Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2009.22

Entscheid vom 18. Januar 2010 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Peter Lehmann Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Yvona Griesser,

Gegenstand

Mehrfache Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (GKG) teilweise i.V.m. der Güterkontrollverordnung (GKV);

(Rückweisungsurteil) des Bundesgerichts vom 16. Ok­tober 2009)

Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. Der freigesprochene Angeklagte sei im Sinne von Art. 173 Abs. 2 BStP zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

2. Es sei die Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 , 2 . Satz, BStP, zu verweigern.

Anträge der Verteidigung:

1. A. sei freizusprechen.

2. Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.

3. a) A. sei eine Parteientschädigung von Fr. 61'041.50 auszurichten.

b) A. sei eine Umtriebsentschädigung von Fr. 21'007.60 auszurichten.

4. A. sei eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 auszurichten.

5. Es sei auf eine Einziehung zu verzichten.

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft hat A. beim Bundesstrafgericht wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:16
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:16
a  ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
b  ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
c  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
d  Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet;
e  Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt;
f  Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.18
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.19
, d und f GKG, teilweise in Verbindung mit Art. 3
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 3 Bewilligungspflicht
1    Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
2    Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO.
3    Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 20114 über die Statistik des Aussenhandels ausmachen.
4    Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn:
a  die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind;
b  Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind.
und 4
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 4 Ausnahmen - Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für:
a  Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben;
b  Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 20135;
c  Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden;
d  Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen;
e  Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen;
f  Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden;
g  Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden;
h  Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden;
i  Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen.
GKV, angeklagt.

B. Das Bundesstrafgericht trat mit Entscheid vom 26. März 2009 auf die Anklage teilweise nicht ein und verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das GKG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe sowie einer Busse. Es zog ein beschlagnahmtes Konto teilweise ein, auferlegte dem Verurteilten einen Teil der Verfahrenskosten und verweigerte ihm eine Entschädigung.

C. Auf Beschwerde des Verurteilten hin hob das Bundesgericht diesen Entscheid mit Urteil vom 16. Oktober 2009 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurück.

D. Der Einzelrichter verzichtete auf eine neue Hauptverhandlung und gab den Parteien die Möglichkeit, schriftliche Anträge zu stellen. Davon wurde Gebrauch gemacht, durch die Verteidigung am 30. November 2009 und im Anschluss daran durch die Bundesanwaltschaft am 15. Dezember 2009.

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales

Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesgericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid des Bundesstrafge­richts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien (TPF 2007 60 E. 1.4) nötig erscheint. Der erste Grund ist deshalb nicht gegeben, weil das Bundesgericht eine andere rechtliche Würdigung der angeklagten Tat verlangt, nämlich in erster Linie den Freispruch von der Anklage einer Straftat gemäss dem Güterkontrollgesetz; der zweite liegt nicht vor, weil sich die Parteien schriftlich zu den Folgen einer solchen Entscheidung im Kosten- und Entschädigungspunkt haben äussern können, die Bundesanwaltschaft zudem replicando zu entsprechenden Begehren des Angeklagten.

2. Dem neuen Urteil ist die Rechtsauffassung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dieses hat festgestellt, dass sich der Angeklagte durch die im Anklagepunkt I.A umschriebene Handlung nicht im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:16
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:16
a  ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
b  ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
c  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
d  Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet;
e  Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt;
f  Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.18
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.19
, d oder f GKG schuldig gemacht hat, ebenso wenig der Übertretung im Sinne von Art. 15
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 15 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:20
1    Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:20
a  die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht;
b  auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt.
2    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
4    Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.21
GKG. Offen liess das Bundesgericht, ob eine Ordnungswidrigkeit gemäss Art. 15a
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten - 1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen:
1    Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen:
a  eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird;
b  eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird.
2    In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.
GKG vorliege.

Im Bereich des GKG unterliegen der Bundesstrafgerichtsbarkeit nur die in Art. 14
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:16
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:16
a  ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
b  ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
c  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
d  Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet;
e  Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt;
f  Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.18
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.19
und 15
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 15 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:20
1    Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:20
a  die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht;
b  auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt.
2    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
4    Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.21
umschriebenen Widerhandlungen (Art. 18 Abs. 1
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 18 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht - 1 Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.26
1    Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.26
1bis    Widerhandlungen nach Artikel 15a werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197427 verfolgt und beurteilt.28 Verfolgende und urteilende Behörde ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.29
2    Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder von denen sie dabei Kenntnis erhalten, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.
GKG). Dagegen sind die Ordnungswidrigkeiten nach Massgabe des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes zu beurteilen (Art. 18 Abs. 1bis
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 18 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht - 1 Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.26
1    Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.26
1bis    Widerhandlungen nach Artikel 15a werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197427 verfolgt und beurteilt.28 Verfolgende und urteilende Behörde ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.29
2    Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder von denen sie dabei Kenntnis erhalten, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.
GKG). Ordnungswidrigkeiten im Bereiche des Verwaltungsstrafrechts sind alle von einem Verwaltungsgesetz als solche bezeichneten Widerhandlungen (Art. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 3 - Ordnungswidrigkeit im Sinne dieses Gesetzes ist die vom einzelnen Verwaltungsgesetz als solche bezeichnete oder die mit Ordnungsbusse bedrohte Übertretung.
VStrR). Das ist bei Art. 15a
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten - 1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen:
1    Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen:
a  eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird;
b  eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird.
2    In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.
GKG der Fall. Gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 21 - 1 Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält jedoch das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs17 für gegeben, so ist das Gericht zuständig.18
1    Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält jedoch das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs17 für gegeben, so ist das Gericht zuständig.18
2    Der von der Strafverfügung der Verwaltung Betroffene kann die Beurteilung durch das Gericht verlangen.
3    Dem Bundesrat steht in allen Fällen die Überweisung der Strafsache an das Bundesstrafgericht frei.
4    Die zur Ausfällung der Hauptstrafe zuständige Behörde erkennt auch über Nebenstrafen, Massnahmen und Kosten.
VStrR werden die Ordnungswidrigkeiten durch die beteiligte Verwaltung beurteilt; die dort vorgesehene Möglichkeit einer gerichtlichen Beurteilung beschränkt sich auf die Verhängung von Freiheitsstrafen, welche Art. 15a
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten - 1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen:
1    Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen:
a  eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird;
b  eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird.
2    In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.
GKG nicht vorsieht. Die prozessualen Voraussetzungen, den Anklagepunkt I.A zu beurteilen, fehlen daher. Es ist auch auf diesen Teil der Anklage nicht einzutreten.

