Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 491/2020

Urteil vom 19. Mai 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Inderkummen,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Zengaffinen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 12. Mai 2020 (C1 20 52).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.A.________ (geb. 1970) und A.A.________ (geb. 1967) sind die Eltern der Söhne C.A.________ (geb. 2000) und D.A.________ (geb. 2004). Sie stehen sich in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Auf Gesuch von B.A.________ fällte das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron am 12. Februar 2020 einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Es stellte fest, dass die Eheleute den gemeinsamen Haushalt im Dezember 2016 aufgehoben haben. Die Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für D.A.________ übertrug es der Mutter; das Besuchsrecht sollte der Vater nach Absprache mit D.A.________ selbst regeln. Ferner verpflichtete das Bezirksgericht A.A.________, für seine Ehefrau und den Sohn D.A.________ Unterhaltsbeiträge in (zeitlich gestaffelt) unterschiedlicher Höhe zu bezahlen. A.A.________ wurde für berechtigt erklärt, die ab dem 1. September 2019 bereits bezahlten monatlichen Mietzinse für die Wohnung der Ehefrau und die Krankenkassenprämien für sie und D.A.________ von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen verrechnungsweise in Abzug zu bringen.

A.b. Die von A.A.________ gegen die Unterhaltsreglung erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht Wallis teilweise gut. Soweit vor Bundesgericht noch von Interesse, wurde A.A.________ zu folgenden Unterhaltsleistungen verpflichtet (Ziffer 4 des Urteils vom 12. Mai 2020) :

"A.A.________ bezahlt B.A.________ für den Sohn D.A.________ folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge:

- ab 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019: Fr. 1883.40;
- ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020: Fr. 1'708.20 zzgl. 20% des jährlichen, Fr. 5'000.-- übersteigenden Bonus pro rata temporis;
- ab 1. Januar 2021 Fr. 1'864.80 zzgl. 20% des jährlichen, Fr. 5'000.-- übersteigenden Bonus pro rata temporis."

Die Unterhaltsbeiträge setzen sich aus dem (laut Kantonsgericht zugestandenen) monatlichen Bedarf von Fr. 1'559.65 und dem (zeitlich variablen) Anteil von 20% am elterlichen Einkommensüberschuss zusammen; der für das Jahr 2019 gesprochene Betrag schliesst überdies auch einen Anteil am väterlichen Bonus von Fr. 175.25 ein.

B.

B.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 15. Juni 2020 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, Ziffer 4 des Urteils des Kantonsgerichts (Bst. A.b) aufzuheben und den Unterhalt für D.A.________ auf monatlich Fr. 1'559.65 festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

B.b. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten und Vernehmlassungen eingeholt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2020 beantragt B.A.________, die Beschwerden abzuweisen. Das Kantonsgericht hat unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung verzichtet (Schreiben vom 18. Juni 2020). Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) betreffend die Unterhaltsfestsetzung im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Der Streitwert dieser vermögensrechtlichen Zivilsache übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig. Es kann aber nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), geltend gemacht werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 II 244 E. 2.2).

1.2. Nachdem die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel ist, erweist sich die zugleich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Auf sie ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3 mit Hinweisen). Willkürlich ist ein Urteil ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (Urteil 5A 253/2020 vom 25. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; ferner Urteil 5A 1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 5.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt. Zu letzterem zählen namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

