Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-5589/2011
Urteil vom 5. März 2012
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richterin Eva Schneeberger, Richter Frank Seethaler, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI\Regionalzentrum Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot zum Zivildienst von Amtes wegen.
B-5589/2011
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 30. September 2010 machte die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Luzern (Vorinstanz), A._______ (Beschwerdeführer) auf dessen Einsatzpflicht im Jahr 2011 aufmerksam und forderte ihn auf, bis zum 15. Januar 2011 eine seiner Einsatzpflicht entsprechende Einsatzvereinbarung über mindestens 26 Diensttage einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer auf diese Aufforderung sowie auf eine Mahnung vom 3. Februar 2011 nicht reagiert hatte, bot ihn die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. September 2011 für die Zeit vom 7. November bis 2. Dezember 2011 von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz auf. B.
Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2011 gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2011 sowie eventualiter eine Dienstverschiebung auf das Jahr 2012. Zur Begründung führt er aus, dass ihm das Aufgebot gemäss Gesetz spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes hätte mitgeteilt werden müssen und nicht erst sechs Wochen vorher. Zudem falle das Aufgebot in eine für ihn "schwierige Zeit", da er sich in einer Weiterbildung befinde und zweimal pro Woche in die Schule müsse, er per 2. November 2011 umziehen und daher "noch einiges regeln" müsse und zudem während der Einsatzzeit bereits Mitarbeitende abwesend seien, was eine Mehrbelastung für alle anderen Mitarbeitenden bedeuten würde. Des Weiteren besitze er bereits eine provisorische mündliche Zusage von einem Einsatzbetrieb für einen Einsatz von rund drei Monaten im Jahr 2012.
C.
Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt dabei aus, dass bei Aufgeboten von Amtes wegen lediglich eine Angebotsfrist von 30 Tagen gelte und sie somit die gesetzliche Vorgabe eingehalten habe. Des Weiteren sei kein Dienstverschiebungsgrund gegeben. So habe der Beschwerdeführer keine Belege für die geltend gemachten Situationen eingereicht und auf nachvollziehbare Ausführungen verzichtet. Es seien denn auch keine unzumutbaren Nachteile bzw. eine ausserordentliche Härte für den Beschwerdeführer oder seinen Arbeitgeber ersichtlich.
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B-5589/2011
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2011 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer habe den Einsatz am 7. November 2011 nicht anzutreten. E.
Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD sowie die Vorinstanz im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2
der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 29
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf, sich zur Frage der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 40 Abs. 3bis
der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (ZDV, SR 824.01) zu äussern sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. F.
In ihrer Stellungnahme vom 21. November 2011 vertritt die Vorinstanz die Meinung, Art. 40 Abs. 3bis
ZDV sei mit dem klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (ZDG, SR 824.0) vereinbar. Die einmonatige Aufgebotsfrist, führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, diene dem geordneten Vollzug, sei sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und letztlich auch verfassungskonform. Zivildienstpflichtige würden ausreichend und rechtzeitig über ihre Pflicht zur Einsatzsuche informiert. So würden sie auch rechtzeitig erfahren, dass sie von Amtes wegen aufgeboten würden, sollten sie untätig bleiben. Wer im Laufe des Pflichtjahres nicht fristgemäss selber einen Einsatz vorschlage, müsse somit davon ausgehen, dass er das Aufgebot von Amtes wegen bald nach Ablauf der angesetzten Frist erhalten werde. Der Vollzug des Zivildienstes würde massiv erschwert, wenn eine dreimonatige Aufgebotsfrist einzuhalten wäre. Es würde die Gefahr bestehen, dass diesfalls der Einsatz nicht mehr im laufenden Pflichtjahr stattfinden könnte, könnte doch ein Zivildienstpflichtiger, der das ganze Jahr über Zeit hatte, selber einen Einsatz organisieren, durch pflichtwidrige Unterlassung und entsprechende Hinhaltetaktik erreichen, dass er schliesslich im Pflichtjahr keinen Einsatz mehr leisten müsste, was gegenüber pflichtbewussten Zivildienstpflichtigen stossend und mit dem Gebot der Rechtsgleichheit kaum zu vereinbaren wäre.
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Auch der Beschwerdeführer, welcher bis in den Herbst hinein keine Einsatzvereinbarung eingereicht hat, habe damit rechnen müssen, dass er relativ kurzfristig zu einem Einsatz noch im Pflichtjahr aufgeboten werden würde. G.
Mit Schreiben vom 25. November 2011 verzichtet das EVD auf eine Vernehmlassung und verweist auf die Stellungnahme der Vorinstanz, welcher es sich anschliesse. H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2011 stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes und stellt damit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
VwVG dar. Gemäss Art. 63 Abs. 1
ZDG kann beim Bundesverwaltungsgericht gegen erstinstanzliche Verfügungen Beschwerde geführt werden.
1.2
1.2.1 Nach Art. 48 Abs. 1 lit. c
VwVG ist zur Beschwerde nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Dieses Interesse muss im Allgemeinen nicht bloss bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b, 111 Ib 56 E. 2a). Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens, ist letzteres als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 184 f., Rz. 3.206, PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar zu Art. 61
VwVG, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar zum
Bundesgesetz
über
das
Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009, S. 1205, Rz. 4, BGE 118 Ib 1 E. 2). Das RechtsSeite 4
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schutzinteresse fehlt insbesondere auch dann, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sache untergeht (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 185, Rz. 3.209, W EISSENBERGER, a.a.O., S. 1205, Rz. 4). Im vorliegenden Fall verfügte das Bundesgericht am 28. Oktober 2011, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer habe den Einsatz am 7. November 2011 nicht anzutreten. Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c
VwVG entfallen.
1.2.2 Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis eines aktuellen, praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige richterliche Prüfung im Einzelfall kaum je stattfinden könnte (vgl. BGE 131 II 670 E. 1.2, 128 II 34 E. 1b, 127 I 164 E. 1a, 126 I 250 E. 1b, 125 I 394 E. 4b, 111 Ib 182 E. 2c, 111 Ib 56 E. 2a).