In einem solchen Fall ist es angezeigt, die Sache an die zuständige Verwaltungsbehörde weiter zu leiten (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, § 34 N. 537; vgl. auch Art. 39 Abs. 1
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten - 1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen:
1    Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen:
a  eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird;
b  eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird.
2    In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.
eStPO). Das ist gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 26 Kontrolle
1    Das SECO prüft die Gesuche um Erteilung von Bewilligungen und führt Kontrollen nach den Artikeln 9 und 10 GKG durch.
2    Die Kontrolle an der Grenze ist Sache der Zollorgane.
3    Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) führt den Informationsdienst nach Artikel 21 GKG.
GKV das Staatssekretariat für Wirtschaft, nachdem die strafrechtlichen Sanktionen als Teil der Güterkontrolle erscheinen (Art. 14 ff
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:16
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:16
a  ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
b  ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
c  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
d  Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet;
e  Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt;
f  Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.18
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.19
. GKG i.V.m. Art. 1
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll erlauben, doppelt verwendbare Güter, besondere militärische Güter sowie strategische Güter zu kontrollieren.
GKG; vgl. auch Weber, Das Güterkontrollgesetz, in Cottier/Oesch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 2. Aufl. Basel 2007, 4. Kap. Rn. 37). Das kann ebenso für den Anklagepunkt A.2 angeordnet werden; denn diesbezüglich ist bereits, und vor Bundesgericht nicht angefochten, auf Nichteintreten erkannt worden. Die zuständige Behörde wird nicht nur im Strafpunkt zu entscheiden haben, sondern auch über das Schicksal der beschlagnahmten Vermögenswerte.

3.

3.1 Einem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Art. 172 Abs. 1
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll erlauben, doppelt verwendbare Güter, besondere militärische Güter sowie strategische Güter zu kontrollieren.
BStP). Wird das Verfahren eingestellt, so trägt die Kosten in der Regel der Bund (Art. 172 Abs. 3
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll erlauben, doppelt verwendbare Güter, besondere militärische Güter sowie strategische Güter zu kontrollieren.
BStP). Bei Freispruch und Einstellung kann der Angeklagte zur Tragung von Kosten verurteilt werden, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert hat (Art. 173 Abs. 2 und 3
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll erlauben, doppelt verwendbare Güter, besondere militärische Güter sowie strategische Güter zu kontrollieren.
BStP). Im ersten Fall wird von prozessualem Verschulden im weiteren Sinne gesprochen, im zweiten von solchem im engeren Sinne (BGE 116 Ia 162 E. 2c, S. 168; Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, 217 f.). Die Folgen des Nichteintretens regelt das Gesetz nicht. Es kommt jedoch der Einstellung am Nächsten, welche das Verfahren definitiv beendet, wenn ein endgültiges Prozesshindernis gegeben ist (Art. 168 Abs. 2
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll erlauben, doppelt verwendbare Güter, besondere militärische Güter sowie strategische Güter zu kontrollieren.
Satz 2 BStP). Daher sind die bei Einstellung geltenden Regeln anzuwenden.

a) Hinsichtlich der Verfahrenseinleitung verlangt das Gesetz eine schuldhafte – das heisst eine objektiv normwidrige und subjektiv vorwerfbare – Handlung, welche für die Einleitung der Untersuchung kausal war. In diesem Zusammenhang kommen Normen jeder Art in Betracht, also auch zivil- oder verwaltungsrechtliche (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel etc. 2005, § 108 N. 20), ja sogar Standesregeln für die Ausübung eines Berufes (Schmid, a.a.O., § 66 N. 1207), und zwar gemäss bundesgerichtlicher Praxis ungeschriebene Normen nicht weniger als geschriebene. Daraus ergibt sich, dass die Verletzung von bloss moralischen oder ethischen Pflichten nicht genügt (BGE 116 Ia 162 E. 2b, S. 167 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.59/2003 vom 14.8.2003, E. 2.1). Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Prinzip der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV, Art. 6 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK): Die Kostenauflage darf nicht damit begründet werden, dass der Freigesprochene die ihm mit der Anklage zur Last gelegte, aber wegen Verjährung, ungenügender respektive nicht erhobener Anklage oder aus anderen Gründen nicht zum Schuldspruch führende Strafnorm verletzt habe (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 108 N. 18). Das Bundesgericht nimmt an, die Unschuldsvermutung verbiete die Kostenauflage, wenn das Verhalten, welches das Strafverfahren auslöst, ausschliesslich durch das Strafrecht verboten werde (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb, S. 174; Urteil 6B_770/2008 vom 2. April 2009 E. 2.3.1), aber nicht, wenn es zugleich unter ein zivilrechtliches Verbot falle, namentlich unter das allgemeine des „neminem laedere“ (Urteil des Bundesgerichts 1P.484/2002 vom 24.1.2003 E. 2.2.1). Die Letzteren regeln jedoch das Verhältnis unter den Privaten und können folglich wenigstens nicht direkt eine Ersatzpflicht für staatlichen Aufwand begründen (kritisch Schmid, a.a.O., Pieth, a.a.O., 217 f.; Hansjakob, Kostenart, Kostenträger und Kostenhöhe im Strafprozess …, Diss. St. Gallen 1988, 236 f.). Das Bundesgericht (BGE 119 Ia 332 E. 3b; 116 Ia 162 E. 2c, S. 169) spricht daher von einer dem Zivilrecht angenäherten Haftung und verlangt, um die allein aus dem Prozessgesetz fliessende besondere Ersatzpflicht nicht zu überdehnen, einen „klaren“ Normverstoss; Schmid (a.a.O.) setzt im gleichen Sinne eine „qualifiziert rechtswidrige“ Handlung
voraus, die in erster Linie besondere gesetzliche Pflichten verletzt oder eine „provokative, offensichtlich straftatbestandsnahe Aus­richtung“ hat. Die I. Beschwerdekammer lässt für die reziproke (nachstehend E. 4.1) Verweigerung der Entschädigung bei Verfahrenseinstellung denn auch nicht genügen, dass ein Anfangsverdacht bestand (TPF 2008 121 E. 2.2).

