Auszug aus dem Urteil der Abteilung II
i.S. X. gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst
B 660/2014 vom 11. Dezember 2014
Zivildienst. Gesuch um Umwandlung der Pflicht zur Leistung eines unterbruchsfreien Zivildienstes. Prüfung der Gesetzmässigkeit von Art. 36a
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
Art. 36a
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 5 Gleichwertigkeit - Die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze muss insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen. |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes - Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
1. Die in Art. 36a
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
2. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat mit der Delegationsnorm von Art. 20
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes - Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. |
3. Auch in Verbindung mit Art. 5
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 5 Gleichwertigkeit - Die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze muss insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen. |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes - Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. |
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
Service civil. Demande de dérogation à l'obligation d'effectuer le service civil sans interruption. Examen de la légalité de l'art. 36a OSCi.
Art. 36a OSCi. Art. 5 et art. 20 LSC. Art. 164 Cst.
1. L'obligation prévue à l'art. 36a OSCi, selon laquelle une personne astreinte au service civil qui était auparavant inscrite pour un service militaire en service long doive également effectuer l'entier de son service civil sans interruption, aurait dû être prévue dans une loi au sens formel - pour autant qu'il soit question de gravité de l'atteinte et d'intérêt politico-juridique (consid. 4.9).
2. Le législateur a certes, par délégation de l'art. 20 LSC, laissé au Conseil fédéral la compétence d'introduire aussi pour les personnes astreintes au service civil la possibilité du modèle de service long; une règle qui prévoit en sus l'obligation du service long n'entre en revanche pas dans le champ de cette délégation (consid. 5.7).
3. Même si elle est considérée en relation avec l'art. 5 LSC, la délégation de l'art. 20 LSC ne couvre pas la règle de l'art. 36a OSCi car le principe de l'équivalence globale de la charge que représente le service civil pour la personne astreinte à celle que représentent les services d'instruction pour un soldat n'implique pas que le choix du modèle de service dans le cadre du service militaire soit déterminant pour le service civil également, pour autant que la charge imposée par la durée du service soit globalement la même (consid. 5.8).
Servizio civile. Domanda di deroga all'obbligo di prestare servizio civile senza interruzioni. Esame della legalità dell'art. 36a OSCi.
Art. 36a OSCi. Art. 5 e art. 20 LSC. Art. 164 Cost.
1. L'obbligo previsto all'art. 36a OSCi, secondo cui una persona soggetta al servizio civile precedentemente registrata per il servizio militare in ferma continuata deve parimenti assolvere l'integralità del suo servizio civile senza interruzione, avrebbe dovuto - nella misura in cui concerne la questione della gravità dell'ingerenza e dell'importanza giuridico-politica - essere previsto in una legge in senso formale (consid. 4.9).
2. Con la delega prevista all'art. 20 LSC, il legislatore ha sì attribuito al Consiglio federale la competenza di introdurre anche per le persone soggette al servizio civile la possibilità del modello della ferma continuata; una regola che prevede in sostanza l'obbligo della ferma continuata non rientra tuttavia nei limiti di questa delega (consid. 5.7).
3. La delega di cui all'art. 20 LSC non copre neppure il disciplinamento previsto all'art. 36a OSCi in combinato disposto con l'art. 5 LSC: il principio secondo cui l'onere del civilista deve corrispondere globalmente a quello di un soldato non significa che il modello scelto per il servizio militare debba obbligatoriamente valere anche per gli impieghi del servizio civile; basta che l'onere imposto dalla durata del servizio sia in complesso equivalente (consid. 5.8).
Der Beschwerdeführer wurde am 29. Juli 2013 zum Zivildienst als Durchdiener zugelassen. Mit Gesuch « um Umteilung ins WK-Modell » vom 5. Dezember 2013 ersuchte er die Vollzugsstelle für den Zivildienst darum, seine Zivildienstpflicht in Abweichung von Art. 36a
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
Beschwerde. Gemäss Art. 20
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes - Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. |
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
Auch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), welchem angesichts der Tragweite der zu beurteilenden Rechtsfrage mit Verfügung vom 11. Juli 2014 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist, vertritt in seiner Stellungnahme vom 14. August 2014 zur Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 36a Abs. 1
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes - Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes - Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 5 Gleichwertigkeit - Die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze muss insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen. |
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und hebt die vorinstanzliche Verfügung auf.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2014 stützt sich im Wesentlichen auf Art. 36a
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
1 Die zivildienstpflichtige Person, die im Personalinformationssystem der Armee im Zeitpunkt ihrer Zulassung zum Zivildienst als Durchdienerin oder Durchdiener aufgeführt wird, absolviert die erforderlichen Einführungs- und Ausbildungskurse und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbrechung.