3.
Umstritten ist die Höhe des Unterhalts, den der Beschwerdeführer seinem Sohn D.A.________ schuldet.

3.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren einen Bedarf von D.A.________ von Fr. 1'559.65 pro Monat anerkannt und sich bereit erklärt habe, für diesen Betrag aufzukommen. Dieser Bedarf sei daher dem Berufungsentscheid zugrunde zu legen, auch da er über dem vom Bezirksgericht berechneten Bedarf von Fr. 1'243.-- liege. Das Kantonsgericht verweist dabei auf das bundesgerichtliche Urteil 5A 446/2019 vom 5. März 2020 E. 4.4.1. Weiter erwägt das Kantonsgericht, dass für die Bemessung des Unterhalts nicht den Bedürfnissen des Kindes, sondern auch der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung zu tragen sei. Insoweit würden die Zahlen der Zürcher Tabelle keine Obergrenze darstellen, sondern das Kind habe Anspruch darauf, an der Lebenshaltung und der Leistungsfähigkeit der Eltern zu partizipieren. Entsprechend sei es "methodologisch nicht zu beanstanden", dass das Bezirksgericht D.A.________ am vorhandenen Überschuss teilhaben liess; angesichts des vom Vater anerkannten Betrages von monatlich Fr. 1'559.65 gemäss Zürcher Tabelle falle D.A.________s Überschussbeteiligung "im Ergebnis ohnedies moderat aus". Der Überschuss sei nach dem von der ersten Instanz angewandten Verhältnis von 2
(Beschwerdeführer) : 2 (Beschwerdegegnerin) : 1 (D.A.________) zu verteilen; im selben Verhältnis teilt das Kantonsgericht auch den variablen Teil des dem Beschwerdeführer ausbezahlten Bonus auf.

3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass sich der effektive Bedarf von D.A.________ auf Fr. 1'243.-- belaufe. Er habe sich in seiner Berufung bloss bereit erklärt, den Unterhalt für seinen Sohn auf der Grundlage der Zürcher Tabellen, somit pauschaliert, zu leisten. Die Vorinstanz habe diesen Unterhaltsbetrag irrtümlicherweise als Grundbedarf genommen und darauf noch den Überschussanteil hinzu gerechnet. Damit würde der Sohn einerseits an einem erhöhten Bedarf gemäss Züricher Tabellen teilhaben und darüber hinaus auch anteilsmässig (zu 20%) zusätzlich am Überschuss partizipieren. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach in der Regel auf eine Überschussbeteiligung des Kindes verzichtet werden soll, wenn dem Kindesbedarf die Zürcher Tabellen zugrunde gelegt werden, während für den Bedarf der Eltern auf das familienrechtliche Existenzmininum abgestellt wird. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf das bundesgerichtliche Urteil 5A 743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3. Die vom Kantonsgericht festgelegten Unterhaltsbeträge zwischen monatlich Fr. 1'708.20 und Fr. 1'864.80 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) würden weit über dem tatsächlichen Bedarfsanspruch von Fr. 1'243.-- liegen. Das Ergebnis sei
unverhältnismässig und zudem offensichtlich unbillig und stossend und mithin willkürlich.

Der Beschwerdeführer beklagt sich weiter darüber, dass das Bezirksgericht D.A.________ neben den errechneten Unterhaltsbeträgen noch die Kinderzulagen zugesprochen habe. In der Berufung habe er, der Beschwerdeführer, einen Unterhalt von Fr. 1'559.65 zugestanden, der ausdrücklich die Kinderzulagen einschliesse. Das Berufungsgericht äussere sich nicht zu den Kinderzulagen. Es sei aber Fakt, dass die Beschwerdegegnerin die erwähnten Beiträge vereinnahme und ihr diese vom Bezirksgericht auch zugewiesen worden seien. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Kinderzulagen zusätzlich zu den festgelegten Unterhaltsbeiträgen geschuldet seien, was zu einem "noch grösseren Fehlresultat" führe. Das sei willkürlich; soweit sich der angefochtene Berufungsentscheid nicht mit dieser elementaren Frage befasse, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

Zu völlig stossenden Unterhaltsresultaten kann dem Beschwerdeführer zufolge auch der Umstand führen, dass das Kantonsgericht den Fr. 5'000.-- übersteigenden Bonus, den er von seinem Arbeitgeber erhalte, linear auf die drei Parteien aufteile, ohne eine Obergrenze festzulegen. Es sei willkürlich, den Unterhalt ohne Obergrenze festzulegen, da weder die Beschwerdegegnerin noch D.A.________ einen Anspruch darauf hätten, unbegrenzt an seinem Einkommen teilzuhaben, zumal der Unterhaltsanspruch seine Obergrenze im Lebensstandard finde, der während der Ehe gelebt worden sei. Für den Sohn D.A.________ bilde der Kindesunterhalt von Fr. 1'559.65 die Obergrenze. Den Sohn zusätzlich im Rahmen von 20% am Einkommensüberschuss und dann nach oben noch unbegrenzt am Bonuseinkommen des Vaters teilhaben zu lassen, sei stossend und willkürlich.

Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend sein Monatseinkommen von Fr. 7'544.65 bzw. das monatliche Gesamteinkommen von Fr. 10'676.65. Diese Beträge seien falsch und willkürlich. Richtig sei der Betrag von Fr. 7'269.65, bzw. ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 87'235.90 (Fr. 93'600.-- vertraglicher Lohnanspruch plus Fr. 3'600.-- für Essen plus Fr. 5'000.-- vertraglicher Bonus = Bruttoeinkommen von Fr. 102'200.--, abzüglich 14.642%). Da vorliegend für die Unterhaltsrechnung von D.A.________ aber eine Pauschalrechnung auf der Grundlage der Zürcher Tabellen gemacht werde, sei dieser Fehler unerheblich.

4.

4.1. Nicht weiter einzugehen ist auf den Vorwurf, die Vorinstanz ermittle das (Netto-) Einkommen des Beschwerdeführers und damit auch das Gesamteinkommen der Familie falsch. Nicht nur räumt der Beschwerdeführer ein, dass der Fehler ohne Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens sei; seine Kritik genügt auch den Rügeanforderungen (E. 1.1) nicht: Der Beschwerdeführer erklärt nicht in nachvollziehbarer Weise, was die Vorinstanz konkret falsch gemacht haben soll.

4.2.

4.2.1. Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz weiter vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) zu verletzen, indem sie sich nicht mit der "elementaren Frage" der Kinderzulage befasse. Ob ein Entscheid hinreichend begründet ist (vgl. dazu BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3), beurteilt sich anhand seines Ergebnisses, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt (BGE 145 III 324 E. 6.1). Unter diesem Blickwinkel ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt, dass der Beschwerdeführer das Urteil der Vorinstanz richtig verstanden hat und sachgerecht anfechten konnte. Allein die Tatsache, dass die Vorinstanz anders als das Bezirksgericht die Kinderzulage unerwähnt lässt, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Welche Bewandtnis es bei der Unterhaltsfestsetzung mit der Kinderzulage hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der korrekten Rechtsanwendung. Zu prüfen bleibt, ob der Vorinstanz in diesem Zusammenhang Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) vorgeworfen werden kann.

4.2.2. Nach Art. 285a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285a - 1 Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen.
1    Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen.
2    Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.
3    Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.
ZGB sind Familienzulagen, zu denen auch die Kinderzulage zählt, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu leisten. Im Gegenzug ist bei der Unterhaltsfestsetzung darauf zu achten, dass die Kinderzulage vom Unterhaltsbeitrag abgezogen wird (Urteile 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.1, zur Publikation vorgesehen; 5A 743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3.). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Anders als es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht darstellt, berücksichtigt die Vorinstanz die Kinderzulage von Fr. 275.-- und zieht sie wie von der Rechtsprechung verlangt vom Unterhaltsbetrag ab. Willkür ist keine auszumachen.

4.3. Zu prüfen bleibt in der Folge, ob der Vorinstanz deswegen Willkür vorzuwerfen ist, weil sie D.A.________ zusätzlich zum vom Beschwerdeführer in der Berufung zugestandenen Unterhalt von Fr. 1'559.65 einen Anspruch auf 20% am Überschuss zuspricht.

4.3.1. In langjähriger Rechtsprechung hat das Bundesgericht im gesamten Unterhaltsbereich einen Methodenpluralismus zugelassen und einzig bei Vermischung verschiedener Methoden korrigierend eingegriffen (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.2; 140 III 337 E. 4.2.2; 140 III 485 E. 3.3). Mit dem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6 und 7 vereinheitlicht es die Unterhaltsmethodik dahingehend, dass bei der Berechnung des Barunterhalts eines Kindes in der Regel die zweistufige Methode anzuwenden ist. Dies gilt auch dann, wenn über den Kindesunterhalt im Rahmen des Eheschutzes bzw. wie hier im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens zu befinden ist (vgl. Urteil 5A 313/2019 vom 7. Dezember 2020 E. 3.1).