b) Eine Kostenpflicht für Verhalten im Verfahren statuiert das Gesetz für den Fall, dass sich dieses als trölerisch erweist. Damit sind allgemein mutwillige Erschwerungen und Verzögerungen des Verfahrens gemeint (BGE 117 IV 209 E. 4d zum Wortlaut der analogen Regel in Art. 99 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR): Irreführungen, Verfahrensanträge, welche offensichtlich keinen entlastenden Effekt hervorbringen können, Rechtsbehelfe, welche aussichtslos sind, und dergleichen. Allerdings darf keine Normwidrigkeit angenommen werden, wenn der Beschuldigte von den ihm gesetzlich konzedierten Rechten Gebrauch macht und dadurch das Verfahren erschwert (Schmid, a.a.O.); das Bundesgericht verlangt ein „hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen“ und erkennt darin eine Form des Rechtsmissbrauchs (BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa, S. 172; ähnlich Hauser/schweri/Hartmann, a.a.O., § 108 N. 27). Freilich trifft den Beschuldigten keine Rechtspflicht, an der Aufklärung der Fakten mitzuwirken oder diese nicht zu stören (Pieth, a.a.O., 218 f.). Auch erfüllen falsche Vorbringen nicht selten den Tatbestand der Begünstigung (Dritter, Art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,400 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,400 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.401
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.402
StGB) oder falschen Anschuldigung (Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB) bzw. Irreführung der Rechtspflege (Art. 304
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 304 - 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
1    Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
2    ...399
StGB; dies sogar bei falschem Geständnis). Darf schon das Verursachen eines Strafverfahrens – wegen der Unschuldsvermutung, wie erwähnt – keine Kostenauflage nach sich ziehen; so wäre schwer verständlich, warum eine Beeinträchtigung des Verfahrens, die weniger verwerflich ist, kostenpflichtig machen sollte. Schliesslich kann nicht übersehen werden, dass die zivilrechtliche Haftung eine unfreiwillige Vermögenseinbusse voraussetzt (BGE 116 II 441 E. 3a/aa), die zwar auch durch eigenes Handeln entstehen kann, aber nur wenn ein diesbezüglicher Handlungszwang verursacht wird (Brehm, Berner Kommentar, 2. Aufl., Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR N. 137). Im Bereiche der Strafverfolgung besteht ein Aufklärungsgebot der Behörden, das vom prozessualen Verhalten des Verdächtigen nicht abhängt. Aus diesem Grund ist angezeigt, für Kostenpflicht nur Erschwernisse durch Verhaltensweisen in Betracht zu nehmen, welche mit der Verteidigung in keinem finalen Zusammenhang stehen (Pieth, a.a.O., 219).

c) Für das Verhalten vor und während des Strafverfahrens erfordert die Kostenauflage einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und den Aktivitäten der Strafverfolgungsbehörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_770/2008 vom 2. April 2009 E. 2.3.2) respektive den dadurch verursachten Kosten.

3.2 Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Verfahrenskosten dem Angeklagten aufzuerlegen. Dieser verlangt, sie auf die Staatskasse zu nehmen.

