Betreff: Abänderung Scheidungsurteil

DossNr: ZK1 2021 5

PublDate: 2024-06-19

EntschDate: 2023-09-18

Abt.Nr.: K

Abt.: Kammer

Zusammenfassung:

Verfahrenstyp: -

Weiterzug:

Content: Urteil vom 18. September 2023

Referenz ZK1 21 5

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Aebli, Vorsitzende

Cavegn und Richter

Gabriel, Aktuarin

Parteien A._____Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Schmid

Obere Strasse 19, Postfach 66, 7270 Davos Platz

gegen

B._____Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta

Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur

Gegenstand Abänderung Scheidungsurteil

Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 16./30.09.2020, mitgeteilt am 07.12.2020 (Proz. Nr. 115-2018-22)

Mitteilung 21. September 2023

Sachverhalt

A. Die Ehe von A._____, geboren am _____, und B._____, geboren am _____, wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts (heutiges Regionalgericht) Landquart vom 18. Februar 2013 geschieden. Auf gemeinsames Begehren der Parteien hin genehmigte das Gericht die vom 12. Februar 2013 datierende, vollumfängliche Ehescheidungskonvention und erhob diese zum Entscheid.

B. Die elterliche Sorge für die zwei gemeinsamen Kinder C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am _____, und D._____ (nachfolgend: D._____), geboren am _____, blieb den Parteien gemeinsam. Die Kinder wurden unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

C. Als eheliche Wohnung diente den Parteien eine in ihrem Miteigentum stehende Stockwerkeigentumseinheit in E._____. Seit der Scheidung lebt B._____ mit den Kindern C._____ und D._____ in dieser Wohnung, welche nach wie vor im Miteigentum der Parteien steht.

D.a. A._____ wurde gemäss Dispositivziffer 5a des vorerwähnten Scheidungsurteils verpflichtet, bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der beiden Kinder an deren Unterhalt einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 746.00 (zuzüglich Kinderzulagen) sowie einen jährlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 500.00 zu bezahlen.

D.b. Des Weiteren wurde A._____ gemäss Dispositivziffer 5b des Scheidungsurteils verpflichtet, B._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'633.00 sowie monatlich CHF 1'100.00 für Nebenkosten und Hypothek und jährlich einen Betrag von CHF 12'550.00 (CHF 4'000.00 für Steuern, CHF 4'050.00 für Amortisation und CHF 4'500.00 für Bausparen) zu bezahlen. Per Ende Oktober 2018 war eine Reduktion des monatlichen Unterhaltsbeitrags an B._____ um CHF 800.00 und des jährlichen Betrags um CHF 2'400.00 vorgesehen. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Unterhaltsbeiträgen sowie zu Zahlungen für Steuern, Hypothek und Nebenkosten sollte per Ende Oktober 2024 enden. Vorgesehen war ausserdem, dass die Beiträge für das Bausparen und die Amortisation ab Beendigung der Unterhaltsverpflichtung für beide Kinder von A._____ und B._____ je zur Hälfte geschuldet sein würden. Ab ihrer Pensionierung sollte B._____ die Finanzierung der Wohnung vollumfänglich übernehmen. Eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags an B._____ wurde ausserdem für den Fall vereinbart, dass sie eigenes Einkommen realisiert.

D.c. Dispositivziffer 5c des Scheidungsurteils sah eine entsprechende jährliche Indexierung der Unterhaltsbeiträge vor.

E. A._____ und seine Lebenspartnerin F._____ sind am 20. Januar 2018 Eltern des gemeinsamen Sohnes G._____ geworden. Sie leben mit der aus einer früheren Beziehung der Lebenspartnerin stammenden Tochter H._____, geboren am 2. April 2010, in einem gemeinsamen Haushalt.

F.a. Am 29. Juni 2018 machte A._____ beim Regionalgericht Landquart eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 18. Februar 2013 anhängig und stellte nachstehende Rechtsbegehren:

1. Ziff. 5 lit. a bis c des Scheidungsurteiles vom 18. Februar 2013 des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Landquart (Proz. Nr. 135-2012-399) sei wie folgt abzuändern:

- lit. a: A._____ wird verpflichtet, seinen beiden Kindern C._____ und D._____ ab 1. Juli 2018 einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 651 zu bezahlen. Hinzu kommen die Kinder- respektive Ausbildungszulagen (aktuell CHF 330 pro Kind). Diese Unterhaltsverpflichtung dauert bis zum Abschluss einer ersten angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über die Volljährigkeit hinaus.

- lit. b: Es wird festgehalten, dass sich A._____ und B._____ ab 1. Juli 2018 gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.

- lit. c: Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender lit. a basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Februar 2018 von 101.1 Punkten (Basis Dezember 2015 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

Neuer UB = (alter UB x neuer November-Index) / alter Index (101.1 Punkte)

2. Es sei eine Erziehungsbeistandschaft über die Kinder C._____, geboren am _____, und D._____, geboren am _____, zu errichten sowie eine Beratung der Familie bei der I._____ anzuordnen.

3. Unter Kosten-/Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

F.b. Mit Klagebegründung vom 19. März 2019 passte A._____ seine Rechtsbegehren an. Der Kindesunterhalt sei bis zur Volljährigkeit respektive bis zum Abschluss einer ersten angemessenen Ausbildung der Kinder auf monatlich CHF 625.00 (indexierter Barunterhalt, zuzüglich Kinder- respektive Ausbildungszulagen) festzulegen. Betreuungsunterhalt sei keiner geschuldet. Ferner wurde beantragt, von Juli 2018 bis Ende August 2021 einen nachehelichen Unterhalt von CHF 338.00 monatlich festzusetzen. Die ab Juli 2018 zu viel bezahlten Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge seien zurückzuerstatten. B._____ sei zu verpflichten, ihm CHF 16'879.00 für zu viel geleistete Unterhaltszahlungen zu bezahlen.

F.c. B._____ schloss mit Klageantwort vom 15. Mai 2019 auf kostenfällige Abweisung der Klage. Im Einzelnen formulierte sie die folgenden Anträge:

1. Die Klage sei abzuweisen und es sei Dispositiv Ziffer 5 lit. a und b des Scheidungsurteils vom 18. Februar 2013 des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Landquart (Proz. Nr. 135-2012-399) wie folgt abzuändern:

Lit. a A._____ sei zu verpflichten, seinen beiden Kindern C._____, geb. 18. Juni 2006, und D._____, geb. 24. Oktober 2008, ab dem 1. Juli 2018 einen monatlich zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1'805.00 (Barunterhalt mit Überschuss) und Fr. 542.00 Betreuungsunterhalt zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Die Unterhaltsverpflichtung bezüglich Barunterhalt samt Überschussbeteiligung dauert bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über die Volljährigkeit hinaus. Der Betreuungsunterhalt ist geschuldet jeweils bis das Kind das 16. Altersjahr erfüllt hat.

Lit. b A._____ sei zu verpflichten, B._____ von Juli 2018 bis Ende Juni 2022 monatlich einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'070.00 zu bezahlen. Vom 1. Juli 2022 bis Ende Oktober 2024 von monatlich Fr. 1'600.00, und vom 1. November 2024 bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes Fr. 2'150.00.

2. Gegen Ziffer 2 des Rechtsbegehrens, welches ebenfalls abzulehnen ist, erklärt die Beklagte die Verrechnung und erhebt die Verrechnungseinrede, soweit das Gericht darauf überhaupt eintreten kann.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei.

F.d. Mit Replik vom 27. Juni 2019 hielt A._____ an seinen Rechtsbegehren gemäss Klagebegründung vom 19. März 2019 fest.

F.e. Mit Duplik vom 20. September 2019 präzisierte B._____ ihre Rechtsbegehren, indem sie festhielt, dass Betreuungsunterhalt im Betrage von CHF 542.00 monatlich je Kind verlangt werde.

F.f. Am 27. September 2019 teilte A._____ in einer Noveneingabe mit, es sei per 1. Juli 2019 ein Umzug von J._____ in den Kanton K._____ erfolgt. Per 1. Januar 2020 werde er eine neue Anstellung im K._____ antreten. Sein Rechtsbegehren passte er dahingehend an, dass seine Unterhaltspflicht gegenüber B._____ ab 1. Januar 2020 entfalle. Letztere liess sich hierzu am 31. Oktober 2019 vernehmen.

F.g. Die Hauptverhandlung wurde am 16. September 2020 durchgeführt. Ihre Rechtsbegehren zum Unterhalt hielten die Parteien zum grössten Teil unverändert aufrecht. Betreffend die Dauer des nachehelichen Unterhalts liess A._____ vor Schranken sein Rechtsbegehren anpassen: Die Verpflichtung zur Leistung von nachehelichem Unterhalt sei nicht bis Ende August 2021, sondern bis Ende Dezember 2019 vorzusehen. Des Weiteren verlangte er abweichend von der zunächst beantragten Erziehungsbeistandschaft die Errichtung einer allgemeinen Beistandschaft über die beiden Kinder.

F.h. Mit Entscheid vom 16./30. September 2020, schriftlich begründet mitgeteilt am 7. Dezember 2020, erkannte das Regionalgericht Landquart wie folgt:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage werden Ziffer 5 lit. a und b des Dispositivs des Scheidungsentscheids vom 18. Februar 2013 des Einzelrichters des Bezirksgerichts (heute Regionalgericht) Landquart (Proz. Nr. 135-2012-399) wie folgt gerichtlich abgeändert:

a) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Oktober 2018 (Phase 1) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet:

- Kindesunterhalt für C._____ CHF 1'429.71

Kindesunterhalt für D._____ CHF 1'200.71

Kinderzulagen für C._____ & D._____ (je 330.00) CHF 660.00

Betreuungsunterhalt CHF 1'067.00

- Nachehelicher Unterhalt für B._____ CHF 1'301.43

b) Für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum 30. Juni 2019 (Phase 2) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet:

- Kindesunterhalt für C._____ CHF 1'401.14

Kindesunterhalt für D._____ CHF 1'372.14

Kinderzulagen für C._____ & D._____ (je 330.00) CHF 660.00

Betreuungsunterhalt CHF 1'067.00

Nachehelicher Unterhalt für B._____ CHF 1'244.29

c) Für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (Phase 3) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet:

- Kindesunterhalt für C._____ CHF 1'393.29

- Kindesunterhalt für D._____ CHF 1'390.29

- Kinderzulagen für C._____ & D._____ CHF 550.00(je 275.00; Mischrechng.)

- Betreuungsunterhalt CHF 1'148.00

- Nachehelicher Unterhalt für B._____ CHF 1'180.57

d) Für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (Phase 4) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet (Kinderzulagen nur, soweit sie von A._____ bezogen werden/worden sind):

- Kindesunterhalt für C._____ CHF 1'531.29

- Kindesunterhalt für D._____ CHF 1'528.29

- Kinderzulagen für C._____ & D._____ je 220.00) CHF 440.00

- Betreuungsunterhalt CHF 1'153.00

- Nachehelicher Unterhalt für B._____ CHF 1'344.57

e) Für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 (Phase 5) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet (Kinderzulagen nur, soweit sie von A._____ bezogen werden):

- Kindesunterhalt für C._____ CHF 1'275.00

- Kindesunterhalt für D._____ CHF 1'272.00

- Kinderzulagen für C._____ & D._____ (je 220.00) CHF 440.00

- Betreuungsunterhalt CHF 1'018.00

- Nachehelicher Unterhalt für B._____ CHF 832.00

f) Für die Zeit vom 1. September 2021 bis zum 31. Oktober 2024 (Phase 6) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet (Kinderzulagen nur, soweit sie von A._____ bezogen werden):

- Kindesunterhalt für C._____ CHF 1'323.43

- Kindesunterhalt für D._____ CHF 1'320.43

- Kinderzulagen für C._____ & D._____ (je 220.00) CHF 440.00

- Betreuungsunterhalt CHF 679.00

- Nachehelicher Unterhalt für B._____ CHF 928.86

g) Für die Zeit ab dem 1. November 2024 bis Abschluss Erstausbildunq des entsprechenden Kindes (Phase 7) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet (Kinderzulagen nur, soweit sie von A._____ bezogen werden):

- Kindesunterhalt für C._____ CHF 1'333.57

- Kindesunterhalt für D._____ CHF 1'333.57

- Kinderzulagen für C._____ & D._____ (je 270.00) CHF 540.00

- Betreuungsunterhalt entfällt

- Nachehelicher Unterhalt für B._____ entfällt

2. a) A._____ ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen mit den gemäss vorliegendem Entscheid geschuldeten Unterhaltszahlungen zu verrechnen.

b) Die für die Vergangenheit zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu leisten.

c) Die für die Zukunft fälligen Unterhaltsbeiträge sind je monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten Tag eines jeden Monats, zu bezahlen. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind, auch über die Volljährigkeit hinaus, bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen.

3. Die Ziffer 5 lit. c des Dispositivs des Scheidungsentscheids vom 18. Februar 2013 des Einzelrichters des Bezirksgerichts (heute Regionalgericht) Landquart (Proz. Nr. 135-2012-399) wird entsprechend den abgeänderten Unterhaltsbeiträgen wie folgt angepasst:

Die Unterhaltsbeiträge (ohne Kinderzulagen) gemäss vorstehender Ziff. 1 basieren auf dem Stand September 2020 von 101.2 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

Neuer UB = (alter UB x neuer Index) / 101.2

4. Nebst den obigen Zahlungsverpflichtungen wird A._____ ab dem 1. November 2024 als Miteigentümer der gemeinsamen Wohnung und gemäss Scheidungskonvention verpflichtet, monatlich einen Betrag von CHF 712.00 für das sog. Bausparen (Terminologie gemäss Ehescheidungskonvention) und die Amortisationen an B._____ zu bezahlen. Ab dem Folgemonat nach dem Wegfall seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen halbiert sich dieser von A._____ zu bezahlende Betrag. Ab Eintritt des gesetzlichen AHV-Alters von B._____ entfällt diese Zahlungsverpflichtung vollständig.

5. Auf Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens (Rückforderung Unterhaltsbeiträge) wird nicht eingetreten.

6. Der Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft über die Kinder C._____, geboren am _____, und D._____, geboren am _____, wird abgewiesen.

7. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 10'000.00 (Entscheid mit schriftlicher Begründung) gehen zu zwei Dritteln (CHF 6'666.65) zu Lasten der klagenden Partei und zu einem Drittel (CHF 3'333.35) zu Lasten der beklagten Partei. Der auf den Kläger entfallende Teil der Gerichtskosten wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Den Fehlbetrag in Höhe von CHF 1'666.65 hat der Kläger dem Gericht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. Die Beklagte hat den auf sie entfallenden Gerichtskostenanteil von CHF 3'333.35 dem Gericht ebenfalls innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.

8. Die klagende Partei hat der Gegenpartei eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von CHF 5'145.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

9. a) (Rechtsmittelbelehrung)

b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid)

10. (Mitteilung).

G. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 22. Januar 2021 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte was folgt:

1. Es seien Dispositivziffern 1, 2b, 4, 6, 7 und 8 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen:

- Ziff. 1:

Ziff. 5 lit. a und b des Scheidungsurteiles vom 18. Februar 2013 des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Landquart (Proz. Nr. 135-2012-399) wird wie folgt abgeändert:

lit. a:

A._____ wird verpflichtet, seinen beiden Kindern C._____ und D._____ ab 1. Juli 2018 einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 625 (Barunterhalt) zuzüglich allfällige Kinder- respektive Ausbildungszulagen zu bezahlen. Diese Unterhaltsverpflichtung dauert bis zur Volljährigkeit respektive bis zum Abschluss einer ersten angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über die Volljährigkeit hinaus. Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet.

lit. b:

A._____ wird verpflichtet, B._____ von Juli 2018 bis Ende Dezember 2019 einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von CHF 338 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats.

Sollten vom Gericht höhere Kinderunterhaltsbeiträge (Bar-/Betreuungsunterhalt) als vorliegend beantragt zugesprochen werden, so sind die nachehelichen Unterhaltsbeiträge an B._____ entsprechend zu senken.

- Ziff. 2b:

B._____ wird verpflichtet, die ab Juli 2018 zu viel erhaltenen Kinderunterhaltsbeiträge sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge A._____ zurückzuerstatten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides.

- Ziff. 4:

Ziffer 4 sei aufzuheben.

- Ziff. 6:

Es wird eine Besuchsbeistandschaft für die Kinder C._____, geboren am _____, und D._____, geboren am _____, errichtet.

- Ziff. 7:

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 10'000 (Entscheid mit schriftlicher Begründung) gehen vollumfänglich zulasten der beklagten Partei. Die Beklagte hat dem Kläger CHF 5'000 (Gerichtskostenvorschuss Kläger) innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides zurückzuerstatten. Die Beklagte hat dem Gericht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides CHF 5'000 zu bezahlen.

- Ziff. 8:

Die beklagte Partei hat der klägerischen Partei eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 31'560.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zulasten von B._____.

H. Den einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 10'000.00 leistete der Berufungskläger innert Frist.

I. Die Berufungsantwort von B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) datiert vom 25. Februar 2021. Die Berufungsbeklagte schloss auf kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne.

J. Mit Replik vom 26. März 2021 bestätigte der der Berufungskläger seine Rechtsbegehren gemäss Berufung vom 22. Januar 2021. Die Berufungsbeklagte duplizierte mit Eingabe vom 11. Mai 2021.

K. Die am 28. Juni und 2. Juli 2021 eingereichten Honorarnoten wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht. Die Berufungsbeklagte nahm zur berufungsklägerischen Honorarnote mit Schreiben vom 6. Juli 2021 Stellung.

L. Am 24. Februar 2022 wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass infolge Neukonstituierung des Kantonsgerichts per 1. Januar 2022 ein Wechsel im Vorsitz erfolgt.

M.a. In seiner Noveneingabe vom 29. März 2022 teilte der Berufungskläger mit, dass ihm sein Anstellungsverhältnis per Ende Mai 2022 gekündigt worden sei. Hierzu liess sich die Berufungsbeklagte am 14. April 2022 vernehmen.

M.b. In einer weiteren Noveneingabe vom 17. Juni 2022 legte der Berufungskläger eine Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 8. Juni 2022 mit einer Taggeldberechnung ab 1. Juni 2022 ins Recht. Die Abrechnung für den Monat Juni wurde am 11. Juli 2022 nachgereicht.

M.c. Mit Noveneingabe vom 6. Oktober 2022 teilte der Berufungskläger mit, per 1. Oktober 2022 eine neue Anstellung in L._____ gefunden zu haben. Unter der Woche werde er sich in L._____ aufhalten und am Wochenende bei seiner Familie in M._____ (Kanton K._____).

N. Die Berufungsbeklagte nahm zur Noveneingabe des Berufungsklägers mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 Stellung und machte ihrerseits neue Vorbringen zu ihrem Lebensbedarf. Dazu äusserte sich der Berufungskläger am 21. November 2022.

O. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten reichte am 11. Mai 2023 eine aufdatierte Honorarnote zu den Akten. Diese wurde dem Berufungskläger mit Schreiben vom 15. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht.

P. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. 115-2018-22) sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

1. Prozessuales

1.1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Abänderung eines Scheidungsurteils. Hiergegen ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
ZPO). Frist und Form sind eingehalten (Art. 142 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 142 Beginn und Berechnung - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.
3    Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag.
sowie Art. 145 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
1    Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
a  das Schlichtungsverfahren;
b  das summarische Verfahren.
3    Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
4    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.
ZPO und Art. 311
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO; act. A.1; B.1; B.3). Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Abänderung des Kindesunterhalts sowie des nachehelichen Unterhalts und die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft. Damit ist die Angelegenheit nicht ausschliesslich vermögensrechtlicher Natur. Das Streitwerterfordernis im Sinne von Art. 308 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
ZPO gilt nicht (vgl. BGer 5A_399/2014 v. 17.12.2014 E. 1; KGer GR ZK1 22 124 v. 22.12.22 E. 2.1; ZK1 21 167 v. 8.3.2022 E. 1.1). Auf die Berufung ist einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]).

1.2.1. Für den im Scheidungsurteil bzw. im Abänderungsverfahren festzusetzenden nachehelichen Unterhalt gelten die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
und Art. 277 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
2    Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.
3    Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
ZPO). Aus der Dispositionsmaxime folgt, dass die Parteien mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb derer sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO). Dem Gericht ist es im Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO versagt, den Streitgegenstand eigenmächtig auf nicht geltend gemachte Punkte auszudehnen. Im Rechtsmittelverfahren verbietet der Dispositionsgrundsatz der Rechtsmittelinstanz, über die Rechtsmittelanträge des Rechtsmittelklägers hinauszugehen und das erstinstanzliche Urteil zu dessen Ungunsten abzuändern, es sei denn, die Gegenpartei habe ein (Anschluss-) Rechtsmittel ergriffen (BGE 143 III 520 E. 8.1; 134 III 151 E. 3.2).

1.2.2. Demgegenüber unterliegt der Kindesunterhalt unabhängig von der Art des Verfahrens der Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
und 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO). Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge; der Grundsatz ne ultra petita gilt nicht (Art. 58 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO; BGE 129 III 417 E. 2.1; BGer 5A_582/2018 v.1.7.2021 E. 9.2 [nicht publ. in BGE 147 III 393]; 5A_592/2018 v. 13.2.2019 E. 2.1; 5A_704/2013 v. 15.5.2014 E. 3.4 [nicht publ. in BGE 140 III 231]). Diese Maximen gelten in sämtlichen Verfahrensstadien, mithin auch vor der Rechtsmittelinstanz, weshalb das Verbot der reformatio in peius nicht zur Anwendung gelangt (Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenbou0308hler/Leu-enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zuu0308rich 2016, N 3 zu Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO; Stephan Mazan/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 30b, 32 zu Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO m.w.H.). Die in Kinderbelangen geltende uneingeschränkte Untersuchungsmaxime durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren selbst dann noch vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88).

1.2.3. Zwischen dem nachehelichen Unterhalt und dem Kindesunterhalt besteht eine Interdependenz. Diese tritt insbesondere bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge anhand der vom Bundesgericht für massgeblich erklärten zweistufigen Methode zutage: Nach der zweistufigen Methode ist das Gesamteinkommen der Eltern zu ermitteln und dem jeweiligen Bedarf aller Familienmitglieder gegenüberzustellen. Der Bedarf wird nach einem bestimmten Schlüssel aus der Verteilung der vorhandenen Mittel gedeckt (eingehend zur Methodik das Grundsatzurteil BGE 147 III 265 E. 6.6). Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sind mithin auch für den im gleichen Entscheid beurteilten nachehelichen Unterhalt relevant und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung nicht gewissermassen für diesen ausblenden (zum Ganzen siehe BGer 5A_112/2020 v. 28.3.2022 E. 2.2; BGE 147 III 301 E. 2.2 je m.w.H; KGer GR ZK1 20 30 v. 18.8.2022 E. 4.2.1).

2. Abänderung von Unterhaltsbeiträgen

2.1. Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt kann bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse neu festgesetzt oder aufgehoben werden (Art. 134 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
i.V.m. Art. 286 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB). Gemeint ist in erster Linie eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, namentlich eine Erhöhung bzw. Verminderung von Einkommen oder Bedarf des Unterhaltsschuldners oder -gläubigers (Annette Spycher/Heinz Hausheer, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N 09.42 ff.; Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
-456
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 456 - Die Haftung der vorsorgebeauftragten Person sowie diejenige des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners einer urteilsunfähigen Person oder des Vertreters oder der Vertreterin bei medizinischen Massnahmen, soweit es sich nicht um den Beistand oder die Beiständin handelt, richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts492 über den Auftrag.
ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB m.w.H.). Erheblich ist eine Veränderung der Verhältnisse, wenn sie die nach Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist (Sabine Aeschlimann, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 5 zu Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB; Spycher/Hausheer, a.a.O., N 09.41). Nicht erforderlich ist die fehlende Voraussehbarkeit der Veränderung im Zeitpunkt der ursprünglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge, soweit der Veränderung tatsächlich nicht Rechnung getragen worden ist (Aeschlimann, a.a.O., N 5 zu Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB; Fountoulakis, a.a.O., N 11a zu Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB). Zu vergleichen sind die Verhältnisse, wie sie der gegenwärtig gültigen Festlegung der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegt und nach Art. 282
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 282 Unterhaltsbeiträge - 1 Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:
1    Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:
a  von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird;
b  wie viel für den Ehegatten und wie viel für jedes Kind bestimmt ist;
c  welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird;
d  ob und in welchem Ausmass die Rente den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird.
2    Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen.
ZPO vermerkt worden sind, und die Verhältnisse, wie sie heute bestehen (Aeschlimann, a.a.O., N 6 zu Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB m.w.H.). Bejaht das Gericht das Vorliegen der erwähnten Bedingungen, muss es alsdann den Unterhaltsbeitrag neu festsetzen, nachdem es alle für dessen Berechnung im vorausgegangenen Urteil berücksichtigten Elemente aktualisiert hat (BGE 137 III 604 E. 4.1, m.w.H. = Pra 2012 Nr. 62; 134 III 337 E. 2.2.2 = Pra 98 Nr. 5; BGer 5A_378/2021 v. 7.9.2022 E. 3; 5A_190/2020 v. 30.4.2021 E. 3; KGer GR ZK 1 16 11 v. 29.8.2019 E. 2.2; ZK1 12 74 v. 3.9.2014 E. 4.b.bb; zur Anpassung im Einzelnen E. 2.4 sogleich).

2.2. Nachehelicher Unterhalt

2.2.1. Eine nacheheliche Unterhaltsrente kann gestützt auf Art. 129 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB gilt sowohl für eine gerichtlich festgesetzte als auch für eine in einer Konvention vereinbarte Rente, es sei denn, die Parteien haben die Abänderbarkeit nach Art. 127
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 127 - Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
ZGB ausgeschlossen (Andrea Büchler/Zeno Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 3 zu Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB).

2.2.2. Eine Herabsetzung, Aufhebung oder Sistierung der Unterhaltsrente gemäss Art. 129 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB fällt in Betracht, wenn sich die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten verschlechtert hat, sei es aufgrund geringeren Einkommens oder aufgrund höherer finanzieller Belastungen. Nur wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach Festsetzung der Unterhaltsrente erheblich und dauerhaft verändert haben, kommt eine nachträgliche Abänderung in Frage. Unbedeutende oder bloss vorübergehende Schwankungen der Leistungsfähigkeit oder des Bedarfs vermögen eine Abänderung nicht zu rechtfertigen (Büchler/Raveane, a.a.O., N 9 zu Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB). Die Abänderungsklage bezweckt keine Revision des Scheidungsurteils, sondern die Anpassung der rechtskräftig festgelegten Unterhaltsrente an Veränderungen, die nicht schon im Scheidungsurteil zum Voraus berücksichtigt worden sind (BGer 5A_501/2014 v. 15.12.2014 E. 2.3.1; BGE 131 III 189 E. 2.7.4; 128 III 305 E. 5b).

2.3 Geburt eines weiteren Kindes

2.3.1. Neue familienrechtliche Verpflichtungen, die sich aus der Geburt weiterer Kinder nach der Scheidung ergeben, können Grund für die nachträgliche Abänderung der ursprünglich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge sein (BGer 5A_35/2018 v. 31.5.2018 E. 3.1). In der Regel ist mit der Geburt weiterer Kinder nämlich eine Zunahme der Belastung des Unterhaltsverpflichteten verbunden. Dies gilt sowohl mit Blick auf den Kindesunterhalt (BGE 137 III 604 E. 4.2; BGer 5A_762/2020 v. 9.2.2021 E. 5; 5A_384/2007 v. 3.10.2007 E. 2; Aeschlimann, a.a.O., N 8 zu Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB; Fountoulakis, a.a.O., N 14 zu Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB) wie auch für den nachehelichen Unterhalt (BGer 5A_95/2012 v. 28.3.2012 E. 3.4; Urs Gloor/Annette Spycher, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 11a zu Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB m.w.H.; Büchler/Raveane, a.a.O., N 12 und 26 zu Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB).

