-IV-209 • 119-IA-332 • 124-I-139 • 84-IV-44
Weitere Urteile ab 2000
1P.212/2006 • 1P.623/2002 • 6B_215/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gesuchsteller • bundesstrafgericht • beschwerdekammer • genugtuung • verhalten • strafuntersuchung • bundesgericht • beschuldigter • disziplinarverfahren • tag • leiter • eda • beschleunigungsgebot • untersuchungshaft • bundespersonalgesetz • administrativuntersuchung • strafanzeige • replik • schaden • dauer
... Alle anzeigen
BstGer Leitentscheide
TPF 2008 160
Entscheide BstGer
BK.2006.14 • BK.2006.2 • BK.2005.4 • BK.2009.5 • BK_K_003/04 • BK_K_005/04 • BK.2006.11 • BK.2009.3 • BK.2008.3 • BK.2007.2 • BK.2006.6
SJZ
9 S.2