Es kommt nicht darauf an, ob die Strafverfolgungsbehörden des Bundes das Verfahren auf eigene Initiative oder auf Anregung und mit nachrichtendienstlicher respektive mit Unterstützung durch die Fachbehörde betrieben haben, wie die Bundesanwaltschaft darlegt, noch darauf, ob die Untersuchungsorgane das Verfahren fehlerhaft eingeleitet haben, wie die Verteidigung ausführt. Es ist lediglich zu fragen, ob der Angeklagte durch vorwerfbares Verhalten das Strafverfahren provozierte und/oder behinderte, welcher Verfahrensaufwand gegebenenfalls damit verursacht wurde und ob die Unschuldsvermutung einer Kostenauflage entgegenstünde. In diesem Zusammenhang kann nicht entscheiden, dass ein iranischer Geschäftspartner des Angeklagten im Frühjahr 2009 in den USA verhaftet worden sein soll und einer hohen Strafe wegen verbotener Proliferation entgegen sehe. Davon konnte der Angeklagte nämlich nichts wissen, und wie das Verhalten jenes Geschäftsmannes zu beurteilen ist, steht offenbar jetzt noch nicht fest. Unbehelflich ist der Hinweis des Staatsanwaltes auf Bedenken, welche Angehörige des (früheren) eidgenössischen Dienstes für Analyse und Prävention gegenüber dem Angeklagten geäussert haben sollen; denn diese Vorstellungen gingen dem Gegenstand des Verfahrens bildendenden Geschäft voraus und hatten einen mit ihm nicht identischen Gegenstand. Jedenfalls gab es keine Rechtspflicht, auf die späteren Geschäfte nur wegen nachrichtendienstlicher Hinweise zu verzichten. Man könnte dem Angeklagten höchstens vorwerfen, er habe Verfügungen des Staatssekretariats für Wirtschaft missachtet, wonach er die Ausfuhr an bestimmte, respektive an alle iranischen Firmen dieser Amtsstelle vorab zu melden habe (E. 3.1.3 des aufgehobenen Urteils). Dabei handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches, auf Art. 4
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 4 Ausnahmen - Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für:
a  Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben;
b  Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 20135;
c  Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden;
d  Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen;
e  Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen;
f  Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden;
g  Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden;
h  Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden;
i  Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen.
GKV abgestütztes Gebot. Indessen bildet seine Verletzung den Tatbestand von Art. 15a Abs. 1 lit. b
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten - 1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen:
1    Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen:
a  eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird;
b  eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird.
2    In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.
GKG – eine Ordnungswidrigkeit (vgl. E. 2), auf welche der Allgemeine Teil des StGB nicht anwendbar ist (Art. 2 f
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
. VStrR; vgl. auch BGE 132 IV 140 E. 6.2) und unterliegt einer Strafdrohung von Busse bis zu 5000 Fr. Damit ist über den Anwendungsbereich der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK noch nichts Endgültiges gesagt, weil die strafrechtliche Natur einer Widerhandlung von verschiedenen Kriterien abhängt: der Qualifikation
im betreffenden Landesrecht, der Natur der Widerhandlung und der Bedeutung der Sanktion (BGE 6B_962/2008 vom 18. Juni 2009 E. 2.2.1; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl 2009, Art. 6 N. 26). Was den systematischen Standort von Art. 15a Abs. 1 lit. b
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten - 1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen:
1    Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen:
a  eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird;
b  eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird.
2    In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.
GKG betrifft, so handelt es sich um Nebenstrafrecht, wie aus der Überschrift zu Art. 14 ff
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:16
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:16
a  ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
b  ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
c  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
d  Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet;
e  Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt;
f  Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.18
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.19
. GKG hervorgeht. Was die sanktionierte Tat angeht, so fällt ihr Charakter als Blankettnorm in Betracht, deren Tatbestand also durch die konkrete Verfügung gefüllt wird, ähnlich wie bei Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB. In dieser kann schon begrifflich nicht eine für die Allgemeinheit, sondern nur für bestimmte Adressaten geltende Verhaltensregel enthalten sein, anders als es im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. E. gegen Deutschland vom 21. Februar 1984 der Fall war (Serie A Band 73, Ziff. 53). Der Gerichtshof beurteilt die für Strafrecht charakteristische Allgemeingültigkeit jedoch nicht nach Statusmerkmalen, und bejaht sie daher schon bei Verhaltensregeln, welche eine Prozesspartei betreffen, also eine Person, welche bloss funktional von der Allgemeinheit abgehoben ist (Urteil i.S. F. gegen Schweiz vom 22. Mai 1990, Serie A Band 170, Ziff. 33). Betreffend die Sanktion stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf die abstrakte Androhung ab (Urteil i.S. G. u.a. gegen Niederlande vom 23. November 1976, Serie A Band 22, Ziff. 85); so erachtete er eine Ordnungsbusse von 500 Fr. als Strafsanktion, nachdem sie bei Nichtbezahlung in Freiheitsstrafe umgewandelt werden konnte (zit. Urteil i.S. F., Ziff. 34). Auch wenn das Bundesgericht diese Grenze nicht mehr als zeitgemäss erachtet (zit. Urteil vom 18. Juni 2009 E. 2.2.4), handelt es sich bei Art. 15a Abs. 1 lit. b
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten - 1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen:
1    Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen:
a  eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird;
b  eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird.
2    In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.
GKG, wo das Bussenmaximum diesen Betrag um Mehrfaches übersteigt und die zweite Voraussetzung gegeben ist (Art. 10
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 10 - 1 Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom Richter in Haft, bei Jugendlichen in Einschliessung umgewandelt. Die Busse wegen einer Ordnungswidrigkeit unterliegt der Umwandlung nicht.
1    Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom Richter in Haft, bei Jugendlichen in Einschliessung umgewandelt. Die Busse wegen einer Ordnungswidrigkeit unterliegt der Umwandlung nicht.
2    Der Richter kann die Umwandlung ausschliessen, sofern der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Der Ausschluss der Umwandlung ist jedoch nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war, verurteilt worden ist.7
3    Im Falle der Umwandlung werden 30 Franken einem Tag Haft oder Einschliessung gleichgesetzt, jedoch darf die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Sind Teilzahlungen entrichtet worden, so setzt der Richter die Umwandlungsstrafe im Verhältnis dieser Teilzahlungen zum ganzen Bussenbetrag herab.
4    Wird die Busse, nachdem sie umgewandelt worden ist, bezahlt, so fällt die Umwandlungsstrafe, soweit sie noch nicht vollzogen ist, dahin.
VStrR), um eine Strafnorm. Dass neben den repressiven Zweck auch der in Art. 4
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 4 Ausnahmen - Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für:
a  Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben;
b  Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 20135;
c  Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden;
d  Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen;
e  Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen;
f  Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden;
g  Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden;
h  Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden;
i  Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen.
GKV enthaltene präventive Zweck tritt, nimmt ihr diesen Charakter nicht (Urteil i.S. E., a.a.O.). Damit steht die Unschuldsvermutung einer Kostenauflage im Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens entgegen.

Der Staatsanwalt legt dem Angeklagten ausserdem zur Last, er habe vorwerfbar die Durchführung des Strafverfahrens erschwert, weil er sich in mehreren Befragungen zur Sache nicht eingelassen respektive die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten habe. Er stützt sich dabei auf das aufgehobene Urteil, das sich insoweit (E. 4.2.1, S. 20) zur Strafzumessung äussert und wo begründet wird, weshalb dem Angeklagten nur eine geringfügige Minderung zugebilligt werde. Als Grundlage für Kostenauflage kann dies nicht dienen; denn der Beschuldigte ist wie gesagt nicht zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet; soweit das Bundesgericht in BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa der Auffassung gewesen sein sollte, er dürfe die Aussage nicht verweigern, wäre dem nicht zu folgen (vgl. Hauser/Schwe­ri/Hartmann, a.a.O., § 108 N. 27 [selbst vereinzelte Lügen reichen nicht aus]; Pieth, a.a.O., 218 f.). Für aktive Lügen, welche den Verfahrensaufwand vergrössert hätten, liegt kein Beweis vor.