2.3.2. Vorliegend gehen die Parteien denn auch übereinstimmend davon aus, dass durch die Geburt von G._____ ein Abänderungsgrund gegeben und die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge an die veränderten Verhältnisse anzupassen sind, in Bezug auf die konkret vorzunehmende Anpassung sind sie sich jedoch uneinig.

2.4. Anpassung an die veränderten Verhältnisse

2.4.1. Sind die Voraussetzungen für eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge gegeben, sind diese an die veränderten Verhältnisse anzupassen, ohne dass eine vollständige Neufestsetzung zu erfolgen hat. Das Gericht hat den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens anzupassen, wobei auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen sind.

2.4.2. Die Aktualisierung der übrigen Berechnungselemente setzt nicht voraus, dass die Anpassungen, die das Gericht in den anderen Positionen vornimmt, ebenfalls den Tatbestand der (erheblichen) Veränderung der Verhältnisse erfüllen. Die beschriebene Regel, die das Bundesgericht in seiner Praxis betreffend die Abänderung des nachehelichen Unterhalts entwickelt hat (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 = Pra 2012 Nr. 119), gilt auch für die Abänderung des Kindesunterhalts (BGer 5A_874/2019 v. 22.6.2020 E. 3.2 m.w.H.). Berechnungselemente, die sich nicht geändert haben oder aufgrund vergleichsweiser Regelung keiner Änderung zugänglich sind, sind demgegenüber zu übernehmen. Denn das Abänderungsverfahren bezweckt wie gesehen nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen (BGer 5A_1018/2015 v. 8.7.2016 E. 4). In diesem Sinne ist das Gericht im Abänderungsverfahren an die Wertungen des früheren Entscheides gebunden (zu alledem KGer GR ZK1 20 30 v. 18.8.2022 E. 5.3; ZK1 16 62 v. 2.12.2022 E. 4.2). Darauf wird im Folgenden zurückzukommen sein.

3. Betreuungsunterhalt für G._____

3.1. Parteistandpunkte

3.1.1. Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe bei G._____ zu Unrecht lediglich seinen Barunterhalt berücksichtigt und ihm - im Gegensatz zu den älteren Kindern aus erster Ehe - keinen Betreuungsunterhalt zugestanden. Damit habe die Vorinstanz das Recht falsch angewendet (act. A.1, Rz. 9 ff.).

3.1.2. Zur Frage, ob G._____ ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zustehe, erwog die Vorinstanz, dass sich die Berufungsbeklagte während des Zusammenlebens mit dem Berufungskläger der Kinderbetreuung gewidmet habe und vor dem Hintergrund des Vertrauensprinzips in dieser Rollenteilung, vorbehältlich der definierten Altersgrenzen der Kinder, zu schützen sei. Es gelte gewissermassen eine Umkehr des Vertrauens- und Kontinuitätsprinzips. Bezüglich des nachehelichen nicht gemeinsamen Kindes bestehe gerade keine frei vereinbarte Aufgabenteilung wie zwischen den (früheren) Ehegatten, welche Vertrauensschutz geniessen könnte. Sodann sei bereits aufgrund des Zusammenlebens der Eltern der Anspruch auf Betreuungsunterhalt von G._____ fraglich. Gestützt auf das Kontinuitätsprinzip könne die neue Lebenspartnerin keinen Betreuungsunterhalt für G._____ ableiten. Sodann hätten der Berufungskläger und seine Lebenspartnerin keine klassische Rollenverteilung gewählt. Die Lebenspartnerin sei bereits vor der Geburt von G._____ einer Erwerbstätigkeit als Physiotherapeutin nachgegangen. Nach der Geburt im Januar 2018 sei sie kurze Zeit nicht erwerbstätig gewesen, habe allerdings im Februar 2019 wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'350.00 erzielt. Vor dem Umzug in den Kanton K._____ im Juli 2019 habe sie diese aufgegeben mit der Begründung, dort eine Weiterbildung zu beginnen. Diese stehe offenkundig in Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Aufgrund des von seinen Eltern gewählten Rollenmodells sei für G._____ kein Betreuungsunterhalt anzurechnen. Bei der vorliegenden Konstellation erscheine es angemessen und zumutbar, dass die Mutter von G._____ ihren Lebensunterhalt durch Eigenerwerb finanziere. Ferner bestehe im Kanton K._____ die Möglichkeit, bereits ab dem dritten Lebensjahr freiwillig den Kindergarten zu besuchen (vgl. act. B.2, E. 5.4.2).

3.1.3. Der Berufungskläger stösst sich daran, dass sich die Vorinstanz im konkret zu beurteilenden Fall auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016 v. 25.6.2018 stützte und verweist seinerseits auf BGer 5A_384/2018 v. 21.9.2018 E. 4.7.5, wo das Bundesgericht festgehalten habe, dass aufgrund dieses Entscheides nicht im Sinne einer generellen Richtlinie für den Betreuungsunterhalt verallgemeinert werden könne, dass der Mutter nach Vollendung des ersten Lebensjahres des unter ihrer Obhut stehenden Kindes eine Erwerbstätigkeit wieder zumutbar sei. Diese Regelung sei vielmehr auf den Fall zugeschnitten, in denen (finanzielle und betreuerische) Unterhaltssprüche von Kindern aus mehreren Beziehungen in Konkurrenz zueinanderstehen würden, so dass ein gerechter Ausgleich zu finden und kein Kind über Gebühr zu vernachlässigen sei. Vorliegend gehe es jedoch um die Konkurrenz zwischen dem Betreuungsunterhalt von G._____ und einem allfälligen nachehelichen Unterhalt der Berufungsbeklagten, da sämtliche Bar- und Betreuungsunterhalte der unmündigen Kinder gedeckt werden könnten. Zudem herrschten keine derart knappen finanziellen Verhältnisse wie bei dem von der Vorinstanz herangezogenen Bundesgerichtsentscheid. Indem die Vorinstanz das Kontinuitätsprinzip und damit den nachehelichen Unterhalt über den Anspruch des unmündigen G._____ auf Betreuungsunterhalt gestellt habe, verletzte es die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Reihenfolge der Deckung der Unterhaltsansprüche und den Grundsatz der Gleichbehandlung aller unmündigen Kinder. In Bezug auf das Betreuungsmodell von G._____ hätten seine Eltern vereinbart, dass er von der Mutter Vollzeit betreut werden solle. Für die Bestimmung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt sei auf das Schulstufenmodell abzustellen (BGer 5A_384/2018 E. 4.7.5). Die Vorinstanz habe G._____ entgegen der von ihr zitierten Rechtsprechung nicht einmal im ersten Lebensjahr eine persönliche Betreuung durch die Mutter zugestanden und ihr rückwirkend ab Juli 2018 ein hypothetisches Einkommen angerechnet, was jeglicher Grundlage entbehre. Da der Vater in einem 100% Pensum arbeite und die Mutter G._____ betreue, sei er für die Finanzierung des Unterhalts des Sohnes zuständig; daran ändere ein Zusammenleben der Eltern nichts. Zum Zeitpunkt der Geburt von G._____ sei der Mutter aufgrund des Alters von H._____ (Jahrgang ____) ein 50% Pensum zumutbar gewesen, womit sie gegenüber dem Vater von H._____ keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt habe und dieser allein vom Vater von G._____ zu tragen sei (act. A.1, Rz. 9-21).

3.1.4. Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass während der Erwerbszeit oder Weiterbildung der Mutter keine Betreuungskosten für G._____ nachgewiesen seien, so dass davon auszugehen sei, der Vater habe die Betreuung währenddessen wahrgenommen. Vorliegend gehe es um die Monate Juli 2018 bis Januar 2019, in denen die Lebenspartnerin keinem Erwerb nachgegangen sei, obwohl dies mit der Betreuungshilfe des Berufungsklägers möglich gewesen wäre. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 30% hätte sie nach Ablauf des Mutterschutzes ab Juli 2018 ohne Weiteres ausüben können. Das ab 1. Februar 2019 realisierte Einkommen von rund CHF 1'340.00 sei wegen einer Weiterbildung ab Juni 2019 freiwillig aufgegeben worden, weshalb ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Die Argumentation des Berufungsklägers, wonach G._____ mit der Abwesenheit der Mutter nicht zurechtgekommen sei, sei widersprüchlich und eine reine Schutzbehauptung. Bereits in der Klagebegründung vom März 2019 sei ausgeführt worden, dass G._____ unter der Abwesenheit der Mutter leide, sie ihre Tätigkeit aber dennoch bis im Mai 2019 fortgeführt habe. Danach habe sie eine Weiterbildung im K._____ aufgenommen, während welcher sie wiederum abwesend gewesen sei. Der Bedarf der Lebenspartnerin belaufe sich auf einen Betrag von CHF 1'803.00, wobei die Hälfte durch den Vater der ersten Tochter zu decken sei (act. A.2, Ziff. IV.2).

3.2. Grundsätze der Unterhaltsfestlegung

3.2.1. Die auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretene Revision der Bestimmungen zum Kindesunterhalt bezweckte im Kern die Einführung eines zivilstandsunabhängigen Betreuungsunterhalts, mit welchem die bestmögliche Betreuung des Kindes gewährleistet werden soll. Mit dem Betreuungsunterhalt werden die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3 m.H. auf die Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBI 2014 529 ff. [zit. Botschaft Kindesunterhalt], S. 530, 552 und 554). Der Betreuungsunterhalt ist nicht als Entschädigung für die Betreuung an sich, sondern als Entschädigung für den betreuungsbedingten Erwerbsausfall konzipiert und gleicht das infolge der durch die Kinderbetreuung eingeschränkten Erwerbsfähigkeit entstehende Manko aus (vgl. BGer 5A_378/2021 v. 7.9.2022 E. 8.4; KGer GR ZK1 21 119 v. 6.5.2022 E. 6.3).

3.2.2. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes (Art. 276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB). Der Begriff des gebührenden Unterhalts bezieht sich zunächst auf den Barunterhalt und soll zum Ausdruck bringen, dass durch die Geldleistungen der Eltern nicht nur der unmittelbare Lebensunterhalt des Kindes, sondern auch spezifische Bedürfnisse eines jeden Kindes wie beispielsweise sportliche, künstlerische oder kulturelle Tätigkeiten abzudecken sind. Zum gebührenden Unterhalt gehört aber auch der Betreuungsunterhalt, mit welchem die zur erforderlichen persönlichen Betreuung eines Kindes notwendige physische Präsenz des betreffenden Elternteils sichergestellt werden soll (BGE 147 III 265 E. 5.3 m.w.H.; Botschaft Kindesunterhalt, S. 573, 554). Entscheidende Faktoren für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts des Kindes sind neben seinen Bedürfnissen die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (vgl. Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB; BGE 147 III 265 E. 5.4). Die Grundsätze zur Bemessung des elterlichen Unterhaltsbeitrages sind in Art. 285 Abs. 1
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ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB geregelt. Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Soweit das massgebliche Einkommen des Unterhaltsschuldners sein ermitteltes eigenes Existenzminimum übersteigt, ist dieser Überschuss zunächst unter allen unterhaltsberechtigten Kinder nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils zu verteilen; gegebenenfalls muss der Schuldner zu diesem Zweck auch auf Abänderung früherer Urteile klagen, die zu hohe Beiträge festsetzen. Reicht der allfällige Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht aus, um die Bedürfnisse all seiner Kinder zu decken, so ist das Manko auf alle Kinder und somit auf alle betroffenen Familien zu verteilen. Die erläuterten Grundsätze gelten insbesondere für das aussereheliche Kind, das unterhaltsmässig gleichgestellt werden will, wie seine älteren Halbgeschwister aus einer anderen Verbindung seines Vaters. Die Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der unmündigen Kinder gilt nicht in einem absoluten Sinn, vielmehr sind die Kinder im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln, nicht nur hinsichtlich der Bemessung des Unterhaltsbeitrages in Geld nach Art. 285
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ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB, sondern auch im Verhältnis zwischen Natural- und Geldleistung; eine ungleiche Verteilung von Natural- und Geldunterhalt, gemessen an den objektiven Bedürfnissen der Kinder ist mithin nicht ausgeschlossen, bedarf aber einer besonderen Rechtfertigung (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 und 4.2.3 f.; 127 III 68 E. 2.c; BGer 5A_98/2016 v. 25.6.2018 E. 3.4; 5A_352/2010 v. 29.10.2010 E. 6.2.1).

3.2.3. Bei Heirat einer unterhaltspflichtigen Person trifft den neuen Ehepartner eine eheliche Treue- und Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3
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ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB. Im Rahmen der eigenen Leistungsfähigkeit hat der neue Ehepartner dem Unterhaltspflichtigen bei der Erfüllung der bisherigen Unterhaltsbeiträge gegenüber vorehelichen Kindern nach Art. 278 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
1    Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
2    Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.
ZGB beizustehen. Aufgrund der Heirat in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung kann der Ehepartner nicht mit hohen ehelichen Unterstützungsleistungen rechnen, sondern hat sich primär selber zu versorgen und unter Umständen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, um allenfalls einen höheren Beitrag an die steigenden Unterhaltsverpflichtungen zu leisten, soweit dies vor dem Hintergrund der Unterhaltspflicht des Partners notwendig ist (Aeschlimann, a.a.O., N 8 zu Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB; Fountoulakis, a.a.O., N 14 zu Art. 286
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ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB; vgl. auch Büchler/Raveane, a.a.O., N 12 zu Art. 129
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ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB). Die Fragen, inwieweit die tatsächliche Unterstützung berücksichtigt wird und inwieweit eine Unterstützungspflicht besteht, sind indessen für einen Ehegatten und einen Konkubinatspartner nicht in jeder Hinsicht gleich zu beantworten. So untersteht der Ehegatte anders als der Konkubinatspartner wie dargelegt der gesetzlichen (subsidiären) Pflicht, seinen Ehepartner zu entlasten, sodass dieser die Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern besser erfüllen kann (stiefelterliche Beistandspflicht nach Art. 278 Abs. 2
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ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
1    Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
2    Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.
ZGB). Dieser Pflicht untersteht der Konkubinatspartner zwar nicht, in gewissem Masse wird jedoch auch der Beistand eines Konkubinatspartners zu berücksichtigen sein, namentlich, wenn dieser ein Kind mit einer Partei hat und insofern aufgrund des Gleichbehandlungsgebots von (Halb-)Geschwistern in die Beurteilung einzubeziehen ist. So kann die von einem Konkubinatspartner tatsächlich erbrachte finanzielle Unterstützung bei der Beurteilung des Bedarfs bzw. der Leistungsfähigkeit eines gegenüber den Kindern aus einer früheren Beziehung unterhaltspflichtigen Elternteils Berücksichtigung finden, auch wenn darauf kein Rechtsanspruch besteht. Erst recht muss dies gelten, wenn aufgrund der Umstände von einer gefestigten und voraussichtlich auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft auszugehen ist, welche dem betreffenden Elternteil ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe (vgl. für den ehelichen Unterhalt BGE 138 III 97 E. 2.3).

3.3. Judikatur zum Betreuungsunterhalt in Patchworkfamilien

3.3.1. Die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Beurteilung namentlich auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_98/2016, wonach kein absoluter Anspruch auf Eigenbetreuung bestehe, und der betreffende Elternteil zur Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aus einer früheren Beziehung angehalten worden sei, einer Erwerbsarbeit nachzugehen, sobald das persönlich betreute Kind aus der neuen Beziehung ein Jahr alt ist. Bestehe die Leistungspflicht gegenüber einem Teil der Kinder aufgrund der fehlenden Obhut in Geldzahlung, bedeute dies, dass die Aufnahme oder Ausdehnung der Fremdbetreuung für das andere Kind zu prüfen sei, damit nach Möglichkeit die grundsätzlich gleichgeordneten Obligationen gegenüber allen Kindern erfüllt werden könnten (dazu im Einzelnen BGer 5A_98/2016 v. 25.6.2018 E. 3.5). Die unterhaltspflichtige Mutter kann sich bei der Geburt eines Kindes aus einer neuen Beziehung gegenüber den älteren Kindern, welche unter der Obhut des Vaters stehen, demnach nicht auf die Schulstufenregel berufen (inzwischen bestätigt im Urteil BGer 5A_549/2019 v. 18.3.2021 E. 3.4 mit Verweis auf 5A_98/2016 v. 25.6.2018 E. 3.5).

3.3.2. In BGE 144 III 481 präzisierte das Bundesgericht, dass nicht im Sinne einer generellen Richtlinie für den Betreuungsunterhalt verallgemeinert werden könne, dass der Mutter nach Vollendung des ersten Lebensjahres des unter ihrer Obhut stehenden Kindes (wieder) eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Dies sei vielmehr zugeschnitten auf den Fall, dass die (finanziellen und betreuerischen) Unterhaltsansprüche von Kindern aus verschiedenen Beziehungen in Konkurrenz stehen würden, so dass ein gerechter Ausgleich zu finden und kein Kind über Gebühr zu vernachlässigen sei (BGE 144 III 481 E. 4.7.5).

BGE 148 III 353 lag (vereinfacht) die Konstellation zugrunde, in welcher die Tochter von nicht miteinander verheirateten Eltern nach der Trennung bei der Mutter lebte, welche in der Folge heiratete und mit ihrem Ehemann ein weiteres Kind hatte. Hierzu erwog das Bundesgericht, die den neuen Ehemann gestützt auf Art. 163
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ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB treffende eheliche Unterhaltspflicht und der Anspruch des Kindes aus einer vorehelichen Beziehung auf Betreuungsunterhalt würden gewissermassen in Konkurrenz zueinanderstehen. Mit anderen Worten stelle sich also die Frage nach dem Verhältnis zwischen der Unterhalts- bzw. Beistandspflicht des Ehemannes (und zugleich Stiefvaters) und der Unterhaltspflicht des Kindsvaters. Die Ehegatten hätten sich darauf verständigt, dass der Ehemann seinen Beitrag (hauptsächlich) durch Geldzahlungen erbringe und die Ehefrau (hauptsächlich) den Haushalt besorge und das gemeinsame Kind betreue. Damit seien die Lebenshaltungskosten der Mutter gedeckt; sie habe kein Manko, das über das Institut des Betreuungsunterhalts auszugleichen wäre (BGE 148 III 353 E. 7.3.2). Mit Eheschluss habe die eherechtliche Unterstützungspflicht des Partners gemäss Art. 163
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ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB eingesetzt, womit der Anspruch auf Betreuungsunterhalt der vorehelichen Tochter der Mutter entfalle. Bis zum Eheschluss hingegen sei keine gesetzliche Grundlage auszumachen, gestützt auf welcher die Leistungen des Lebenspartners der Mutter angerechnet werden müssten und den Unterhaltsschuldner im entsprechenden Umfang entlasten könnten. Daher habe die voreheliche Tochter dem Grundsatz nach Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis zu diesem Zeitpunkt (BGE 148 III 353 E. 7.3.2 f.). Folglich entlastet die Eheschliessung also den Vater von der Pflicht zur Bezahlung von Betreuungsunterhalt, die eheliche Unterhaltspflicht wird als vorrangig zum Anspruch auf Kindesunterhalt betrachtet (krit. zum Ganzen Regina E. Aebi-Müller, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2022, Familienrecht, Eherecht [Eheschutz und Ehescheidung; insbes. Unterhaltsrecht] und Kindesrecht, in: ZBJV 159/2023, S. 451).

In BGer 5A_347/2019 hatte sich das Bundesgericht mit dem Fall auseinanderzusetzen, in welchem der Vater auch für seinen jüngsten ausserehelichen Sohn in Gleichbehandlung mit seinen beiden ersten ehelichen Kindern einen Betreuungsunterhalt berücksichtigt und das Schulstufenmodell angewendet sehen wollte. Das Bundesgericht bejahte im Grundsatz einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt bzw. erwog, die Vorinstanz hätte aufgrund des Wohnsitzwechsels von den Philippinen nach Deutschland ermitteln müssen, nach welchem Recht sich der Unterhaltsanspruch des Sohnes gegenüber seinem Vater beurteile und ob sich der Anspruch des Sohnes auf Betreuungsunterhalt verändert habe oder erst entstanden sei. Ferner hielt es fest, dass die neue Rechtsprechung zum Schulstufenmodell (BGE 144 III 481) grundsätzlich sofort und überall anwendbar sei, so dass die Vor-instanz hätte prüfen müssen, ob die konkreten Verhältnisse eine Abweichung davon rechtfertigen würden (vgl. BGer 5A_347/2019 v. 9.4.2020 E. 3.2.4 und 3.3.1).

3.4. Betreuungsunterhalt in concreto

3.4.1. Im Berufungsverfahren ist wie dargelegt umstritten, ob der Berufungskläger Betreuungsunterhalt für seinen aus der neuen Beziehung hervorgegangenen Sohn G._____ schuldet. Zu beurteilen ist insbesondere, ob G._____ Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat und ob der Mutter ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist.

3.4.2. Die tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles sind nicht mit den vorstehend geschilderten, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits beurteilten Fällen gleichzusetzen: In dem von der Vorinstanz angerufenen BGer 5A_98/2016 war die Mutter gegenüber ihren Kindern aus einer früheren Ehe unterhaltspflichtig. Gleichzeitig betreute sie das aus einer neuen Beziehung hervorgegangene Kind persönlich. Im Unterschied dazu ist der gegenüber seinen beiden Kindern aus der früheren Ehe unterhaltspflichtige Vater und Berufungskläger (auch) in der neuen Beziehung voll erwerbstätig. Daher hat er seinen Unterhalt gegenüber allen drei Kindern grundsätzlich durch Geldzahlungen zu leisten. Nichts daran ändert der Umstand, dass er mit der Mutter von G._____ zusammenlebt, zumal er seine Erwerbstätigkeit durch die Geburt des neuen Kindes nicht eingeschränkt hat und seinen Unterhalt nicht primär durch persönliche Betreuung erbringt. Bereits daraus ergibt sich, dass sämtliche Kinder grundsätzlich denselben Anspruch auf Unterhalt in Form von Geldleistung (Bar- und Betreuungsunterhalt) haben. Auch leuchtet entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht ein, dass der Anspruch auf Betreuungsunterhalt zufolge des Zusammenlebens der Eltern a priori fraglich ist (dazu KGer GR ZK1 19 175/176 v. 13.4/11.10.2021 E. 11.3.1 und 11.3.2; ZK1 16 190 v. 16.2.2017 E. 3a/bb; zur Definition des Betreuungsunterhalts vgl. auch PKG 2020 Nr. 2 E. 4.2.2).

3.4.3. Da die Eltern von G._____ nicht verheiratet sind, ist Art. 278 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
1    Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
2    Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.
ZGB, wonach jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat, vorliegend nicht einschlägig. Die Beistandspflicht für voreheliche Kinder wäre zudem in dreifacher Hinsicht beschränkt: Erstens ist sie subsidiär zur elterlichen Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen leiblichen Kindern. Zweitens kommt die Beistandspflicht des Ehegatten nur zum Zug, wenn der leibliche Elternteil keinen ausreichenden Kindesunterhalt leisten kann und der Ehepartner nach Deckung seines Existenzminimums und desjenigen eigener Kinder noch über Leistungssubstrat verfügt und drittens kann die Beistandspflicht nicht dazu führen, dass der Unterhaltsbeitrag höher ausfällt, als wenn der Unterhaltspflichtige nicht mit dem Beistandspflichtigen verheiratet wäre (Fountoulakis, a.a.O., N 8 zu Art. 278
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
1    Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
2    Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.
ZGB; vgl. zur Beistandspflicht gegenüber vorehelichen Kindern vgl. auch BGer 5A_352/2010 v. 29.10.2010 E. 6.2.2 m.w.H.). Die Mutter von G._____ als (blosse) Lebenspartnerin des Berufungsklägers trifft wie ausgeführt keine eigentliche Unterstützungspflicht, doch ihre finanzielle Unterstützung ist bei der Beurteilung des Bedarfs bzw. der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers miteinzubeziehen (vgl. vorstehend E. 3.2.3).

3.4.4. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid dafür, die finanzielle Leistungskraft des gegenüber seinen ehelichen Kindern unterhaltspflichtigen Klägers könne mit der Nichtanrechnung eines Betreuungsunterhaltes für G._____ nicht nur gerecht auf alle drei Kinder aufgeteilt werden, sondern es würden damit auch die berechtigten, auf dem Kontinuitäts- und Vertrauensprinzip basierenden Ansprüche der Berufungsbeklagten und der beiden ehelichen Kinder hinsichtlich der Betreuung gewahrt, ohne dass eine Benachteiligung von G._____ entstehe, welcher, sowohl durch seine Mutter wie auch durch seinen Vater und gegebenenfalls durch Drittpersonen betreut werden könne (act. B.2, E. 5.4.2). Allerdings lässt die Vorinstanz hierbei ausser Acht, dass minderjährige Kinder aus verschiedenen Beziehungen einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben (vgl. Fabia Nyffeler, Zum Rangverhältnis zwischen den Unterhaltsgläubigern, in: Jusletter v. 25.11.2019 S. 5; BGE 144 III 502 E. 6.7 und BGer 5A_568/2021 v. 25.3.2022 E. 4.3.1 zur Gleichstellung von ehelichen und nicht ehelichen Kindern; vgl. auch vorstehend E. 3.2.2). Aus diesem Grund darf die Unterhaltspflicht gegenüber dem jüngeren Kind aus der neuen Beziehung grundsätzlich nicht hinter derjenigen für die Kinder aus der Ehe zurücktreten. Wie gesehen hat der Berufungskläger seine Erwerbstätigkeit aufgrund der Geburt des dritten Kindes nicht etwa eingeschränkt. Für alle seine Kinder erbringt er grundsätzlich einen pekuniären Unterhaltsbeitrag. Wenn der Anspruch von G._____ auf Betreuungsunterhalt verneint wird, ist seine Mutter zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten gezwungen, ein höheres Arbeitspensum wahrzunehmen, als jenes, welches ihr als betreuender Elternteil gemäss Schulstufenmodell zuzumuten wäre. Gleichsam reduziert sich der Unterhaltsanspruch von G._____ dadurch insgesamt. Genau genommen unterstützt die Lebenspartnerin auf diese Weise den Berufungskläger in der Erfüllung seiner gegenüber den beiden älteren Kindern und der Berufungsbeklagten bestehenden Unterhaltspflichten. Damit wird der neuen Partnerin indirekt und zu Unrecht eine (lediglich eherechtlich begründbare) zu weit führende Beistandspflicht auferlegt. Hinzu kommt, dass die Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern auch in Bezug auf die Möglichkeit der persönlichen Betreuung durch die Eltern gleich zu behandeln sind (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2; BGer 5A_503/2020 v. 16.12.2020 E. 6). Es ist nicht einzusehen, weshalb G._____ - im Unterschied zu seinen älteren Halbgeschwistern - in seinen ersten Lebensjahren keinen bzw. nur einen teilweisen Anspruch auf persönliche Betreuung durch seine Mutter haben soll. Anders als in dem von der Vor-instanz zitierten Bundesgerichtsentscheid 5A_98/2016 ist es vorliegend wie erwähnt nicht die Mutter, welche ihr jüngstes Kind persönlich betreuen will und eigene (Geld-)Unterhaltspflichten gegenüber Kindern aus einer früheren Beziehung hat. Aus Sicht der Mutter von G._____ handelt es sich mithin um Unterhaltsansprüche von Dritten, welche sie nicht direkt tangieren. Nebst alledem handelt es sich beim Betreuungsunterhalt um einen Anspruch des Kindes (BGE 144 III 353 E. 4.3), welcher ihm entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht mit der Begründung einer vorgeburtlichen Selbstversorgungskapazität der Kindsmutter versagt werden kann. Ebenso wenig lässt sich der Anspruch mit der Begründung einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit der Mutter nach der Geburt und einer nicht mehr frei wählbaren Aufgabenteilung verneinen.

3.5. Fazit

Im Ergebnis ist für G._____ somit ein Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen und seiner Mutter kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dies gilt bis zu dem Zeitpunkt, in welchem G._____ in den Kindergarten eintreten kann. Im Kanton K._____ kann ein Kind bereits ab dem dritten Lebensjahr den Kindergarten besuchen (vgl. ___________________________________________________________________ Bis dahin ist auf das tatsächlich erzielte Einkommen der Mutter abzustellen. Ab September 2021 ist ihr sodann die Aufnahme eines Arbeitspensums im Umfang von 50% zuzumuten. Mit anderen Worten ist es im vorliegenden Fall nicht angezeigt von der Schulstufenregel in dem Sinne abzuweichen, dass der Kindsmutter bereits ab der Geburt ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen anzurechnen wäre.