Diese Konstellation ist vorliegend gegeben. Die sich in casu stellende Frage der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 40 Abs. 3bis
ZDV, welcher für von Amtes wegen erfolgende Aufgebote eine verkürzte Aufgebotsfrist von 30 Tagen vorsieht, könnte sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragestellung besteht an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse und aufgrund der erwähnten, kurzen Aufgebotsfrist von lediglich 30 Tagen könnte ausserdem eine rechtzeitige richterliche Prüfung im Einzelfall kaum je stattfinden. 1.2.3. Demzufolge ist festzuhalten, dass vorliegend auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden kann. 1.3. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50
und Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2.
Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2011, mit welcher der Beschwerdeführer für die Zeit vom 7. November bis 2. Dezember 2011 von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz aufgeboten wurde. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass ihm das Aufgebot gemäss Gesetz spätestens 3 Monate vor Beginn des Ein-
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satzes hätte mitgeteilt werden müssen und nicht erst sechs Wochen vorher. 2.1 Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Art. 1
ZDG). Die Zivildienstpflicht umfasst dabei namentlich die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer erreicht ist (Art. 9 lit. d
i.V.m. Art. 8
ZDG). Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet, wobei Mindestdauer und zeitliche Abfolge der Einsätze vom Bundesrat geregelt werden (Art. 20
ZDG). Grundsätzlich sucht die zivildienstpflichtige Person selbst Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab (Art. 31a Abs. 1
ZDV). Dabei stellt ihr die Vollzugsstelle die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage (Art. 31a Abs. 2
ZDV). Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen, vgl. Art. 31a Abs. 4
ZDV). Der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb wird das Aufgebot grundsätzlich spätestens 3 Monate vor Beginn des Einsatzes mitgeteilt (Art. 22 Abs. 2
ZDG). Der Bundesrat regelt mit Verordnung, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten (Art. 22 Abs. 3
ZDG). Eingefügt wurde diese Delegationsnorm durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).
2.2 Der Bundesrat hat von der ihm in Art. 22 Abs. 3
ZDG eingeräumten unselbständigen - Verordnungskompetenz wie folgt Gebrauch gemacht: Nach Art. 40 Abs. 3
ZDV stellt die Vollzugsstelle das Aufgebot zu einem Einführungskurs und zu einem Probeeinsatz spätestens 30 Tage vor Beginn derselben zu, sofern deren Dauer fünf Tage nicht überschreitet. Für längere Kurse gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen. Art. 40 Abs. 4
ZDV sieht für persönliche Vorsprachen bei Einsatzbetrieben und bei der Vollzugsstelle sowie für Arztbesuche eine Aufgebotsfrist von 10 Tagen vor. Gemäss dem durch Ziff. I der Verordnung vom 10. Dezember 2010 (AS 2011 151, in Kraft seit 1. Februar 2011) eingefügten Art. 40 Abs. 3bis
ZDV gilt bei einem Aufgebot von Amtes wegen nach Art. 31a Abs. 4
ZDG eine Aufgebotsfrist von 30 Tagen. Art. 40a Abs. 3
ZDV sieht für dringliche Spezialeinsätze von längstens 26 Tagen Dauer eine Angebotsfrist von ebenfalls 30 Tagen vor (lit. a), für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen von längstens 26 Tagen Dauer eine solche von 14 Tagen sowie bei längeren Katastrophen- bzw. Notlageneinsätzen eine solche Seite 6
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von 30 Tagen vor (lit. b). Schliesslich bestimmt Art. 40b Abs. 2
ZDV, dass die Vollzugsstelle Umteilungsverfügungen zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen von längstens 30 Tagen Dauer spätestens 7 Tage und zu einem längeren Einsatz spätestens 14 Tage vor dessen Beginn zuzustellen hat.
3.
Vorliegend stellt sich die Frage, ob sich der Bundesrat als Verordnungsgeber beim Erlass der - unselbständigen - Verordnungsbestimmung Art. 40 Abs. 3bis
ZDV, welche für Zwangsaufgebote eine Aufgebotsfrist von 30 Tagen normiert, an den Umfang der in Art. 22 Abs. 3
ZDG enthaltenen, formellgesetzlichen Delegationsnorm gehalten hat. 3.1 Art. 5
BV führt das Rechtsstaatlichkeitsprinzip ein (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 171). Demnach ist Grundlage und Schranke staatlichen Handelns das Recht (Art. 5 Abs. 1
BV). Das Erfordernis der Rechtsgrundlage verankert einerseits das Prinzip der Spezialermächtigung, wonach eine staatliche Behörde ausschliesslich dann tätig werden darf, wenn hierzu eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht (YVO HANGARTNER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Komm., 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 5 N 6; sog. Rechtsstaatlichkeitsprinzip im formellen Sinn). Als Gegenstück zur Spezialermächtigung ist andererseits die Rechtsbindung der staatlichen Behörden zu nennen, welche sich an das gesetzte Recht zu halten haben. Die Bindung an das Recht gilt nur für gültige, mit dem übergeordneten Recht in Einklang stehende Normen (GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Komm., Zürich 2007, Art. 5 N 12 f.; sog. Rechtsstaatlichkeitsprinzip im materiellen Sinn). 3.2 Das von Art. 5
BV aufgestellte Prinzip der Rechtsbindung staatlicher Behörden wird von Art. 190
BV in Bezug auf die zwingend anwendbaren Normen konkretisiert. Demnach sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden ausschliesslich Bundesgesetze und Völkerrecht massgebend. Die Lehre versteht den in Art. 190
BV verwendeten Rechtsbegriff des Bundesgesetzes in einem formellen, d.h. Art. 164
und Art. 165
BV entsprechenden Sinn (YVO HANGARTNER, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, a.a.O., Art. 190 N 12). Daraus ergibt sich, dass rechtsanwendende Behörden ein Bundesgesetz selbst dann anwenden müssen, wenn sie dessen Verfassungswidrigkeit feststellen Seite 7
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(BGE 131 II 697 E. 5). Anders als ein Bundesgesetz im formellen Sinn werden die rechtsetzenden Erlasse unterer Hierarchiestufen vom Anwendungsgebot in Art. 190