2 Die Vollzugsstelle kann in Härtefällen Ausnahmen bewilligen.
Streitig ist insbesondere, ob sich der Bundesrat als Verordnungsgeber beim Erlass der unselbstständigen Verordnungsbestimmung Art. 36a Abs. 1
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
2.2 Nach Art. 5 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind (grundlegend: BGE 131 II 13 E. 6.3 sowie BVGE 2014/8 E. 2; vgl. dazu ausführlich E. 4.3).
2.3 Gemäss Art. 190
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 163 Form der Erlasse der Bundesversammlung - 1 Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung. |
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1 | Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung. |
2 | Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 182 Rechtsetzung und Vollzug - 1 Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. |
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1 | Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. |
2 | Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes. |
kann das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der Kognitionsbefugnis hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbstständige oder aber um eine selbstständige Verordnung handelt (BGE 123 II 16 E. 3a; BVGE 2010/49 E. 8.3.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.177). Bei unselbstständigen Bundesratsverordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz ihn nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen beziehungsweise seine Regelung nicht lediglich eine bereits im Gesetzesrecht angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt es auch deren Verfassungsmässigkeit. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
Bundesrates setzen, sondern hat sich auf die Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen der ihm im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 136 II 337 E. 5.1; 131 II 162 E. 2.3; 131 II 13 E. 6.1; 130 I 26 E. 2.2.1, je m.w.H.; BVGE 2014/3 E. 2.3.2).
3.
3.1 Das Zivildienstgesetz regelt in Art. 20 die Aufteilbarkeit des Zivildienstes. Gemäss dem ersten Satz kann der Zivildienst in einem oder mehreren Einsätzen geleistet werden. Im zweiten Satz sieht die Bestimmung vor, dass der Bundesrat die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze regelt. Ausserdem erlässt der Bundesrat gemäss Art. 79
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 79 Allgemeines - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann die Vollzugsstelle mit dem Erlass allgemeiner Dienstanweisungen für den Vollzug in Form von Verordnungen oder Reglementen betrauen. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann die Vollzugsstelle mit dem Erlass allgemeiner Dienstanweisungen für den Vollzug in Form von Verordnungen oder Reglementen betrauen. |
2 | Die Vollzugsstelle kann einzelne Vollzugsaufgaben an Dritte übertragen. Diese können für ihre Mitarbeit entschädigt werden. |
3 | Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Vollzugsstelle und den nach Absatz 2 beauftragten Dritten sowie die Bemessung der Entschädigung für ihre Mitarbeit. |
In Anwendung dieser Delegationsnorm des ZDG hat der Bundesrat die Verordnung über den zivilen Ersatzdienst erlassen. Darin hat er gestützt auf Art. 20
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes - Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. |
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
3.2 Vorliegend ist in Art. 20
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes - Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 5 Gleichwertigkeit - Die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze muss insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen. |
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Pflicht, den Zivildienst gemäss Art. 36a
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
4.2 In Übereinstimmung mit dem Generalsekretariat des VBS führt die Vorinstanz aus, gemäss Art. 20
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes - Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. |
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 5 Gleichwertigkeit - Die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze muss insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen. |
Durchdienpflicht wieder entziehen kann (Art. 54a
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SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 54a - 1 Der Militärdienstpflichtige kann seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Die Anzahl der berücksichtigten Dienstpflichtigen richtet sich nach dem Bedarf der Armee. |
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1 | Der Militärdienstpflichtige kann seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Die Anzahl der berücksichtigten Dienstpflichtigen richtet sich nach dem Bedarf der Armee. |
2 | Wer seine Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung leistet (Durchdiener), absolviert die Rekrutenschule und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbrechung.122 |
3 | Der Anteil der Durchdiener an einem Rekrutenjahrgang darf 15 Prozent nicht übersteigen.123 |
4 | Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben, bleiben während vier Jahren in der Armee eingeteilt. Sie können bei Bedarf zu Einsätzen der Armee aufgeboten werden.124 |
4.3 Gemäss Art. 164 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
(Tschannen, St. Galler Kommentar, Art. 164 Rz. 1; vgl. zum Ganzen auch Roland Feuz, Materielle Gesetzesbegriffe, 2002, insb. S. 209ff.). Dabei ist nicht vollständig geklärt, inwieweit auch wichtige Regelungsinhalte in gewissem Umfang delegiert werden können (BGE 133 II 331 E. 7.2.2; Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 412 m.H.).