3.6. Aufteilung des Betreuungsunterhalts bei mehreren Kindern

3.6.1. Bei mehreren betreuungsbedürftigen Kindern fällt der Betreuungsunterhalt nur einmal an, da es die Erwerbseinbusse des Betreuenden nur einmal auszugleichen gilt (Fountoulakis, a.a.O., N 54 zu Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB; vgl. auch KGer GR ZK1 19 175/176 v. 13.4/11.10.2021 E. 6.3.2). Er ist daher unter den Kindern aufzuteilen, wobei die Aufteilung entweder nach Köpfen (Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, in: FamPra 1/2017, S. 221 f.) oder anhand des konkreten Betreuungsbedarfs vorgenommen werden kann (vgl. KGer GR ZK1 19 175/176 v. 13.4/11.10.2021 E. 11.3.1; KGer SG FO.2018.14 v. 5.2.2020 E. 9; Jonas Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 117 ff. zu Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB; Alexandra Jungo/Regina E. Aebi-Müller/Jonas Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, in: FamPra 1/2017, S. 193). Schulden mehrere Elternteile Betreuungsunterhalt, was dann der Fall ist, wenn der mit dem Kind im gleichen Haushalt lebende Elternteil später mit einem neuen Partner ein weiteres Kind bekommt, ist der Betreuungsunterhalt anteilsmässig auch vom neuen Partner zu tragen (Philipp Maier/Katharina Niederberger/Sara Hampel, Die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen bei Patchworkfamilien, in: AJP 2019, S. 884; vgl. auch PKG 2020 Nr. 2 E. 4.2.2). Bei der Aufteilung des Betreuungsunterhalts in einer Patchworkkonstellation, d.h. bei Kindern unterschiedlichen Alters aus unterschiedlichen Beziehungen, kommt dem Gericht ein Ermessen zu (vgl. zu den verschiedenen in der Lehre besprochenen Optionen Annette Spycher/Jonas Schweighauser, in: FamPra 3/2022 S. 758 ff.).

3.6.2. Die Tochter der Lebenspartnerin des Berufungsklägers, H._____, war bei der Geburt von G._____ knapp acht Jahre alt, so dass die Mutter gemäss Schulstufenmodell einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% nachgehen konnte. Mit einem Pensum von 50% ist die Lebenspartnerin des Berufungsklägers in der Lage, ihren eigenen Bedarf zu decken (vgl. dazu nachfolgend E. 6.5.5). Daher besteht gegenüber dem Vater von H._____ kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Den Grund für die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und des betreuungsbedingten Mankos der Mutter ist somit allein auf G._____ zurückzuführen. Eine Aufteilung des Betreuungsunterhalts erscheint unter diesen Umständen nicht angebracht. Vielmehr ist dieser alleine vom Berufungskläger zu tragen (vgl. auch BGer 5A_378/2021 v. 7.9.2022 E. 8.4 m.w.V.). Da die Mutter ihre Lebenshaltungskosten ab dem Eintritt von G._____ in den Kindergarten selber decken kann, ist ab diesem Zeitpunkt kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet.

4. Abänderung des nachehelichen Unterhalts

4.1. Parteistandpunkte

4.1.1. Der Berufungskläger weist darauf hin, dass nachehelicher Unterhalt im Rahmen eines Abänderungsentscheids gestützt auf Art. 129 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB lediglich herabgesetzt, aufgehoben oder sistiert werden könne. Eine Erhöhung sei hingegen nur innert fünf Jahren bei einem entsprechenden Vermerk im Urteil, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, möglich (Abs. 3). Das sei vorliegend nicht der Fall, weshalb lediglich eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts möglich sei. In Verletzung der erwähnten Bestimmung habe die Vorinstanz den nachehelichen Unterhalt in den Phasen 2, 3, 4 und 6 erhöht. Gemäss Ziffer 5b des Scheidungsurteils wäre von November 2018 bis November 2024 ein nachehelicher Unterhalt von CHF 850.80 zu bezahlen gewesen, der zugesprochene Unterhalt in den erwähnten Phasen sei jedoch höher ausgefallen. Des Weiteren habe die Vorinstanz in Verletzung der Dispositionsmaxime von Juli 2018 bis Dezember 2020 einen höheren Unterhalt zugesprochen, als dies die Beklagte beantragt habe. Der nacheheliche Unterhalt sei antragsgemäss für die Zeit von Juli 2018 bis Dezember 2019 auf monatlich CHF 338.00 festzulegen (act. A.1, Rz. 23-25).

4.1.2. Die Berufungsbeklagte hält dies für unzutreffend. Der nacheheliche Unterhalt habe bei Klageeinleitung CHF 1'633.00 monatlich betragen und das Hauptbegehren habe auf Abweisung der Klage gelautet, womit bei einem zugesprochenen abgestuften Unterhalt bis CHF 1'344.00 weder eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts stattgefunden habe noch die Dispositionsmaxime verletzt sei (act. A.2, Ziff. IV.3).

4.2. Nachehelicher Unterhalt gemäss Scheidungsurteil

4.2.1. Beide Parteien gehen von einem unzutreffenden Unterhaltsbetrag aus. Mit Scheidungsurteil vom 18. Februar 2013 wurde der Berufungskläger verpflichtet, an die Berufungsbeklagte eine monatliche Rente in der Höhe von CHF 1'633.00 zuzüglich Wohnkosten, Steuern, Amortisation und Bausparen zu leisten. Die neben dem eigentlichen Unterhaltsbeitrag separat genannten Posten sind ebenfalls dem nachehelichen Unterhalt zuzuordnen, da es sich hierbei um Bedarfs- bzw. Ausgabepositionen der Berufungsbeklagten handelt. Hinsichtlich der Amortisation und des Bausparens entfällt jedoch lediglich der hälftige Betrag auf die Berufungsbeklagte, da der Berufungskläger und sie als hälftige Miteigentümer gleichermassen davon profitieren. Entsprechend belief sich der monatliche Unterhaltsbeitrag gemäss Scheidungsurteil auf CHF 3'422.55 (bestehend aus CHF 1'633.00 zuzüglich CHF 1'100.00 für Hypothek und Nebenosten, CHF 333.30 für Steuern und CHF 356.25 für Amortisation und Bausparen). Ab November 2018 reduzierte sich die Unterhaltverpflichtung gemäss Urteil auf CHF 2'422.55 (bestehend aus CHF 833.00 zuzüglich CHF 1'100.00 für Hypothek und Nebenosten, CHF 133.30 für Steuern und CHF 356.25 für Amortisation und Bausparen). Die nacheheliche Unterhaltspflicht des Berufungsklägers (unter Einschluss der Beträge für Steuern, Nebenkosten und Hypothek) sollte bis Ende Oktober 2024 dauern. Betreffend die Beiträge für das Bausparen und Amortisation wurde festgelegt, dass diese ab Beendigung der Unterhaltsverpflichtung für beide Kinder von den Parteien je zur Hälfte geschuldet sein würden (zum Ganzen RG act. II/2, Dispositivziffer 5b). Eine Reduktion der nachehelichen Unterhaltsrente war ferner für den Fall vorbehalten, dass die Berufungsbeklagte ein eigenes Einkommen würde generieren können. Die Parteien sahen vor, dass ein von der Ehefrau dereinst erzieltes Einkommen - welches dannzumal noch nicht beziffert werden konnte - in einem gewissen Umfang an den Unterhaltsbeitrag anzurechnen sein würde. Das Einkommen der Berufungsbeklagten bildet denn auch ein Berechnungselement, welches es zu aktualisieren gilt (vgl. vorstehend E. 2.4.2). Da die Vorinstanz das jeweils aktuelle Einkommen der Berufungsbeklagten bei der Ermittlung der Unterhaltsbeiträge berücksichtigt hat, gelangt der in der Scheidungskonvention vereinbarte und auf einem ungewissen Einkommen basierende Anpassungsmechanismus nicht mehr zur Anwendung.

4.2.2. Zu beachten ist sodann, dass das abzuändernde Scheidungsurteil im Februar 2013 und damit noch vor Inkrafttreten des revidierten Kindesunterhaltsrechts am 1. Januar 2017 ergangen ist. Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts wurde der Betreuungsunterhalt als selbständiger Anspruch des Kindes aus dem nachehelichen Unterhalt ausgegliedert (Büchler/Raveane, a.a.O., N 46 zu Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB m.H. auf Botschaft Kindesunterhalt, S. 551 f., 555). Folglich bildeten die nicht durch eigenes Einkommen der Berufungsbeklagten gedeckten Lebenshaltungskosten Teil des noch altrechtlich festgelegten nachehelichen Unterhalts. Entsprechend darf im vorliegenden Abänderungsverfahren die Summe des neu festzulegenden Betreuungsunterhalts und des nachehelichen Unterhalts den damals als nachehelichen Unterhalt zugesprochenen Betrag nicht übersteigen.

4.2.3. Werden die nachehelichen Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil vom Februar 2013 den von der Vorinstanz abgeänderten Unterhaltsbeiträgen (nachehelicher Unterhalt einschliesslich Betreuungsunterhalt) gegenübergestellt, ergibt sich tabellarisch dargestellt das Folgende:

Scheidungsurteil

Entscheid Vorinstanz

Phase 1

CHF 3'422.55

CHF 2'368.40

Phase 2

CHF 2'422.55

CHF 2'311.30

Phase 3

CHF 2'422.55

CHF 2'328.60

Phase 4

CHF 2'422.55

CHF 2'497.60

Phase 5

CHF 2'422.55

CHF 1'850.00

Phase 6

CHF 2'422.55

CHF 1'607.86

Einzig in Phase 4 zeigt sich eine geringfügige Erhöhung des Unterhaltsbetrags, was nun jedoch im Berufungsverfahren korrigiert wird. Im Übrigen setzte die Vor-instanz die Unterhaltsbeiträge ausschliesslich herab und nahm entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers keine Erhöhungen vor.

4.3. Verletzung der Dispositionsmaxime

4.3.1. Die Berufungsbeklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer Klageantwort (RG act. I./3) und Duplik (RG act. I./5) die Abweisung der Klage beantragt und eigene Unterhaltsbegehren gestellt. Für die Zeit von Juli 2018 bis Juni 2022 liess sie einen nachehelichen Unterhalt von CHF 1'070.00 und einen Kindesunterhalt von je CHF 2'347.00 (davon je CHF 542.00 Betreuungsunterhalt) beantragen. Gesamthaft begehrte die Berufungsklägerin damit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 5'764.00. Der geforderte nacheheliche Unterhalt und der Betreuungsunterhalt beliefen sich zusammen auf einen Betrag von CHF 2'154.00.

4.3.2. Wie der Berufungskläger zutreffend ausführt, übersteigen die von der Vor-instanz der Berufungsbeklagten unter dem Titel des nachehelichen Unterhalts für den Zeitraum von Juli 2018 bis Dezember 2020 zugesprochenen Beträge den von ihr geforderten Betrag von CHF 1'070.00 (vgl. Phasen 1 bis 4, act. B.1, Dispositivziffern 1.a-d). Es fragt sich, ob dadurch die Dispositionsmaxime verletzt ist.

4.3.3. Das Bundesgericht hat in BGer 5A_112/2020 statuiert, dass aufgrund der grossen Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt bei der zweistufigen Berechnungsmethode die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet bzw. im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung separiert werden können (dazu bereits E. 1.2.3 oben). Dem unterhaltspflichtigen Elternteil sei es objektiv nicht möglich, für den Fall, dass das Gericht in Anwendung des Offizial- und Untersuchungsgrundsatzes höheren Kindesunterhalt zuspreche, ein entsprechend tiefer beziffertes Eventualbegehren für den Ehegattenunterhalt zu stellen, da er die Höhe des Kindesunterhalts nicht vorhersehen könne. Es hat entschieden, dass die konsequente Anwendung der Dispositionsmaxime insoweit nicht angezeigt sei und es nicht willkürlich erscheine, einen tieferen Ehegattenunterhalt als zugestanden zuzusprechen, wenn der Unterhaltspflichtige insgesamt zu höheren Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werde, als er k onzediert habe; es könne somit also eine Reduktion des Ehegattenunterhalts zugunsten des Kindesunterhalts erfolgen (BGer 5A_112/2020 vom 28.3.2022 E. 2.2 f.). Nicht angetastet hat das Bundesgericht die Obergrenze des im Verfahren gesamthaft als Unterhalt für Elternteil und Kinder Verlangten. Aufgrund von Art. 296 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO dürfte das Gericht im Rahmen einer Erhöhung der Beiträge an die Kinder darüber hinaus gehen, nicht aber als Folge einer Erhöhung des Ehegattenbeitrages (vgl. KGer GR ZK1 22 63 v. 29.8.2022 E. 4.2.5).

In BGE 149 III 172 hielt das Bundesgericht mit Verweis auf BGE 140 III 231 E. 3.5 sodann fest, dass es dem Ehegatten, um sich gegen die Konsequenzen des Dispositionsgrundsatzes zu wappnen, im Unterhaltsprozess obliege, Eventualbegehren für den Fall zu stellen, dass er mit seinen Hauptanträgen nicht obsiege und zwar namentlich dort, wo aufgrund der gegebenen Streitlage ausreichend Anlass zu solchen Eventualbegehren bestehe. Nicht für willkürlich hielt es das Bundesgericht, wenn im Berufungsverfahren betreffend Eheschutz der Betreuungsunterhalt für das Kind reduziert und die frei werdenden Mittel für den Ehegattenunterhalt verwendet werden, obschon die Ehefrau keine Berufung erhob. Im Gesamtbetrag (Betreuungs- plus Ehegattenunterhalt) werde die Ehefrau nicht bessergestellt als im erstinstanzlichen Entscheid. Das Bundesgericht nahm somit eine Gesamtbetrachtung für den persönlichen Unterhalt und den Betreuungsunterhalt vor (BGE 149 III 172 E. 3.4.1).

4.3.4 Vorliegend wurde der Berufungsbeklagten für die Zeit von Juli 2018 bis Dezember 2020 ein höherer nachehelicher Unterhalt als von ihr verlangt zugesprochen. Dies erfolgte, ohne dass eine Reduktion des Betreuungsunterhalts und eine Verschiebung der dadurch freiwerdenden Mittel in den Ehegattenunterhalt stattgefunden hätte. Demgemäss rügt der Berufungskläger berechtigterweise eine Verletzung der Dispositionsmaxime. Im Berufungsverfahren ist dem Rechnung zu tragen. Der nacheheliche Unterhalt und der Betreuungsunterhalt dürfen in ihrer Summe jeweils den von der Berufungsbeklagten vorinstanzlich begehrten Betrag nicht übersteigen.

5. Phasen der Unterhaltsberechnung

5.1. Phasen gemäss angefochtenem Entscheid

Die Vorinstanz hat die folgenden sieben Berechnungsphasen gebildet (vgl. act. B.2 E. 5.5):

Beginn

Ende

Phase 1:

01.07.2018

31.10.2018

Phase 2:

01.11.2018

30.06.2019

Phase 3:

01.07.2019

31.12.2019

Phase 4:

01.01.2020

31.12.2020

Phase 5:

01.01.2021

31.08.2021

Phase 6:

01.09.2021

31.10.2024

Phase 7:

ab 01.11.2024

5.2. (Neu-)Einteilung der Phasen

Für die nachfolgenden Unterhaltsberechnungen werden die Phasen gemäss dem vorinstanzlichen Urteil teilweise angepasst und erweitert. Im Einzelnen wird zwischen den folgenden Phasen unterschieden:

Beginn

Ende

Phase 1:

01.07.2018

31.10.2018

Phase 2:

01.11.2018

31.01.2019

Phase 3:

01.02.2019

30.06.2019

Phase 4:

01.07.2019

31.12.2019

Phase 5:

01.01.2020

30.09.2020

Phase 6:

01.10.2020

31.12.2020

Phase 7:

01.01.2021

31.08.2021

Phase 8:

01.09.2021

31.05.2022

Phase 9:

01.06.2022

30.09.2022

Phase 10:

01.10.2022

30.06.2024

Phase 11:

01.07.2024

31.10.2024

Phase 12a:

01.11.2024

Ausbildungsabschluss C._____

Phase 12b:

Ausbildungs-abschluss C._____

31.10.2026

Phase 13:

01.11.2026

Ausbildungsabschluss D._____

In Abweichung zum angefochtenen Entscheid dauert die zweite Phase lediglich bis Ende Januar 2019 und es gilt eine neue dritte Phase von Februar bis Juni 2019 zu bilden, da die Lebenspartnerin des Berufungsklägers in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachging, was sich auf den zuzusprechenden Betreuungsunterhalt von G._____ auswirkt. Die fünfte Phase (Phase 4 gemäss angefochtenem Entscheid) endet bereits im September 2020, zumal die Lebenspartnerin des Berufungsklägers ab Oktober 2020 wieder eine Arbeitsstelle antrat. Dies erfordert die Bildung einer zusätzlichen Phase von Oktober bis Dezember 2020 (Phase 6). Das Arbeitsverhältnis des Berufungsklägers bei der N._____ AG ist per Ende Mai 2022 aufgelöst worden und er war in der Folge bis Ende September 2022 arbeitslos. Diese Umstände führen ebenfalls zu einer weiteren Berechnungsphase von Juni bis September 2022 (Phase 9). Mit dem Stellenantritt bei der O._____ AG im Oktober 2022 beginnt eine neue zehnte Phase, welche bis zur Mündigkeit von C._____ dauert. Das Erreichen der Volljährigkeit beeinflusst die Überschussverteilung. Gleichermassen geht mit der Volljährigkeit von D._____ im Oktober 2026 die Bildung einer neuen Phase einher (Phase 13). Die Phase 12 ist sodann zu unterteilen und zwar dauert sie zunächst von November 2024 bis zum zeitlich ungewissen Ausbildungsabschluss von C._____. Mit dem Ausbildungsende entfällt ihr Unterhaltsanspruch, weshalb ab diesem Zeitpunkt bis Ende Oktober 2026 eine entsprechende Unterphase gebildet wird. Soweit bekannt absolviert C._____ eine Lehre, wobei die Ausbildungszeit je nach Beruf drei oder vier Jahre betragen kann.

6. Einkommen

Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern geldwerte Zulagen aller Art wie effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni und dergleichen, soweit ihnen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen (Büchler/Raveane, a.a.O., N 27 zu Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 01.31; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 2.128).

6.1. Erwerbseinbusse infolge Arbeitslosigkeit

6.1.1. Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass die jeweilige Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers zu kurz sei, als dass sie sich auf den Unterhalt auswirken könne. Eine Einkommensverminderung infolge Arbeitslosigkeit sei erst nach rund sechs Monaten beachtlich (act. A.7 und act. A.10). Nach Auffassung des Berufungsklägers ist die Einkommensänderung im Rahmen der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen, da die Stellenverluste und -wechsel unverschuldet erfolgt seien (act. A.11).

6.1.2. Als dauerhaft im Sinne der Abänderungsvoraussetzungen kann im Einzelfall eine mehr als vier Monate dauernde Arbeitslosigkeit gelten (BGE 143 III 617 E. 5.2 m.H. auf BGer 5A_138/2015 v. 1.4.2015 E. 4.1.1; 5A_972/2015 v. 22.3.2016 E. 5.2; für die Abänderung von Scheidungsurteilen: BGer 5A_78/2014 v. 25.6.2014 E. 4.2; 5A_352/2010 vom 29.10.2010 E. 4.3). Vorliegend geht es indes nicht um die Frage, ob die Arbeitslosigkeit einen Abänderungsgrund darzustellen vermag. Ein Abänderungsgrund ist nämlich bereits mit der Geburt des neuen Kindes des Unterhaltspflichtigen gegeben, zumal diese zu einer erhöhten Belastung führt (oben, E. 2.3). Es gilt sodann, sämtliche Berechnungselemente, unabhängig von der Erheblich- und Dauerhaftigkeit der Veränderung, zu aktualisieren (vorstehend E. 2.4), womit auch eine allfällige Einkommensveränderung - sei dies infolge Kurzarbeit, Krankheit oder Arbeitslosigkeit - zu berücksichtigen ist. Entsprechend ist beim Berufungskläger nachfolgend auf das tatsächlich erzielte Einkommen, bei welchem sich Unterbrüche in der Erwerbstätigkeit ergaben, abzustellen. Allerdings hatte der Berufungskläger als Versicherter mit Unterhaltspflicht jeweils Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von 80% seines versicherten Verdienstes (Art. 22
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 22 Höhe des Taggeldes - 1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
1    Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
a  die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
b  für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.89
2    Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die:90
a  keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
b  ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
c  keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
3    Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an.94
4    und 5 ...95
AVIG [SR 837.0]).

6.2. Einkommen des Berufungsklägers

6.2.1. Juli 2018 bis Dezember 2019

6.2.1.1. Der Berufungskläger hält dafür, die Vorinstanz sei in den ersten drei Phasen zu Unrecht von einem Nettoeinkommen von CHF 11'081.00 anstatt von CHF 10'800.00 (exkl. Kinderzulagen) ausgegangen. Massgebend sei der Lohnausweis 2018 sowie die durchschnittliche Leistungsprämie der Jahre 2018 bis 2020 (act. A.1, Rz. 38 ff.). Die Berufungsbeklagte ihrerseits geht im Jahr 2018 von einem Einkommen des Berufungsklägers von CHF 11'356.00 und im Jahr 2019 von einem solchen in der Höhe von CHF 10'839.00 aus. Damit betrage das Durchschnittseinkommen CHF 11'098.00 und entspreche ungefähr dem vor-instanzlich festgelegten Betrag in den Phasen 1 bis 3 (act. A.2, Ziff. IV.5).

6.2.1.2. Die Phasen 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids umfassen die Zeitspanne von Juli 2018 bis Dezember 2019 (act. B.2, E. 5.5). Es rechtfertigt sich, für das Jahr 2018 und 2019 auf das bei der P._____ AG in Q._____ erzielte Durchschnittseinkommen abzustellen. Die Vorinstanz ging für das Jahr 2018 von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 11'081.00 aus, wobei sie die Jubiläumsprämie von CHF 1'000.00 ausklammerte und den Krankenkassenbeitrag von CHF 1'866.00 einrechnete, was nicht zu beanstanden ist. Dass auf den Krankenkassenbeitrag Sozialabzüge erhoben werden, ergibt sich weder aus den Lohnabrechnungen noch den Lohnausweisen (vgl. RG act. II./6, II./15 und II./34). Ausgehend vom Lohnausweis 2018 resultiert der genannte Betrag von CHF 11'081.00 (vgl. RG act. II./15). Im Jahr 2019 belief sich das Nettoeinkommen des Berufungsklägers (einschliesslich des Krankenkassenbeitrags) gemäss Lohnausweis 2019 auf CHF 161'048.00 und damit auf CHF 13'420.00 monatlich (vgl. RG act. II./34). Die in den beiden Jahren ausgerichtete Leistungsprämie - im 2018 in Höhe von CHF 37'648.00 und im 2019 in Höhe von CHF 64'630.00 - ist miteinzubeziehen, da diese als Lohnbestandteil gilt (E. 6 soeben). Die Parteien haben sich indessen darauf geeinigt, dass die Leistungsprämie des Jahres 2019 im Umfang von CHF 30'970.00 im Jahr 2020 angerechnet werden soll (vgl. RG act. VII./2, S. 8; act. B.2, E. 5.5). Entsprechend reduziert sich das Nettoeinkommen für das Jahr 2019 auf CHF 130'078.00 und damit auf CHF 10'840.00 pro Monat. Dies führt zu einem monatlichen Durchschnittseinkommen von CHF 10'960.00 für das Jahr 2018 und 2019.

6.2.2. Januar 2020 bis Dezember 2020

6.2.2.1. Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz sei in der Phase 4 von Januar bis Dezember 2020 anstelle des tatsächlich erzielten Einkommens von CHF 10'079.00 von einem Einkommen von CHF 11'079.00 ausgegangen und habe die Einkommensreduktion infolge Krankheit und Kurzarbeit unberücksichtigt gelassen (act. A.1, Rz. 41 ff.). Ihm sei auf Ende November 2020 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Nach Auffassung der Berufungsbeklagten würden weder Krankheit noch Kurzarbeit noch Arbeitslosentaggeld zu einem Abzug berechtigen. Ausserdem stelle der Gratifikationsanteil von CHF 30'970.00 einen Netto- und nicht einen Bruttobetrag dar (act. A.2, Ziff. III.5).

6.2.2.2. Wie dargelegt, ist auf das tatsächliche Einkommen unter Berücksichtigung der Erwerbseinbusse namentlich infolge der Arbeitslosigkeit abzustellen (vgl. E. 6.1 vorstehend). Im Januar 2020 hat der Berufungskläger seine Arbeitsstelle bei der R._____ SA in M._____ angetreten und per Ende November ist ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt worden. Der Berufungskläger weist in der Berufung sein Einkommen für jeden Monat anhand der entsprechenden Belege (Lohnabrechnungen bzw. Abrechnung der Arbeitsklosenkasse für den Dezember 2020) aus (vgl. act. A.1 Rz. 42). Die angeführten Zahlen erweisen sich mit Ausnahme des Monats November 2020, in welchem der Nettolohn exkl. Kinderzulage CHF 14'885.00 und nicht CHF 13'885.00 betrug, als korrekt (vgl. RG act. II./35, act. B.12 und act. B.5). Entsprechend ergibt sich ein Nettoeinkommen von total CHF 92'960.00 und damit von CHF 7'750.00 pro Monat. Hinzu kommt der vorerwähnte Leistungsprämienanteil, welcher gemäss der Vereinbarung der Parteien auf das Jahr 2020 zu übertragen ist. Während der Berufungskläger von einem Betrag von CHF 30'970.00 brutto ausgeht, handelt es sich nach Auffassung der Berufungsbeklagten bereits um den Nettobetrag. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass ein Betrag von CHF 30'970.00 an das Einkommen im Jahr 2020 angerechnet werden soll (vgl. RG act. VII./2, S. 8). Wie vorstehend ausgeführt, ist der im Jahr 2019 erzielte Nettolohn von CHF 161'048.00 um den Betrag von CHF 30'970.00 reduziert worden. Die Sozialversicherungsabzüge sind entsprechend bereits berücksichtigt worden und es handelt sich somit um den Nettobetrag, welcher auf das Folgejahr zu übertragen ist. Hiervon ist auch die Vorinstanz ausgegangen (vgl. act. B.2, E. 5.6.4). Damit erhöht sich das im Jahr 2020 anrechenbare Einkommen von CHF 7'750.00 auf CHF 10'330.00 pro Monat.

6.2.3. Januar 2021 bis Mai 2022

6.2.3.1. Der Berufungskläger führt aus, ab Januar 2021 habe die Vorinstanz auf ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'500.00 abgestellt. Nachdem er im Dezember 2020 und Januar 2021 arbeitslos gewesen sei und im Januar Arbeitslosentaggelder in Höhe von CHF 6'292.00 bezogen habe, habe er ab Februar 2021 eine neue Anstellung bei der N._____ AG in S._____ gefunden und erziele bei einem 100% Pensum einen Nettolohn von geschätzt rund CHF 9'000.00 (exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn; vgl. act. A.1, Rz. 45 ff.). In Bezug auf die neue Anstellung weist die Berufungsbeklagte darauf hin, dass gemäss Arbeitsvertrag zusätzlich ein variabler Lohnanteil vereinbart worden sei und sich unter Einbezug desselben ein Nettolohn von CHF 9'465.00 ergebe, womit das Einkommen rund CHF 1'000.00 höher ausfalle als von der Vorinstanz angenommen (vgl. act. A.2, Ziff. III.5 mit Verweis auf act. B.7). In der Replik entgegnet der Berufungskläger, dass ein variabler Lohnanteil bis zu einem Bruttomonatslohn ausgerichtet werden könne, was von der persönlichen Leistung sowie vom Umsatz des Unternehmens abhänge. Aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage, welche auch die Holzindustrie betreffe, und des Umstands, dass er in einer neuen Branche Fuss fasse, könne nicht mit einem vollen Bruttomonatslohn gerechnet werden. Als variabler Lohnanteil anerkannt werde ein Drittel eines Bruttomonatslohns (= CHF 3'166.65). Gemäss der Lohnabrechnung des Monats Februar 2021 resultiere ein Nettolohn von CHF 7'900.00 bzw. unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns von CHF 8'558.35 (act. A.3, Rz. 4 f.). Die Berufungsbeklagte hält in der Duplik daran fest, dass der volle variable Lohnanteil realisierbar und anzurechnen sei, zumal die Bau- und Holzbranche boome. Der Nettolohn betrage somit einschliesslich dieses variablen Anteils CHF 9'342.75 pro Monat (act. A.4, Ziff. III.4 f.). Mit Noveneingabe vom 29. März 2022 (act. A.6) macht der Berufungskläger sodann geltend, dass sein Anstellungsverhältnis bei der N._____ AG per Ende Mai 2022 gekündigt worden sei (act. B.30). Ausserdem erhalte er für das Jahr 2021 aufgrund des schlechten Geschäftsganges keinen variablen Lohnanteil.