BV nicht erfasst. Dadurch sind insbesondere Verordnungen i.S.v. Art. 163 Abs. 1
und Art. 182 Abs. 1
BV - unabhängig davon, ob sie vom Parlament oder vom Bundesrat erlassen worden sind - durch die rechtsanwendenden Behörden nicht voraussetzungslos anzuwenden (grundlegend: BGE 104 Ib 412 E. 2 ff.). Einer Verordnung, welche übergeordnetem Recht widerspricht oder in diesem keine Grundlage findet, ist daher von den rechtsanwendenden Behörden nach einer vorfrageweisen Prüfung die Anwendbarkeit zu versagen, sofern sie nicht gesetzesoder
verfassungskonform
ausgelegt
werden
kann
(BGE 103 IV 192 E. 2a ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B1566/2007 vom 14. Juli 2008 E. 2.4 ff.). 3.3 Stellt sich wie vorliegend die Frage nach der Gesetzmässigkeit einer durch den Bundesrat erlassenen, unselbständigen Verordnungsbestimmung, so ist vorerst zu prüfen, ob sich diese an den Umfang der formellgesetzlichen Delegationsnorm hält (PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl., Bern 2011, § 8 N 17). Ob die Verordnungsbestimmung im konkreten Fall von der Delegationsnorm gedeckt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei sich das Gericht an den Grundsätzen und Regeln des übergeordneten Gesetzes zu orientieren hat (BGE 111 V 310 E. 2b). Bei der Auslegung ist insbesondere darauf zu achten, ob der Gesetzgeber dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum zur Regelung der Materie auf Verordnungsstufe gegeben hat. Ist dies der Fall, muss das erkennende Gericht schon unter Berücksichtigung des Anwendungsgebots i.S.v. Art. 190
BV den formellgesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum respektieren und darf nicht sein eigenes Ermessen an Stelle jenes des Bundesrats setzen. Sprengt die Bestimmung hingegen den Rahmen der dem Bundesrat delegierten Kompetenzen in offensichtlicher Weise, so ist sie gesetzeswidrig und folglich nicht anwendbar (BGE 131 II 562 E. 3.2, BGE 126 II 522 E. 41); darauf basierende Verfügungen sind aufzuheben. 3.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes darf nur abgewichen werden wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus den folgenden Auslegungselementen ergeben: Aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus dem Zusammenhang mit anderen Normen ergeben (BGE 131 II 217 E. 2.3, vgl. HÄFESeite 8
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LIN/HALLER/KELLER, a.a.O., N. 92). Ist der Text dagegen nicht eindeutig
und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Eine verbindliche Rangfolge der zu berücksichtigenden Auslegungselemente ist weder in der Rechtsprechung noch in der Lehre erarbeitet worden (vgl. ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre, 3. Aufl., Bern 2010, S. 170 ff. mit Hinweisen). Vielmehr bekennt sich das Bundesgericht und die herrschende Lehre zum Methodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt (BGE 134 I 184 E. 5.1, BGE 134 II 249 E. 2.3, BGE 133 V 57 E. 6.1; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 216 ff.; HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., N. 127 ff.). Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode. Es sollen jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Im Sinne einer Ergänzung der herkömmlichen Auslegungsmethoden spielt gerade im Verwaltungsrecht auch die wertende Gegenüberstellung gegenläufiger privater und öffentlicher Interessen eine wichtige Rolle (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 217 mit Hinweisen). 3.4.1 Vorliegend mag der Wortlaut von Art. 22 Abs. 3
ZDG bei erstem Hinsehen klar scheinen. Die Konsultation der Botschaft zur - am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen - Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. September 2001 (BBl 2001 6127) lässt indessen erkennen, dass entgegen der auf den ersten Blick offenen Formulierung von Art. 22 Abs. 3
ZDG der Gesetzgeber den Ermessensspielraum des Bundesrates zur Regelung der Fälle mit kürzeren Aufgebotsfristen auf Verordnungsstufe bewusst dahingehend beschränkt hat, dass als solche nur Zivildiensteinsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie Aufgebote zu kurzen Dienstleistungen (wie Einführungskursen, Ausbildungen und persönlichen Vorsprachen im Einsatzbetrieb) vorgesehen sind. Im Rahmen dieser Ermächtigung durch den Gesetzgeber hat der Bundesrat denn auch die vorerwähnten Fälle, in welchen verkürzte Aufgebotsfristen zur Anwendung gelangen sollen, durch Ziff. 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 in die ZDV eingefügt (Art. 40 Abs. 2
/3
, Art. 40a Abs. 3
, Art. 40b Abs. 2
ZDV, in Kraft seit 1. Januar 2004). Für von Amtes wegen erfolgende Aufgebote sind dagegen laut Botschaft keine verkürzten Aufgebotsfristen vorgesehen.
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Dem Zivildienstpflichtigen, welcher seinen Einsatz nicht selbst organisiert hat und welcher daher erst durch das von Amtes wegen erfolgende Aufgebot vom genauen Einsatztermin erfährt, muss ermöglicht werden, sich auf diesen einzustellen und entsprechend organisieren und disponieren zu können. Eben diesem Zweck dient die in Art. 22 Abs. 2
ZDG normierte Aufgebotsfrist von mindestens drei Monaten.
Das Interesse des Zivildienstpflichtigen, die vorgängig zu einem Zivildiensteinsatz notwendigen Dispositionen - etwa im Hinblick auf seinen Arbeitgeber oder allfällige familiäre Pflichten - treffen zu können, ist gegenüber den Bedenken der Vollzugsstelle, bei Einhaltung einer dreimonatigen Frist würde der Vollzug des Zivildienstes massiv erschwert, höher zu gewichten. Letzteren könnte durch eine amtsseitige zeitliche Straffung des Verfahrens bis zum Erlass eines Zwangsaufgebotes begegnet und damit sichergestellt werden, dass auch von Amtes wegen angeordnete Zivildiensteinsätze noch im laufenden Pflichtjahr geleistet werden. Vorliegend verstrichen zwischen dem am 28. Februar 2011 erfolgten Ablauf der dem Beschwerdeführer mittels letzter Mahnung vom 3. Februar 2011 angesetzten Frist und dem Erlass der Verfügung vom 26. September 2011 fast sieben Monate.