Die Voraussetzungen für eine Auflage der Verfahrenskosten sind nach dem Gesagten nicht gegeben.

4.

4.1 Im Falle eines Freispruchs hat der Angeklagte Anspruch auf Entschädigung für Untersuchungshaft und andere Nachteile; sie kann ihm verweigert werden, insoweit er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchungshandlungen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 S
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 4 Ausnahmen - Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für:
a  Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben;
b  Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 20135;
c  Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden;
d  Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen;
e  Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen;
f  Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden;
g  Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden;
h  Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden;
i  Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen.
. 1 i.V.m. Art. 176
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 4 Ausnahmen - Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für:
a  Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben;
b  Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 20135;
c  Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden;
d  Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen;
e  Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen;
f  Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden;
g  Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden;
h  Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden;
i  Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen.
BStP). Die Rechtslage bei Einstellung oder Nichteintreten im gerichtlichen Verfahren regelt das Gesetz nicht direkt; durch den Verweis auf Art. 122 Abs. 1 BStP sind diese Grundsätze jedoch auch im Falle einer richterlichen Einstellung anwendbar und analog – wie für die Kostenpflicht (E. 3.1) – bei Nichteintreten.

Die gesetzlichen Ausschlussgründe sind zu den Voraussetzungen der Kostenauflage spiegelbildlich (Schmid, a.a.O., N. 1218 Fn. 77; Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2007 vom 2. Mai 2008 E. 6; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.9 vom 4. März 2009 E. 3.1. a.E.). Sie liegen nach dem in diesem Zusammenhang Ausgeführten (E. 3.2) nicht vor. Der Entschädigungsanspruch ist daher grundsätzlich gegeben.

Als Schaden gilt jede Vermögenseinbusse, welche durch das Strafverfahren eingetreten ist, namentlich Erwerbsausfall und Auslagen, die der Freigesprochene tätigte, um seine Rechte im Verfahren wahrzunehmen, insbesondere die Kosten für anwaltliche Verteidigung (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.27 vom 30. Oktober 2008 E. 23; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 109 N. 5). Auszugleichen ist aber auch der immaterielle Schaden (TPF 2008 160 E. 4; Picquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genève etc. 2006, N. 1559).

4.2 Der Angeklagte verlangt eine Entschädigung unter verschiedenen Titeln.

4.2.1 Zunächst macht er die Auslagen für die Verteidigung im Vor- und im gerichtlichen Verfahren geltend. Diese hat gemäss der anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Kostennote einen Aufwand von 181 Stunden in Anspruch genommen, ohne die im voraus nicht fest stehende Zeit für Reise zu und Teilnahme an der Verhandlung und ohne den Aufwand für die Vernehmlassung im Hinblick auf dieses Urteil; den Gesamtaufwand beziffert die Verteidigerin auf 199 Stunden. Als Honorar verlangte sie 300 Fr. pro Stunde und begründet dies mit der Schwere der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe sowie mit dem öffentlichen Echo, welches das Verfahren gefunden habe; deshalb sei der Beizug einer auf Industrierecht spezialisierten Zürcher Anwaltskanzlei, welche standortbedingt eine besonders hohe Kostenstruktur aufweise, nötig gewesen. Eine volle Entschädigung sei um so eher angezeigt, als die Strafverfolgungsbehörde in vielfacher Hinsicht fehlerhaft vorgegangen sei.

Die Bundesanwaltschaft hält den Honoraransatz für übersetzt; zum Aufwand äussert sie sich nicht.

Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Hingegen ist es unangemessen, ihn mit dem Maximum des gerichtlichen Tarifs (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]) zu entschädigen. Der Tarif hat seine gesetzliche Grundlage in Art. 15 Abs. 1 lit. a Strafgerichtsgesetz und ist demzufolge Entscheidungsgrundlage hinsichtlich der Honorare nicht nur der amtlichen Verteidiger, sondern auch der erbetenen, und zwar unabhängig von den lokalen Gegebenheiten. Die gerichtliche Praxis gewährt in den normalen Fällen, welche in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts fallen, ein Stundenhonorar von 230 Fr. Der Höchstansatz ist auf Verfahren von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Komplexität zugeschnitten. Von solcher Qualität ist dieses Verfahren weit entfernt. Das Echo, das es in der Öffentlichkeit gefunden haben mag, ist für die Qualitätsanforderungen an die Verteidigung nicht relevant. Die Entschädigung ist daher mit 230 Fr. pro Stunde zu bemessen, ausgenommen die Reisezeit von 12 Stunden, welche praxisgemäss zum minimalen Ansatz von 200 Fr. pro Stunde zu entschädigen ist. Daraus errechnet sich ein Honorar von 187 Stunden zu 230 Fr. und von 12 Stunden zu 200 Fr., total Fr. 45'486.60 zuzüglich MWST von 3'457 Fr. Bei den Auslagen der Verteidigerin übersteigen die geltend gemachten Übernachtungskosten den Ansatz gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. d des Entschädigungsreglements, sind aber mit Blick auf die Essensentschädigung, welche gemäss lit. c beansprucht werden können, nicht zu beanstanden; die übrigen Spesen sind ausgewiesen. Für Auslagen wird keine MWST entschädigt, da sie in den dem Verteidigten in Rechnung gestellten Beträgen bereits eingeschlossen ist.

Für die Kosten anwaltlicher Verbeiständung ist der Angeklagte deshalb mit Fr. 49'964.60 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4.2.2 Der Angeklagte macht eigenen Schaden geltend, der ihm durch das Strafverfahren verursacht worden sei.