6.2.3.2. Der Berufungskläger hat die Abrechnung für Arbeitslosenkasse für den Januar 2021 nicht ins Recht gelegt. Für den Januar 2021 ist ausgehend von der durchschnittlichen Anzahl Arbeitstage von 21.7 und dem höheren Taggeld von CHF 373.95 (act. B.6) sowie den Abzügen basierend auf der Dezem-berabrechnung (act. B.5) von einer Arbeitslosenentschädigung von CHF 7'478.00 (exkl. Kinderzulagen) auszugehen. Das in der Folge ab dem Monat Februar 2021 bei der N._____ AG erzielte monatliche Nettoeinkommen beträgt CHF 7'900.00 (vgl. act. B.25) bzw. in Berücksichtigung des 13. Monatslohns (vgl. act. B.7), CHF 8'558.00. Bei der N._____ AG wurde nachgewiesenermassen kein Bonus ausgerichtet (vgl. act. B.30, S. 2), weshalb auch kein solcher anzurechnen ist. Somit resultiert für die Dauer von Januar 2021 bis Mai 2022 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 8'500.00, was dem vorinstanzlichen Entscheid entspricht.

6.2.4. Juni 2022 bis September 2022

6.2.4.1. Mit erneuter Noveneingabe vom 17. Juni 2022 (act. A.8) reichte der Berufungskläger die Verfügung der Arbeitslosenkasse betreffend die Berechnung des Arbeitslosentaggeldes ab Juni 2022 ein und mit Eingabe vom 11. Juli 2022 (act. D.20) reichte er die Juniabrechnung der Arbeitslosenkasse nach. Sodann teilte der Berufungskläger mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 (act. A.9) mit, dass er ab Oktober 2022 eine Anstellung als Senior Project Manager bei der O._____ AG in L._____ gefunden habe.

6.2.4.2. Der Berufungskläger war in den Monaten von Juni bis September 2022 arbeitslos. In dieser Zeit erhielt er eine Arbeitslosenentschädigung, welche sich gemäss Verfügung der Arbeitslosenkasse auf CHF 379.45 pro Tag belief, was bei der durchschnittlichen Anzahl Arbeitstage von 21.7 pro Monat zu monatlichen Einnahmen von CHF 7'585.00 netto (exkl. Kinderzulage) führt (act. B.31 und 32). Dieses Einkommen ist dem Berufungskläger somit während vier Monaten anzurechnen.

6.2.5. Ab Oktober 2022

6.2.5.1. Der Berufungskläger hält fest, sein monatlicher Nettolohn bei der O._____ AG betrage CHF 8'622.50 (inkl. 13. Monatslohn). Gemäss Arbeitsvertrag könne ein Bonus in der Höhe von bis zu 10% des Jahresbruttolohns ausgerichtet werden, wobei aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage und dem Einstieg des Berufungsklägers in die für ihn neue Rüstungsbranche nicht mit einem Bonus zu rechnen sei (act. A.9). Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 (act. A.10) legt die Berufungsbeklagte dar, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen von einem monatlichen Nettolohn von CHF 10'100.00 auszugehen sei (CHF 8'718.75 inkl. 13. Monatslohn [13. Monatslohn ohne BVG-Abzug] zuzüglich Bonus von CHF 856.20 zuzüglich GA als Lohnbestandteil von CHF 525.00), was somit höher liege als das von der Vorinstanz angenommene Einkommen von CHF 8'500.00. Dem widerspricht der Berufungskläger in seiner Stellungnahme vom 21. November 2022 (act. A.11). Das GA könne nicht berücksichtigt werden, da ihm dabei keine liquiden Mittel zukämen.

6.2.5.2. Der monatliche Nettolohn des Berufungsklägers bei der O._____ AG beläuft sich auf CHF 7'959.00 bzw. zuzüglich des anteilsmässigen 13. Monatslohnes auf CHF 8'623.00 (act. B.34). Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten ist der 13. Monatslohn als Lohnbestandteil grundsätzlich BVG-beitragspflichtig (Art. 7 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
BVG i.V.m. Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG und Art. 7
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes - Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:53
a  Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b  Orts- und Teuerungszulagen;
c  Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis  geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d  Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e  Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f  regelmässige Naturalbezüge;
g  Provisionen und Kommissionen;
h  Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i  Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k  Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l  Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n  Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o  Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p  Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q  Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV62 stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
AHVV [SR 831.101]) und vorliegend mangels Kenntnis einer abweichenden Regelung daher nicht um den BVG-Abzug zu erhöhen (vgl. act. B.33, Ziff. 4). Gemäss dem Arbeitsvertrag mit der O._____ AG wird ein Bonus ausgerichtet, welcher maximal 10% (= CHF 13'000.00, vgl. act. B.34) des Jahresbruttolohnes beträgt. Die Höhe des Bonus richtet sich nach dem Grad der Zielerreichung und dem Bonusplan; bei voller Zielerreichung werden 100% des Bonus entrichtet (vgl. act. B.33 Ziff. 5). Das Bonusreglement hat der Berufungskläger nicht eingereicht. Aufgrund der Formulierung im Vertrag ist davon auszugehen, dass es sich um eine persönliche Zielerreichung handelt und der Geschäftsgang nicht als primäres Beurteilungskriterium gilt. Dem vorgebrachten Argument der Wirtschaftslage ist somit keine vorrangige Bedeutung beizumessen. Allerdings ist gerade in den ersten Anstellungsjahren aufgrund der vorgebrachten fehlenden Erfahrung in dieser Branche keine vollständige Zielerreichung anzunehmen und es rechtfertigt sich aufgrund dessen, im Schnitt 1/3 des möglichen Bonusbetrags und damit CHF 4'333.00 brutto bzw. rund CHF 3'425.00 netto anzurechnen, was rund CHF 285.00 pro Monat ergibt. Damit beträgt das monatliche Einkommen CHF 8'910.00.

6.2.5.3. In Bezug auf das GA für die 1. Klasse (Kosten von CHF 6'300.00) ist festzuhalten, dass dieses sowohl für geschäftliche als auch private Zwecke genutzt werden kann. Der Berufungskläger kann die Fahrt vom Wochenwohnort an den Arbeitsort wie auch die Fahrt von L._____ ins K._____ an den Wochenenden mit dem Zug zurücklegen (dazu nachfolgend E. 7.1.3.5). Diese Kosten gelten - wie noch aufzuzeigen sein wird - allesamt als beruflich bedingt (vgl. E. 7.1.3.4). Entsprechend werden die Kosten für den Arbeitsweg durch das GA gedeckt. Im Bedarf sind folglich keine Fahrkosten anzurechnen. Auch private Mobilitätskosten werden im Bedarf des Berufungsklägers nicht berücksichtigt. Folglich hat auch keine Aufrechnung für die private Nutzung des GA im Sinne eines Privatanteils - angelehnt an die Rechtsprechung zur privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (vgl. KGer GR ZK1 16 62 v. 2.12.2022 E. 5.4.5 f.; KGer SZ ZK2 2019 23 und 24 v. 5.10.2020 E. 6g.bb; OGer ZH LZ130003 v. 27.1.2014 E. II.5.2.3; OGer ZH LE130024 v. 17.9.2013 E. III.2.4) - zum Einkommen zu erfolgen, wie dies die Berufungsbeklagte geltend macht (act. A.10).

6.3. Einkommen der Berufungsbeklagten

6.3.1. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid ging die Berufungsbeklagte ab dem 1. Juli 2018 einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 70% bei der T._____ AG in U._____ nach und erzielte dort ein monatliches Einkommen von CHF 2'728.00 (inkl. 13. Monatslohn) (vgl. act. B.2 lit. C).

6.3.2. Der Berufungskläger stellt bis Ende August 2021 auf dieses monatliche Einkommen von CHF 2'728.00, ab 1. September 2021 auf ein solches von CHF 3'117.00 und ab 1. November 2024 schliesslich auf ein solches von CHF 3'897.00 ab (act. A.1, Rz. 112, 122), was dem vorinstanzlichen Entscheid entspricht. Das Einkommen der Berufungsbeklagten bleibt demnach unangefochten und ist zu übernehmen.

6.4. Einkommen der Kinder

6.4.1. Der Berufungskläger bringt vor, die Phase 6 dauere vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2024, wobei C._____ ab August 2022 Ausbildungszulagen beziehe. Die Vorinstanz habe die geringfügige Änderung als vernachlässigbar bezeichnet und keine weitere separate Berechnungsphase gebildet, was nicht angehen könne. Ab August 2022 werde C._____ eine Lehre machen und es seien ihr 60% des dabei von ihr generierten Nettoeinkommens an ihren Unterhalt anzurechnen. Dasselbe gelte für D._____, welcher ab August 2024 eine Lehre beginnen werde (vgl. act. A.1 Rz. 117 f.). In ihrer Berufungsantwort äussert sich die Berufungsbeklagte dazu nicht näher, sondern hält dafür, dass die Berechnung der Vorinstanz beizubehalten sei (vgl. act. A.2, Ziff. III.6 [Phase 6]).

6.4.2. In der dem Scheidungsurteil zugrundeliegenden Scheidungskonvention haben die Parteien die Anrechnung eines Lehrlingslohns nicht ausgeschlossen (RG act. II./2, Ziff. 4). Von einer vergleichsweise getroffenen Regelung, die keiner Abänderung zugänglich wäre (vgl. vorstehend E. 2.4.2), kann mithin in diesem Punkt nicht ausgegangen werden. Das Vorbringen des Berufungsklägers erweist sich hernach als berechtigt, zumal sich der Antritt einer Lehre bei D._____ nun abzeichnet bzw. bei C._____ bereits verwirklicht hat. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde dies, soweit ersichtlich, nicht thematisiert, was jedoch nicht schadet, da Noven wie dargelegt unbeschränkt vorgebracht werden können (oben, E. 1.2.2).

6.4.3. Die Eltern sind nach Art. 276 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB von ihrer Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln selbst zu bestreiten. Die Einkünfte des Kindes sind entsprechend bei der Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB). Mit dieser Regelung wird die der elterlichen Unterhaltspflicht vorgehende Eigenverantwortung des Kindes betont. Das Kindeseinkommen ist jedoch nur unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeit i.S.v. Art. 276 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Die kantonalen Gerichte verfügen bei dieser Beurteilung über Ermessen. Eine Regel, wonach ungeachtet der konkreten Umstände ein noch nicht volljähriges Kind einen Drittel seines Einkommens für den eigenen Barbedarf aufwenden müsste und ein volljähriges Kind die Hälfte, besteht nicht (BGer 5A_513/2020 v. 14.5.2021 E. 4.3 m.w.H.; 5A_727/2018 v. 22.8.2019 E. 5.3.1). Gemäss Lehre soll der Beitrag des Kindes in der Regel 60% seines Einkommens nicht übersteigen (Fountoulakis, a.a.O., N 35 zu Art. 276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB m.w.H.; Schweighauser, a.a.O., N 34 zu Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB m.w.H.; vgl. auch KGer GR ZK1 20 30 v. 18.8.2022 E. 7.4.2 f. und ZK1 19 175/176 v. 13.4./11.10.2021 E. 15.2.1).

6.4.4. Vorliegend ist ein allfälliges Einkommen von C._____ und D._____ zu berücksichtigen, indessen nicht im beantragten Umfang von 60%. Es erscheint in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse, namentlich mit Blick auf den dem Berufungskläger sowie den (minderjährigen) Kindern verbleibenden Überschuss sowie des Umstands, dass die Kinder aus dem Lehrlingslohn bereits ihre Berufsauslagen (Schulmaterial, Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung) zu decken haben, angemessen, ihr jeweiliges Einkommen zu einem Drittel anzurechnen. Entsprechend ist im Sinne einer Bedingung vorzusehen, dass sich die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers ab Beginn der Lehre bis zu deren Abschluss um einen Drittel des erzielten Nettolehrlingslohns (inkl. 13. Monatslohn) reduziert.

6.4.5. Ab dem 1. Januar 2023 erhöhen sich die Familienzulagen im Kanton Graubünden, wobei die Kinderzulage auf CHF 230.00 und die Ausbildungszulage auf CHF 280.00 steigt (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen [ABzKFZG], BR 548.120). Zwecks Vermeidung einer weiteren lediglich kurzen dreimonatigen Berechnungsphase ist dieser Umstand bereits ab Oktober 2022 (Phase 10) zu berücksichtigen.

6.5. Einkommen der Lebenspartnerin des Berufungsklägers

6.5.1. Gemäss Ausführungen des Berufungsklägers war die Mutter von G._____ vor seiner Geburt in einem 50% Pensum als Physiotherapeutin tätig. Nach seiner Geburt sei sie von Februar bis April 2019 einer Erwerbstätigkeit von 20% und im Mai 2019 einer solchen von 10% nachgegangen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Berufung sei sie stundenweise als Physiotherapeutin tätig gewesen, mit einem Nettoeinkommen von monatlich CHF 762.00 (vgl. act. A.1, Rz. 17 und 106; act. B.9 und B.10). Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass die Mutter von G._____ ab Februar 2019 ein Erwerbseinkommen von CHF 1'340.00 erzielt und die Erwerbstätigkeit anschliessend mit dem Umzug ins K._____ zugunsten einer Weiterbildung freiwillig aufgegeben habe. Ab Oktober 2020 geht die Berufungsbeklagte aufgrund der 30%-Anstellung gemäss Arbeitsvertrag von einem zugesicherten Lohn von CHF 1'662.00 netto aus, der anzurechnen sei. Der Quellensteuerabzug von 10% sei nicht nachvollziehbar, da bei einem Einkommen in dieser Höhe gar keine Quellensteuer anfallen würde (vgl. act. A.2, Ziff. III.7 und IV.2). Der Berufungskläger hält dem entgegen, dass seine Lebenspartnerin ihrem Arbeitgeber zwar an drei Vormittagen zur Verfügung stehen müsse, aber nur für gebuchte Termine bezahlt werde. Das Einkommen im Januar und Februar 2021 sei gemäss den Lohnabrechnungen (act. B.28) sogar noch tiefer ausgefallen als jenes von Oktober bis Dezember 2020. Ab November 2020 sei kein Quellensteuerabzug mehr erfolgt, da sie nun ordentlich besteuert werde (act. A.3, Rz. 10). Die Berufungsbeklagte bleibt dabei, dass der Wortlaut des Vertrags massgebend sei und ein Arbeitspensum von 30% garantiert werde. Bezüglich der Steuerbelastung sei bei den bekannten Einkommensverhältnissen davon auszugehen, dass keine Steuern anfallen. Der Berufungskläger habe es versäumt, etwas Anderes geltend zu machen (act. A.4, Ziff. III.10). Da die Lebenspartnerin ihre Weiterbildung fortführe, erhärte sich die Befürchtung, dass dies auf Kosten der Unterhaltsberechtigten geschehe und sich die mögliche Erwerbstätigkeit dadurch vermindere. Die Krippenbetreuung falle zu einem Teil auf die Ausbildungs- bzw. Lernzeit und es lasse sich damit auch erklären warum die vertragliche Arbeitszeit nicht eingefordert werde (act. A.4, Ziff. III.11).

6.5.2. G._____ ist am _____ geboren. Wie sich dem Lohnausweis 2018 der V._____ GmbH (RG act. V./5) entnehmen lässt, bezog seine Mutter und Lebenspartnerin des Berufungsklägers von Januar bis April 2018 Krankentaggeld bzw. eine Mutterschaftsentschädigung. Das monatliche Nettoeinkommen belief sich während dieser Zeit im Durchschnitt auf CHF 1'946.00 (exkl. Kinderzulagen). Anschliessend ging sie von Mai 2018 bis Januar 2019 keiner Erwerbstätigkeit nach und erzielte folglich auch kein Einkommen. Gemäss den vorstehenden Ausführungen (E. 3.5) kommt G._____ ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu. Dessen Höhe entspricht dem Bedarf seiner Mutter, da keine Aufteilung des Betreuungsunterhalts vorgenommen wird (vgl. E. 3.6.2).

6.5.3. Von anfangs Februar bis anfangs Juni 2019 arbeitete die Lebenspartnerin des Berufungsklägers bei der Physiotherapie W._____ in X._____ und bezog in dieser Zeit einen Nettolohn von total CHF 4'462.10, exklusive Kinderzulagen (RG act. V./4). Da die entsprechende Berechnungsphase bis Ende Juni 2019 dauert (vgl. E. 5.2), ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 892.00 netto. Die damit einhergehenden Auslagen für den Arbeitsweg sind mit einem Betrag von CHF 15.00 pro Monat hinreichend abgegolten, was die Benutzung des Fahrrads oder Busses erlaubt. Dass in dieser Zeit Fremdbetreuungskosten für G._____ anfielen, hat der Berufungskläger im Übrigen nicht geltend gemacht. In der Folge kam es zu einem Erwerbsunterbruch bis Ende 2019. Von Januar bis Juli 2020 ist sodann für die Hauswartstätigkeit der Lebenspartnerin im Wohnhaus in M._____, in welchem die Familie wohnt, ein monatlicher Lohn von CHF 187.00 netto dokumentiert (RG act. V./2). Zwar bezieht sich die Abrechnung vom 31. Juli 2020 nur auf das erste Halbjahr 2020, indessen ist mangels anderweitiger Angaben davon auszugehen, dass die Hauswartstätigkeit auch in der Folge weiterhin ausgeübt worden ist.

6.5.4. Per 5. Oktober 2020 trat die Lebenspartnerin des Berufungsklägers wieder eine Anstellung als Physiotherapeutin in Y._____ an. Gemäss dem Arbeitsvertrag besteht eine Anstellung als Physiotherapeutin im Umfang von 30%, wobei ein Stundenlohn von CHF 35.00 brutto ausgerichtet wird (act. B.9). Gemäss Lohnabrechnung hat die Lebenspartnerin in den Monaten Oktober 2020 bis Februar 2021 monatlich durchschnittlich CHF 735.00 netto verdient (act. B.10 und act. B.28). Auf dieses Durchschnittseinkommen zuzüglich des Lohns aus der Hauswartstätigkeit, total damit CHF 922.00, ist im Zeitraum von Oktober 2020 bis August 2021 abzustellen. Auch wenn dies weniger als einem 30% Pensum entsprechen mag, besteht gemäss den vorstehenden Ausführungen kein Anlass, um vom tatsächlich erzielten Einkommen abzuweichen (vgl. E. 3.5). Die Auslagen für den Arbeitsweg von M._____ nach Y._____ gelten mit einem Betrag von CHF 15.00 pro Monat als gedeckt.

6.5.5. Ab Mitte August 2021 kann G._____ wie dargelegt den Kindergarten besuchen. Daher ist der Mutter ab dem Folgemonat im Rahmen eines 50%-Pensums - basierend auf der letzten Anstellung - die Erzielung eines Nettoeinkommens von mindestens CHF 2'350.00 pro Monat möglich und zumutbar. Hinzu kommt das Entgelt für die Hauswartstätigkeit. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Steuern zu berücksichtigen. Für die Zeit davor ist davon auszugehen, dass das generierte Einkommen zu tief war, um eine Steuerpflicht auszulösen. Die Berufsauslagen für den Arbeitsweg sind auf CHF 70.00 zu schätzen. Mit dem erwähnten Einkommen kann die Lebenspartnerin ihre eigenen Lebenshaltungskosten decken, womit ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr besteht (vgl. nachfolgend E. 8.8).

7. Bedarfsberechnung

7.1 Bedarf des Berufungsklägers

7.1.1. Grundbetrag

7.1.1.1. Der Berufungskläger verlangt in Abweichung zur Kalkulation der Vor-instanz, dass anstelle von CHF 850.00 als Grundbetrag CHF 1'200.00 berücksichtigt werden. Der Grundbetrag könne lediglich herabgesetzt werden, wenn ein Partner in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohngemeinschaft ebenfalls über ein Einkommen verfüge (mit Verweis auf BGE 130 III 765 ff. und die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). Das sei vorliegend nicht der Fall (act. A.1, Rz. 49). Die Berufungsbeklagte hält am Grundbetrag von CHF 850.00 fest. Es sei nicht ersichtlich, was der Berufungskläger aus dieser zitierten Regel ableiten wolle (act. A.2, Ziff. IV.6 [Phase 1]).

7.1.1.2. Da mit einer Wohn- oder Lebensgemeinschaft Einsparungen in den Lebenshaltungskosten verbunden sind, ist dem Kindsvater unabhängig von der konkreten finanziellen Beteiligung der Partnerin praxisgemäss nicht der volle Grundbetrag anzurechnen (vgl. BGE 144 III 502 E. 6.5 f.; 138 III 97 E. 2.3.2; BGer 5A_882/2014 v. 2.7.2015 E. 2.3.3). Wenn der Schuldner in einer gefestigten Wohngemeinschaft als Paar mit Kindern lebt, was vorliegend zutrifft, ist von der Hälfte des Ehepaaransatzes und damit von einem Grundbetrag von CHF 850.00 auszugehen (BGE 144 III 502 E. 6.6.; vgl. auch KGer GR ZK1 19 175/176 v. 13.4/11.10.2021 E. 10.1.2; vgl. dazu auch vorstehend E. 3.2.3).

7.1.2. Wohn- und Nebenkosten

7.1.2.1. Der Berufungskläger macht geltend, ihm dürfe nicht lediglich 1/3 des Mietzinses angerechnet werden, sondern es sei ihm die Hälfte und damit ein Betrag von CHF 978.00 pro Monat anzurechnen. Ab der Phase 3 (gemäss vor-instanzlichem Entscheid) belaufe sich der hälftige Anteil auf CHF 1'050.00; auch Parkplatzkosten von CHF 100.00 müssten wie in den vorherigen Phasen zugelassen werden. Bei den Wohnkosten sei die Partnerin ebenfalls mangels eines eigenen Erwerbseinkommens bei der Kostenbeteiligung nicht zu berücksichtigen (act. A.1, Rz. 50, 69 f.). Demgegenüber geht die Berufungsbeklagte von einer Aufteilung der Wohnkosten im Umfang von je 2/6 auf den Berufungskläger und auf seine Partnerin sowie von je 1/6 auf die beiden Kinder aus. Der Kostenanteil der Lebenspartnerin und ihrer Tochter dürften nicht zusammengefasst werden. Die Kosten für den Parkplatz werden von der Berufungsbeklagten nicht anerkannt mit der Begründung, dass diese wie die Rückreisen ins K._____ entsprechend der Beurteilung der Vorinstanz nicht beruflich bedingt seien (act. A.2, Ziff. IV.6 [Phase 1, Phase 3]).

7.1.2.2. In Bezug auf die Nebenkosten weist der Berufungskläger auf die inzwischen vorliegende und von ihm zu den Akten gereichte Abrechnung von Juli bis Dezember 2019 (act. B.17) hin. Demnach würden zusätzliche monatliche Nebenkosten von CHF 32.00 resultieren, wovon die Hälfte (CHF 16.00) im Bedarf des Berufungsklägers anzurechnen sei (act. A.1, Rz. 71). Die Berufungsbeklagte wendet hiergegen ein, dass die Nebenkosten gemäss der Abrechnung für die Periode 2019 nicht CHF 200.00 (Akontozahlungen gemäss Mietvertrag, vgl. RG act. II./22), sondern lediglich CHF 116.00 pro Monat betragen würden (act. A.2, Ziff. IV.6 [Phase 3]).

7.1.2.3. Die Wohn- und Nebenkosten sind praxisgemäss nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen (vgl. KGer GR ZK1 18 30/172 v. 21.6.2019 E. 5.5; ZK1 20 30 v. 18.8.2022 E. 9.2.1; der Verweis des Berufungsklägers in act. A.1, Rz. 50 ist unzutreffend), was vorliegend dazu führt, dass je 1/3 auf den Berufungskläger und auf seine Partnerin sowie je 1/6 auf G._____ und H._____ entfallen. Die von der Vorinstanz in den ersten beiden Phasen eingesetzten Wohnkosten sind damit zu übernehmen, indessen sind die Nebenkosten auch auf die Kinder aufzuteilen, was Beträge von je CHF 663.00 für den Berufungskläger und seine Partnerin und je CHF 331.00 für G._____ und H._____ ergibt. Die Heizkosten sind zusätzlich zu den übrigen Nebenkosten ebenfalls, das heisst auch ab Juli 2019, anzurechnen, wobei der Betrag von total CHF 232.00 (act. B.17) als ausgewiesen gilt. Hierbei übersieht die Berufungsbeklagte, dass es sich beim Betrag von CHF 1'390.95 nicht um die Kosten für das ganze Jahr, sondern für sechs Monate handelt, was sich insbesondere aus dem Vergleich mit den totalen Kosten und der quotenmässigen Belastung von 246/1000 sowie den angerechneten Akontozahlungen von CHF 1'200.00 ergibt (vgl. act. B.17). Damit sind ab Juli 2019 Kosten von CHF 711.00 (1/3 der Miete von CHF 1'900.00 [RG act. II./22] und der Nebenkosten von CHF 232.00) im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen.

7.1.2.4. Der Berufungskläger möchte ab Februar 2021 ferner Kosten für die Miete eines Studios in S._____ im Betrag von monatlich CHF 1'000.00 berücksichtigt sehen (act. A.1, Rz. 99). Dass ein Studio gemietet werden müsse, bestreitet die Berufungsbeklagte nicht. Indes hält sie den geltend gemachten Mietzins für zu hoch und anerkennt stattdessen einen monatlichen Betrag von CHF 850.00 inkl. Nebenkosten (act. A.2, Ziff. III.6 und IV.6 [Phase 5]). Mit der Replik reichte der Berufungskläger den neuen Mietvertrag ein, wonach monatliche Mietkosten von CHF 850.00 für das Studio anfallen würden (act. A.3, Rz. 6; B. 26). Somit sind diese Kosten in der entsprechenden Phase im Bedarf des Berufungsklägers unbestrittenermassen anzurechnen. Zur Vereinfachung und Vermeidung einer weiteren Phasenbildung für lediglich einen Monat werden die Kosten bereits ab Januar 2021 berücksichtigt. Dasselbe gilt für die Berufsauslagen (vgl. nachstehend E. 7.1.3.4).

7.1.2.5. Kosten für den Parkplatz sind anzurechnen, soweit dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Nicht anzurechnen sind sie indes, wenn der Vater weder für seinen Arbeitsweg noch für die Ausübung des Besuchsrechts auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen ist (hierzu KGer GR ZK1 13 100/101 v. 23.2.2016 E. 5c/cc). Die Vorinstanz hat die Anrechnung der Parkplatzmiete von CHF 100.00 mit der Begründung verneint, es bestehe kein arbeitsbedingter Bedarf (vgl. act. B.2, E. 5.6.3). Die Benützung eines Autos war für den Berufungskläger während seiner Anstellung bei der N._____ AG in S._____ und dem damit verbundenen Arbeitsweg von S._____ ins K._____ notwendig (vgl. dazu nachfolgend E. 7.1.3). Grundsätzlich sind daher auch die Kosten für den Parkplatz zu berücksichtigen, allerdings ist in der pauschalen Kilometerentschädigung üblicherweise ein Betrag für die Parkplatz- bzw. Garagenmiete enthalten (vgl. KGer GR ZK1 16 142 v. 7.12.2016 E. 5a/bb).

