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3. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer vom 10. Dezember 2013 in Sachen Bundesanwaltschaft und Hyposwiss Privatbank AG (Privatklägerin) gegen A. (SK.2013.37)

Wirtschaftlicher Nachrichtendienst.

Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB

Der Anwalt eines ausländischen Unternehmens ist kein Agent (E. 3.1.4).
Schwerer Fall bei Geschäftsgeheimnis von inländischen Banken; in casu verneint (E. 3.1.7).

Service de renseignements économiques.

Art. 273 CP

L'avocat d'une entreprise étrangère n'est pas un agent (consid. 3.1.4).
Cas grave lorsqu'est en cause le secret d'affaires de banques commerciales nationales; nié dans le cas d'espèce (consid. 3.1.7).
Spionaggio economico.

Art. 273 CP

L'avvocato di un'impresa estera non è un agente (consid. 3.1.4).
Caso grave in caso di segreto di affari di banche commerciali nazionali; negato nel caso concreto (consid. 3.1.7).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Rechtsanwälte B. und C. hatten namens D. LLC und E. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige u.a. gegen F. und G. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und weiterer Delikte erstattet. Hintergrund bildeten bestimmte Transaktionen bei der Privatbank Hyposwiss AG. In der Folge erhielt B. ein anonymes Schreiben, angeblich von zwei ehemaligen Mitarbeitern dieser Bank. Sie behaupteten, die Bank wasche Geld in grossem Stil, welches meist auf Konten von F. und einem
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weiteren russischen Oligarchen lande, und offerierten die entsprechenden Bankdaten für 2 Mio. Fr. Die beiden Anwälte orientierten die Bundesanwaltschaft darüber und B. ging in Absprache mit dieser zum Schein auf das Angebot ein. In der Folge sandte A., der früher für die Bank gearbeitet und das anonyme Schreiben verfasst hatte, an B. einen Datenträger mit Kundendaten der Hyposwiss.

Die Strafkammer sprach A. unter anderem des versuchten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes schuldig.

Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2014 vom 13. Februar 2015: Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft wurde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde.

Aus den Erwägungen:

3.1.4 Es ist zu prüfen, ob Rechtsanwalt B. die Merkmale eines Adressaten zur Diskussion steht vorliegend die Agenteneigenschaft im Sinne des Gesetzes erfüllt.