Die Bundesanwaltschaft beruft sich sinngemäss auf die gleichen Umstände, die sie für Kostenauflage ins Feld führte, und schliesst daraus, dass eine Entschädigung zu verweigern sei.

a) Zunächst geht es um Verdienstausfall, nämlich für 16 ½ Tage, während denen der Angeklagte durch das Verfahren beansprucht worden sei, und für 5 Tage, die er für die Suche von neuen Geschäftsräumen und eines neuen Treuhänders – beides infolge von Kündigungen, die wegen des Verfahrens ausgesprochen worden seien – habe aufwenden müssen. Den Ausfall beziffert er mit 650 Fr. pro Arbeitstag.

Der Angeklagte war während des Strafverfahrens Arbeitnehmer der B. AG und erhielt von ihr einen Arbeitslohn (cl. 7 pag. 7.910.10). Gemäss Art. 324a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
OR hat der Arbeitgeber Lohn für eine beschränkte Zeit, in welcher der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung unverschuldet verhindert ist, auszurichten. Die im Gesetz genannten Abwesenheitsgründe sind nur exemplifikativ; nach herrschender Meinung beschränken sie sich nicht auf unausweichliche Abwesenheiten und schliessen deshalb die Teilnahme an einem Prozess als Partei mit ein (Portmann, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 324a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
OR N. 43; Rehbinder, Berner Kommentar, Art. 324a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
OR N. 8; Pietruszak, in Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht I, Basel 2008, Art. 324a N. 5). Nachdem der Angeklagte das Verfahren nicht verschuldete (E. 3.2), war sein Lohnanspruch ungeschmälert und ist er in seinem Vermögen in dieser Weise nicht benachteiligt worden.

Anhaltspunkte für einen Schaden des Angeklagten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gibt es nicht, hat er doch seine Einzelfirma als inaktiv bezeichnet (cl. 7 pag. 7.910.9).

Seine Forderung unter diesem Titel ist demnach unbegründet.

b) Als indirekte Folge der gesetzlichen Regelung kann es bei derartigen Abwesenheiten zu einem Schaden des Arbeitgebers kommen. Vermögensverluste Dritter kann der Angeklagte jedoch nicht geltend machen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.5 vom 6. August 2008 E. 4.2). Die B. AG macht einen solchen nicht geltend, obwohl die Verteidigerin in der Hauptverhandlung auch deren Interessen wahrnahm, indem sie zur Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte der B. AG Stellung bezog. Sie müsste ihre Rechte auch ausserhalb des Strafverfahrensrechts suchen (Schmid, in Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 43 N. 6).

Die Aufwendungen der früheren Treuhänderin der B. AG, der C. AG, im Zusammenhang mit der Auflösung des Mandatsverhältnis, sind ebenfalls bei der Arbeitgeberin angefallen und bilden daher keinen Schaden des Angeklagten. Davon abgesehen, war Personal der C. AG gerade in den einzigen Fall involviert, über den es aus proliferationsrelevanten Gründen erstinstanzlich zu entscheiden galt (aufgehobenes Urteil E. 3.1.1–3.1.2); die ehedem Beauftrage kündigte also auch aus eigener Betroffenheit.

Die Begehren unter diesen Titeln sind folglich nicht begründet.

c) Der Angeklagte macht ausserdem direkte Auslagen für das Strafverfahren geltend, nämlich für Bahnfahrten, Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit Einvernahmen und der Hauptverhandlung. Diesbezüglich hat er einen Ersatzanspruch (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. Sep­tember 2009 E. 4.1). Der Betrag von Fr. 615.50 bewegt sich im Rahmen der Ansätze von Art. 8 des Entschädigungsreglements, welche gemäss Art. 1 Abs. 2 auf den Angeklagten anzuwenden sind. Weil dem Angeklagten ein Recht zu eigener Verteidigung auch zusteht, wenn er vertreten ist (Art. 6 Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK), sind seine Auslagen von 400 Fr. für das Kopieren von Verfahrensakten ersatzfähig.

5. Nach der Gerichtspraxis kann im Anwendungsbereich von Art. 122 Abs. 1 BStP auch eine Genugtuung verlangt werden, unbeschadet dessen, dass der Wortlaut des Gesetzes dies nicht vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 8G.122/2002 vom 9. September 2003 E. 1); vorausgesetzt ist eine gewisse Schwere der Untersuchungshandlungen und des dadurch entstandenen immateriellen Schadens (TPF 2008 160 E. 4.1; zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. September 2009 E. 5.1). Im Vordergrund stehen Beeinträchtigungen der Persönlichkeit durch Inhaftierung, im weiteren auch durch Pressemitteilungen (TPF 2008 121 E. 3.1) oder durch übermässig lang dauernde Strafverfahren (TPF 2008 121 E. 3.4).

5.1 Der Angeklagte beansprucht eine Genugtuung, weil im Zusammenhang mit dem Strafverfahren ungünstige Presseberichte kursiert hätten, in denen er als Lieferant von Atomwaffenteilen in den Iran identifiziert worden sei. Dies habe zu negativen Reaktionen im privaten und geschäftlichen Umfeld geführt. Ausserdem sei seine Frau durch das Verfahren, besonders durch die polizeiliche Hausdurchsuchung psychisch in schwere Mitleidenschaft gezogen worden.

Die Bundesanwaltschaft widersetzt sich diesem Begehren mit der Begründung, der Angeklagte habe die Einleitung des Verfahrens zu verantworten und damit auch die im öffentlichen Interesse liegende Publizität.