Im Unterschied zu den in der Botschaft genannten Fällen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen besteht bei von Amtes wegen erfolgenden Aufgeboten kein gegenüber dem vorgenannten Interesse des Zivildienstpflichtigen überwiegendes öffentliches Interesse an einer verkürzten Aufgebotsfrist. Im Vergleich mit den ebenfalls in der Botschaft genannten Aufgeboten zu kurzen Dienstleistungen, für welche verkürzte Aufgebotsfristen vorgesehen sind, wird ein Zivildienstpflichtiger durch ein Aufgebot von Amtes zu einem längeren Diensteinsatz ungleich stärker belastet, weshalb in letzterem Falle eine Aufgebotsfrist von lediglich 30 Tagen nicht sachgerecht erscheint.
Schliesslich wird durch die Einhaltung der von Art. 22 Abs. 2
ZDG vorgeschriebenen Regel-Aufgebotsfrist von drei Monaten auch die in Art. 29a
BV kodifizierte Rechtsweggarantie gewährleistet. Nach Art. 29a
BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Diesem verfassungsmässigen Anspruch des Zivildienstpflichtigen auf Durchführung eines Beschwerdeverfahrens kann bei Anwendung der in Art. 40 Abs. 3bis
ZDG für von Amtes wegen erfolgende Aufgebote vorgesehenen Aufgebotsfrist von lediglich 30 Tagen selbst an-
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gesichts einer auf 10 Tagen verkürzten Beschwerdefrist (Art. 66 lit. a
ZDG) faktisch nicht entsprochen werden.
3.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann der Betrachtungsweise der Vollzugsstelle nicht gefolgt werden. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich Art. 40 Abs. 3bis
ZDV, welcher für Zwangsaufgebote eine Aufgebotsfrist von 30 Tagen vorsieht, als gesetzwidrig erweist, weshalb dieser Bestimmung die Anwendbarkeit zu versagen und die darauf basierende Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2011 aufzuheben ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.
Indem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2011 verfügt hat, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer habe den Einsatz am 7. November 2011 nicht anzutreten, ist dessen Eventualantrag auf Dienstverschiebung auf das Jahr 2012 gegenstandslos geworden, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1
ZDG). 6.
Dieser Entscheid kann nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 lit. i
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2011 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben; Akten retour) Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (A-Post)
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury
Michael Müller
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Tribunal administratif fédéral
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Abteilung II
B-5589/2011
Urteil vom 5. März 2012
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richterin Eva Schneeberger, Richter Frank Seethaler, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI\Regionalzentrum Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot zum Zivildienst von Amtes wegen.
B-5589/2011
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 30. September 2010 machte die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Luzern (Vorinstanz), A._______ (Beschwerdeführer) auf dessen Einsatzpflicht im Jahr 2011 aufmerksam und forderte ihn auf, bis zum 15. Januar 2011 eine seiner Einsatzpflicht entsprechende Einsatzvereinbarung über mindestens 26 Diensttage einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer auf diese Aufforderung sowie auf eine Mahnung vom 3. Februar 2011 nicht reagiert hatte, bot ihn die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. September 2011 für die Zeit vom 7. November bis 2. Dezember 2011 von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz auf. B.
Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2011 gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2011 sowie eventualiter eine Dienstverschiebung auf das Jahr 2012. Zur Begründung führt er aus, dass ihm das Aufgebot gemäss Gesetz spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes hätte mitgeteilt werden müssen und nicht erst sechs Wochen vorher. Zudem falle das Aufgebot in eine für ihn "schwierige Zeit", da er sich in einer Weiterbildung befinde und zweimal pro Woche in die Schule müsse, er per 2. November 2011 umziehen und daher "noch einiges regeln" müsse und zudem während der Einsatzzeit bereits Mitarbeitende abwesend seien, was eine Mehrbelastung für alle anderen Mitarbeitenden bedeuten würde. Des Weiteren besitze er bereits eine provisorische mündliche Zusage von einem Einsatzbetrieb für einen Einsatz von rund drei Monaten im Jahr 2012.
C.
Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt dabei aus, dass bei Aufgeboten von Amtes wegen lediglich eine Angebotsfrist von 30 Tagen gelte und sie somit die gesetzliche Vorgabe eingehalten habe. Des Weiteren sei kein Dienstverschiebungsgrund gegeben. So habe der Beschwerdeführer keine Belege für die geltend gemachten Situationen eingereicht und auf nachvollziehbare Ausführungen verzichtet. Es seien denn auch keine unzumutbaren Nachteile bzw. eine ausserordentliche Härte für den Beschwerdeführer oder seinen Arbeitgeber ersichtlich.
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Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2011 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer habe den Einsatz am 7. November 2011 nicht anzutreten. E.
Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD sowie die Vorinstanz im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
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| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 40 [1] Aufgebot - (Art. 22 Abs. 1 und 3 ZDG) |
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| Das Aufgebot ergeht schriftlich. Das ZIVI kann es mit Auflagen verbinden. | ||||||
| Zu Vorstellungsgesprächen bei Einsatzbetrieben und Vorsprachen beim ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt das ZIVI das Aufgebot schriftlich. | ||||||
| Das ZIVI stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeeinsatz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen. | ||||||
| Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen beim ZIVI, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen. | ||||||
| Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
In ihrer Stellungnahme vom 21. November 2011 vertritt die Vorinstanz die Meinung, Art. 40 Abs. 3bis
|
SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 40 [1] Aufgebot - (Art. 22 Abs. 1 und 3 ZDG) |
||||||
| Das Aufgebot ergeht schriftlich. Das ZIVI kann es mit Auflagen verbinden. | ||||||
| Zu Vorstellungsgesprächen bei Einsatzbetrieben und Vorsprachen beim ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt das ZIVI das Aufgebot schriftlich. | ||||||
| Das ZIVI stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeeinsatz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen. | ||||||
| Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen beim ZIVI, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen. | ||||||
| Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 22 Aufgebot |
||||||
| Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf. | ||||||
| Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes. [1] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten. [2] | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
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Auch der Beschwerdeführer, welcher bis in den Herbst hinein keine Einsatzvereinbarung eingereicht hat, habe damit rechnen müssen, dass er relativ kurzfristig zu einem Einsatz noch im Pflichtjahr aufgeboten werden würde. G.