Für die Berechnung des Barunterhalts des Kindes ist von dessen Bedarf auszugehen. Dieser soll der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB; BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Bei der einstufig-konkreten Methode wird der Unterhalt direkt anhand der tatsächlichen Lebenshaltung des betroffenen Kindes berechnet; die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bleiben ausser Betracht (statt vieler: Urteil 5A 198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.2). Nach der zweistufig-konkreten Methode sind die vorhandenen Ressourcen dergestalt auf die beteiligten Familienmitglieder zu verteilen, dass das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird; dabei ist von einer Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" auszugehen, dies im Sinne einer Grundregel, von der aus mannigfaltigen Gründen gegebenenfalls abgewichen werden kann bzw. muss. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum neben dem Grundbetrag (für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege u.a.m.) insbesondere ein Steueranteil, ein den
konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und die Krankenkassenprämien (zit. Urteil 5A 311/2019 E. 7, 7.2 und 7.3 mit Hinweisen).

Soweit für die Ermittlung des Barunterhalts des Kindes dessen Existenzminimum der Ausgangspunkt ist, scheidet die Anwendung von Bedarfstabellen wie namentlich der "Zürcher Tabellen" oder der "SKOS-Richtlinien" aus. Solche Tabellen gehen ebenfalls vom konkreten Bedarf des Kindes aus, legen diesen jedoch - im Unterschied zur einstufigen und zur zweistufigen Methode - abstrakt fest, indem sie nicht nur den so genannten Grundbetrag, sondern auch alle weiteren Bedarfspositionen pauschal festlegen, also nicht den individuellen Bedarf im konkreten Fall, sondern (nach Altersstufen gegliedert) den Durchschnittsbedarf eines Kindes abbilden (zit. Urteil 5A 311/2019 E. 6.4). Soweit das Gericht den gesamten Barbedarf des Kindes auf diese Weise mittels eines Pauschalbetrags festlegt, verträgt es sich grundsätzlich nicht mit einer sauberen Trennung der verschiedenen Berechnungsmethoden, das Kind (zusätzlich) am Einkommensüberschuss zu beteiligen, falls für die Ermittlung des Bedarfs der Eltern auf deren Existenzminimum abgestellt wird (vgl. Urteil 5A 743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3).

4.3.2. Im vorliegenden Fall ermittelt das Kantonsgericht den Unterhalt zweistufig. Bei der Feststellung von D.A.________s Bedarf folgt es aber nicht der ersten Instanz, die den Bedarf bzw. das familienrechtliche Existenzminimum des Kindes auf monatlich Fr. 1'243.-- festsetzte. Vielmehr geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer für D.A.________ einen monatlichen Bedarf von Fr. 1'559.65 anerkannt habe (E. 3.1). Zu Recht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz in diesem Zusammenhang Willkür vor. Wie sich nicht nur aus seiner Berufungsbegründung, sondern namentlich aus seinem Berufungsbegehren Ziffer 3 ergibt, erklärte sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren damit einverstanden, mit einem Betrag von monatlich Fr. 1'559.95 (inklusive Kinderzulage) für D.A.________s Unterhalt aufzukommen. Die Berufungsschrift des Beschwerdeführers lässt sich schlechterdings nicht anders als dahin gehend begreifen, dass er höchstens den fraglichen Betrag bezahlen will. Eine Aussage darüber, dass der Betrag von Fr. 1'556.65 dem Grundbetrag bzw. dem familienrechtlichen Existenzminimum entsprochen hätte, verband sich mit diesem Zugeständnis nicht. Entsprechend sprach der Beschwerdeführer in seiner Berufung davon, dass der
Betrag von Fr. 1'559.95 die Kinderzulage beinhalten sollte. Das von der Vorinstanz für den gegenteiligen Standpunkt als Belegstelle zitierte Urteil 5A 446/2019 vom 5. März 2020 E. 4.4.1 ist nicht einschlägig. Indem die Vorinstanz die Anerkennung eines Unterhaltsanspruchs von Fr. 1'559.65 als Zugeständnis einer Tatsache, nämlich eines vermeintlichen, für die zweistufige Unterhaltsberechnung massgeblichen Bedarfs missversteht, stellt sie den (Prozess-) Sachverhalt willkürlich fest. Methodisch läuft der angefochtene Entscheid auf eine unzulässige Vermischung verschiedener Berechnungsmethoden hinaus, indem zum (einstufig bzw. auf der Basis der Zürcher Tabellen) anerkannten Unterhaltsanspruch des Kindes ein Überschuss addiert, der konkrete Gesamtbedarf des Kindes im Ergebnis also mehr als einmal berücksichtigt wird.