4.4 Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind vor allem folgende Kriterien für die Umschreibung der Wichtigkeit im Sinne des materiellen Gesetzesvorbehaltes massgebend (BGE 133 II 331 E. 7.2.1; Tschannen, St. Galler Kommentar, Art. 164 Rz. 7; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 393ff.):
- Intensität des Eingriffs: Schwere Eingriffe in die Rechtsstellung des Betroffenen, insbesondere in deren Freiheitsrechte, müssen von einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein;
- Zahl der von einer Regelung Betroffenen: Eine Regelung erfordert eher ein Gesetz im formellen Sinne, wenn ein grosser Kreis von Personen davon betroffen ist;
- Finanzielle Bedeutung: Regelungen von grosser finanzieller Tragweite müssen eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn haben;
- Akzeptanz: Massnahmen, bei denen mit Widerstand der Betroffenen beziehungsweise der gesetzgebenden Organe gerechnet werden muss oder welche besonders umstrittene Fragen zum Gegenstand haben, sollten ihre Grundlage in einem demokratisch legitimierten Gesetz im formellen Sinn haben.
Dabei ist eine Gesamtbetrachtung massgebend; es genügt, wenn sich die Wichtigkeit aufgrund einzelner dieser Kriterien ergibt (BGE 130 I 1 E. 3.4.2). Besondere Bedeutung kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Kriterium der Eingriffsschwere zu (BGE 133 II 331 E. 7.2.1). Zu berücksichtigen ist indessen auch das Flexibilitätsbedürfnis. Es stellt sich daher die Frage, wieweit Verordnungen an die Stelle des Gesetzes treten dürfen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 19 Rz. 17). So werden zum Beispiel Regelungen, die ständiger Anpassungen an veränderte Verhältnisse wie zum Beispiel an wirtschaftliche Entwicklungen bedürfen, zweckmässigerweise nicht in einem Gesetz im formellen Sinn getroffen, das nur unter grossem Zeitaufwand revidiert werden kann, sondern in einer Verordnung (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 19 Rz. 17; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 402). Der Gesetzgeber trifft die Grundentscheidungen; er legt die grossen Linien fest. Der Verordnungsgeber befasst sich dagegen mit den Detailregelungen sowie mit denjenigen Fragen, die besondere Fachkenntnisse verlangen (Urteil des BGer 1P.363/2002 vom 7. Mai 2003 E. 2.3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 403).