Mit Schreiben vom 25. November 2011 verzichtet das EVD auf eine Vernehmlassung und verweist auf die Stellungnahme der Vorinstanz, welcher es sich anschliesse. H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2011 stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes und stellt damit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 63 [1] Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht |
||||||
| Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen. | ||||||
| Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707). | ||||||
1.2
1.2.1 Nach Art. 48 Abs. 1 lit. c
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
Bundesgesetz
über
das
Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009, S. 1205, Rz. 4, BGE 118 Ib 1 E. 2). Das RechtsSeite 4
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schutzinteresse fehlt insbesondere auch dann, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sache untergeht (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 185, Rz. 3.209, W EISSENBERGER, a.a.O., S. 1205, Rz. 4). Im vorliegenden Fall verfügte das Bundesgericht am 28. Oktober 2011, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer habe den Einsatz am 7. November 2011 nicht anzutreten. Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
1.2.2 Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis eines aktuellen, praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige richterliche Prüfung im Einzelfall kaum je stattfinden könnte (vgl. BGE 131 II 670 E. 1.2, 128 II 34 E. 1b, 127 I 164 E. 1a, 126 I 250 E. 1b, 125 I 394 E. 4b, 111 Ib 182 E. 2c, 111 Ib 56 E. 2a).
Diese Konstellation ist vorliegend gegeben. Die sich in casu stellende Frage der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 40 Abs. 3bis
|
SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 40 [1] Aufgebot - (Art. 22 Abs. 1 und 3 ZDG) |
||||||
| Das Aufgebot ergeht schriftlich. Das ZIVI kann es mit Auflagen verbinden. | ||||||
| Zu Vorstellungsgesprächen bei Einsatzbetrieben und Vorsprachen beim ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt das ZIVI das Aufgebot schriftlich. | ||||||
| Das ZIVI stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeeinsatz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen. | ||||||
| Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen beim ZIVI, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen. | ||||||
| Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2011, mit welcher der Beschwerdeführer für die Zeit vom 7. November bis 2. Dezember 2011 von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz aufgeboten wurde. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass ihm das Aufgebot gemäss Gesetz spätestens 3 Monate vor Beginn des Ein-
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satzes hätte mitgeteilt werden müssen und nicht erst sechs Wochen vorher. 2.1 Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Art. 1
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 1 [1] Grundsatz |
||||||
| Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 9 [1] Inhalt der Zivildienstpflicht |
||||||
| Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur: | ||||||
| Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1); | ||||||
| Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Art. 19 Abs. 1); | ||||||
| Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungskursen (Art. 36); | ||||||
| Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist; | ||||||
| Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 8 [1] Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen |
||||||
| Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist. | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen, welche Einsätze im Ausland leisten, können sich zu längeren Dienstleistungen verpflichten. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen nach Absatz 1 darf dabei um höchstens die Hälfte überschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 20 [1] Aufteilbarkeit des Zivildienstes |
||||||
| Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
|
SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 31a [1] Suche nach Einsatzmöglichkeiten - (Art. 19 ZDG) |
||||||
| Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3 und 8c Absatz 2 bleiben vorbehalten. [2] | ||||||
| Das ZIVI stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt das ZIVI in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Es berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Es spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab. Es kann von Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39a abweichen, wenn sonst keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen. [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687). [6] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151). | ||||||
|
SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 31a [1] Suche nach Einsatzmöglichkeiten - (Art. 19 ZDG) |
||||||
| Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3 und 8c Absatz 2 bleiben vorbehalten. [2] | ||||||
| Das ZIVI stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt das ZIVI in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Es berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Es spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab. Es kann von Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39a abweichen, wenn sonst keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen. [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687). [6] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151). | ||||||
|
SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 31a [1] Suche nach Einsatzmöglichkeiten - (Art. 19 ZDG) |
||||||
| Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3 und 8c Absatz 2 bleiben vorbehalten. [2] | ||||||
| Das ZIVI stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt das ZIVI in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Es berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Es spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab. Es kann von Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39a abweichen, wenn sonst keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen. [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687). [6] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 22 Aufgebot |
||||||
| Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf. | ||||||
| Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes. [1] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten. [2] | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 22 Aufgebot |
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| Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf. | ||||||
| Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes. [1] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten. [2] | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
2.2 Der Bundesrat hat von der ihm in Art. 22 Abs. 3
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SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 22 Aufgebot |
||||||
| Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf. | ||||||
| Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes. [1] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten. [2] | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 40 [1] Aufgebot - (Art. 22 Abs. 1 und 3 ZDG) |
||||||
| Das Aufgebot ergeht schriftlich. Das ZIVI kann es mit Auflagen verbinden. | ||||||
| Zu Vorstellungsgesprächen bei Einsatzbetrieben und Vorsprachen beim ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt das ZIVI das Aufgebot schriftlich. | ||||||
| Das ZIVI stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeeinsatz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen. | ||||||
| Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen beim ZIVI, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen. | ||||||
| Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 40 [1] Aufgebot - (Art. 22 Abs. 1 und 3 ZDG) |
||||||
| Das Aufgebot ergeht schriftlich. Das ZIVI kann es mit Auflagen verbinden. | ||||||
| Zu Vorstellungsgesprächen bei Einsatzbetrieben und Vorsprachen beim ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt das ZIVI das Aufgebot schriftlich. | ||||||
| Das ZIVI stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeeinsatz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen. | ||||||
| Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen beim ZIVI, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen. | ||||||
| Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 40 [1] Aufgebot - (Art. 22 Abs. 1 und 3 ZDG) |
||||||
| Das Aufgebot ergeht schriftlich. Das ZIVI kann es mit Auflagen verbinden. | ||||||
| Zu Vorstellungsgesprächen bei Einsatzbetrieben und Vorsprachen beim ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt das ZIVI das Aufgebot schriftlich. | ||||||
| Das ZIVI stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeeinsatz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen. | ||||||
| Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen beim ZIVI, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen. | ||||||
| Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 40 [1] Aufgebot - (Art. 22 Abs. 1 und 3 ZDG) |
||||||
| Das Aufgebot ergeht schriftlich. Das ZIVI kann es mit Auflagen verbinden. | ||||||
| Zu Vorstellungsgesprächen bei Einsatzbetrieben und Vorsprachen beim ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt das ZIVI das Aufgebot schriftlich. | ||||||
| Das ZIVI stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeeinsatz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen. | ||||||
| Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen beim ZIVI, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen. | ||||||
| Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
|
SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 40a [1] Aufgebote zu Spezialeinsätzen sowie zu Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen - (Art. 7a, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 3 ZDG) |
||||||
| Das ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen, zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zu Einsätzen zur Regeneration aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist. Dies gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen. | ||||||
| Das Aufgebot für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage erfolgen. | ||||||
| Die Aufgebotsfrist beträgt: | ||||||
| für dringliche Spezialeinsätze von längstens 26 Tagen Dauer: 30 Tage; | ||||||
| für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration: 14 Tage; | ||||||
| für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen: 14 Tage; | ||||||
| für Einsätze nach den Buchstaben b und c von mehr als 26 Tagen: 30 Tage. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
B-5589/2011
von 30 Tagen vor (lit. b). Schliesslich bestimmt Art. 40b Abs. 2
|
SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 40b [1] Umteilungsverfügung - (Art. 7a, 21 und 22 Abs. 3 ZDG) |
||||||
| Das ZIVI kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem anderen Zivildiensteinsatz ausgestellt hat, vor Beginn des Einsatzes widerrufen oder einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umteilungsverfügung zu einem Spezialeinsatz, zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen oder zu einem Einsatz zur Regeneration aufbieten. | ||||||
| Absatz 1 gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen. | ||||||
| Umteilungsverfügungen für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration müssen innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage erfolgen. | ||||||
| Das ZIVI eröffnet die Umteilungsverfügung für einen Einsatz von längstens 26 Tagen Dauer spätestens 7 Tage vor Beginn des Einsatzes, für einen längeren Einsatz spätestens 14 Tage vor dessen Beginn. | ||||||
| Es kann die zivildienstpflichtige Person auf einen anderen Zeitpunkt oder für eine andere Einsatzdauer, als ursprünglich verfügt, aufbieten. | ||||||
| In Fällen besonderer zeitlicher Dringlichkeit gibt das ZIVI Umteilungsverfügungen den Vorrang vor Aufgeboten nach Artikel 40a. | ||||||
| Es legt vor dem Ende der Umteilung im Einvernehmen mit der zivildienstleistenden Person und dem ursprünglichen Einsatzbetrieb fest, ob der ursprüngliche Einsatz noch durch- oder weitergeführt werden soll. | ||||||
| Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte können keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
3.
Vorliegend stellt sich die Frage, ob sich der Bundesrat als Verordnungsgeber beim Erlass der - unselbständigen - Verordnungsbestimmung Art. 40 Abs. 3bis
|
SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 40 [1] Aufgebot - (Art. 22 Abs. 1 und 3 ZDG) |
||||||
| Das Aufgebot ergeht schriftlich. Das ZIVI kann es mit Auflagen verbinden. | ||||||
| Zu Vorstellungsgesprächen bei Einsatzbetrieben und Vorsprachen beim ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt das ZIVI das Aufgebot schriftlich. | ||||||
| Das ZIVI stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeeinsatz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen. | ||||||
| Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen beim ZIVI, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen. | ||||||
| Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 22 Aufgebot |
||||||
| Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf. | ||||||
| Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes. [1] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten. [2] | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 165 Gesetzgebung bei Dringlichkeit |
||||||
| Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann von der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Es ist zu befristen. | ||||||
| Wird zu einem dringlich erklärten Bundesgesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird. | ||||||
| Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das keine Verfassungsgrundlage hat, tritt ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist von Volk und Ständen angenommen wird. Es ist zu befristen. | ||||||
| Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das in der Abstimmung nicht angenommen wird, kann nicht erneuert werden. | ||||||
B-5589/2011
(BGE 131 II 697 E. 5). Anders als ein Bundesgesetz im formellen Sinn werden die rechtsetzenden Erlasse unterer Hierarchiestufen vom Anwendungsgebot in Art. 190
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 163 Form der Erlasse der Bundesversammlung |
||||||
| Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung. | ||||||
| Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 182 Rechtsetzung und Vollzug |
||||||
| Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. | ||||||
| Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes. | ||||||
verfassungskonform
ausgelegt
werden
kann
(BGE 103 IV 192 E. 2a ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B1566/2007 vom 14. Juli 2008 E. 2.4 ff.). 3.3 Stellt sich wie vorliegend die Frage nach der Gesetzmässigkeit einer durch den Bundesrat erlassenen, unselbständigen Verordnungsbestimmung, so ist vorerst zu prüfen, ob sich diese an den Umfang der formellgesetzlichen Delegationsnorm hält (PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl., Bern 2011, § 8 N 17). Ob die Verordnungsbestimmung im konkreten Fall von der Delegationsnorm gedeckt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei sich das Gericht an den Grundsätzen und Regeln des übergeordneten Gesetzes zu orientieren hat (BGE 111 V 310 E. 2b). Bei der Auslegung ist insbesondere darauf zu achten, ob der Gesetzgeber dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum zur Regelung der Materie auf Verordnungsstufe gegeben hat. Ist dies der Fall, muss das erkennende Gericht schon unter Berücksichtigung des Anwendungsgebots i.S.v. Art. 190