7.1.2.6. Wie dargelegt hat der Berufungskläger per Oktober 2022 eine neue Stelle bei der O._____ AG in L._____ angetreten (vgl. act. A.9). Diesbezüglich führte er aus, dass er als Wochenaufenthalter in L._____ leben und am Wochenende bei seiner Familie in M._____ sein werde. Er befinde sich auf Wohnungssuche und habe vorübergehend ein Zimmer bei seinem Kollegen gefunden, wofür er CHF 650.00 pro Monat bezahle. Die Wohnkosten in L._____ seien vergleichsweise hoch. Ab November 2022 sei ein monatlicher Betrag von CHF 1'410.00 für eine 1 ½- bis 2-Zimmerwohnung zu berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte hält diesen Betrag für überhöht und bringt vor, in L._____ lasse sich eine 1-Zimmerwohnung für CHF 700.00 pro Monat mieten, was die von ihr eingereichten Wohnungsinserate zeigen würden. Die Wohnkosten beim Kollegen könnten mangels eines Zahlungsnachweises nicht berücksichtigt werden (act. A.10). Mit Eingabe vom 23. November 2022 legte der Berufungskläger Überweisungsbelege von CHF 650.00 für die Monate Oktober und November 2022 vor (act. B.36). Weiter hält er fest, noch keine Wohnung gefunden zu haben, die aktuelle Lösung sei allerdings längstens bis im Januar 2023 möglich. Gemäss den von der Berufungsbeklagten eingereichten Inseraten lassen sich 1-Zimmerwohnungen zum Preis von CHF 800.00 an zentraler Lage in L._____ finden (act. C.6). Daher rechtfertigt es sich, vorliegend Wohnkosten für ein Studio von CHF 800.00 anzurechnen. Die Inserate des Berufungsklägers beziehen sich denn auch auf grössere 1 ½- bis 2-Zimmerwohnungen (act. B.35). Indessen ist aus Praktikabilitätsgründen bereits ab Oktober 2022 auf diese Miete abzustellen und für die Übergangslösung bis Januar 2023 nicht eigens eine Berechnungsphase zu bilden.

7.1.3. Berufsauslagen

7.1.3.1. Zu den Berufsauslagen trägt der Berufungskläger vor, es würden ab Februar 2021 durch seine Tätigkeit bei der N._____ AG Kosten für auswärtige Verpflegung in Höhe von CHF 237.00 anfallen (act. A.1, Rz. 99). Dem Einwand der Berufungsbeklagten, eine auswärtige Verpflegung sei aufgrund der Nähe des Wohn- und Arbeitsortes nicht anzurechnen, hält der Berufungskläger in der Replik entgegen, dass es zeitlich zu aufwändig sei, das Mittagessen in seinem Studio einzunehmen. Er mache jeweils eine kurze Mittagspause und verpflege sich mittels Bestellung einer Take-away-Mahlzeit im Geschäft. Die Berufungsbeklagte lässt dies nicht gelten. Schliesslich sei nicht behauptet worden, dass der Arbeitgeber eine kurze Mittagspause vorschreibe. Damit sei nicht von anrechenbaren beruflichen Verpflegungskosten auszugehen. Auch mit seinem Stellenantritt bei der O._____ AG in L._____ ab Oktober 2022 geht der Berufungskläger weiterhin von auswärtigen Verpflegungskosten von CHF 237.00 pro Monat aus. Nach dem Dafürhalten der Berufungsbeklagten seien keine Kosten für eine auswärtige Verköstigung anzurechnen, da der Berufungskläger ein GA besitze und am Mittag heimkehren könne. Der Berufungskläger dürfte über flexible Arbeitszeiten verfügen und auch im Homeoffice arbeiten können (act. A.2, Ziff. III.6). Der Berufungskläger äussert hierzu, dass sich sein Arbeitsort in L._____ befinde, was vertraglich festgehalten sei, und er als Senior Projekt Manager ein Team führe und deshalb zwingend vor Ort arbeiten müsse. Aktuell - mit der befristeten Unterkunft beim Bekannten - benötige er für den Arbeitsweg eine halbe Stunde (Busfahrt von 20 Minuten und Fussweg von 10 Minuten), weshalb er sich aus zeitlichen Gründen über Mittag nicht zu Hause verköstigen könne (act. A.3, Rz. 7).

7.1.3.2. Die Vorinstanz hat von Juli 2018 bis Dezember 2019 den monatlichen Betrag von CHF 237.00 als Verpflegungskosten berücksichtigt, als der Berufungskläger zunächst noch in J._____ und anschliessend im K._____ wohnte und in Q._____ arbeitete. Von Juli bis Dezember 2019 hat sie nebst der Miete eines Studios in der Nähe von Q._____ die auswärtige Verpflegung als notwendig erachtet (vgl. act. B.2, E. 5.6.3). Mit dem Stellenwechsel zu der R._____ SA in M._____ am 1. Januar 2020 hat die Vorinstanz keine Verpflegung mehr angerechnet mit dem Argument, dass keine zusätzlichen Ausgaben nachgewiesen worden seien. Vom Berufungskläger werden ab Februar 2021 nun wieder Verpflegungskosten geltend gemacht. Für die Zeit der Anstellung bei der N._____ AG gelten die zusätzlichen Verpflegungskosten aufgrund der Nähe des Wohn- und Arbeitsortes, beides in S._____, nicht als anrechenbar. Falls der Berufungskläger aus Zeitersparnisgründen freiwillig auf eine Heimkehr am Mittag verzichtet, so bleibt ihm dies unbenommen; es rechtfertigt jedoch keine Anrechnung von Mehrauslagen für die Verpflegung. Ausserdem geht zumindest aus der Lohnabrechnung des Monats Februar 2021 (act. B.25) hervor, dass ihm Verpflegungspesen vergütet worden sind. Bezüglich der Anstellung bei der O._____ AG ab Oktober 2022 gilt grundsätzlich dasselbe, da L._____ gleichsam Wohn- und Arbeitsort ist. Bei einer Reisezeit von knapp 30 Minuten, wie dies der Berufungskläger behauptet (vgl. auch act. B.37), ist eine Heimkehr am Mittag - ausgehend von einer 90-minütigen Mittagspause - noch möglich. Entsprechend sind im Bedarf des Berufungsklägers keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen.

7.1.3.3. Für die Wochenendfahrten von S._____ zu seiner Familie ins K._____ macht der Berufungskläger geltend, es fielen monatlich Wegkosten in der Höhe von CHF 896.00 an (8 Fahrten, d.h. zwei pro Wochenende). Die Vorinstanz habe diese zu Unrecht als nicht nachgewiesen erachtet. Gemäss Ansicht der Berufungsbeklagten könnten lediglich Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel von CHF 315.00 pro Monat angerechnet werden. Für Fahrten, welche einmal pro Woche erfolgten, sei die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zuzumuten. Ob diese Kosten zu berücksichtigen seien, sei allerdings auch in der neuen Konstellation fraglich, da die Vorinstanz bereits die Fahrkosten in der Zeit von Juni bis Dezember 2019 als nicht beruflich bedingt angesehen habe (vgl. act. A.2, Ziff. III.6). An anderer Stelle lehnt die Berufungsbeklagte die Anrechnung von Fahrkosten gänzlich ab und hält f est, dass die Reisen ins K._____ nicht unter berufliche Auslagen fallen würden (vgl. act. A.2 Ziff. IV.6). Der Berufungskläger bestreitet in der Replik, dass ihm die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei, zumal die Fahrt dann zwei oder gar drei Stunden länger dauere als mit dem Auto und er dann bereits am Sonntagabend statt am Montagmorgen anreisen müsse (act. A.3, Rz. 8). Die Berufungsbeklagte hält in ihrer Duplik daran fest, dass es sich nicht um notwendige berufliche Kosten handle und die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel im Übrigen zumutbar sei (act. A.4, Ziff. III.8).

7.1.3.4. Die Vorinstanz sah lediglich die Fahrten vom Wochenlogis zum Arbeitsort als berufsbedingt an und rechnete keine Kosten für die Fahrten an den Wochenenden von S._____ ins K._____ an. Diese seien rein privater Natur. Ausserdem habe der Berufungskläger seinen neuen Wohnort frei gewählt (act. B.1 E. 5.6.3). Es trifft grundsätzlich zu, dass die Kosten für ein Auto, inklusive denjenigen für einen Parkplatz, nur dann im Grundbedarf angerechnet werden, wenn die Person zwecks Zurücklegung seines Arbeitswegs darauf angewiesen ist, dem Auto folglich Kompetenzcharakter zukommt (vgl. KGer GR ZK1 19 116 v. 20.11.2019 E. 2.1 m.w.H.). Vorliegend ist zu beachten, dass der Berufungskläger seinen Wohnsitz im K._____ hat und als Wochenaufenthalter in S._____ arbeitete. Im Steuerrecht wird der Status als Wochenaufenthalter gewährt, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Familienort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Entsprechend sind auch die Fahrkosten für die Heimkehr an den Wochenenden als beruflich bedingt und somit als zum Arbeitsweg gehörend anzusehen (siehe hierzu etwa Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden, Berufsauslagen: Verpflegung und Unterkunft [zit. Praxisfestlegung StV GR, Berufsauslagen], [besucht am: 21.08.2023] sowie St. Galler Steuerbuch, StB 39 Nr. 5, Wochenaufenthalt am Arbeitsort, und Nr. 3, Fahrt zum Arbeitsort, [jeweils besucht am: 21.08.2023]). Es kann somit entgegen der Beurteilung der Vorinstanz bei den wöchentlichen Fahrten zwischen S._____ und dem K._____ nicht von privaten Fahrten ausgegangen werden. Somit stellt sich die Frage, ob die Kosten für ein Auto oder die öffentlichen Verkehrsmittel im Bedarf anzurechnen sind. Angelehnt an die Steuerpraxis gilt die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel insbesondere dann als unzumutbar, wenn die wöchentliche Fahrzeit für die Hin- und Rückreise zwischen Wohn- und Wochenaufenthaltsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als doppelt so lange wie jene mit dem Privatauto beträgt, wobei der Mehraufwand mindestens zwei Stunden betragen muss, oder der zeitliche Mehraufwand durch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mehr als 5 Stunden beträgt (vgl. Praxisfestlegung StV GR, Ziff. 4.3.3). Es trifft vorliegend zu, dass die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 4 Stunden 15 Minuten bzw. 5 Stunden 30 Minuten (vgl. act. B.27) und damit deutlich länger dauert als die Autofahrt von rund 2 Stunden 30 Minuten. Die Hin- und Rückfahrt dauert somit nahezu doppelt so lange und verursacht einen Mehraufwand von knapp 5 Stunden oder - je nach Verbindung - auch von mehr als 5 Stunden. Hinzu kommt, dass eine Anreise am Montagmorgen nicht möglich ist und dadurch die Ruhezeit verkürzt wird. In Würdigung all dieser Umstände erscheint eine Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die konkrete wöchentlich zurückzulegende Strecke nicht zumutbar. Entsprechend sind die Autokosten anzurechnen und es ist ausgehend von einer Kilometerentschädigung von CHF 0.50 - der Berufungskläger ist von CHF 0.70 ausgegangen, aufgrund der Anzahl und Länge der Strecke rechtfertigt sich jedoch ein reduzierter Ansatz - ein Betrag von CHF 640.00 pro Monat (160 km pro Strecke) zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich seines Arbeitswegs von J._____ nach Q._____ ebenfalls eine reduzierte Kilometerentschädigung veranschlagte (vgl. Klagebegründung, RG act. I./2, Rz. 18 und act. B.2, E. 5.6.1). Im Weiteren ist zu beachten, dass sich der Berufungskläger offenbar schweizweit um eine Stelle bemüht hat, da seine beruflichen Möglichkeiten im K._____ eingeschränkter sind und das Einkommen entsprechend tiefer ausfallen würde, was die Anstellung bei der R._____ SA in M._____ gezeigt hat. Konsequenterweise müssen daher auch die mit der Stelle verbundenen notwendigen Auslagen im Bedarf Berücksichtigung finden.

7.1.3.5. Bezüglich der gegenwärtigen Anstellung bei der O._____ AG äussert sich der Berufungskläger nicht zu den Wegkosten. Da die Fahrt von L._____ nach M._____ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln - ausgehend von der schnellsten Verbindung von 3 Stunden und 30 Minuten - ungefähr gleich lange dauert wie die Fahrt mit dem Auto, sind lediglich die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel anzurechnen. Infolge des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten GA (vgl. vorstehend E. 6.2.5.3) entstehen dem Berufungskläger ab dem Stellenantritt bei der O._____ AG am 1. Oktober 2022 jedoch keine zusätzlichen Ausgaben.

7.1.4. Hausrat- und Haftpflichtversicherung

7.1.4.1. Falls Kosten für die Privatversicherungen im Bedarf der Berufungsbeklagten berücksichtigt würden, müsste gemäss dem Vorbringen des Berufungsklägers bei ihm ebenfalls ein monatlicher Betrag von CHF 33.00 angerechnet werden (act. A.1, Rz. 51). Gegen die Berücksichtigung der Versicherungskosten wendet die Berufungsbeklagte nichts ein, geht allerdings von einer hälftigen Aufteilung zwischen dem Berufungskläger und seiner Partnerin aus (act. A.2, Ziff. IV.6 [Phase 1]).

7.1.4.2. Da im angefochtenen Entscheid in den Bedarf der Berufungsbeklagten Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung einbezogen worden sind, muss dies auch für die nun vom Berufungskläger nachgewiesenen Kosten (act. B.13 und B.18) gelten. Die Prämien sind infolge der Lebensgemeinschaft je hälftig und damit im Betrag von CHF 16.00 auf ihn und seine Partnerin aufzuteilen.

7.1.5. Besondere Krankheitskosten

7.1.5.1. Gemäss der Bescheinigung der Krankenkasse will der Berufungskläger in seinem Bedarf ab dem 1. Juli 2019 Gesundheitskosten von CHF 70.00 berücksichtigt sehen. Auch bei der Berufungsbeklagten und den Kindern seien Gesundheitskosten berücksichtigt worden; es könne kein lückenloser Nachweis für alle Unterhaltsphasen verlangt werden (act. A.1, Rz. 74 f.). Die Berufungsbeklagte bestreitet dies und hälft fest, dass bei ihr und den Kindern trotz Nachweises für 2018 und 2019 zusätzliche Krankheitskosten nicht anerkannt worden seien. Die einmaligen Kosten des Berufungsklägers seien nicht anzurechnen (act. A.2, Ziff. IV.6 [Phase 3]).

7.1.5.2. Besondere Gesundheitskosten sind bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Vorinstanz hat in der ersten und zweiten Phase bei allen Beteiligten besondere Krankheitskosten angerechnet. Beim Berufungskläger, bei seiner Lebenspartnerin und bei G._____ hat sie ab 1. Juli 2019 mangels Belegen keine entsprechenden Kosten mehr berücksichtigt, bei der Berufungsbeklagten sowie bei C._____ und D._____ jedoch in den ersten beiden Phasen Kosten von CHF 21.00, CHF 46.00 sowie CHF 19.00 und in allen folgenden Phasen die für das Jahr 2019 nachgewiesenen Beträge von CHF 105.00, CHF 15.00 sowie CHF 14.00 angerechnet (act. B.2, E. 5.6.1 ff.; RG act. III./30). Für das Jahr 2019 hat der Berufungskläger im Berufungsverfahren Selbstkosten von CHF 70.00 pro Monat für sich, solche von CHF 14.00 für G._____ und einen Betrag von CHF 58.00 für seine Partnerin nachgewiesen (act. B.19-21). Da in der Vergangenheit jeweils regelmässig selbst zu tragende Gesundheitskosten angefallen sind, dürfte dies erfahrungsgemäss auch für die Zukunft gelten. Entsprechend hat die Vorinstanz auch bei der Berufungsbeklagten und den Kindern in sämtlichen Phasen ohne weiteren Nachweis die für die Vergangenheit belegten Kosten angerechnet. Die Kosten von CHF 70.00, CHF 58.00 und CHF 14.00 sind auch dem Berufungskläger, seiner Partnerin und G._____ zuzugestehen und ab dem Jahr 2019 anzurechnen.

7.1.6. Steuern

7.1.6.1. Für die Zeit von November 2018 bis Dezember 2020 (im angefochtenen Entscheid Phasen 2 bis 4) macht der Berufungskläger eine Steuerbelastung von CHF 2'113.00 monatlich geltend und verweist auf die mittlerweile vorliegende Steuerveranlagung 2019 (act. A.1, Rz. 65, 73). Ab Januar 2021 (im angefochtenen Entscheid Phasen 5 bis 7) ergebe sich bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 65'700.00 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 42'500.00 eine Steuerbelastung von mindestens CHF 794.00 monatlich (act. A.1, Rz. 100). Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass die Gewinnbeteiligung für das Jahr 2019 einkommensmässig dem Jahr 2020 zugeschlagen und der Unterhaltsabzug zu tief angesetzt worden sei. Im Ausgleich mit der Phase 3 und 4 sei dies jedoch nicht zu beanstanden. Ab Januar 2021 könne der Berufungskläger aufgrund der Tätigkeit in S._____ namhafte Abzüge geltend machen, womit die eingesetzten Steuern von CHF 350.00 auf geschätzt CHF 200.00 pro Monat sinken würden (act. A.2, Ziff. IV.6 [Phase 1, Phase 5]).

7.1.6.2. Die gegenseitige Abhängigkeit von Einkommen - seien es Erwerbseinkünfte, Vermögenserträge oder Unterhaltsbeiträge - und Steuern ist notorisch und praxisgemäss zu berücksichtigen.

Die von der Vorinstanz ab Juli 2018 bis Dezember 2019 berücksichtigte Steuerlast von CHF 1'000.00 bzw. CHF 800.00 monatlich erweist sich als zu hoch. Das ergibt sich bereits aus dem Vergleich mit der Steuerveranlagungsverfügung 2018 (vgl. RG act. II./38), woraus eine monatliche Steuerlast von CHF 616.00 resultiert. Dem Berufungskläger ist gemäss der vorliegenden Unterhaltsberechnung ein tieferes Einkommen anzurechnen und er kann höhere Unterhaltsbeiträge in Abzug bringen, als in der erwähnten Veranlagungsverfügung vorgesehen. Deshalb reduziert sich das steuerbare Einkommen auf geschätzt CHF 58'000.00, was gemäss Steuerrechner der kantonalen Steuerverwaltung zu einer monatlichen Steuerbelastung von rund CHF 300.00 führt. Dies gilt für die erste und zweite Phase (vgl. zur Phasenbildung vorstehend E. 5.2). Aufgrund der höheren Unterhaltsbeiträge im Zeitraum von Februar bis Juni 2019 reduziert sich die Steuerbelastung auf CHF 250.00 pro Monat (Phase 3). Mit dem Umzug in den Kanton K._____ per Juli 2019 verändert sich die Steuerbelastung und fällt höher aus. Auf die Veranlagungsverfügung 2019 (act. B.15) kann jedoch nicht abgestellt werden, da nach dem Dargelegten ein erheblicher Teil des Bonus auf das Jahr 2020 übertragen wird und das Einkommen damit tiefer ist, und wiederum höhere Unterhaltsbeiträge abzugsfähig sind. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von CHF 68'000.00 resultiert gemäss dem Steuerrechner des Kantons K._____ eine monatliche Steuerlast von CHF 500.00 (Phase 4). Mit dem Stellenwechsel im Januar 2020 geht zwar ein etwas tieferes Einkommen einher, doch reduzieren sich gleichzeitig auch die Unterhaltsbeiträge. Das steuerbare Einkommen ist im Jahr 2020 mit rund CHF 63'000.00 zu veranschlagen, womit die monatliche Steuerlast rund CHF 450.00 beträgt (Phase 5 und 6). Ab Januar bzw. Februar 2021 sinkt das Einkommen mit dem Stellenantritt bei der N._____ AG und damit auch die Unterhaltsbeiträge, doch kann der Berufungskläger als Wochenaufenthalter deutlich höhere Abzüge tätigen, so dass das steuerbare Einkommen schätzungsweise rund CHF 50'000.00 beträgt. Gemäss dem Steuerrechner führt dies zu einer Steuerlast von monatlich CHF 240.00 (Phase 7). Ab September 2021 reduziert sich diese aufgrund der höheren Unterhaltsbeiträge nochmals auf rund CHF 100.00 (Phase 8), bevor sie ab Juni 2022 bei einem steuerbaren Einkommen von knapp CHF 40'000.00 wieder auf rund CHF 150.00 monatlich steigt (Phase 9). Bei einem steuerbaren Einkommen in dieser Grössenordnung dürfte es anschliessend bis Oktober 2024 bleiben (Phase 10 und 11). Ab November 2024 steigt die Steuerbelastung an, da der nacheheliche Unterhalt entfällt und der Berufungskläger zudem den Unterhalt für die volljährige Tochter C._____ nicht mehr zum Abzug bringen kann. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 60'000.00 ergeben sich monatliche Steuern von CHF 400.00 (Phase 12). In der letzten Phase, in welcher nur noch Volljährigenunterhalt für D._____ geschuldet ist, erhöht sich das steuerbare Einkommen aufgrund der fehlenden Abzugsberechtigung der Unterhaltsbeiträge auf rund CHF 80'000.00 und die Steuerlast auf CHF 750.00 pro Monat (Phase 13).

7.2. Bedarf der Berufungsbeklagten

7.2.1. Wohnkosten

7.2.1.1. Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass ihr Wohnkostenanteil CHF 1'226.00 und nicht CHF 1'200.00 betrage (vgl. act. A.2 Ziff. IV.5). In ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2022 (act. A.10) macht die Berufungsbeklagte sodann geltend, dass die Wohnkosten aufgrund der gestiegenen Hypothekarzinsen höher ausfielen und die Zinsen nun für die nächsten zwei Jahre CHF 460.45 pro Monat betragen würden. Es sei anschliessend eine weitere Erhöhung auf CHF 762.40 zu erwarten. Dazu hält der Berufungskläger fest, dass keine Mehrkosten vorliegen würden, da bereits im erstinstanzlichen Entscheid von Hypothekarzinsen von CHF 5'640.95 (monatlich CHF 470.00) ausgegangen worden sei (act. A.11).

7.2.1.2. Gemäss zutreffender vorinstanzlicher Feststellung (act. B.2, E. 5.6.1) belief sich der Hypothekarzins für ein Jahr auf CHF 5'640.95, was monatlich CHF 470.00 ergibt (RG act. II./15). Hinzu kommen Nebenkosten von CHF 9'075.00 jährlich und damit CHF 756.00 monatlich (RG act. II./17), was zu Wohnkosten von CHF 1'226.00 pro Monat führt. Diese Kosten sind unter der Mutter und den Kindern nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Anlass für eine Erhöhung besteht folglich nicht, insbesondere nicht aufgrund einer ungewissen zukünftigen Entwicklung.

7.2.2. Amortisation und Bausparen

7.2.2.1. Der Berufungskläger wendet sich nicht gegen die grundsätzliche Berücksichtigung eines Betrags für die Amortisation entsprechend der abgeschlossenen Ehescheidungskonvention, sondern gegen dessen Höhe. Seit Jahren bestehe lediglich noch eine Amortisationspflicht von CHF 333.00 und nicht eine solche von CHF 712.00 pro Monat (act. A.1, Rz. 53). Die Berufungsbeklagte geht ebenfalls von einem Betrag von CHF 333.00 für die Amortisation aus; hinzu würden allerdings Unterhaltskosten von CHF 375.00 kommen, womit der vorinstanzlich angerechnete Betrag gerechtfertigt sei (act. A.2, Ziff. IV.6. [Phase1]).

7.2.2.2. Der Berufungskläger stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, dass die Berufungsbeklagte mit Erreichen des 16. Altersjahrs von D._____ keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mehr habe, so dass auch der Beitrag für Bausparen und Amortisation entfalle (vgl. act. A.1, Rz. 124).

7.2.2.3. Unter dem Titel Bausparen und Amortisation hat die Vorinstanz einen Betrag von CHF 712.00 pro Monat im Bedarf der Berufungsbeklagten angerechnet. Diese Position stützt sich auf das Scheidungsurteil bzw. auf die Ehescheidungskonvention vom 12. Februar 2013. Danach hat sich der Berufungskläger verpflichtet, an die Amortisation jährlich CHF 4'050.00 und an das Bausparen jährlich CHF 4'500.00, was monatlich total CHF 712.00 entspricht, zu bezahlen. Somit trifft es zu, dass lediglich ein Betrag von CHF 338.00 auf die Amortisation entfällt. Allerdings haben sich die Parteien im Rahmen der im Februar 2013 abgeschlossenen Scheidungskonvention darauf verständigt, dass ein zusätzlicher Betrag von CHF 4'500.00 jährlich bzw. CHF 375.00 monatlich auf ein Bausparkonto bezahlt wird. Der Betrag ist gemäss der Scheidungskonvention durch den Berufungskläger zu entrichten. Ab Beendigung der Unterhaltsverpflichtung für beide Kinder ist er je hälftig von den Parteien und ab der Pensionierung der Berufungsbeklagten vollständig von ihr selbst zu entrichten. Das Bausparkonto soll gemäss der getroffenen Vereinbarung nach der Auflösung vollumfänglich zur Tilgung der Hypothekarschulden oder zu Renovationszwecken eingesetzt werden, wobei das Vermögen beiden Parteien je zur Hälfte gehört (vgl. RG act. II./2 Ziffer 4, S. 4). Der Beitrag für Amortisation und Bausparen ist im Zusammenhang mit der Reglung des nachehelichen Unterhalts von den Parteien einvernehmlich festgelegt und für anrechenbar erklärt worden. Aufgrund der vergleichsweisen Regelung ist er keiner Änderung zugänglich (vgl. vorstehend E. 2.4.2), womit auch der Beitrag für das Bausparen weiterhin geschuldet ist.

7.2.2.4. Die Vorinstanz hat den Betrag von CHF 712.00 in der Unterhaltsberechnung ab 1. November 2024 weiter im Bedarf der Berufungsbeklagten angerechnet und festgehalten, dass dies nicht mehr unter dem Titel des nachehelichen Unterhalts, sondern gestützt auf die abgeschlossene und zum Urteil erhobene Ehescheidungskonvention erfolge (vgl. act. B.2, E. 5.6.7). Dies erweist sich als korrekturbedürftig. Im Zeitpunkt, in welchem D._____ 16 Jahre alt wird, endet die nacheheliche Unterhaltspflicht. Bis dahin wird der Betrag von CHF 712.00 im Bedarf der Berufungsbeklagten berücksichtigt und damit über den festgelegten nachehelichen Unterhalt abgegolten. In der Folge ist insoweit eine Umqualifikation vorzunehmen, als der Betrag von CHF 712.00 fix geschuldet und vom Berufungskläger zu entrichten ist, weshalb er als Ausgabe im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen ist. Der Beitrag ist vereinbarungsgemäss bis zum Ausbildungsabschluss von D._____ oder von C._____, falls diese ihre Ausbildung später beenden sollte, zu bezahlen, auch wenn die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung im Übrigen per November 2024 mit dem 16. Geburtstag von D._____ endet. Nach dem entsprechenden Ausbildungsabschluss ist noch ein Betrag von CHF 356.00 geschuldet und zwar bis zum Erreichen des Pensionsalters durch die Berufungsbeklagte (vgl. RG act. II./2 Ziffer 4, S. 4 und Dispositivziffer 5b). Dies hat die Vor-instanz in Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids auch so festgelegt. Für eine Änderung besteht kein Anlass.

7.2.3. Hausrat- und Haftpflichtversicherung

In Bezug auf die Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung kann auf obenstehende Ausführungen (E. 7.1.4) verwiesen werden.