4.5 Der hier im Raum stehende Eingriff scheint bereits auf den ersten Blick geeignet, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erheblich zu berühren, insbesondere da Ausnahmen gemäss Art. 36a Abs. 2
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 8 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen - 1 Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist. |
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1 | Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist. |
2 | Zivildienstpflichtige Personen, welche Einsätze im Ausland leisten, können sich zu längeren Dienstleistungen verpflichten. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen nach Absatz 1 darf dabei um höchstens die Hälfte überschritten werden. |
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 27 Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen - (Art. 8 Abs. 1 ZDG) |
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1 | Das ZIVI übernimmt für die Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen die Angaben des Personalinformationssystems der Armee über die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. |
2 | ...87 |
3 | Es berücksichtigt Änderungen der Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. |
4 | Für frühere Fachoffiziere wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit dem folgenden Faktor multipliziert: |
a | bei weniger als 160 geleisteten Militärdiensttagen: 1,5 |
b | bei 160 - 189 geleisteten Militärdiensttagen: 1,4 |
c | bei 190 - 219 geleisteten Militärdiensttagen: 1,3 |
d | bei 220 - 249 geleisteten Militärdiensttagen: 1,2 |
e | bei 250 oder mehr geleisteten Militärdiensttagen: 1,1 |
5 | Für frühere höhere Unteroffiziere oder Offiziere, die nicht mindestens die Hälfte ihres praktischen Dienstes zum Erlangen ihres Grades absolviert haben, wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit 1,2 multipliziert. |
6 | Die Dauer wird ab fünf Zehnteln auf den nächsten ganzen Tag aufgerundet. |
4.6 So gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Leistung eines unterbruchsfreien Dienstes gemäss der Regelung im Militärgesetz stets freiwillig erfolgt (vgl. Art. 54a
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SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 54a - 1 Der Militärdienstpflichtige kann seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Die Anzahl der berücksichtigten Dienstpflichtigen richtet sich nach dem Bedarf der Armee. |
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1 | Der Militärdienstpflichtige kann seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Die Anzahl der berücksichtigten Dienstpflichtigen richtet sich nach dem Bedarf der Armee. |
2 | Wer seine Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung leistet (Durchdiener), absolviert die Rekrutenschule und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbrechung.122 |
3 | Der Anteil der Durchdiener an einem Rekrutenjahrgang darf 15 Prozent nicht übersteigen.123 |
4 | Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben, bleiben während vier Jahren in der Armee eingeteilt. Sie können bei Bedarf zu Einsätzen der Armee aufgeboten werden.124 |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes - Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes - Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. |
der Militärdienstpflichtige bei hinreichender Information mit der Wahl des Durchdienermodells zugleich auch für den Fall eines späteren Zivildienstgesuchs die Einwilligung erteilt, Durchdiener zu bleiben. Es ist indessen eher plausibel, dass der potenzielle Durchdiener bei der Wahl des Durchdienermodells nicht bereits in Eventualszenarien denkt und die Möglichkeit eines allfälligen Zivildienstgesuchs in seinen Entscheid betreffend die Wahl des Dienstleistungsmodells kaum miteinbezieht. Dies insbesondere darum, weil die Einwilligung mit Blick auf die (militär-)dienstlichen Erfordernisse beziehungsweise die damit je nach subjektiver Beurteilung verbundenen Vorteile für den Dienstpflichtigen und nicht mit Blick auf die mit Art. 36a
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
4.7 Hinsichtlich der Beurteilung der Eingriffsintensität gilt es auch zu beachten, dass für den Beschwerdeführer stellvertretend für alle Zivildienstleistenden vor Erlass der hier strittigen Verordnungsbestimmung beim Wechsel vom Militär- in den Zivildienst keine Pflicht zur Beibehaltung der unterbruchsfreien Diensterbringung bestand. So wurde 1995 mit der Einführung des zivilen Ersatzdienstes zuerst einmal die Möglichkeit vorgesehen, aus Gewissensgründen zum Militärdienst einen Ersatzdienst zu leisten. Als Ersatzdienst ist er (möglichst) analog dem Militärdienst zu regeln. Zwar wurde bereits damals vom Bundesrat vorgeschlagen, den Zivildienst ausnahmsweise auch in einem unterbruchsfreien Stück leisten zu können (BBl 1994 1609, 1673), doch angesichts der Tatsache, dass das Militärgesetz zur damaligen Zeit keinen unterbruchsfreien Dienst vorsah, befand der Gesetzgeber, dass dies eine ungerechte Bevorteilung der Zivildienstleistenden wäre. Als dann im Militärgesetz die Möglichkeit eingeführt wurde, als sogenannter Durchdiener den Militärdienst in einem einzigen Einsatz leisten zu können, zog der Gesetzgeber auch bezüglich des Zivildienstes nach und ergänzte Art. 20
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes - Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. |
dass der Zivildienst neu « in einem oder mehreren Einsätzen » geleistet werden könne (AS 2003 4843). Diese von der Bundesversammlung verabschiedete Gesetzesregelung sah aber bewusst keine Pflicht, den Dienst in einem Stück leisten zu müssen, vor, sondern wollte vielmehr die Möglichkeit schaffen, auch im Zivildienst das Durchdienermodell zu wählen. In der Botschaft wurde darauf hingewiesen, dass die entsprechend erforderlichen Anpassungen im Zivildienstrecht weitgehend auf Verordnungsstufe erfolgen würden (BBl 2001 6127, 6153). Entsprechend wurde in der Zivildienstverordnung bis zur Einführung der heute geltenden Regelung einzig der kurze und lange Einsatz geregelt. Erst mit dem vom Bundesrat direkt verabschiedeten Art. 36a
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
4.8 Es kann also festgestellt werden, dass die mit Art. 36a
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
einer Kompromisslösung, um welche immer wieder gerungen worden ist aber gerade auch aus demokratischer Sicht wünschbar, einen derartigen Systemwechsel nicht ohne einen hohen Grad an politischer Legitimation vorzunehmen (vgl. mutatis mutandis zu den Normanforderungen aufgrund der wirtschaftspolitischen Bedeutung und der Akzeptanz einer Regelung BGE 131 II 13 E. 6.4.2 und BVGE 2009/17 E. 8.2; Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 226 S. 151 m.H.; Georg Müller, Die Umschreibung des Inhalts der Bundesgesetze und die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen, in: LeGes Gesetzgebung & Evaluation, 2000/3, S. 29ff., insbes. S. 31 und 33 f.; Tschannen, St. Galler Kommentar, Art. 164 Rz. 7f.).