Rechtsanwalt B. war zur anklagerelevanten Zeit Rechtsvertreter der D. LLC und von E. Die D. LLC ist eine Unternehmung mit Sitz in Russland. E., ein russischer Staatsangehöriger, war zur hier interessierenden Zeit Hauptaktionär und Geschäftsführer (Chief Executive Officer) der D.1 Plc., der Muttergesellschaft (zu 100 %) der D. LLC. Aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt B. im Rahmen eines Anwaltsmandats die Interessen eines ausländischen Unternehmens und einer Person, die dieses kontrollierte, vertrat, darf indessen nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass er als Agent im Sinne von Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB für diese agierte. Als Mitglied des Zürcher und Schweizer Anwaltsverbandes (nachfolgend «ZAV» resp. «SAV») untersteht Rechtsanwalt B. den von der letztgenannten Organisation erlassenen Schweizerischen Standesregeln (SAV-SSR) (vgl. § 5 Abs. 2 Statuten ZAV, Art. 3
SR 747.201.3 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm)
VASm Art. 3 Nachweise und Genehmigungen - 1 Wer Motoren, die für den Antrieb von Vergnügungsschiffen und von Sportbooten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 14 und 15 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 197812 bestimmt sind, in der Schweiz in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absätze 1-4 der Richtlinie 2013/53/EU13 (EU-Sportboot-Richtlinie) oder eine Typengenehmigung nach Absatz 2 Buchstabe a, c oder e für Motoren vorlegen.
1    Wer Motoren, die für den Antrieb von Vergnügungsschiffen und von Sportbooten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 14 und 15 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 197812 bestimmt sind, in der Schweiz in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absätze 1-4 der Richtlinie 2013/53/EU13 (EU-Sportboot-Richtlinie) oder eine Typengenehmigung nach Absatz 2 Buchstabe a, c oder e für Motoren vorlegen.
2    Wer Motoren in der Schweiz in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, die für Schiffe bestimmt sind, die für den gewerbsmässigen Transport eingesetzt werden, muss einen der folgenden Nachweise vorlegen:14
a  eine Konformitätserklärung auf der Grundlage der EU-Sportboot-Richtlinie für Fremd- und Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung weniger als 19 kW beträgt;
b  eine Konformitätserklärung auf der Grundlage der EU-Sportboot-Richtlinie für Aussenbord-Fremd- und -Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
c  eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse IWP15 nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 5 der EU-NRMM-Verordnung16, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb eines Schiffes dienen und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
d  eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse IWA17 nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 6 der EU-NRMM-Verordnung, die dem Antrieb von Generatoren dienen, soweit deren elektrische Energie nicht mittelbar oder unmittelbar dem Schiffsantrieb dient, und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
e  eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse NRE18 nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b der EU-NRMM-Verordnung, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb eines Schiffes oder dem Antrieb von Generatoren dienen; ihre Nennleistung darf 560 kW nicht übersteigen.
3    Für Motoren, die auf Schiffen der Armee, des Grenzwachtkorps, der Behörden, der Polizei oder der Rettungsorganisationen sowie auf Schiffen, die für Arbeitszwecke genutzt werden, zum Einsatz kommen, ist jeder der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Nachweise zulässig.
4    Ändert sich der Einsatzzweck eines Schiffes, für das bereits eine Betriebsbewilligung (Schiffsausweis) erteilt wurde, so ist vor der Erteilung einer neuen Betriebsbewilligung entsprechend dem neuen Einsatzzweck eine Konformitätserklärung oder eine Typengenehmigung nach Absatz 2 vorzulegen.
und 6
SR 747.201.3 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm)
VASm Art. 6 Verfahren und Formvorschriften - 1 Konformitätserklärungen und Typengenehmigungen werden von den Stellen ausgestellt, die in der zugrunde liegenden Vorschrift dazu ermächtigt werden.
1    Konformitätserklärungen und Typengenehmigungen werden von den Stellen ausgestellt, die in der zugrunde liegenden Vorschrift dazu ermächtigt werden.
2    Nach den zugrunde liegenden Vorschriften richten sich:
a  die Konformitätsbewertung;
b  die Ausstellung von Konformitätserklärungen und Typengenehmigungen sowie ihr Inhalt und ihre Form;
c  die Kennzeichnung des Motors.
Statuten SAV, Präambel SAV-SSR [abrufbar unter www.bgfa.ch/scripts/getfile?id=950 und www.savfsa.ch/Regelwerknational.769.0.html]). Art. 1 Abs. 1
SR 747.201.3 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm)
VASm Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung enthält die Vorschriften über die Abgasemissionen und den Bau von Fremdzündungs- und Selbstzündungsmotoren für den Schiffsantrieb und für den Antrieb von Generatoren zur Erzeugung elektrischer Energie.
1    Diese Verordnung enthält die Vorschriften über die Abgasemissionen und den Bau von Fremdzündungs- und Selbstzündungsmotoren für den Schiffsantrieb und für den Antrieb von Generatoren zur Erzeugung elektrischer Energie.
2    Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für Verbrennungsmotoren, die nicht mit Benzin- oder Dieseltreibstoff betrieben werden.
SAV-SSR hält ausdrücklich fest, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung sorgfältig und gewissenhaft ausüben. Mit der Preisgabe der vom Beschuldigten erhaltenen Informationen an die D. LLC oder E. hätte Rechtsanwalt B. selbst tatbestandsmässig im Sinne
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von Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB gehandelt. Bei der gegebenen Konstellation greift auch kein Rechtfertigungsgrund, der die Strafbarkeit einer solchen Tat entfallen lassen könnte. Demzufolge würde eine allfällige Weitergabe der nach Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB geschützten Geheimnisse an die D. LLC oder E. durch Rechtsanwalt B. als von der Rechtsordnung missbilligte Handlung keine im Rahmen des Anwaltsmandats ausgeübte Interessenvertretung darstellen. Erkenntnisse dafür, dass Rechtsanwalt B. in der fraglichen Angelegenheit ausserhalb des Mandats im Interesse der D. LLC und von E. tätig geworden sein könnte, liegen nicht vor. Gegenteils ist er auf das Angebot des Beschuldigten nur zum Schein eingegangen und hat er die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet. Er hat sich somit nicht als Anlaufstelle für die ausländischen Endabnehmer des verratenen Geheimnisses betätigt und kann daher nicht als Agent im Sinne von Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB angesehen werden.