5.2

5.2.1 Gemäss den vom Angeklagten eingereichten Belegen (cl. 8 pag. 8.521.20 ff.) wurde in Ausgabe 40 des Magazins „H.“ vom 5. Oktober 2006 über die Angelegenheit berichtet. Im Titel heisst es, der Iran würde sich über Europa Komponenten für Massenvernichtungswaffen beschaffen, und eine Spur dieser Aktivität führe in den Kanton Zug. Es wird dann die Lieferung einer Firma in Z., welche der frühere D.-Mitarbeiter „A.“ leite, konkretisiert: leistungsstarke Navigationsgeräte aus amerikanischer Produktion, welche die USA zu liefern verweigert habe. Den Hauptteil des Artikels nehmen generelle Informationen über den iranischen Raketenbau ein, welche der Journalist aus verschiedensten Quellen zusammen getragen hat. Dieser habe, so der Text weiter, beim Geschäftsmann „A.“ und beim Dienst für Analyse und Prävention weiter nachgefragt. Jener habe Geschäftsbeziehungen in den Iran bestätigt, aber den Vorwurf der Lieferung „verbotene(r) Rüstungsgüter“ bestritten; der Nachrichtendienst habe erklärt, eine Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft eingereicht zu haben. Gerüchte, wonach die Firma in Z. „für Teherans Raketenfabriken geliefert“ habe, seien dem Journalisten „offiziell nicht bestätigt“ worden. Sechs Wochen später griff das Magazin das Thema wieder auf. Es berichtete, dass die Bundesanwaltschaft Mitte Oktober ein Ermittlungsverfahren eröffnet und im Zuge dessen mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt habe, darunter in den Büros des Kaufmanns „A.“ Gegen diesen bestehe der Verdacht, „Dual-use-Güter in den Iran geschickt“ zu haben; dabei werden erneut die Navigationsgeräte erwähnt und als Lieferadressen iranische Tarnfirmen in Dubai genannt. Der nicht sehr ausführliche Artikel thematisiert andere, in Deutschland untersuchte Lieferungen in den Iran.

Es ist dem Angeklagten beizupflichten, dass „H.“ zwar nicht seinen vollen Namen, aber doch so viele persönliche und geschäftliche Details abgedruckt hat, dass er von ihm persönlich oder geschäftlich nahe stehenden Personen leicht identifiziert werden konnte. Enthalten die beiden Artikel auch keine ausdrückliche Schuldzuweisung, so werden doch nach der üblichen Methode des Sensationsjournalismus die wenigen gegen den Angeklagten vorliegenden Anhaltspunkte mit anderen Untersuchungen und mit ganz allgemeinen Nachrichten über Iran und seine Raketenbauaktivität aufgemischt, um die latente Empörungsneigung des Leserpublikums zu befriedigen. Nachdem bei der Allgemeinheit die Bereitschaft, ja weitgehend auch die Fähigkeit zu kritischer Lektüre solcher Presseartikel laufend schwindet, liegt auf der Hand, dass die beiden Artikel geeignet waren, den Angeklagten und seine Frau im persönlichen und geschäftlichen Umfeld zu isolieren. Allerdings geht der erste Artikel nicht auf das Strafverfahren zurück, wurde dieses doch erst knapp zwei Wochen nach seinem Erscheinen eröffnet. Aus dem zweiten Artikel gehen nicht mehr an Informationen seitens der Bundesanwaltschaft hervor als die Tatsache von Durchsuchungen und der Gegenstand des Verfahrens. Zwar wird der Angeklagte durch den neu abgedruckten vollen Vornamen weiter identifizierbar gemacht, aber diese Information besass die Presse schon vorher, hätte sie doch sonst den Angeklagten nicht im Hinblick auf den ersten Artikel interviewen können. Es fehlt damit der notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und den durch die Presseartikel bewirkten Nachteilen.

5.2.2 Wenn diese Nachteile auch nicht den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnen sind, so stellt sich die Frage, ob der Umstand, dass vor diesem Hintergrund während insgesamt knapp 3 ¼ Jahre ein Strafverfahren lief, durch Genugtuung abzugelten sei und/oder ob im Falle von Verfahrensverzögerungen eine solche auszurichten sei.

Das Bundesgericht hat bezüglich der kantonalen Strafverfahren stets festgehalten, dass weder Verfassungs- noch Konventionsrecht die Entschädigung Freigesprochener für erlittene Haft vorsehe und dass dies um so mehr für andere persönliche Beeinträchtigungen gelte, welche das Verfahren verursacht habe; ein derartiger Anspruch könne sich nur aus kantonalem Recht ergeben (etwa Urteil des Bundesgerichts 1P.287/2001 vom 2. Juli 2001, E. 3a mit Hinweisen). Für das Strafverfahren des Bundes heisst dies, dass solche weiteren Folgen zu den gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP grundsätzlich ersatzfähigen Nachteilen zählen. Allerdings müssen sie von einer gewissen Schwere gewesen sein (BGE 113 Ia 177 E. 3; TPF 2008 121 E. 3.1). Es mag offen bleiben, ob die Verfahrensdauer allein den Staat ausgleichspflichtig mache, wenn sich am Ende keine strafrechtliche Schuld erweist. Es mag auch dahingestellt sein, ob der Verfahrensstillstand zwischen dem Abschluss der Untersuchung am 19. Dezember 2007 und der Anklageerhebung am 9. Oktober 2008 das Beschleunigungsgebot verletzte und insofern den Angeklagten den Belastungen des Verfahrens unnötig lange aussetzte (dazu BGE 130 IV 54 E. 3.3.1; ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.3 vom 17. Juni 2009 E. 3.3). Zu einer erheblichen, sachlich nicht gerechtfertigten Beeinträchtigung der Persönlichkeit führte eine solche Pause jedenfalls, nachdem der Betroffene zuvor in der Presse wegen des Verdachts stigmatisiert wurde, zur iranischen Aufrüstung mit Atomwaffen – Gegenstand einer weit verbreiteten Besorgnis – beigetragen zu haben.