4.9 Für die Frage der Normstufe ergibt sich daher, dass wenn die Eingriffsschwere und die rechtspolitische Bedeutung als massgebend betrachtet werden mit Art. 36a
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
5.
5.1 Stellt sich wie vorliegend die Frage nach der Gesetzmässigkeit einer durch den Bundesrat erlassenen, unselbstständigen Verordnungsbestimmung, ist zu prüfen, ob sich diese an den Umfang
der formell-gesetzlichen Delegationsnorm hält (vgl. E. 2.2; Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl. 2011, § 8 Rz. 17). Ob die Verordnungsbestimmung im konkreten Fall von der Delegationsnorm gedeckt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei sich das Gericht an den Grundsätzen und Regeln des übergeordneten Gesetzes zu orientieren hat (BGE 111 V 310 E. 2b; BVGE 2014/8 E. 3.2f.; 2010/49 E. 8.3.1). Bei der Auslegung ist insbesondere darauf zu achten, ob der Gesetzgeber dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum zur Regelung der Materie auf Verordnungsstufe gegeben hat (BGE 131 II 162 E. 2.3 und 2.4). Ist dies der Fall, muss das erkennende Gericht schon unter Berücksichtigung des Anwendungsgebots im Sinne von Art. 190
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
für den Zivildienst das Urteil des BVGer B 5589/2011 vom 5. März 2012 E. 3.3).
5.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Gesetzesbestimmung. Ist dieser nicht klar, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugreifen; abzustellen ist insbesondere auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (vgl. statt vieler BGE 137 V 167 E. 3.1 und 131 II 697 E. 4.1; BVGE 2014/10 E. 3.2.6.1; Urteil des BVGer A 6086/2010 vom 16. Juni 2011 E. 4; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 25 Rz. 3f.; Häfelin/Haller/ Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 80ff.). Eine verbindliche Rangfolge der zu berücksichtigenden Auslegungselemente ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fremd. Vielmehr bekennt sich das Bundesgericht zum Methodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt (BGE 140 IV 28 E. 4.3.1; 134 I 184 E. 5.1 und 134 II 249 E. 2.3; vgl. Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 216ff.; und dazu insb. in Bezug auf die Bedeutung der historischen Auslegungsmethode kritisch Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 4. Aufl. 2013, S. 126ff.).
5.3 Massgebliches Element der grammatikalischen Auslegung ist der Gesetzestext, wobei die Formulierungen einer Gesetzesnorm in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig sind.
In allen drei Amtssprachen erscheint der Wortlaut von Art. 20
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes - Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. |
5.4 Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz beziehungsweise einer Verordnung präsentiert.