7.2.4. Berufsauslagen

Die von der Vorinstanz angerechneten Positionen für die auswärtige Verpflegung und den Arbeitsweg sind grundsätzlich zu übernehmen. Bei einer Erhöhung des Erwerbspensums im Sommer 2021 von 70% auf 80% und im November 2024 von 80% auf 100% sind jedoch auch die Kosten für die auswärtige Verpflegung entsprechend zu erhöhen, wobei sie sich bei einem 80%-Pensum auf CHF 190.00 und bei einem 100%-Pensum auf CHF 237.00 pro Monat belaufen. Die Arbeitswegkosten bleiben aufgrund der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel und des berücksichtigten Streckenabonnements unverändert.

7.2.5. Steuern

7.2.5.1. Gemäss dem Berufungskläger soll für die Steuern der Berufungsbeklagten in der Zeit von Juli bis Oktober 2018 ein monatlicher Betrag von maximal CHF 394.00 basierend auf einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 60'000.00 bzw. CHF 71'500.00 (Steuererklärung 2018, Abzüge entsprechend Steuerveranlagung 2016 und 2017) eingesetzt werden (act. A.1, Rz. 56 f.). Ab November 2018 bis Dezember 2020 sei, namentlich gestützt auf die Steuererklärung 2019, eine Steuerbelastung von maximal CHF 50.00 zu berücksichtigen (act. A.1, Rz. 66, 78, 91). In der Zeit von Januar bis August 2021 könne trotz tieferen Unterhaltsbeiträgen ebenfalls von einer Steuerbelastung von CHF 50.00 ausgegangen werden, da der Berufungsbeklagten dasselbe Einkommen wie im Jahr 2019 angerechnet werde (act. A.1, Rz. 103). Von September 2021 bis Oktober 2024 ergebe sich aufgrund des leicht höheren Einkommens der Berufungsbeklagten eine Steuerbelastung von CHF 70.00 (act. A.1, Rz. 112). Auch der angerechnete Steuerbetrag von CHF 500.00 ab November 2024 erweise sich als zu hoch. Es sei ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von CHF 40'000.00 eine monatliche Steuerbelastung von CHF 90.00 anzunehmen (act. A.1, Rz. 122). Die Berufungsbeklagte erachtet die von der Vorinstanz ermittelte Steuerbelastung grundsätzlich als zutreffend; die Steuern seien indes in Abhängigkeit zu den festgelegten Unterhaltsbeiträgen zu berechnen (act. A.2, Ziff. IV).

7.2.5.2. Die Steuern sind von Amtes wegen an die Unterhaltsbeiträge anzupassen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Einkünfte des Kindes, namentlich die Kindesunterhaltsbeiträge, aber nicht dessen Erwerbseinkommen, zum steuerlich relevanten Einkommen desjenigen Elternteils hinzugerechnet werden, in dessen Obhut das Kind steht bzw. welcher die Leistung entgegennimmt (Art. 289 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 289 - 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
1    Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
2    Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
ZGB). Steuerschuldner ist der Empfängerelternteil. Sofern die Hinzurechnung der Kindesunterhaltsbeiträge bei diesem zu insgesamt höheren Steuern führt, scheint es nicht gerechtfertigt, ihn diese allein tragen zu lassen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist im Barbedarf des Kindes daher auch ein Steueranteil auszuscheiden. Dabei sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich der Barunterhaltsbeitrag und die Familienzulagen, nicht aber der Betreuungsunterhalt) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes zu veranschlagen (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1 und 4.2.3.5 m.w.H.).

7.2.5.3. Von Juli 2018 bis Januar 2019 ist von einem steuerbaren Einkommen der Berufungsbeklagten von rund CHF 72'000.00 auszugehen (RG act. III./27), was gemäss Steuerrechner zu einer monatlichen Steuerlast von CHF 550.00 führt (Phase 1 und 2). Ab Februar 2019 erhöht sich das steuerbare Einkommen aufgrund der höheren Unterhaltsbeiträge auf knapp CHF 80'000.00 und die Steuerbelastung damit auf CHF 650.00 (Phase 3). Da sich die Unterhaltsbeiträge ab Juli 2019 wieder reduzieren und gemäss Steuererklärung 2019 (RG act. III./30) auch der Liegenschaftsertrag tiefer ausfällt, sind die Steuern ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von CHF 60'000.00 mit CHF 350.00 pro Monat zu veranschlagen (Phase 4). Im Jahr 2020 liegt das steuerbare Einkommen bei rund CHF 64'000.00 und die monatliche Steuerlast damit bei CHF 400.00 (Phase 5 und 6). Von Januar bis August 2021 fallen die Unterhaltsbeiträge erheblich tiefer aus und das steuerbare Einkommen mit rund CHF 38'000.00 ebenfalls, was noch zu einer Steuerlast von CHF 70.00 führt (Phase 7). Mit den steigenden Unterhaltsbeiträgen ab September 2021 erhöhen sich die Steuern bei einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 58'000.00 auf CHF 300.00 (Phase 8) und ab Juni 2022 bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 62'000.00 nochmals leicht auf CHF 350.00 pro Monat (Phase 9). In der Folge ist ab Oktober 2022 aufgrund der etwas höheren Unterhaltsbeiträge von einem steuerbaren Einkommen von CHF 66'000.00 und Steuern von CHF 450.00 monatlich auszugehen (Phase 10).

Entsprechend dem Verhältnis der zuzurechnenden Einkommen ist in all diesen Phasen 1/3 der Steuern (bzw. je 1/6) den Kindern zuzuweisen.

7.2.5.4. Ab Juli 2024 mit dem Erreichen der Volljährigkeit von C._____ ist sodann zu beachten, dass die Berufungsbeklagte deren Unterhaltsbeiträge nicht mehr versteuern muss, aber auch nur noch einen hälftigen Kinderabzug im Kanton und keinen im Bund vornehmen kann (Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden, Sozialabzüge, [besucht am: 21.08.2023], Ziff. 2.2.5). Basierend auf einem steuerbaren Einkommen von CHF 58'000.00 ergeben sich Steuern von CHF 300.00 (Phase 11). Der D._____ zuzurechnende Anteil beträgt rund 1/3, C._____ wird separat besteuert und ihre Steuern sind auf CHF 50.00 zu schätzen. Mit Erhöhung des Erwerbspensums auf 100% im November 2024 entfällt der nacheheliche Unterhalt und das steuerbare Einkommen liegt bei rund CHF 50'000.00, was zu einer Steuerlast von CHF 200.00 führt (Phase 12). Auf D._____ entfällt dabei 1/4. Auch ab der Volljährigkeit von D._____ bis zu seinem Ausbildungsabschluss profitiert die Berufungsbeklagte weiterhin vom Verheiratetentarif (Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden, Tarife: Alleinstehenden- und Verheiratetentarif, Elterntarif,
7.3. Bedarf von C._____ und D._____

Die Bedarfsberechnung von C._____ und D._____ bleibt grundsätzlich unbeanstandet. Allerdings drängt sich insoweit eine Anpassung auf, als vorliegend im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid mehrere Abstufungen bei der Unterhaltsberechnung erfolgen (vgl. E. 5) und Änderungen daher bereits in einer früheren Berechnungsphase berücksichtigt werden können. So entfallen die Kosten für den Mittagstisch bei C._____ - entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz für D._____ (vgl. act. B.2, E. 5.6.7) - ebenfalls bereits ab dem 16. Altersjahr und damit ab Juni 2022.

7.4. Bedarf von G._____

7.4.1. Wohn- und Nebenkosten

7.4.1.1. Der Berufungskläger rügt, dass bei G._____ lediglich 1/6 und nicht 1/4 des Mietzinses in Höhe von CHF 489.00 monatlich und zudem kein entsprechender Anteil an den Heizkosten im Umfang von CHF 9.00 berücksichtigt worden seien. Mit dem Umzug ins K._____ seien ab dem 1. Juli 2019 Wohnkosten von CHF 525.00 und Nebenkosten von CHF 8.00 im Bedarf von G._____ anzurechnen (act. A.1, Rz. 59 f.).

7.4.1.2. Die Nebenkosten sind wie erwähnt einzurechnen, der Anteil von G._____ an den Wohn- und Nebenkosten ist indessen bei 1/6 zu belassen (vgl. vorstehend E. 7.1.2.3).

7.4.2. Besondere Krankheitskosten

7.4.2.1. Der Berufungskläger macht geltend, für G._____ seien gemäss der nun eingereichten Bescheinigung der Krankenkasse auch ab 1. Juli 2019 Gesundheitskosten von monatlich CHF 14.00 zu berücksichtigen (act. A.1, Rz. 82). Die Berufungsbeklagte will diese Zusatzkosten, sofern sie bei C._____ und D._____ ebenfalls anerkannt würden, auf beide Eltern aufteilen (act. A.2, Ziff. IV.6 [Phase 3]).

7.4.2.2. In Bezug auf die Krankheitskosten kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 7.1.5). Mangels Leistungsfähigkeit der Mutter besteht keine Grundlage, die zum Barbedarf von G._____ gehörenden Kosten auf die Eltern aufzuteilen.

7.4.3. Fremdbetreuungskosten

7.4.3.1. Da die Mutter ab Oktober 2020 stundenweise als Physiotherapeutin gearbeitet habe und an drei Vormittagen zur Verfügung stehen müsse, sind gemäss dem Dafürhalten des Berufungsklägers seit Mitte September 2020 Krippenkosten von CHF 712.00 pro Monat anzurechnen (act. A.1, Rz. 7 und 106, 115; act. B.11). Ab Februar 2021 seien die Krippenkosten auf CHF 812.00 monatlich gestiegen (act. A.3, Rz. 12, act. B.29). Die Berufungsbeklagte geht davon aus, dass für das Jahr 2020 keine Krippenkosten behauptet worden seien und die Betreuung vom Vater im Rahmen der Kurzarbeit und seiner Arbeitslosigkeit übernommen worden sei. Erst ab Februar 2021 sei eine Anmeldung in der Krippe wieder notwendig gewesen (vgl. act. A.2, Ziff. IV.6). Zur Höhe der Krippenkosten macht die Berufungsbeklagte geltend, es lasse sich nicht nachvollziehen, ob die Krippenkosten aufgrund des gestiegenen Einkommens angehoben worden seien. Die Krippenkosten seien nur mit CHF 728.00 anzurechnen, nachdem sich die Essenskosten auch steuerlich nicht abziehen liessen (act. A.4, Ziff. III.13). Weiter hält sie fest, dass die Kosten spätestens ab Mitte August 2021 entfallen würden, da im K._____ mit drei Jahren ein Eintritt in den Kindergarten möglich sei (vgl. act. A.2, Ziff. III.8 und IV.6). Zudem seien die Krippenkosten von G._____ unter den Eltern, da beide erwerbstätig seien, hälftig zu teilen bzw. die Mutter habe sich an den Barkosten von G._____ grundsätzlich gemäss ihrem Einkommen zu beteiligen (vgl. act. A.2, Ziff. IV.6). Dem hält der Berufungskläger entgegen, dass seine Partnerin die Betreuung von G._____ übernehme und er aufgrund seiner vollen Erwerbstätigkeit für die Finanzierung des Unterhalts von G._____ zuständig sei. Auch im Jahr 2020 seien Krippenkosten anzurechnen, zumal diese gemäss Vertrag ohnehin angefallen seien und der Berufungskläger in den wenigen Wochen seiner Arbeitslosigkeit intensiv mit der Stellensuche beschäftigt gewesen sei. Ausserdem würden die Kosten ab August 2021 nicht dahinfallen und G._____ werde weiterhin drei halbe Tage die Krippe besuchen. Die Eltern würden ihren Sohn nicht jeden Tag fremdbetreuen lassen. Ferner könne der Vorkindergarten im K._____ nur besucht werden, wenn das Kind trocken sei, sich selbst anziehen könne und die italienische Sprache beherrsche. Diese Voraussetzungen seien bei G._____ nicht gegeben (vgl. act. A.3, Rz. 14). In Bezug auf den Kindergarteneintritt hält die Berufungsbeklagte fest, dass der Berufungskläger den Eintritt grundsätzlich ablehne, unabhängig davon, ob G._____ aufgenommen würde. Werde diese, im Gegensatz zur Krippe kostenlose Betreuung abgelehnt, so müsste der Berufungskläger auch die Folgen tragen, was bedeute, dass keine Fremdbetreuungskosten mehr im Bedarf angerechnet würden und bei der Mutter eine mögliche Erwerbstätigkeit von rund 80% anzunehmen sei (act. A.4, Ziff. III.14). Ferner verweist sie auf die Ausbildung der Mutter und erklärt, dass die Krippenbetreuung zu einem guten Teil auf die Ausbildungszeit der Mutter entfalle und ihre mögliche Erwerbstätigkeit vermindere (act. A.4, Ziff. III.11).

7.4.3.2. Die Fremdbetreuungskosten für G._____ belaufen sich gemäss dem eingereichten Betreuungsvertrag ab dem 14. September 2020 für drei Vormittage pro Woche auf CHF 712.00 pro Monat (act. B.11). Ab Februar 2021 hat sich der Tarif für die drei Vormittage auf CHF 812.00 pro Monat erhöht (act. B.29). Die nachgewiesenen Krippenkosten von CHF 712.00 gelten demnach ab Oktober 2020 - und nicht ab Mitte September 2020, zumal die Mutter ihre Stelle am 5. Oktober 2020 antrat (act. B.9) - als anrechenbar. Weshalb ab Februar 2021 indessen laut der Berufungsbeklagten von Kosten von CHF 728.00 ohne Verpflegung ausgegangen werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Der geltend gemachte Abzug von CHF 84.00 pro Monat bezieht sich auf Säuglinge, die noch keine Mahlzeiten zu sich nehmen (act. C.4). G._____ war bei seinem Eintritt 2 ¾ Jahre alt, so dass die Mahlzeiten verrechnet worden sind (act. B.29). Die kurzzeitige Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers im Dezember 2020 und Januar 2021 vermag sich insofern nicht auf die Fremdbetreuungskosten auszuwirken, als dass diese Zeit zum einen für die Stellensuche genutzt wurde und zum anderen für eine Vertragsauflösung unter Beachtung der Kündigungsfrist zu kurz war und praktisch einhergehend mit der Auflösung wieder ein Neuabschluss hätte erfolgen müssen.

7.4.3.3. Die Fremdbetreuung betrifft drei Vormittage pro Woche und entspricht damit dem Erwerbspensum der Mutter gemäss Arbeitsvertrag (act. B.9). Eine hälftige Beteiligung der Mutter an diesen Kosten kann nicht verlangt werden, zumal sie entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten nicht leistungsfähig ist und zudem ihren Unterhaltsbeitrag bereits in natura leistet, während der Vater einer vollen Erwerbstätigkeit nachgeht. Es kann nicht gleichzeitig eine Reduktion des Betreuungsunterhalts und eine Beteiligung der Mutter an den entstehenden Fremdbetreuungskosten verlangt werden. Ab August bzw. September 2021 (Phase 8) ist davon auszugehen, dass G._____ den Kindergarten besuchen kann und die Fremdbetreuungskosten entfallen. Der Berufungskläger erklärt, er und seine Lebenspartnerin würden nicht beabsichtigen, ihren dreijährigen Sohn jeden Tag fremdbetreuen zu lassen (act. A.3, Rz. 14). Dies ist unbehelflich. Massgebend ist vielmehr, dass die Möglichkeit zum Besuch des Vorkindergartens besteht und die Mutter insoweit von ihren Betreuungspflichten entbunden wird, dass ihr die Wahrnehmung eines 50% Pensums ermöglicht wird. Im Weiteren behauptet der Berufungskläger lediglich, dass G._____ nicht in den Vorkindergarten aufgenommen werde, ohne dies jedoch weiter zu belegen.

7.5. Bedarf der Lebenspartnerin

7.5.1. Während die Berufungsbeklagte von einem monatlichen Bedarf der Lebenspartnerin des Berufungsklägers von CHF 1'803.00 (bestehend aus Grundbetrag von CHF 850.00, Wohnkosten von CHF 652.00 und Krankenversicherungsprämien von CHF 343.00) ausgeht (act. A.2, Ziff. IV.2), macht der Berufungskläger einen solchen von CHF 1'254.00 bzw. CHF 1'397.00 (bestehend aus Grundbetrag von CHF 850.00, Wohnkosten von 0, solange kein Erwerbseinkommen besteht [Aufteilung ausschliesslich unter dem Berufungskläger und den beiden Kindern, vgl. act. A.1, Rz. 50], Krankenversicherungsprämien von CHF 373.00 bzw. ab 1. Juli 2019 von CHF 489.00 [KVG und VVG] und besondere Krankheitskosten von CHF 31.00 bzw. ab 1. Januar 2019 von CHF 58.00) geltend (act. A.1, Rz. 83 f., 108, 116, 126). Moniert wird namentlich, dass die belegten höheren Krankenkassenprämien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt sowie die besonderen Krankheitskosten, die sich im Jahr 2019 auf CHF 58.00 monatlich belaufen hätten, nicht durchgehend angerechnet worden seien.

7.5.2. Hierzu ist festzuhalten, dass der Lebenspartnerin nebst dem Grundbetrag von CHF 850.00 gleichermassen wie dem Berufungskläger 1/3 der Wohnkosten anzurechnen sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist nicht von Belang, ob die im gleichen Haushalt lebende Partnerin arbeitet bzw. ob sie objektiv einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte, und ebenso wenig ist von Belang, ob und in welchem Umfang sie sich an den Kosten des Haushalts tatsächlich beteiligt (BGE 144 III 502 E. 6.6; 138 III 97 E. 2.3.2 f.). Damit sind zunächst Wohnkosten von CHF 663.00 und ab dem 1. Juli 2019 solche von CHF 711.00 im Bedarf der Lebenspartnerin zu berücksichtigen. Des Weiteren sind die hälftige Privatversicherungsprämie von CHF 16.00 (vgl. vorstehend E. 7.1.4) sowie die besonderen Krankheitskosten (vgl. vorstehend E. 7.1.5) in ihren Bedarf miteinzubeziehen . Die höheren Krankenversicherungsprämien im Betrag von CHF 489.00 sind ausgewiesen (RG act. II./24) und ebenfalls ab dem 1. Juli 2019 (ab Phase 4) anzurechnen. Beim Berufungskläger und bei G._____ hat die Vorinstanz die entsprechende Erhöhung beachtet, bei der Lebenspartnerin indessen wohl versehentlich erst ab dem 1. Januar 2020.

7.5.3. Betreffend die zu berücksichtigenden Berufsauslagen sowie Steuern kann auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Einkommen der Lebenspartnerin verwiesen werden (vgl. E. 6.5).

7.6 Überschussbeteiligung

7.6.1. Der Berufungskläger moniert die im vorinstanzlichen Entscheid vorgenommene Überschussverteilung, da entsprechend dem Scheidungsurteil in sämtlichen Unterhaltsphasen ein maximaler Überschussanteil von CHF 327.00 pro Monat bei der Berufungsbeklagten berücksichtigt werden dürfe. Bei den Kindern C._____ und D._____ sei bei der Unterhaltsberechnung im Rahmen des Scheidungsurteils ein Überschuss in Höhe von je CHF 46.00 monatlich berücksichtigt worden. Die von der Vorinstanz zugesprochenen Überschussanteile würden den gemeinsam gelebten Lebensstandard der Familie sowie auch den Lebensstandard des Berufungsklägers bei Weitem übersteigen, indem ihm ein geringerer Überschuss als den Kindern verbleibe. Auch der Überschussanteil der Kinder sei auf maximal je CHF 46.00 zu begrenzen. Die Vorinstanz blende aus, dass es hinsichtlich des gebührenden nachehelichen Unterhalts und des Kindesunterhalts eine Obergrenze gebe (act. A.1, Rz. 30 ff., 62, 67, 86, 97, 109, 119, 127).

7.6.2. Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Berechnung im Scheidungsurteil nicht nach dem geltenden Recht vorgenommen worden sei. Zudem gehe aus dem Urteil bzw. der Konvention nicht hervor, welcher Lebensbedarf Grundlage des zugesprochenen Unterhalts bilde (vgl. act. A.2, Ziff. IV.4). Die von der Vorinstanz vorgenommene Überschussverteilung erweise sich als angemessen (vgl. act. A.2, Ziff. IV.6 [Phase 1]). Der Berufungskläger erklärt demgegenüber, die in der von ihm ins Recht gelegten Unterhaltsberechnung enthaltenen Zahlen würden den Unterhaltsbeiträgen der genehmigten Scheidungskonvention entsprechen (act. A.3, Rz. 17 mit Verweis auf RG act. II./2 und II./11). Die Berufungsbeklagte bleibt dabei, dass nur auf die dem Scheidungsurteil beigelegten Unterlagen abgestützt werden könne (act. A.4, Ziff. III.17).

7.6.3. Wie bereits dargelegt, ist der nacheheliche Unterhaltsbeitrag im Abänderungsverfahren grundsätzlich keiner Erhöhung zugänglich. Damit bildet bereits der im Scheidungsurteil zugesprochene Betrag eine Obergrenze, die beachtet werden muss und zwar vorliegend insoweit, als die Summe des persönlichen Unterhalts und des Betreuungsunterhalts den vormals nachehelichen Unterhaltsbetrag nicht übersteigen darf (vgl. vorstehend E. 4.2.2). Der der Berufungsbeklagten persönlich zugesprochene Betrag gemäss dem Scheidungsurteil belief sich bis Oktober 2018 auf CHF 3'422.55 und anschliessend auf CHF 2'422.55 monatlich (vgl. RG act. II./2, Dispositivziffer 5b sowie vorstehend E. 4.2.1).

7.6.4. Was den berufungsklägerischen Hinweis auf die Unterhaltsberechnung im Scheidungsverfahren anbelangt, so lässt sich nicht feststellen, ob die vorgelegte Tabelle (RG act. II./11) Grundlage der Scheidungskonvention bildete. Sie ist mit Version 1 vom 31. Dezember 2012 betitelt, während die zunächst eingereichte Scheidungskonvention der Parteien vom 19. Dezember 2012 und die schlussendlich genehmigte Version vom 12. Februar 2013 datiert (vgl. RG act. II./2, Ziffern 2-4). Sodann wurde darin eine einstufig konkrete Berechnung vorgenommen und es erfolgte entsprechend keine Überschussverteilung. Daher ist nicht nachvollziehbar, wie der Berufungskläger aus dieser Berechnung einen Überschussanteil von CHF 327.00 bzw. je CHF 46.00 ableiten will.

7.6.5. Die Limitierung des Überschusses entsprechend dem während des Zusammenlebens gelebten Standard würde im Übrigen nur zwischen den Ehegatten gelten. Kinder sollen grundsätzlich am insgesamt höheren Lebensstandard der Eltern teilhaben, weshalb ihr Überschuss betragsmässig nicht auf ihren früheren Anteil während des Zusammenlebens begrenzt wird (BGE 147 III 293 E. 4.4; 147 III 265 E. 5.4, 7.2 f.; BGer 5A_491/2020 v. 19.5.2021 E. 4.4). Ein Anspruch auf eine Lebensführung, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor der Trennung der Eltern übersteigt, besteht jedoch nur bei zwischenzeitlich eingetretener Verbesserung der Leistungsfähigkeit (BGer 5A_44/2020 v. 8.6.2021 E. 5.2.1).

7.6.6. An der von der Vorinstanz vorgenommenen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen (je 1/7 für G._____, C._____ und D._____ sowie 2/7 für den Berufungskläger und die Berufungsbeklagte) ist nach dem Gesagten im Grundsatz festzuhalten (vgl. auch BGE 147 III 265 E. 7.3). Wie noch zu zeigen sein wird und sich aus den tabellarischen Unterhaltsberechnungen für die einzelnen Phasen ergibt, kann eine Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen erfolgen, ohne dass dabei der im Scheidungsurteil festgesetzte nacheheliche Unterhaltsbeitrag überschritten wird. Entsprechend besteht kein Anlass, den Überschussanteil der Berufungsbeklagten zu limitieren. Was den Überschussanteil von C._____ und D._____ betrifft, so drängt sich mit Blick auf die konkreten Beträge ebenfalls keine Begrenzung auf. Allerdings hat die Vorinstanz C._____ und D._____ über die Volljährigkeit hinaus einen Überschussanteil zugesprochen, was nicht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht: Der Volljährigenunterhalt ist auf das familienrechtliche Existenzminium begrenzt und den anfallenden Überschuss teilen die Eltern und die minderjährigen Kinder unter sich auf (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_1072/2020 v. 25.8.2021 E. 8.4; 5A_52/2021 v. 25.10.2021 E. 7.2; 5A_115/2022 v. 14.9.2022 E. 3.2.10). Daher ist bei Eintritt der Volljährigkeit von C._____ und D._____ jeweils eine neue Berechnungsphase ohne entsprechende Überschussbeteiligung zu bilden (siehe auch oben, E. 5.2).

8. Konkrete Unterhaltsberechnung in Phasen

Nachfolgend werden die Unterhaltsberechnungen für die jeweiligen Phasen in tabellarischer Form dargestellt und es ergeben sich unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten die nachfolgenden Unterhaltsbeiträge (Beträge in CHF).