3.1.7 a) Als nächstes ist zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt die Voraussetzungen eines schweren Falls von Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB erfüllt.
b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Vorliegen eines schweren Falls des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes objektiv, d.h. unter Ausschluss der persönlichen Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit des konkreten Täters berühren, zu prüfen (BGE 111 IV 74 E. 3; 108 IV 41 E. 2; anders noch BGE 97 IV 111 E. 5 und 101 IV 177 E. II.4.e, in denen zur Bestimmung des «schweren Falls» auch subjektive Elemente herangezogen wurden). Massgebend ist, ob der Verrat wirtschaftlicher Geheimnisse wegen ihrer grossen Bedeutung bzw. wegen ihres erheblichen industriellen Werts die nationale Sicherheit im wirtschaftlichen Bereich, wenn auch bloss abstrakt, so doch in bedeutendem Ausmass gefährdet (BGE 111 IV 74 E. 3; 108 IV 41 E. 3).
c) In BGE 111 IV 74 sowie unter expliziter Bezugnahme auf diesen Entscheid in den Urteilen des Bundesstrafgerichts SK.2011.21 vom 15. Dezember 2011 und SK.2013.26 vom 22. August 2013 (beide im abgekürzten Verfahren ergangen) wurde das Zugänglichmachen der Geschäftsgeheimisse einer Schweizer Bank an ausländische Behörden jeweils als schwerer Fall des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes qualifiziert. Der vorliegende Sachverhalt ist indes nicht ohne weiteres vergleichbar mit den den erwähnten Urteilen zugrundeliegenden Fällen. In BGE 111 IV 74 sowie dem Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.21 vom 15. Dezember 2011 ging es um den Verrat von Geschäftsgeheimnissen
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einer Schweizer Grossbank, der vormaligen Schweizerischen Bankgesellschaft im ersten und der Credit Suisse im zweiten Fall. In BGE 111 IV 74 wurde bei der Qualifikation der Tat als schwerer Fall von Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB denn auch hervorgehoben, dass es sich bei der betroffenen Bank um eine Grossbank handle, deren Name international eng mit dem «Image» der Schweizer Banken in ihrer Gesamtheit verknüpft sei (E. 4c des Entscheids). Im dem Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.26 vom 22. August 2013 zugrundeliegenden Sachverhalt stand der Verrat der Geschäftsgeheimnisse der Bank Julius Bär & Co. AG zur Beurteilung. Diese ist zwar keine Grossbank, ist aber global mit einem weltweiten Netz von Filialen tätig und zählt zu den Weltmarktführern im Bereich des Private Banking (so wurde sie beispielsweise 2012 von der renommierten internationalen Fachzeitschrift Global Finance als beste Privatbank der Welt ausgezeichnet [www.gfmag.com/archives/160-october-2012/12003worlds-best-banks-2012-global-winners.html#axzz2xYCWJL00]). Bei der Hyposwiss handelt es sich demgegenüber um eine relativ kleine Privatbank (zum Vergleich: die Bilanzsumme der Hyposwiss betrug 2012 Fr. 2'356'916'000, diejenige der Bank Julius Bär & Co. AG im selben Jahr Fr. 53'953'995'000 [Schweizerische Nationalbank, Die Banken in der Schweiz 2012, Zürich 2013, B 15, abrufbar unter www.snb.ch/ext/stats /bankench/pdf/defr/Die_Banken_in_der_CH. book.pdf]), von der nicht gesagt werden kann, dass ihr Name international eng mit dem Ruf der Schweizer Banken verknüpft sei. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die illegale Preisgabe der fraglichen Bankdaten ans Ausland geeignet wäre, das Vertrauen in den Schweizer Finanzplatz und damit die wirtschaftlichen Gesamtinteressen der Schweiz in bedeutendem Ausmass zu gefährden. Die Schwelle zum schweren Fall des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes ist daher nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht überschritten worden.

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : TPF 2014 12
Date : 10. Dezember 2013
Published : 10. Juni 2014
Source : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2014 12
Subject area : Art. 273 StGB Der Anwalt eines ausländischen Unternehmens ist kein Agent (E. 3.1.4). Schwerer Fall bei Geschäftsgeheimnis...
Subject : Wirtschaftlicher Nachrichtendienst.


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