Betrachtet man den Gesetzesaufbau des ZDG näher, wird ersichtlich, dass die hier fragliche Bestimmung im dritten Kapitel aufgeführt ist, welches unter dem Titel « Leistung des Zivildienstes » Bestimmungen zur tatsächlichen Leistung des Zivildienstes enthält. Geregelt wird in diesem Kapitel die Vorbereitung der Einsätze (Art. 19), die « Aufteilbarkeit des Zivildienstes » (Art. 20), der Beginn des ersten Einsatzes (Art. 21) sowie das Aufgebot (Art. 22), der Abbruch (Art. 23) und eine allfällige Verschiebung des Dienstes (Art. 24). Das Generalsekretariat VBS weist in diesem Zusammenhang richtigerweise darauf hin, dass dieser Abschnitt auf Art. 9 Bst. d
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 9 Inhalt der Zivildienstpflicht - Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur: |
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a | Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1); |
b | Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Art. 19 Abs. 1); |
c | Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungskursen (Art. 36); |
d | Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist; |
e | Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14). |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 8 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen - 1 Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist. |
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1 | Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist. |
2 | Zivildienstpflichtige Personen, welche Einsätze im Ausland leisten, können sich zu längeren Dienstleistungen verpflichten. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen nach Absatz 1 darf dabei um höchstens die Hälfte überschritten werden. |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes - Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes - Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. |
Bezüglich einer Verpflichtung zur Dienstleistung ohne Unterbruch lässt sich hingegen auch aus der Systematik nichts ableiten. Damit kann aber auch nicht geschlossen werden, dass eine Regelung wie die in Art. 36a
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht - 1 Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht. |
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1 | Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht. |
2 | Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Militärgesetzgebung. |
5.5 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war (Häfelin/Haller/ Keller, a.a.O., N. 101; differenzierend Kramer, a.a.O., S. 141ff.). Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 140 IV 28 E. 4.3.1). Namentlich bei neueren Erlassen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung hier weniger nahe legen (BGE 131 II 697 E. 4.1).
5.6 In diesem Zusammenhang verweisen die Vorinstanz und das VBS einerseits auf Art. 20
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes - Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 5 Gleichwertigkeit - Die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze muss insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen. |
5.7 Die Konsultation der Botschaft zur am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. September 2001 (AS 2003 4843 ff.) lässt einzig erkennen, dass bezüglich Aufteilbarkeit des Zivildienstes eine analoge Lösung zu den Durchdienern in der Armee bestehen soll, wobei die Anzahl der Durchdiener anders als beim Militärdienst nicht beschränkt werden soll (BBl 2001 6127, 6188). Weitere Informationen lassen sich in den Materialien bezüglich dem Zivildienst nicht finden. Auch im Bereich der Militärgesetzgebung lässt sich aus den Botschaften vom 7. März 2008 (BBl 2008 3213), vom 19. August 2009 (BBl 2009 5917) sowie dem Armeeleitbild XXI (BBl 2002 967) einzig vernehmen, dass am Durchdienermodell festgehalten werden soll. Die Tatsache, dass eine Zulassung zum Zivildienst für einen durchdienenden Militärdienstpflichtigen nicht zu einem Wechsel ins WK-Modell führt, ist demgegenüber im Bereich der Militärgesetzgebung erst in Art. 25
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 25 |
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
Rahmen der Einführung des Durchdienerstatus gerade nicht im Sinne des heutigen Art. 36a
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
Vorliegend entscheidend sind die Materialien zu Art. 20
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes - Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes - Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. |
soll. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat mit der Delegationsnorm von Art. 20
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes - Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. |
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes - Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. |
5.8 Es stellt sich nun die Frage, ob Art. 20
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes - Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 5 Gleichwertigkeit - Die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze muss insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen. |
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 5 Gleichwertigkeit - Die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze muss insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen. |
Tatsache, dass die Belastung einer zivildienstleistenden Person insgesamt derjenigen eines Soldaten entsprechen muss, nicht geschlossen werden, dass die Wahl des Dienstmodells im Militärdienst zwingend auch für den Zivildiensteinsatz massgebend sein soll, wenn die zeitliche Belastung insgesamt gleichwertig ist. Schliesslich kann bezüglich der Frage, ob der Bundesrat mit Art. 36a
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 5 Gleichwertigkeit - Die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze muss insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen. |
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SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 5 Gleichwertigkeit - Die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze muss insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen. |
5.9 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen der verschiedenen Auslegungselemente kann im Ergebnis festgehalten werden, dass der Betrachtungsweise der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich Art. 36a
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SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung ZDV Art. 36a |