Der angefochtene Entscheid ist auch im Ergebnis willkürlich. Hätte die Vorinstanz ihrer Rechnung den vom Bezirksgericht ermittelten und vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Bedarfs von monatlich Fr. 1'243.-- zugrunde gelegt, so wäre der Überschuss um Fr. 316.65 höher ausgefallen. Bei einer Verteilung im Verhältnis 2:2:1 (nach grossen und kleinen Köpfen) hätte sich für D.A.________ (unter Ausklammerung seiner Beteiligung am väterlichen Bonus) für die Jahre 2019 und 2020 ein Unterhaltsanspruch von Fr. 1'454.87 (anstatt Fr. 1'708.20) und für die Zeit ab Januar 2021 ein solcher von Fr. 1'611.47 (anstatt Fr. 1'864.80) ergeben. Nominal beläuft sich die Differenz auf Fr. 253.33 (Fr. 1'708.20./. Fr. 1'454.87 = Fr. 1'864.80./. Fr. 1'611.47); prozentual ergeben sich Abweichungen von 17.4 % (für die Jahre 2019 und 2020) und 15.7 % (für die Zeit ab 1. Januar 2021). Diese Differenzen können nicht als geringfügig bezeichnet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Gericht je nach den Umständen des konkreten Falls aus bestimmten Gründen von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen abweichen kann. Allein diese theoretische Möglichkeit erlaubt es nicht, die erwähnten offensichtlichen Fehler zu
relativieren, zumal dem angefochtenen Entscheid keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, weshalb im konkreten Fall von der besagten Regel abgewichen werden könnte.

4.4. Zu prüfen bleibt schliesslich noch, ob es sich mit dem Verbot staatlicher Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verträgt, wenn D.A.________ - wie von der Vorinstanz angeordnet - im Umfang von 20% von einem allfälligen, den Betrag von Fr. 5'000.-- übersteigenden (Jahres-) Bonus des Beschwerdeführers profitiert, ohne dass der Unterhaltsbeitrag nach oben begrenzt ist. Die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Wie bereits erwähnt, soll der Kindesunterhalt nach Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB nicht nur den Bedürfnissen des Kindes, sondern auch der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (E. 4.3.1). Diese Vorschrift gilt für alle Kinder unabhängig davon, ob ihre Eltern verheiratet sind oder ob sie zusammenleben. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer unterstellt, enthält das Gesetz keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes in jedem Fall seine Obergrenze im Lebensstandard fände, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Trennung zuletzt lebten. Andere Gründe, weshalb die besagte Bonusbeteiligung seine verfassungsmässigen Rechte verletzen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne des Eventualantrags des Beschwerdeführers (s. Sachverhalt Bst. B.a), das heisst teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist, soweit den Kindesunterhalt betreffend, aufzuheben und die Sache ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer verzichtet ausdrücklich darauf, den vorinstanzlichen Entscheid über die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten anzufechten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) und den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 4 des Urteils des Kantonsgerichts Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 12. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_491/2020
Datum : 19. Mai 2021
Publiziert : 11. Juni 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ZGB: 285 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
285a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285a - 1 Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen.
1    Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen.
2    Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.
3    Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.
BGE Register
128-III-411 • 133-III-439 • 134-I-83 • 134-II-244 • 137-III-59 • 140-III-16 • 140-III-337 • 140-III-485 • 142-II-369 • 142-III-364 • 144-I-113 • 145-III-324
Weitere Urteile ab 2000
5A_1031/2019 • 5A_198/2012 • 5A_253/2020 • 5A_311/2019 • 5A_313/2019 • 5A_446/2019 • 5A_491/2020 • 5A_743/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • kantonsgericht • kinderzulage • monat • existenzminimum • beschwerde in zivilsachen • sachverhalt • vorsorgliche massnahme • wallis • frage • vater • berechnung • gerichtskosten • unterhaltspflicht • finanzielle verhältnisse • gerichtsschreiber • rechtsanwalt • erste instanz • richtigkeit
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