8.1. Phase 1 (01.07.2018 bis 31.10.2018)

Vater

LP Vater

G._____

H._____

Mutter

C._____

D._____

Total

Einkommen

Monatslohn netto(inkl. 13. Monatslohn)

10'960

2'728

Kinderzulagen

330

330

330

Total

10'960

0

330

2'728

330

330

14'678

Grundbedarf

Grundbetrag

850

850

400

1'350

600

400

4'450

Wohn- und Nebenkosten

663

663

331

331

614

306

306

2'883

Bausparen undAmortisation

712

712

Krankenkasse(KVG und VVG)

348

373

84

290

107

107

1'309

Besondere Krankheits-kosten

93

31

54

21

46

19

264

Privatversicherung

16

16

42

74

Arbeitswegkosten

400

110

510

Auswärtige Verpflegung

237

132

369

Fremdbetreuungskosten/ Mittagstisch

56

54

110

Steuern

300

370

90

90

850

Total

2'907

1'933

869

3'641

1'205

976

11'531

Überschuss / Manko

8'053

-1'933

-539

-913

-875

-646

3'147

Betreuungsunterhalt

Lebenshaltungskosten LP/Mutter

1'933

3'641

./. Einkommen LP/Mutter

0

-2'728

Total

1'933

913

Unterhaltsanspruch

Grundbedarf (unter Einbezug BU)

2'907

0

2'802

2'728

1'662

1'433

11'531

Anteil Überschuss

899

0

450

899

450

450

3'147

Anspruch

3'806

0

3'252

3'627

2'111

1'882

14'678

./. eigenes Einkommen

-10'960

0

-330

-2'728

-330

-330

-14'678

Total

-7'154

0

2'922

899

1'781

1'552

0

Unterhaltsbeiträge total

4'232

Barunterhalt

1'325

1'096

Betreuungsunterhalt

457

457

913

zuzüglich Kinderzulagen

330

330

nachehelicher Unterhalt

899

8.2. Phase 2 (01.11.2018 bis 31.01.2019)

Vater

LP Vater

G._____

H._____

Mutter

C._____

D._____

Total

Einkommen

Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn)

10'960

2'728

Kinderzulagen

330

330

330

Total

10'960

0

330

2'728

330

330

14'678

Grundbedarf

Grundbetrag

850

850

400

1'350

600

600

4'650

Wohn- und Nebenkosten

663

663

331

331

614

306

306

2'883

Bausparen und Amortisation

712

712

Krankenkasse (KVG und VVG)

348

373

84

290

107

107

1'309

BesondereKrankheitskosten

93

31

54

21

46

19

264

Privatversicherung

16

16

42

74

Arbeitswegkosten

400

110

510

Auswärtige Verpflegung

237

132

369

Fremdbetreuungskosten/ Mittagstisch

56

54

110

Steuern

300

370

90

90

850

Total

2'907

1'933

869

3'641

1'205

1'176

11'731

Überschuss / Manko

8'053

-1'933

-539

-913

-875

-846

2'947

Betreuungsunterhalt

Lebenshaltungskosten LP/ Mutter

1'933

3'641

./. Einkommen LP/Mutter

0

-2'728

Total

1'933

913

Unterhaltsanspruch

Grundbedarf(unter Einbezug BU)

2'907

0

2'802

2'728

1'662

1'633

11'731

Anteil Überschuss

842

0

421

842

421

421

2'947

Anspruch

3'749

0

3'223

3'570

2'083

2'054

14'678

./. eigenes Einkommen

-10'960

0

-330

-2'728

-330

-330

-14'678

Total

-7'211

0

2'893

842

1'753

1'724

0

Unterhaltsbeiträge total

4'318

Barunterhalt

1'296

1'267

Betreuungsunterhalt

457

457

913

zuzüglich Kinderzulagen

330

330

nachehelicher Unterhalt

842

8.3. Phase 3 (01.02.2019 bis 30.06.2019)

Vater

LP Vater

G._____

H._____

Mutter

C._____

D._____

Total

Einkommen

Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn)

10'960

892

2'728

Kinderzulagen

330

330

330

Total

10'960

892

330

2'728

330

330

15'570

Grundbedarf

Grundbetrag

850

850

400

1'350

600

600

4'650

Wohn- und Nebenkosten

663

663

331

331

614

306

306

2'883

Bausparen und Amortisation

712

712

Krankenkasse (KVG und VVG)

348

373

84

290

107

107

1'309

Besondere Krankheitskosten

70

58

14

105

15

14

276

Privatversicherung

16

16

42

74

Arbeitswegkosten

400

15

110

525

Auswärtige Verpflegung

237

132

369

Fremdbetreuungskosten/ Mittagstisch

56

54

110

Steuern

250

430

110

110

900

Total

2'834

1'975

829

3'785

1'194

1'191

11'808

Überschuss / Manko

8'126

-1'083

-499

-1'057

-864

-861

3'762

Betreuungsunterhalt

Lebenshaltungskosten LP/ Mutter

1'975

3'785

./. Einkommen LP/ Mutter

-892

-2'728

Total

1'083

1'057

Unterhaltsanspruch

Grundbedarf (unter Einbezug BU)

2'834

892

1'912

2'728

1'723

1'720

11'808

Anteil Überschuss

1'075

0

537

1'075

537

537

3'762

Anspruch

3'909

892

2'449

3'803

2'260

2'257

15'570

./. eigenes Einkommen

-10'960

-892

-330

-2'728

-330

-330

-15'570

Total

-7'051

0

2'119

1'075

1'930

1'927

0

Unterhaltsbeiträge total

4'932

Barunterhalt

1'401

1'398

Betreuungsunterhalt

529

529

1'057

zuzüglich Kinderzulagen

330

330

nachehelicher Unterhalt

1'075

8.4. Phase 4 (01.07.2019 bis 31.12.2019)

Vater

LP Vater

G._____

H._____

Mutter

C._____

D._____

Total

Einkommen

Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn)

10'960

2'728

Kinderzulagen

330

275

275

Total

10'960

0

330

2'728

275

275

14'568

Grundbedarf

Grundbetrag

850

850

400

1'350

600

600

4'650

Wohn- und Nebenkosten

711

711

355

355

614

306

306

2'883

Bausparen und Amortisation

712

712

Krankenkasse (KVG und VVG)

440

489

126

290

107

107

1'309

Besondere Krankheitskosten

70

58

14

105

15

14

276

Privatversicherung

16

16

42

74

Wohnung Arbeitsort und Arbeitswegkosten

800

110

910

Auswärtige Verpflegung

237

132

369

Fremdbetreuungskosten/ Mittagstisch

56

54

110

Steuern

500

230

60

60

850

Total

3'624

2'124

895

3'585

1'144

1'141

12'513

Überschuss / Manko

7'336

-2'124

-565

-857

-869

-866

2'055

Betreuungsunterhalt

Lebenshaltungskosten LP/ Mutter

2'124

3'585

./. Einkommen LP/ Mutter

0

-2'728

Total

2'124

857

Unterhaltsanspruch

Grundbedarf (unter Einbezug BU)

3'624

0

3'019

2'728

1'573

1'570

12'513

Anteil Überschuss

587

0

294

587

294

294

2'055

Anspruch

4'211

0

3'313

3'315

1'866

1'863

14'568

./. eigenes Einkommen

-10'960

0

-330

-2'728

-275

-275

-14'568

Total

-6'749

0

2'983

587

1'591

1'588

0

Unterhaltsbeiträge total

3766

Barunterhalt

1'163

1'160

Betreuungsunterhalt

429

429

857

zuzüglich Kinderzulagen

275

275

nachehelicher Unterhalt

587

Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid werden die Kinderzulagen für C._____ und D._____ ab Oktober 2019 von der Mutter bezogen (vgl. act. B.2 E. 5.6.3.).

8.5. Phase 5 (01.01.2020 bis 30.09.2020)

Vater

LP Vater

G._____

H._____

Mutter

C._____

D._____

Total

Einkommen

Monatslohn netto(inkl. 13. Monatslohn)

10'330

187

2'728

Kinderzulagen

200

220

220

Total

10'330

187

200

2'728

220

220

13'885

Grundbedarf

Grundbetrag

850

850

400

1'350

600

600

4'650

Wohn- und Nebenkosten

711

711

355

355

614

306

306

3'003

Bausparen und Amortisation

712

712

Krankenkasse (KVG und VVG)

451

500

129

295

108

108

1'591

Besondere Krankheitskosten

70

58

14

105

15

14

276

Privatversicherung

16

16

42

74

Arbeitswegkosten

0

110

110

Auswärtige Verpflegung

0

132

132

Fremdbetreuungskosten/ Mittagstisch

56

54

110

Steuern

450

270

65

65

850

Total

2'548

2'135

898

3'630

1'150

1'147

11'508

Überschuss / Manko

7'782

-1'948

-698

-902

-930

-927

2'377

Betreuungsunterhalt

Lebenshaltungskosten LP/ Mutter

2'135

3'630

./. Einkommen LP/Mutter

-187

-2'728

Total

1'948

902

Unterhaltsanspruch

Grundbedarf(unter Einbezug BU)

2'548

187

2'846

2'728

1'601

1'598

11'508

Anteil Überschuss

679

0

340

679

340

340

2'377

Anspruch

3'227

187

3'186

3'407

1'941

1'938

13'885

./. eigenes Einkommen

-10'330

-187

-200

-2'728

-220

-220

-13'885

Total

-7'103

0

2'986

679

1'721

1'718

0

Unterhaltsbeiträge total

4117

Barunterhalt

1'270

1'267

Betreuungsunterhalt

451

451

902

zuzüglich Kinderzulagen

220

220

nachehelicher Unterhalt

679

8.6. Phase 6 (01.10.2020 bis 31.12.2020)

Vater

LP Vater

G._____

H._____

Mutter

C._____

D._____

Total

Einkommen

Monatslohn netto(inkl. 13. Monatslohn)

10'330

922

2'728

Kinderzulagen

200

220

220

Total

10'330

922

200

2'728

220

220

14'620

Grundbedarf

Grundbetrag

850

850

400

1'350

600

600

4'650

Wohn- und Nebenkosten

711

711

355

355

614

306

306

3'003

Bausparen und Amortisation

712

712

Krankenkasse (KVG und VVG)

451

500

129

295

108

108

1'591

Besondere Krankheitskosten

70

58

14

105

15

14

276

Privatversicherung

16

16

42

74

Arbeitswegkosten

0

15

110

125

Auswärtige Verpflegung

0

132

132

Fremdbetreuungskosten/ Mittagstisch

712

56

54

850

Steuern

450

270

65

65

850

Total

2'548

2'150

1'610

3'630

1'150

1'147

12'235

Überschuss / M anko

7'782

-1'228

-1'410

-902

-930

-927

2'385

Betreuungsunterhalt

Lebenshaltungskosten LP/Mutter

2'150

3'630

./. Einkommen LP/Mutter

-922

-2'728

Total

1'228

902

Unterhaltsanspruch

Grundbedarf (unter Einbezug BU)

2'548

922

2'838

2'728

1'601

1'598

12'235

Anteil Überschuss

681

0

341

681

341

341

2'385

Anspruch

3'229

922

3'179

3'409

1'942

1'939

14'620

./. eigenes Einkommen

-10'330

-922

-200

-2'728

-220

-220

-14'620

Total

-7'101

0

2'979

681

1'722

1'719

0

Unterhaltsbeiträge total

4'122

Barunterhalt

1'271

1'268

Betreuungsunterhalt

451

451

902

zuzüglich Kinderzulagen

220

220

nachehelicher Unterhalt

681

Die Phase 5 und 6 können angesichts des Unterhaltsergebnisses zusammengefasst werden und die Unterhaltsbeiträge sind auf insgesamt CHF 4'120.00 pro Monat (davon Barunterhalt von je CHF 1'270.00 und Betreuungsunterhalt von je CHF 450.00 sowie nachehelicher Unterhalt von CHF 680.00) festzulegen.

8.7. Phase 7 (01.01.2021 bis 31.08.2021)

Vater

LP Vater

G._____

H._____

Mutter

C._____

D._____

Total

Einkommen

Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn)

8'500

922

2'728

Kinderzulagen

220

220

220

Total

8'500

922

220

2'728

220

220

12'810

Grundbedarf

Grundbetrag

850

850

400

1'350

600

600

4'650

Wohn- und Nebenkosten

711

711

355

355

614

306

306

3'003

Bausparen und Amortisation

337

337

Krankenkasse (KVG, teilweise VVG)

417

466

129

261

108

108

1'489

Besondere Krankheitskosten

70

58

14

105

15

14

276

Privatversicherung

16

16

42

74

Wohnung Arbeitsort

850

850

Arbeitswegkosten

640

15

110

765

Auswärtige Verpflegung

0

132

132

Fremdbetreuungskosten/ Mittagstisch

812

56

54

922

Steuern

240

50

10

10

310

Total

3'794

2'116

1'710

3'001

1'095

1'092

12'808

Überschuss / Manko

4'706

-1'194

-1'490

-273

-875

-872

2

Betreuungsunterhalt

Lebenshaltungskosten LP/Mutter

2'116

3'001

./. Einkommen LP/Mutter

-922

-2'728

Total

1'194

273

Unterhaltsanspruch

Grundbedarf (unter Einbezug BU)

3'794

922

2'904

2'728

1'232

1'229

12'808

Anteil Überschuss

0

0

0

0

0

0

0

Anspruch

3'794

922

2'904

2'728

1'232

1'229

12'808

./. eigenes Einkommen

-8'500

-922

-220

-2'728

-220

-220

-12'810

Total

-4'706

0

2'684

0

1'012

1'009

-2

Unterhaltsbeiträge total

2'020

Barunterhalt

875

872

Betreuungsunterhalt

137

137

273

zuzüglich Kinderzulagen

220

220

nachehelicher Unterhalt

0

Die verfügbaren Mittel in Phase 7 reichen nicht aus, um das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten gänzlich zu decken. Es würde ein Minusbetrag von CHF 477.00 resultieren, wenn sämtliche Positionen in vollem Umfang berücksichtigt würden. Daher werden - angelehnt an die bundesgerichtliche Kaskadenordnung der zu berücksichtigenden Bedarfspositionen (dazu BGE 147 III 265 E. 7.2; Philipp Maier, Unterhaltsberechnungsprogramme - Fluch oder Segen?, in: AJP 10/2022, S. 1034 f.) - die Kosten für das Bausparen von CHF 375.00 pro Monat, da dies mit privaten Vorsorgeaufwendungen vergleichbar ist, nicht angerechnet. Im Übrigen müssen die VVG-Prämien bei den Erwachsenen teilweise unberücksichtigt bleiben. Es erfolgt eine Kürzung um je CHF 34.00 pro Monat. Damit entsteht kein Manko. Es verbleibt aber auch kein Überschuss, der aufgeteilt werden könnte.

8.8. Phase 8 (01.09.2021 bis 31.05.2022)

Vater

LP Vater

G._____

H._____

Mutter

C._____

D._____

Total

Einkommen

Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn)

8'500

2'537

3'117

Kinderzulagen

220

220

220

Total

8'500

2'537

220

3'117

220

220

14'814

Grundbedarf

Grundbetrag

850

850

400

1'350

600

600

4'650

Wohn- und Nebenkosten

711

711

355

355

614

306

306

3'003

Bausparen und Amortisation

712

712

Krankenkasse (KVG und VVG)

451

500

129

295

108

108

1'591

Besondere Krankheitskosten

70

58

14

105

15

14

276

Privatversicherung

16

16

42

74

Wohnung Arbeitsort

850

850

Arbeitswegkosten

640

70

110

820

Auswärtige Verpflegung

0

190

190

Fremdbetreuungskosten/ Mittagstisch

56

54

110

Steuern

100

100

200

50

50

500

Total

3'688

2'305

898

3'618

1'135

1'132

12'776

Überschuss / Manko

4'812

232

-678

-501

-915

-912

2'038

Überschuss ohne Anteil LP

4'812

0

-678

-501

-915

-912

1'806

Betreuungsunterhalt

Lebenshaltungskosten LP/Mutter

2'305

3'618

./. Einkommen LP/Mutter

-2'537

-3'117

Total

0

501

Unterhaltsanspruch

Grundbedarf (unter Einbezug BU)

3'688

898

3'117

1'386

1'383

10'471

Anteil Überschuss

516

258

516

258

258

1'806

Anspruch

4'204

1'156

3'633

1'644

1'641

12'277

./. eigenes Einkommen

-8'500

-220

-3117

-220

-220

-12'227

Total

-4'296

936

516

1'424

1'421

0

Unterhaltsbeiträge total

3'360

Barunterhalt

1'173

1'170

Betreuungsunterhalt

251

251

501

zuzüglich Kinderzulagen

220

220

nachehelicher Unterhalt

516

8.9. Phase 9 (01.06.2022 bis 30.09.2022)

Vater

LP Vater

G._____

H._____

Mutter

C._____

D._____

Total

Einkommen

Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn)

7'585

2'537

3'117

Kinder-/Ausbildungszulagen

200

270

220

Total

7'585

2'537

200

3'117

270

220

13'929

Grundbedarf

Grundbetrag

850

850

400

1'350

600

600

4'650

Wohn- und Nebenkosten

711

711

355

355

614

306

306

3'003

Bausparen und Amortisation

712

712

Krankenkasse (KVG und VVG)

451

500

129

295

108

108

1'591

Besondere Krankheitskosten

70

58

14

105

15

14

276

Privatversicherung

16

16

42

74

Wohnung Arbeitsort

0

0

Arbeitswegkosten

0

70

110

180

Auswärtige Verpflegung

0

190

190

Fremdbetreuungskosten/ Mittagstisch

54

54

Steuern

150

100

230

60

60

600

Total

2'248

2'305

898

3'648

1'089

1'142

11'330

Überschuss / Manko

5'337

232

-698

-531

-819

-922

2'599

Überschuss ohne Anteil LP

5'337

0

-698

-531

-819

-922

2'367

Betreuungsunterhalt

Lebenshaltungskosten LP/Mutter

2'305

3'648

./. Einkommen LP/Mutter

-2'537

-3'117

Total

0

531

Unterhaltsanspruch

Grundbedarf (unter Einbezug BU)

2'248

898

3'117

1'089

1'673

9'025

Anteil Überschuss

676

338

676

338

338

2'367

Anspruch

2'924

1'236

3'793

1'427

2'011

11'392

./. eigenes Einkommen

-7'585

-200

-3'117

-270

-220

-11'392

Total

-4'661

1'036

676

1'157

1'791

0

Unterhaltsbeiträge total

3'625

Barunterhalt

1'157

1'260

Betreuungsunterhalt

0

531

531

zuzüglich Kinder-/Ausbilungszulagen

270

220

nachehelicher Unterhalt

676

Der Betreuungsunterhalt entfällt nunmehr alleine auf D._____. Ein allfälliger von C._____ erzielter Lehrlingslohn ist entsprechend der vorigen Ausführungen zu 1/3 an ihren Unterhaltsbeitrag anzurechnen (vgl. E. 6.4.4).

8.10. Phase 10 (01.10.2022 bis 30.06.2024)

Vater

LP Vater

G._____

H._____

Mutter

C._____

D._____

Total

Einkommen

Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn)

8'910

2'537

3'117

Kinder-/Ausbildungszulagen

230

280

230

Total

8'910

2'537

230

3'117

280

230

15'304

Grundbedarf

Grundbetrag

850

850

400

1'350

600

600

4'650

Wohn- und Nebenkosten

711

711

355

355

614

306

306

3'003

Bausparen und Amortisation

712

712

Krankenkasse (KVG und VVG)

451

500

129

295

108

108

1'591

Besondere Krankheitskosten

70

58

14

105

15

14

276

Privatversicherung

16

16

42

74

Wohnung Arbeitsort

800

800

Arbeitswegkosten

0

70

110

180

Auswärtige Verpflegung

0

190

190

Fremdbetreuungskosten/ Mittagstisch

54

54

Steuern

150

100

300

75

75

700

Total

3'048

2'305

898

3'718

1'104

1'157

12'230

Überschuss / Manko

5'862

232

-668

-601

-824

-927

3'074

Überschuss ohne Anteil LP

5'862

0

-668

-601

-824

-927

2'842

Betreuungsunterhalt

Lebenshaltungskosten LP/Mutter

2'305

3'718

./. Einkommen LP/Mutter

-2'537

-3'117

Total

0

601

Unterhaltsanspruch

Grundbedarf (unter Einbezug BU)

3'048

898

3'117

1'104

1'758

9'925

Anteil Überschuss

812

406

812

406

406

2'842

Anspruch

3'860

1'304

3'929

1'510

2'164

12'767

./. eigenes Einkommen

-8'910

-230

-3'117

-280

-230

-12'767

Total

-5'050

1'074

812

1'230

1'934

0

Unterhaltsbeiträge total

3'976

Barunterhalt

1'230

1'333

Betreuungsunterhalt

0

601

601

zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen

280

230

nachehelicher Unterhalt

812

8.11. Phase 11 (01.07.2024 bis 31.10.2024)

Vater

LP Vater

G._____

H._____

Mutter

C._____

D._____

Total

Einkommen

Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn)

8'910

2'537

3'117

Kinder-/Ausbildungszulagen

230

280

230

Total

8'910

2'537

230

3'117

280

230

15'304

Grundbedarf

Grundbetrag

850

850

400

1'350

600

600

4'650

Wohn- und Nebenkosten

711

711

355

355

614

306

306

3'003

Bausparen und Amortisation

712

712

Krankenkasse (KVG und VVG)

451

500

129

295

108

108

1'591

Besondere Krankheitskosten

70

58

14

105

15

14

276

Privatversicherung

16

16

42

74

Wohnung Arbeitsort

800

800

Arbeitswegkosten

0

70

110

180

Auswärtige Verpflegung

0

190

190

Fremdbetreuungskosten/ Mittagstisch

54

54

Steuern

150

100

200

50

100

600

Total

3'048

2'305

898

3'618

1'079

1'182

12'130

Überschuss / Manko

5'862

232

-668

-501

-799

-952

3'174

Überschuss ohne Anteil LP

5'862

0

-668

-501

-799

-952

2'942

Betreuungsunterhalt

Lebenshaltungskosten LP/Mutter

2'305

3'618

./. Einkommen LP/Mutter

-2'537

-3'117

Total

0

501

Unterhaltsanspruch

Grundbedarf (unter Einbezug BU)

3'048

898

3'117

1'079

1'683

9'825

Anteil Überschuss

981

490

981

0

490

2'942

Anspruch

4'029

1'388

4'098

1'079

2'173

12'767

./. eigenes Einkommen

-8'910

-230

-3'117

-280

-230

-12'767

Total

-4'881

1'158

981

799

1'943

0

Unterhaltsbeiträge total

3'723

Barunterhalt

799

1'442

Betreuungsunterhalt

0

501

501

zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen

280

230

nachehelicher Unterhalt

981

Mit ihrer Volljährigkeit partizipiert C._____ nicht mehr am Überschuss des Berufungsklägers (vgl. vorstehend E. 7.6.6), so dass dieser im Verhältnis von je 1/6 auf G._____ und D._____ sowie je 2/6 auf den Berufungskläger und die Berufungsbeklagte zu verteilen ist. Ein allfälliger von D._____ erzielter Lehrlingslohn ist nun ebenfalls entsprechend der vorigen Ausführungen zu 1/3 an seinen Unterhaltsbeitrag anzurechnen (vgl. E. 6.4.4).

8.12. Phase 12a (01.11.2024 bis Ausbildungsabschluss C._____)

Vater

LP Vater

G._____

H._____

Mutter

C._____

D._____

Total

Einkommen

Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn)

8'910

2'537

3'897

Kinder-/Ausbildungszulagen

230

280

280

Total

8'910

2'537

230

3'897

280

280

16'134

Grundbedarf

Grundbetrag

850

850

400

1'350

600

600

4'650

Wohn- und Nebenkosten

711

711

355

355

614

306

306

3'003

Bausparen und Amortisation

712

0

Krankenkasse (KVG und VVG)

451

500

129

295

108

108

1'591

Besondere Krankheitskosten

70

58

14

105

15

14

276

Privatversicherung

16

16

42

74

Wohnung Arbeitsort

800

800

Arbeitswegkosten

0

70

110

180

Auswärtige Verpflegung

0

237

237

Steuern

400

100

150

50

50

750

Total

4'010

2'305

898

2'903

1'079

1'078

12'273

Überschuss / Manko

4'900

232

-668

994

-799

-798

3'861

Überschuss ohne Anteil LP und Mutter

4'900

0

-668

0

-799

-798

2'635

Unterhaltsanspruch

Grundbedarf

4'010

898

1'079

1'078

7'065

Anteil Überschuss

1'318

659

0

659

2'635

Anspruch

5'328

1'557

1'079

1'737

9'700

./. eigenes Einkommen

-8'910

-230

-280

-280

-9'700

Total

-3'583

1'327

799

1'457

0

Unterhaltsbeiträge total

2'256

Barunterhalt

799

1'457

Betreuungsunterhalt

0

0

0

zuzüglich Ausbildungszulagen

280

280

nachehelicher Unterhalt

0

Die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung endet gemäss Scheidungsurteil per 31. Oktober 2024. Während der eigens erwirtschaftete Überschuss der Berufungsbeklagten verbleibt, entfällt der Überschuss des Berufungsklägers im Umfang von je 1/4 auf G._____ und D._____ sowie von 2/4 auf den Berufungskläger. Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 7.2.2.4) und im angefochtenen Entscheid festgehalten (Dispositivziffer 4), ist der Betrag von CHF 712.00 für Bausparen und Amortisation weiterhin geschuldet und nun, infolge Wegfall des nachehelichen Unterhalts, als Ausgabe des Berufungsklägers berücksichtigt worden.

8.13. Phase 12b (ab Ausbildungsabschluss C._____ bis 31.10.2026)

Vater

LP Vater

G._____

H._____

Mutter

C._____

D._____

Total

Einkommen

Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn)

8'910

2'537

3'897

Kinder-/Ausbildungszulagen

230

280

Total

8'910

2'537

230

3'897

280

15'854

Grundbedarf

Grundbetrag

850

850

400

1'350

600

4'050

Wohn- und Nebenkosten

711

711

355

355

614

306

2'697

Bausparen und Amortisation

712

0

Krankenkasse (KVG und VVG)

451

500

129

295

108

1'483

Besondere Krankheitskosten

70

58

14

105

14

261

Privatversicherung

16

16

42

74

Wohnung Arbeitsort

800

800

Arbeitswegkosten

0

70

110

180

Auswärtige Verpflegung

0

237

237

Steuern

400

100

150

50

700

Total

4'010

2'305

898

2'903

1'078

11'194

Überschuss / Manko

4'900

232

-668

994

-798

4'660

Überschuss ohne Anteil LP und Mutter

4'900

0

-668

0

-798

3'434

Unterhaltsanspruch

Grundbedarf

4'010

898

1'078

5'986

Anteil Überschuss

1'717

859

859

3'434

Anspruch

5'727

1'757

1'937

9'420

./. eigenes Einkommen

-8'910

-230

-280

-9'420

Total

-3'183

1'527

1'657

0

Unterhaltsbeiträge total

1'657

Barunterhalt

1'657

Betreuungsunterhalt

0

0

zuzüglich Ausbildungszulagen

280

nachehelicher Unterhalt

0

8.14. Phase 13 (01.11.2026 bis Ausbildungsabschluss D._____)

Vater

LP Vater

G._____

H._____

Mutter

C._____

D._____

Total

Einkommen

Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn)

8'910

2'537

3'897

Kinder-/Ausbildungszulagen

230

280

Total

8'910

2'537

230

3'897

280

15'854

Grundbedarf

< /td>

Grundbetrag

850

850

400

1'350

600

4'050

Wohn- und Nebenkosten

711

711

355

355

614

306

2'697

Bausparen und Amortisation

712

0

Krankenkasse (KVG und VVG)

451

500

129

295

108

1'483

Besondere Krankheitskosten

70

58

14

105

14

261

Privatversicherung

16

16

42

74

Wohnung Arbeitsort

800

800

Arbeitswegkosten

0

70

110

180

Auswärtige Verpflegung

0

237

237

Steuern

750

100

100

50

1'000

Total

4'360

2'305

898

2'853

1'078

11'494

Überschuss / Manko

4'550

232

-668

1'044

-798

4'360

Überschuss ohne Anteil LP und Mutter

4'550

0

-668

0

-798

3'084

Unterhaltsanspruch

Grundbedarf

4'360

898

1'078

6'336

Anteil Überschuss

2'056

1'028

0

3'084

Anspruch

6'416

1'926

1'078

9'420

./. eigenes Einkommen

-8'910

-230

-280

-9'420

Total

-2'494

1'696

798

0

Unterhaltsbeiträge total

798

Barunterhalt

798

Betreuungsunterhalt

0

0

zuzüglich Ausbildungszulagen

280

nachehelicher Unterhalt

0

Mit Erreichen der Volljährigkeit hat auch D._____ keinen Anspruch mehr auf einen Überschussanteil (vgl. vorstehend E. 7.6.6), weshalb der Überschuss des Berufungsklägers bei ihm und G._____ verbleibt. Nach dem Ausbildungsabschluss von D._____ ist noch ein Betrag von CHF 356.00 für Amortisation und Bausparen geschuldet bis die Berufungsbeklagte das gesetzliche AHV-Alter erreicht (vgl. vorstehend E. 7.2.2.4 sowie vorinstanzlicher Entscheid Dispositivziffer 4).

8.15. Rechtmässigkeit der Abänderungen

8.15.1. Wie sich aus den einzelnen Berechnungstabellen ergibt, wird der nacheheliche Unterhalt unter Einbezug des Betreuungsunterhalts im Vergleich zum Scheidungsurteil vom 18. Februar 2013 nicht erhöht und liegt unter dem damals festgelegten Betrag von CHF 3'423.00 bzw. CHF 2'423.00. Folglich sind die Abänderungen rechtmässig und halten den Vorgaben von Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB stand.

8.15.2. Mit Blick auf die Dispositionsmaxime darf die Summe des zugesprochenen nachehelichen Unterhalts und des Betreuungsunterhalts die entsprechend von der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Unterhaltsbegehren nicht übersteigen (vgl. vorstehend E. 4.3.4). Auch diese Grenze wird gewahrt.

9. Wirksamkeit der Abänderung

9.1. Der Berufungskläger beantragt für den Fall, dass ein gesamthaft höherer Unterhalt als im Scheidungsurteil zugesprochen werde, der Abänderungzeitpunkt frühestens auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids festzulegen sei (act. A.1, Rz. 129). Dies wird von der Berufungsbeklagten als unzulässige Klageänderung bezeichnet und zurückgewiesen. Die Anpassung könne nicht erst zwei Jahre nach der Klageeinleitung vorgenommen werden (act. A.2, Ziff. IV.7). Im vor-instanzlichen Verfahren lautete der Antrag des Klägers dahin, dass die Unterhaltsbeiträge für die Beklagte und die Kinder ab dem 1. Juli 2018 abzuändern seien (RG act. I.1).