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
B-5589/2011
LIN/HALLER/KELLER, a.a.O., N. 92). Ist der Text dagegen nicht eindeutig
und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Eine verbindliche Rangfolge der zu berücksichtigenden Auslegungselemente ist weder in der Rechtsprechung noch in der Lehre erarbeitet worden (vgl. ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre, 3. Aufl., Bern 2010, S. 170 ff. mit Hinweisen). Vielmehr bekennt sich das Bundesgericht und die herrschende Lehre zum Methodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt (BGE 134 I 184 E. 5.1, BGE 134 II 249 E. 2.3, BGE 133 V 57 E. 6.1; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 216 ff.; HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., N. 127 ff.). Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode. Es sollen jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Im Sinne einer Ergänzung der herkömmlichen Auslegungsmethoden spielt gerade im Verwaltungsrecht auch die wertende Gegenüberstellung gegenläufiger privater und öffentlicher Interessen eine wichtige Rolle (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 217 mit Hinweisen). 3.4.1 Vorliegend mag der Wortlaut von Art. 22 Abs. 3
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 22 Aufgebot |
||||||
| Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf. | ||||||
| Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes. [1] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten. [2] | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 22 Aufgebot |
||||||
| Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf. | ||||||
| Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes. [1] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten. [2] | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 40 [1] Aufgebot - (Art. 22 Abs. 1 und 3 ZDG) |
||||||
| Das Aufgebot ergeht schriftlich. Das ZIVI kann es mit Auflagen verbinden. | ||||||
| Zu Vorstellungsgesprächen bei Einsatzbetrieben und Vorsprachen beim ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt das ZIVI das Aufgebot schriftlich. | ||||||
| Das ZIVI stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeeinsatz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen. | ||||||
| Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen beim ZIVI, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen. | ||||||
| Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 40 [1] Aufgebot - (Art. 22 Abs. 1 und 3 ZDG) |
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| Das Aufgebot ergeht schriftlich. Das ZIVI kann es mit Auflagen verbinden. | ||||||
| Zu Vorstellungsgesprächen bei Einsatzbetrieben und Vorsprachen beim ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt das ZIVI das Aufgebot schriftlich. | ||||||
| Das ZIVI stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeeinsatz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen. | ||||||
| Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen beim ZIVI, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen. | ||||||
| Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 40a [1] Aufgebote zu Spezialeinsätzen sowie zu Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen - (Art. 7a, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 3 ZDG) |
||||||
| Das ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen, zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zu Einsätzen zur Regeneration aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist. Dies gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen. | ||||||
| Das Aufgebot für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage erfolgen. | ||||||
| Die Aufgebotsfrist beträgt: | ||||||
| für dringliche Spezialeinsätze von längstens 26 Tagen Dauer: 30 Tage; | ||||||
| für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration: 14 Tage; | ||||||
| für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen: 14 Tage; | ||||||
| für Einsätze nach den Buchstaben b und c von mehr als 26 Tagen: 30 Tage. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 40b [1] Umteilungsverfügung - (Art. 7a, 21 und 22 Abs. 3 ZDG) |
||||||
| Das ZIVI kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem anderen Zivildiensteinsatz ausgestellt hat, vor Beginn des Einsatzes widerrufen oder einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umteilungsverfügung zu einem Spezialeinsatz, zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen oder zu einem Einsatz zur Regeneration aufbieten. | ||||||
| Absatz 1 gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen. | ||||||
| Umteilungsverfügungen für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration müssen innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage erfolgen. | ||||||
| Das ZIVI eröffnet die Umteilungsverfügung für einen Einsatz von längstens 26 Tagen Dauer spätestens 7 Tage vor Beginn des Einsatzes, für einen längeren Einsatz spätestens 14 Tage vor dessen Beginn. | ||||||
| Es kann die zivildienstpflichtige Person auf einen anderen Zeitpunkt oder für eine andere Einsatzdauer, als ursprünglich verfügt, aufbieten. | ||||||
| In Fällen besonderer zeitlicher Dringlichkeit gibt das ZIVI Umteilungsverfügungen den Vorrang vor Aufgeboten nach Artikel 40a. | ||||||
| Es legt vor dem Ende der Umteilung im Einvernehmen mit der zivildienstleistenden Person und dem ursprünglichen Einsatzbetrieb fest, ob der ursprüngliche Einsatz noch durch- oder weitergeführt werden soll. | ||||||
| Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte können keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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B-5589/2011
Dem Zivildienstpflichtigen, welcher seinen Einsatz nicht selbst organisiert hat und welcher daher erst durch das von Amtes wegen erfolgende Aufgebot vom genauen Einsatztermin erfährt, muss ermöglicht werden, sich auf diesen einzustellen und entsprechend organisieren und disponieren zu können. Eben diesem Zweck dient die in Art. 22 Abs. 2
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 22 Aufgebot |
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| Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf. | ||||||
| Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes. [1] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten. [2] | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
Das Interesse des Zivildienstpflichtigen, die vorgängig zu einem Zivildiensteinsatz notwendigen Dispositionen - etwa im Hinblick auf seinen Arbeitgeber oder allfällige familiäre Pflichten - treffen zu können, ist gegenüber den Bedenken der Vollzugsstelle, bei Einhaltung einer dreimonatigen Frist würde der Vollzug des Zivildienstes massiv erschwert, höher zu gewichten. Letzteren könnte durch eine amtsseitige zeitliche Straffung des Verfahrens bis zum Erlass eines Zwangsaufgebotes begegnet und damit sichergestellt werden, dass auch von Amtes wegen angeordnete Zivildiensteinsätze noch im laufenden Pflichtjahr geleistet werden. Vorliegend verstrichen zwischen dem am 28. Februar 2011 erfolgten Ablauf der dem Beschwerdeführer mittels letzter Mahnung vom 3. Februar 2011 angesetzten Frist und dem Erlass der Verfügung vom 26. September 2011 fast sieben Monate.
Im Unterschied zu den in der Botschaft genannten Fällen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen besteht bei von Amtes wegen erfolgenden Aufgeboten kein gegenüber dem vorgenannten Interesse des Zivildienstpflichtigen überwiegendes öffentliches Interesse an einer verkürzten Aufgebotsfrist. Im Vergleich mit den ebenfalls in der Botschaft genannten Aufgeboten zu kurzen Dienstleistungen, für welche verkürzte Aufgebotsfristen vorgesehen sind, wird ein Zivildienstpflichtiger durch ein Aufgebot von Amtes zu einem längeren Diensteinsatz ungleich stärker belastet, weshalb in letzterem Falle eine Aufgebotsfrist von lediglich 30 Tagen nicht sachgerecht erscheint.