Es scheint daher angemessen, dem Angeklagten eine Genugtuung zuzusprechen. Hinsichtlich ihres Masses ist zu berücksichtigen, dass die von ihm erlittenen Nachteile nicht in Zwangsmassnahmen, sondern in einem Reputationsschaden lagen, dass der besonnene Durchschnittsbürger um die Vorläufigkeit eines behördlich bestätigten Anfangsverdachts weiss und dass die Kritik in der Sensationspresse einen beschränkten Erinnerungswert hat. Unter diesen Umständen erscheint der verlangte Betrag von 10'000 Fr. übersetzt und ist eine Summe von 1'500 Fr. angemessen.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Auf die Anklage wird nicht eingetreten.

2. Die Akten werden zur allfälligen weiteren Amtshandlung dem Staatssekretariat für Wirtschaft übermittelt.

3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Bund.

4. Die Eidgenossenschaft richtet A. für das Bundesstrafverfahren eine Entschädigung von Fr. 50'364.60 (inkl. MWST) und eine Genugtuung von Fr. 1'500.– aus. Die weiteren Begehren werden abgewiesen.

5. Auf den Antrag zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wird nicht eingetreten.

6. Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft und Rechtsanwältin Yvona Griesser eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

- Staatssekretariat für Wirtschaft (mitsamt Akten)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2009.22
Datum : 18. Januar 2010
Publiziert : 02. Februar 2010
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Verfahrenskosten (Art. 172 BStP). Entschädigung (Art. 122 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 176 BStP). Genugtuung (Art. 49 Abs. 1 OR). Rückweisungsurteil.


Gesetzesregister
BGG: 78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BStP: 122  168  172  173  176
BV: 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
GKG: 1 
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll erlauben, doppelt verwendbare Güter, besondere militärische Güter sowie strategische Güter zu kontrollieren.
14 
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:16
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:16
a  ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
b  ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
c  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
d  Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet;
e  Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt;
f  Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.18
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.19
15 
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 15 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:20
1    Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:20
a  die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht;
b  auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt.
2    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
4    Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.21
15a 
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten - 1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen:
1    Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen:
a  eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird;
b  eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird.
2    In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.
18
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 18 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht - 1 Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.26
1    Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.26
1bis    Widerhandlungen nach Artikel 15a werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197427 verfolgt und beurteilt.28 Verfolgende und urteilende Behörde ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.29
2    Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder von denen sie dabei Kenntnis erhalten, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.
GKV: 3 
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 3 Bewilligungspflicht
1    Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
2    Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO.
3    Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 20114 über die Statistik des Aussenhandels ausmachen.
4    Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn:
a  die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind;
b  Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind.
4 
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 4 Ausnahmen - Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für:
a  Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben;
b  Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 20135;
c  Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden;
d  Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen;
e  Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen;
f  Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden;
g  Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden;
h  Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden;
i  Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen.
26 
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 26 Kontrolle
1    Das SECO prüft die Gesuche um Erteilung von Bewilligungen und führt Kontrollen nach den Artikeln 9 und 10 GKG durch.
2    Die Kontrolle an der Grenze ist Sache der Zollorgane.
3    Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) führt den Informationsdienst nach Artikel 21 GKG.
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OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
324a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
StGB: 292 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
303 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
304 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 304 - 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
1    Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
2    ...399
305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,400 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,400 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.401
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.402
VStrR: 2 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
3 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 3 - Ordnungswidrigkeit im Sinne dieses Gesetzes ist die vom einzelnen Verwaltungsgesetz als solche bezeichnete oder die mit Ordnungsbusse bedrohte Übertretung.
10 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 10 - 1 Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom Richter in Haft, bei Jugendlichen in Einschliessung umgewandelt. Die Busse wegen einer Ordnungswidrigkeit unterliegt der Umwandlung nicht.
1    Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom Richter in Haft, bei Jugendlichen in Einschliessung umgewandelt. Die Busse wegen einer Ordnungswidrigkeit unterliegt der Umwandlung nicht.
2    Der Richter kann die Umwandlung ausschliessen, sofern der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Der Ausschluss der Umwandlung ist jedoch nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war, verurteilt worden ist.7
3    Im Falle der Umwandlung werden 30 Franken einem Tag Haft oder Einschliessung gleichgesetzt, jedoch darf die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Sind Teilzahlungen entrichtet worden, so setzt der Richter die Umwandlungsstrafe im Verhältnis dieser Teilzahlungen zum ganzen Bussenbetrag herab.
4    Wird die Busse, nachdem sie umgewandelt worden ist, bezahlt, so fällt die Umwandlungsstrafe, soweit sie noch nicht vollzogen ist, dahin.
21 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 21 - 1 Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält jedoch das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs17 für gegeben, so ist das Gericht zuständig.18
1    Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält jedoch das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs17 für gegeben, so ist das Gericht zuständig.18
2    Der von der Strafverfügung der Verwaltung Betroffene kann die Beurteilung durch das Gericht verlangen.
3    Dem Bundesrat steht in allen Fällen die Überweisung der Strafsache an das Bundesstrafgericht frei.
4    Die zur Ausfällung der Hauptstrafe zuständige Behörde erkennt auch über Nebenstrafen, Massnahmen und Kosten.
99
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
BGE Register
113-IA-177 • 116-IA-162 • 116-II-441 • 117-IV-209 • 119-IA-332 • 130-IV-54 • 132-IV-140
Weitere Urteile ab 2000
1P.287/2001 • 1P.484/2002 • 1P.59/2003 • 6B_215/2007 • 6B_770/2008 • 6B_962/2008 • 8G.122/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • bundesstrafgericht • iran • genugtuung • verhalten • anklage • unschuldsvermutung • weiler • schaden • einzelrichter • verurteilter • lieferung • verfahrenskosten • staatssekretariat für wirtschaft • honorar • beschuldigter • sanktion • sachverhalt • serie • staatsanwalt
... Alle anzeigen
BstGer Leitentscheide
TPF 2007 60 • TPF 2008 121 • TPF 2008 160
Entscheide BstGer
BK.2009.7 • SK.2005.5 • SK.2009.22 • BK.2008.5 • BK.2008.9 • SK.2007.27 • BK.2009.3