9.2. Eine Abänderung der Unterhaltspflicht wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung wirksam (BGE 127 III 503). Dieser Zeitpunkt wird insbesondere dann massgeblich sein, wenn die Abänderungsvoraussetzungen bei Klageeinreichung bereits erfüllt sind. Der Unterhaltsberechtigte muss nämlich ab Verfahrensbeginn mit einer Kürzung oder einem Wegfallen des Unterhaltsbeitrags rechnen. Dies gilt umgekehrt auch für den Unterhaltsschuldner. Ein Abstellen auf den Urteilszeitpunkt rechtfertigt sich in der Regel nicht, weil Gläubiger und Schuldner ab Klageanhebung mit der Rückerstattung bzw. der Erhöhung ihrer Verpflichtung rechnen und sich darauf einrichten müssen. Ausnahmsweise kann auf einen späteren Zeitpunkt als die Rechtshängigkeit der Klage abgestellt werden, wenn eine Rückerstattung oder eine Nachzahlung des Unterhalts unbillig wäre und der betroffenen Partei nicht zugemutet werden könnte (vgl. BGer 5A_799/2021 v. 12.4.2022 E. 6.1.2; 5A_549/2020 v. 19.5.2021 E. 3.1; 5A_512/2020 v. 7.12.2020 E. 3.3.3; 5A_964/2018 vom 26.6.2019 E. 4.1).

9.3. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO zulässig. Bei Geltung der Offizialmaxime ist die Stellung zusätzlicher Rechtsbegehren indes jederzeit und uneingeschränkt möglich, freilich ohne dass die Rechtsmittelinstanz an diese gebunden wäre (vgl. OGer ZH LZ200010 v. 18.11.2020 E. II.2.2.2 m.H. auf Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 76 zu Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO). In Bezug auf den Kindesunterhalt erweist sich der Antrag, den Abänderungszeitpunkt zu verschieben, somit als zulässig. Vorliegend fallen die Kinderunterhaltsbeiträge höher aus als im damaligen Scheidungsurteil. Der Berufungskläger führt aus, allfällige Nachzahlungen seit Klageerhebung seien ihm finanziell schlicht nicht zumutbar (act. A.1, Rz. 129). Weitere Äusserungen zu seiner finanziellen Situation, namentlich zu allfälligen Ersparnissen und weiterem Vermögen, macht er nicht. Insoweit stellt dies keine zureichende Begründung dar. Es besteht kein Anlass, den Unterhalt erst per September 2020, dem vorinstanzlichen Entscheiddatum, abzuändern, zumal der Berufungskläger infolge der anwendbaren Offizialmaxime auch damit rechnen musste, dass der Kinderunterhalt ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage erhöht werden kann. Die Unterhaltsbeiträge sind entsprechend ab dem 1. Juli 2018 neu festzulegen.

10. Rückerstattung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge

10.1. Der Berufungskläger beantragt, dass die Berufungsbeklagte die seit Juli 2018 zu viel erhaltenen Unterhaltsbeiträge innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zurückzuerstatten habe, ohne hierzu weitere Ausführungen zu machen (act. A.1, Ziff. I.1). Dem Kantonsgericht ist nicht gänzlich bekannt, welche monatlichen Unterhaltszahlungen der Berufungskläger an die Berufungsbeklagte leistete. In seiner Klagebegründung und Replik im vorinstanzlichen Verfahren liess er ausführen, dass er von Juli bis August 2018 CHF 4'225.00 pro Monat, von September bis Oktober 2018 CHF 2'408.00 pro Monat und ab November 2018 monatlich CHF 1'608.00 (jeweils zuzüglich Kinderzulagen) an die Berufungsbeklagte bezahlt habe (RG act. I./2 Rz. 37 und act. I./4 Rz. 40). Ein Rückerstattungsanspruch besteht insoweit nicht.

10.2. Es bleibt bei den von der Vorinstanz festgelegten Zahlungsmodalitäten, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann (act. B.2, Dispositivziffer 2).

11. Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft

11.1. Erfordern es die Verhältnisse, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte sowie die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB). (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
-456
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 456 - Die Haftung der vorsorgebeauftragten Person sowie diejenige des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners einer urteilsunfähigen Person oder des Vertreters oder der Vertreterin bei medizinischen Massnahmen, soweit es sich nicht um den Beistand oder die Beiständin handelt, richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts492 über den Auftrag.
ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 ff. zu Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB).

Eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs - eine sogenannte Besuchsrechtsbeistandschaft - ist anzuordnen, wo erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu befürchten sind (Breitschmid, a.a.O., N 14 zu Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB). Es muss aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden können, dass ein Beistand oder eine Beiständin durch Aufklärung, organisatorische Unterstützung, Vermittlung, Beziehungsarbeit und Motivation die Eltern zu einer einvernehmlichen Beziehungsgestaltung mit dem Kind gewinnen kann. Mithin müssen Eltern eine gewisse Kooperationsbereitschaft und Offenheit für Kompromisse mitbringen, und es muss bei den Eltern durch die Beistandschaft ein Prozess ausgelöst werden können, welcher am kindeswohlgefährdenden Streitklima der Eltern etwas zum Positiven verändert. Für die Anordnung kann auch genügen, dass zwischen den Kindeseltern die Kommunikation so gestört ist, dass ein Austausch in Kinderbelangen verunmöglicht ist und mit einer Begleitung und Unterstützung durch den Beistand erleichtert werden kann. Kein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Eltern zwar zerstritten sind und das Kindeswohl dadurch gefährdet ist, mit der Beistandschaft aber keine Veränderung zu erwarten ist oder damit die Gefahr einhergeht, ein neues Konfliktfeld, nämlich die Auseinandersetzung um die angebliche Unfähigkeit von Behörde und Beistand zu eröffnen, welche an einer mission impossible scheitern müssen (so Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zu Art. 296
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 296 - 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
1    Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2    Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
3    Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
-317
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
ZGB, Bern 2016, N 89 und 91 zu Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB; BGE 140 III 241 E. 2.1 = Pra 2014 Nr. 109).

11.2. Der Berufungskläger beantragt, dass eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB zu errichten sei und führt aus, weshalb die Vor-instanz zu Unrecht davon abgesehen habe (act. A.1, Rz. 130 ff.). Dies sei das geeignete Instrument, um den Wiederaufbau des Kontakts zwischen den Kindern und dem Vater zu unterstützen. Zu C._____ habe er seit Oktober 2020 keinen Kontakt mehr und bei D._____ beschränke sich der Kontakt auf gelegentliche telefonische Kontakte. Die Berufungsbeklagte verweist auf die vorinstanzliche Begründung und führt an, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliege und die Errichtung einer Beistandschaft auch angesichts des Alters der Kinder abzulehnen sei (act. A.2, Ziff. IV.8).

11.3. Die Begründung der Vorinstanz, weshalb vorliegend von der Errichtung einer Beistandschaft abzusehen ist, überzeugt (act. B.2, E. 4.3). Um der Belastung der Kinder durch den elterlichen Konflikt zu begegnen, haben sich C._____ und D._____ unter Miteinbezug der Eltern zunächst bei den Z._____ in eine Beratung begeben und anschliessend eine Psychotherapie aufgenommen (vgl. RG act. III./21 und act. IV./18 und 19). Gemäss Aussage der Mutter anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Therapie bei der Kinderpsychologin weitergeführt werden sollen und sie selbst sei auch manchmal in Kontakt mit dieser gestanden (RG act. VII./2.). Es ist davon auszugehen, dass namentlich die Aufarbeitung des Loyalitätskonflikts und die Förderung der Bereitschaft des Beziehungsaufbaus Teil der Therapie (gewesen) sind und im Bedarfsfall auch die Eltern in die Therapie einbezogen respektive die Mutter partiell einbezogen worden ist. Somit sind bereits Massnahmen zur Begleitung der Kinder in der Konfliktsituation und zur Förderung des Kontaktaufbaus getroffen worden. Es ist nicht zu erwarten, dass die zusätzliche Ernennung eines Besuchsrechtsbeistandes eine Veränderung zum Positiven bewirkt. Mit Blick auf das Alter der Kinder - C._____ wird im kommenden Jahr volljährig und D._____ wird bald 15 Jahre alt - ist festzuhalten, dass diese ohnehin selbständig entscheiden können, wie und in welcher Regelmässigkeit sie den Kontakt zum Vater gestalten wollen. Auch können sie mit dem Vater direkt in Kontakt treten, mit ihm telefonieren oder allfällige Treffen vereinbaren, ohne dass es der Mitwirkung der Mutter bedarf und diese involviert werden muss. Die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft erscheint in der vorliegenden Konstellation daher weder zweckmässig noch erforderlich. Der entsprechende Antrag des Berufungsklägers ist daher abzuweisen. Den Antrag auf Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft hat der Berufungskläger im Berufungsverfahren fallen gelassen, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.

12. Kosten- und Entschädigungsfolgen

12.1. Entscheidet die Rechtsmittelinstanz neu, so befindet sie gemäss Art. 318 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Es sind also die Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen festzusetzen. Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
Satz 1 ZPO). Zu den Prozesskosten zählen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO). Wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO nach Ermessen verteilen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten hat die urteilende Instanz das Ausmass des Obsiegens nach Ermessen festzulegen (BGer 5A_295/2014 v. 14.8.2014 E. 4.1).

12.2. Erstinstanzliches Verfahren

12.2.1. Die Gerichtskosten setzte die Vorinstanz auf CHF 10'000.00 fest und auferlegte sie zu zwei Dritteln (CHF 6'666.65) dem Berufungskläger und zu einem Drittel (CHF 3'333.35) der Berufungsbeklagten (act. B.2, Dispositivziffer 7). Dazu erwog die Vorinstanz, dass der Hauptanteil des Aufwandes auf die Frage der Abänderung der Unterhaltsbeiträge entfallen sei und verglich die von den Parteien dazu gestellten Rechtsbegehren mit dem Ergebnis des Verfahrens. Die Berufungsbeklagte habe die Zahlung von insgesamt CHF 5'700.00 (je nach Phase; ohne Kinderzulagen) pro Monat verlangt, wogegen der Kläger bereit gewesen sei, bis Ende August 2021 bzw. bis Ende 2019 einen monatlichen Unterhalt von insgesamt rund CHF 1'600.00 zu bezahlen und anschliessend noch CHF 1'200.00 für die beiden Kinder (ebenfalls jeweils ohne Kinderzulagen). Zugesprochen worden seien CHF 5'000.00 pro Monat (in der Phase 4 sogar CHF 5'500.00). Ab Phase 7 reduziere sich der für die Berufungsbeklagte zu bezahlende Betrag auf monatlich CHF 712.00 (an welchem Betrag der Berufungskläger infolge Miteigentums an der gemeinsamen Wohnung später partizipieren werde), wobei sie selber einen Betrag von CHF 2'400.00 beantragt habe. Der Berufungskläger unterliege weiter mit der Rückforderungsklage, indem auf diese nicht eingetreten werden könne und ebenfalls mit seinem Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft über die Kinder (act. B.2, E. 6).

12.2.2. Berufungsweise lässt A._____ beantragen, die Gerichtskosten seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Diese habe ihm überdies eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 31'560.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (act. A.1, Ziff. I.1). Die Berufungsbeklagte beantragt demgegenüber, es sei eine Kosten- und Entschädigungsfolge auch für die Vorinstanz zulasten der Gegenpartei zu treffen (act. A.2, Ziff. I.2). Nachdem erstellt sei, dass der Berufungskläger in Bezug auf die zu zahlenden Unterhaltsbeiträge überwiegend unterlegen sei, die Rückforderungsklage und der Antrag auf die Errichtung einer Beistandschaft nicht durchgedrungen seien, rechtfertige sich eine Kostenteilung im Verhältnis von 1/5 zulasten der Berufungsbeklagten und 4/5 zulasten des Berufungsklägers. Ebenso sei der Berufungsbeklagten eine ausseramtliche Entschädigung, ausgehend von der Kostennote, in diesem Verhältnis festzulegen. Die nicht zu rechtfertigende doppelte Höhe der Honorarnote der Gegenpartei sei hierzu, wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt, nicht zu berücksichtigen (act. A.2, Ziff. IV.9).

12.2.3. Erstinstanzlich drehte sich der Streit zunächst um den Kindesunterhalt. Der Berufungskläger war bereit, an seine beiden Kinder monatliche (Bar-)Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je CHF 651.00 (ohne Kinderzulagen) zu leisten (RG act. I./2, Ziff. I.1). Die Berufungsbeklagte verlangte Kindesunterhaltsbeiträge von monatlich je CHF 2'350.00 (Bar- und Betreuungsunterhalt, ohne Kinderzulagen, vgl. RG act. I./3, Ziff. I.1). Mit dem vorliegenden Berufungsentscheid wird der vom Vater zu leistende Unterhaltsbeitrag - in einer Gesamtbetrachtung über alle Phasen hinweg - durchschnittlich auf rund CHF 2'900.00 festgelegt (Bar- und Betreuungsunterhalt, ohne Kinderzulagen). Damit hat die Berufungsbeklagte mit ihren diesbezüglichen Anträgen obsiegt.

12.2.4. In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt beantragte der Berufungskläger, er sei zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen im Betrag von CHF 338.00 zu verpflichten. Dies über eine Zeitspanne von 30 Monaten (RG act. I./2, Ziff. I.1; I./6). Die Berufungsbeklagte forderte nachehelichen Unterhalt im Betrage von durchschnittlich CHF 1'485.00 monatlich über eine Zeitspanne von total (voraussichtlich) 246 Monaten (RG act. I./3, Ziff.1). Im vorliegenden Erkenntnis werden die Unterhaltsbeiträge - wiederum im Schnitt - auf CHF 816.00 über 47 Monate festgelegt. Damit hat der Berufungskläger zu ungefähr 9/10 obsiegt. Die Berufungsbeklagte ist mit ihrem Begehren zu etwa 1/10 durchgedrungen.

12.2.5. Im Rechtsmittelverfahren fallen gelassen hat der Berufungskläger seinen Antrag auf die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft. Wie bereits vor der Erstinstanz war dem Antrag auf Rückforderung von zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen kein Erfolg beschieden.

12.2.6. Über alle Streitpunkte hinweg betrachtet, ergibt sich kein eindeutiger Verfahrensausgang. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens (Art. 107 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO) und unter Hinweis darauf, dass der Hauptanteil des Aufwandes auf die Frage des Unterhalts entfallen sei, zu zwei Dritteln dem Berufungskläger und zu einem Drittel der Berufungsbeklagten. Diese Kostenverlegung erscheint in Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Korrekturen nach wie vor angemessen. Folglich wird der Antrag des Berufungsklägers abgewiesen. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist zu bestätigen und unverändert zu belassen.

12.3. Berufungsverfahren

12.3.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens. Gestützt auf Art. 9 VGZ (BR 320.210) wird die Entscheidgebühr auf CHF 8'000.00 festgesetzt. Die Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
. ZPO gelangen auch bei der Kostenverteilung vor der Rechtsmittelinstanz zur Anwendung. Grundsätzlich werden die Prozesskosten des Berufungsverfahrens der zweitinstanzlich unterliegenden Partei auferlegt. Welche Partei unterlegen ist und damit die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, beurteilt sich nach Massgabe der Rechtsmittelanträge (BGE 145 III 153 E. 3.2.2). Der Erfolg des Rechtsmittels bemisst sich danach, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheides bewirkt wird (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 5 zu Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO m.w.H.).

12.3.2. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der angefochtene Entscheid unter anderem dahingehend korrigiert, dass dem jüngsten - aus einer neuen Beziehung des Berufungsklägers hervorgegangenen Kind - zeitweise ein Betreuungsunterhalt angerechnet wird. Werden die von der Vorinstanz zugesprochenen, die vom Berufungskläger beantragten und die mit dem vorliegenden Berufungsentscheid zugesprochenen Unterhaltsbeiträge einander gegenübergestellt, ergibt sich das folgende Bild:

Vorinstanz

Berufungsentscheid

Berufungsantrag

CHF 4'998.85

Phase 1

CHF 4'233.00

CHF 1'588.00

CHF 5'084.55

Phase 2

CHF 4'318.00

CHF 1'475.00

CHF 5'084.55

Phase 3

CHF 4'931.00

CHF 1'250.00

CHF 5'112.15

Phase 4

CHF 3'768.00

CHF 1'250.00

CHF 5'557.15

Phase 5 u. 6

CHF 4'120.00

CHF 1'250.00

CHF 4'397.00

Phase 7

CHF 2'020.00

CHF 1'250.00

CHF 4'251.70

Phase 8

CHF 3'360.00

CHF 1'250.00

CHF 4'251.70

Phase 9

CHF 3'624.00

CHF 1'250.00

CHF 4'251.70

Phase 10

CHF 3'976.00

CHF 1'250.00

CHF 4'251.70

Phase 11

CHF 3'723.00

CHF 1'250.00

CHF 2'667.14

Phase 12a

CHF 2'256.00

CHF 1'250.00

CHF 2'667.14

Phase 12b

CHF 1'657.00

CHF 625.00

CHF 2'667.14

Phase 13

CHF 798.00

CHF 625.00

Über sämtliche Phasen hinweg betrachtet, wurden die von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge um ungefähr einen Viertel reduziert. Der Berufungskläger beantragte demgegenüber eine Reduktion der Beiträge um etwas mehr als 70% (über sämtliche Phasen hinweg). Anders betrachtet erfolgt mit dem Berufungsentscheid eine Reduktion der von der Vorinstanz zugesprochenen Beiträge. Die Reduktion entspricht ungefähr einem Drittel (34%) der vom Berufungskläger begehrten Reduktion. Hernach ist der Berufungskläger im Unterhaltspunkt zu rund einem Drittel durchgedrungen. Vollständig unterlegen ist der Berufungskläger mit seinem Begehren um Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft für die beiden Kinder sowie mit dem Antrag zur vollumfänglichen Auferlegung der der erstinstanzlichen Gerichtskosten an die Berufungsbeklagte sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Im Ergebnis rechtfertigt es sich daher, dem Berufungskläger die Prozesskosten zu drei Vierteln aufzuerlegen.

12.3.3. Der Berufungskläger wird entsprechend dem Verfahrensausgang im Umfang seines Unterliegens (d.h. zu 3/4) kostenpflichtig. Die Gerichtskosten von CHF 8'000.00 gehen demnach im Umfang von CHF 6'000.00 zu Lasten des Berufungsklägers und im Umfang von CHF 2'000.00 zu Lasten der Berufungsbeklagten.

12.3.4. Entsprechend der Verteilung der Gerichtskosten sind auch die Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der mehrheitlich obsiegenden Berufungsbeklagten hat keine Honorarvereinbarung eingereicht, womit praxisgemäss von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen ist (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Für die Aufwendungen vom 26. Januar 2021 bis zum 12. Mai 2023 weist die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Mazzetta, einen Aufwand von 23.15 Stunden aus (act. G.5). Hinzu kommen Barauslagen im Betrage von CHF 239.00 und 7.7% MwSt., womit eine Honorarforderung von insgesamt CHF 6'241.20 resultiert. Angesichts der eingereichten Rechtsschriften und der im vorliegenden Verfahren strittigen Punkte und Rechtsfragen erscheint dieser Aufwand angemessen.

12.3.5. Die Parteientschädigung berechnet sich nach der sogenannten Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnung (im Einzelnen KGer GR ZK1 14 115 v. 17.9.2015 E. 15b). Hierbei werden die Bruchteile des jeweiligen Obsiegens beider Parteien gegenseitig verrechnet. Die mehrheitlich obsiegende Partei erhält als Parteientschädigung die mit der Differenz der verrechneten Bruchteile multiplizierte Honorarforderung. Der lediglich zu 1/4 obsiegende Berufungskläger hat die zu 3/4 obsiegende Berufungsbeklagte demnach mit CHF 3'120.60 zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.

Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 16./30. September 2020 wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage werden Ziffer 5 lit. a und b des Dispositivs des Scheidungsentscheids vom 18. Februar 2013 des Einzelrichters des Bezirksgerichts (heutiges Regionalgericht) Landquart (Proz. Nr. 135-2012-399) wie folgt gerichtlich abgeändert:

a) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Oktober 2018 (Phase 1) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet:

Barunterhalt für C. _____

CHF

1'325.00

Barunterhalt für D._____

CHF

1'096.00

Kinderzulagen für C._____ und D._____

je CHF

330.00

Betreuungsunterhalt für C._____ und D._____

je CHF

457.00

Nachehelicher Unterhalt für B._____

CHF

899.00

b) Für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum 31. Januar 2019 (Phase 2) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet:

Barunterhalt für C._____

CHF

1'296.00

Barunterhalt für D._____

CHF

1'267.00

Kinderzulagen für C._____ und D._____

je CHF

330.00

Betreuungsunterhalt für C._____ und D._____

je CHF

457.00

Nachehelicher Unterhalt für B._____

CHF

842.00

c) Für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis zum 30. Juni 2019 (Phase 3) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet:

Barunterhalt für C._____

CHF

1'401.00

Barunterhalt für D._____

CHF

1'398.00

Kinderzulagen für C._____ und D._____

je CHF

330.00

Betreuungsunterhalt für C._____ und D._____

je CHF

529.00

Nachehelicher Unterhalt für B._____

CHF

1'075.00

d) Für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (Phase 4) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet (Kinderzulagen nur, soweit von ihm bezogen):

Barunterhalt für C._____

CHF

1'163.00

Barunterhalt für D._____

CHF

1'160.00

Kinderzulagen für C._____ und D._____

je CHF

275.00

Betreuungsunterhalt für C._____ und D._____

je CHF

429.00

Nachehelicher Unterhalt für B._____

CHF

587.00

e) Für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (Phase 5 und 6) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet (Kinderzulagen nur, soweit von ihm bezogen):

Barunterhalt für C._____

CHF

1'270.00

Barunterhalt für D._____

CHF

1'270.00

Kinderzulagen für C._____ und D._____

je CHF

220.00

Betreuungsunterhalt für C._____ und D._____

je CHF

450.00

Nachehelicher Unterhalt für B._____

CHF

680.00

f) Für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 (Phase 7) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet (Kinderzulagen nur, soweit von ihm bezogen):

Barunterhalt für C._____

CHF

875.00

Barunterhalt für D._____

CHF

872.00

Kinderzulagen für C._____ und D._____

je CHF

220.00

Betreuungsunterhalt für C._____ und D._____

je CHF

137.00

g) Für die Zeit vom 1. September 2021 bis zum 31. Mai 2022 (Phase 8) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet (Kinderzulagen nur, soweit von ihm bezogen):

Barunterhalt für C._____

CHF

1'173.00

Barunterhalt für D._____

CHF

1'170.00

Kinderzulagen für C._____ und D._____

je CHF

220.00

Betreuungsunterhalt für C._____ und D._____

je CHF

251.00

Nachehelicher Unterhalt

CHF

516.00

h) Für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis zum 30. September 2022 (Phase 9) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet (Kinder-/Ausbildungszulagen nur, soweit von ihm bezogen):

Barunterhalt für C._____

CHF

1'157.00

Barunterhalt für D._____

CHF

1'260.00

Ausbildungszulage für C._____

CHF

270.00

Kinderzulage für D._____

CHF

220.00

Betreuungsunterhalt für D._____

CHF

531.00

Nachehelicher Unterhalt

CHF

676.00

i) Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. Juni 2024 (Phase 10) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet (Kinder-/Ausbildungszulagen nur, soweit von ihm bezogen):

Barunterhalt für C._____

CHF

1'230.00

Barunterhalt für D._____

CHF

1'333.00

Ausbildungszulage für C._____

CHF

280.00

Kinderzulage für D._____

CHF

230.00

Betreuungsunterhalt für D._____

CHF

601.00

Nachehelicher Unterhalt

CHF

812.00

j) Für die Zeit vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Oktober 2024 (Phase 11) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet (Kinder-/Ausbildungszulagen nur, soweit von ihm bezogen):

Barunterhalt für C._____

CHF

799.00

Barunterhalt für D._____

CHF

1'442.00

Ausbildungszulage für C._____

CHF

280.00

Kinderzulage für D._____

CHF

230.00

Betreuungsunterhalt für D._____

CHF

501.00

Nachehelicher Unterhalt

CHF

981.00

k) Für die Zeit vom 1. November 2024 bis zum Ausbildungsabschluss von C._____ (Phase 12a) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet (Ausbildungszulagen nur, soweit von ihm bezogen):

Barunterhalt für C._____

CHF

799.00

Barunterhalt für D._____

CHF

1'457.00

Ausbildungszulagen für C._____ und D._____ je

CHF

280.00

l) Für die Zeit ab dem Ausbildungsabschluss von C._____ bis zum 31. Oktober 2026 (Phase 12b) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet (Ausbildungszulage nur, soweit von ihm bezogen):

Barunterhalt für D._____

CHF

1'657.00

Ausbildungszulage für D._____

CHF

280.00

m) Für die Zeit vom 1. November 2026 bis zum Ausbildungsabschluss von D._____ (Phase 13) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet (Ausbildungszulage nur, soweit von ihm bezogen):

Barunterhalt für D._____

CHF

798.00

Ausbildungszulage für D._____

CHF

280.00

2. Falls C._____ oder D._____ nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre absolvieren, reduziert sich der zu bezahlende Kinderunterhaltsbeitrag ab Lehrbeginn in den entsprechenden Phasen um einen Drittel des monatlich erzielten Nettolohns (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) des jeweiligen Kindes.

2. Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 16./30. September 2020 wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:

Die Ziffer 5 lit. c des Dispositivs des Scheidungsentscheids vom 18. Februar 2013 des Einzelrichters des Bezirksgerichts (heutiges Regionalgericht) Landquart (Proz. Nr. 135-2012-399) wird entsprechend den abgeänderten Unterhaltsbeiträgen wie folgt angepasst:

Die Unterhaltsbeiträge (ohne Kinderzulage) gemäss vorstehender Ziff. 1 basieren auf dem Stand Juli 2023 von 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach der folgenden Formel:

neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index

106.2

Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, so wird der Unterhaltsbeitrag nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 8'000.00 werden A._____ zu drei Vierteln (CHF 6'000.00) und B._____ zu einem Viertel (CHF 2'000.00) auferlegt. Die Gerichtskosten von CHF 8'000.00 werden in vollem Umfang aus dem von A._____ in der Höhe von CHF 10'000.00 geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag wird ihm vom Kantonsgericht zurückerstattet. B._____ wird verpflichtet, ihren Anteil von CHF 2'000.00 A._____ direkt zu ersetzen.

4.2. A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'120.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
., 72 ff. und Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. BGG.

6. Mitteilung an:

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : ZK1-2021-5
Datum : 18. September 2023
Publiziert : 19. Juni 2024
Quelle : GR-Entscheide
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Kantonsgericht
Gegenstand : Abänderung Scheidungsurteil


Gesetzesregister
AHVG: 5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVV: 7
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes - Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:53
a  Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b  Orts- und Teuerungszulagen;
c  Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis  geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d  Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e  Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f  regelmässige Naturalbezüge;
g  Provisionen und Kommissionen;
h  Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i  Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k  Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l  Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n  Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o  Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p  Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q  Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV62 stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
AVIG: 22
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 22 Höhe des Taggeldes - 1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
1    Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
a  die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
b  für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.89
2    Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die:90
a  keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
b  ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
c  keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
3    Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an.94
4    und 5 ...95
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BVG: 7
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
ZGB: 1 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
125 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
127 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 127 - Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
129 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
134 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
159 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
163 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
276 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
278 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
1    Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
2    Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.
285 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
286 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
289 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 289 - 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
1    Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
2    Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
296 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 296 - 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
1    Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2    Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
3    Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
308 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
317 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
456
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 456 - Die Haftung der vorsorgebeauftragten Person sowie diejenige des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners einer urteilsunfähigen Person oder des Vertreters oder der Vertreterin bei medizinischen Massnahmen, soweit es sich nicht um den Beistand oder die Beiständin handelt, richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts492 über den Auftrag.
ZPO: 58 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
95 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
106 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
107 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
142 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 142 Beginn und Berechnung - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.
3    Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag.
145 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
1    Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
a  das Schlichtungsverfahren;
b  das summarische Verfahren.
3    Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
4    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.
277 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
2    Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.
3    Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
282 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 282 Unterhaltsbeiträge - 1 Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:
1    Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:
a  von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird;
b  wie viel für den Ehegatten und wie viel für jedes Kind bestimmt ist;
c  welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird;
d  ob und in welchem Ausmass die Rente den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird.
2    Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen.
296 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
308 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
311 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
317 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
318
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
BGE Register
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Stichwortregister
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Pra
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