Schliesslich wird durch die Einhaltung der von Art. 22 Abs. 2
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SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 22 Aufgebot |
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| Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf. | ||||||
| Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes. [1] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten. [2] | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
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| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
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| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 40 [1] |
||||||
| Wer Zivildienst leistet, ist nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 [2] über die Militärversicherung versichert; für Personenschäden richtet sich die Haftung des Bundes ausschliesslich nach diesem Gesetz. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [2] SR 833.1 | ||||||
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B-5589/2011
gesichts einer auf 10 Tagen verkürzten Beschwerdefrist (Art. 66 lit. a
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SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 66 Beschwerdefristen |
||||||
| Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt: [1] | ||||||
| zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen; | ||||||
| 30 Tage in den übrigen Fällen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 105 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
3.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann der Betrachtungsweise der Vollzugsstelle nicht gefolgt werden. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich Art. 40 Abs. 3bis
|
SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 40 [1] Aufgebot - (Art. 22 Abs. 1 und 3 ZDG) |
||||||
| Das Aufgebot ergeht schriftlich. Das ZIVI kann es mit Auflagen verbinden. | ||||||
| Zu Vorstellungsgesprächen bei Einsatzbetrieben und Vorsprachen beim ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt das ZIVI das Aufgebot schriftlich. | ||||||
| Das ZIVI stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeeinsatz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen. | ||||||
| Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen beim ZIVI, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen. | ||||||
| Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
Indem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2011 verfügt hat, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer habe den Einsatz am 7. November 2011 nicht anzutreten, ist dessen Eventualantrag auf Dienstverschiebung auf das Jahr 2012 gegenstandslos geworden, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 65 [1] Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. | ||||||
| Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23). | ||||||
| Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 13 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). | ||||||
Dieser Entscheid kann nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 lit. i
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
Seite 11
B-5589/2011
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2011 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben; Akten retour) Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (A-Post)
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury
Michael Müller
Seite 12
Gesetzesregister
BGG 83
BV 5
BV 29
BV 29 a
BV 163
BV 164
BV 165
BV 182
BV 190
VwVG 5
VwVG 29
VwVG 48
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 61
ZDG 1
ZDG 8
ZDG 9
ZDG 20
ZDG 22
ZDG 31 a
ZDG 40
ZDG 63
ZDG 65
ZDG 66
ZDV 31 a
ZDV 40
ZDV 40 a
ZDV 40 b
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 163 Form der Erlasse der Bundesversammlung |
||||||
| Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung. | ||||||
| Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 165 Gesetzgebung bei Dringlichkeit |
||||||
| Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann von der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Es ist zu befristen. | ||||||
| Wird zu einem dringlich erklärten Bundesgesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird. | ||||||
| Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das keine Verfassungsgrundlage hat, tritt ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist von Volk und Ständen angenommen wird. Es ist zu befristen. | ||||||
| Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das in der Abstimmung nicht angenommen wird, kann nicht erneuert werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 182 Rechtsetzung und Vollzug |
||||||
| Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. | ||||||
| Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 1 [1] Grundsatz |
||||||
| Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 8 [1] Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen |
||||||
| Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist. | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen, welche Einsätze im Ausland leisten, können sich zu längeren Dienstleistungen verpflichten. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen nach Absatz 1 darf dabei um höchstens die Hälfte überschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 9 [1] Inhalt der Zivildienstpflicht |
||||||
| Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur: | ||||||
| Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1); | ||||||
| Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Art. 19 Abs. 1); | ||||||
| Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungskursen (Art. 36); | ||||||
| Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist; | ||||||
| Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 20 [1] Aufteilbarkeit des Zivildienstes |
||||||
| Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 22 Aufgebot |
||||||
| Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf. | ||||||
| Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes. [1] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten. [2] | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 40 [1] |
||||||
| Wer Zivildienst leistet, ist nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 [2] über die Militärversicherung versichert; für Personenschäden richtet sich die Haftung des Bundes ausschliesslich nach diesem Gesetz. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [2] SR 833.1 | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 63 [1] Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht |
||||||
| Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen. | ||||||
| Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 65 [1] Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. | ||||||
| Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23). | ||||||
| Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 13 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 66 Beschwerdefristen |
||||||
| Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt: [1] | ||||||
| zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen; | ||||||
| 30 Tage in den übrigen Fällen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 105 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 31a [1] Suche nach Einsatzmöglichkeiten - (Art. 19 ZDG) |
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| Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3 und 8c Absatz 2 bleiben vorbehalten. [2] | ||||||
| Das ZIVI stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt das ZIVI in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Es berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Es spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab. Es kann von Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39a abweichen, wenn sonst keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen. [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687). [6] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 40 [1] Aufgebot - (Art. 22 Abs. 1 und 3 ZDG) |
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| Das Aufgebot ergeht schriftlich. Das ZIVI kann es mit Auflagen verbinden. | ||||||
| Zu Vorstellungsgesprächen bei Einsatzbetrieben und Vorsprachen beim ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt das ZIVI das Aufgebot schriftlich. | ||||||
| Das ZIVI stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeeinsatz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen. | ||||||
| Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen beim ZIVI, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen. | ||||||
| Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 40a [1] Aufgebote zu Spezialeinsätzen sowie zu Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen - (Art. 7a, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 3 ZDG) |
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| Das ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen, zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zu Einsätzen zur Regeneration aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist. Dies gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen. | ||||||
| Das Aufgebot für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage erfolgen. | ||||||
| Die Aufgebotsfrist beträgt: | ||||||
| für dringliche Spezialeinsätze von längstens 26 Tagen Dauer: 30 Tage; | ||||||
| für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration: 14 Tage; | ||||||
| für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen: 14 Tage; | ||||||
| für Einsätze nach den Buchstaben b und c von mehr als 26 Tagen: 30 Tage. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 40b [1] Umteilungsverfügung - (Art. 7a, 21 und 22 Abs. 3 ZDG) |
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| Das ZIVI kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem anderen Zivildiensteinsatz ausgestellt hat, vor Beginn des Einsatzes widerrufen oder einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umteilungsverfügung zu einem Spezialeinsatz, zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen oder zu einem Einsatz zur Regeneration aufbieten. | ||||||
| Absatz 1 gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen. | ||||||
| Umteilungsverfügungen für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration müssen innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage erfolgen. | ||||||
| Das ZIVI eröffnet die Umteilungsverfügung für einen Einsatz von längstens 26 Tagen Dauer spätestens 7 Tage vor Beginn des Einsatzes, für einen längeren Einsatz spätestens 14 Tage vor dessen Beginn. | ||||||
| Es kann die zivildienstpflichtige Person auf einen anderen Zeitpunkt oder für eine andere Einsatzdauer, als ursprünglich verfügt, aufbieten. | ||||||
| In Fällen besonderer zeitlicher Dringlichkeit gibt das ZIVI Umteilungsverfügungen den Vorrang vor Aufgeboten nach Artikel 40a. | ||||||
| Es legt vor dem Ende der Umteilung im Einvernehmen mit der zivildienstleistenden Person und dem ursprünglichen Einsatzbetrieb fest, ob der ursprüngliche Einsatz noch durch- oder weitergeführt werden soll. | ||||||
| Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte können keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
BGE Register
BVGer
BBl