98 IV 90
18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. März 1972 i.S. X. gegen A. und Mitbeteiligte.
Regeste (de):
- 1. Art. 173ff. StGB. Ehrverletzender Charakter der Ausdrücke "kranke Psyche" (verneint) und "perverse Geilheit" (bejaht) (Erw. 3).
- 2. Art. 173 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, 2 Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3 Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. 4 Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. 5 Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
Regeste (fr):
- 1. Art. 173 ss CP. Caractère attentatoire à l'honneur des expressions "psychopathie" (contesté) et "lubricité perverse" (admis) (consid. 3).
- 2. Art. 173 ch. 3 CP. Acte dicté par des motifs fondés (consid. 4).
Regesto (it):
- 1. Art. 173 e seg. CP. Portata lesiva all'onore delle espressioni di "psiche malata" (non ammessa) e di "lubricità perversa" (ammessa) (consid. 3).
- 2. Art. 173 num. 3 CP. Proferimento o divulgazione per giustificati motivi (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 91
BGE 98 IV 90 S. 91
Sachverhalt (gekürzt):
A.- X. unterhielt ab 1965 eine intime Freundschaft mit Frau Y. Im Februar 1969 kam es zum Bruch. X. suchte in der Folge erneuten Kontakt mit seiner ehemaligen Freundin. Er schrieb ihr mehrere Serien von Briefen. Darin machte er ihr teils Vorwürfe, teils erteilte er ihr Belehrungen und wollte sie zu einer andern Einstellung gegenüber sich selbst und der Umwelt veranlassen. Von einem Teil der Briefe schickte er Kopien an Drittpersonen. Immer wieder forderte er sie auch zur Wiederaufnahme der geschlechtlichen Beziehungen auf. Dabei erging er sich in obszönen Schilderungen, denen er Bilder und Ausschnitte aus entsprechenden Veröffentlichungen beilegte. Er erinnerte Frau Y. an Einzelheiten gemeinsamer Sexualerlebnisse und malte mögliche neue Beziehungen aus. Frau Y. forderte ihn durch ihren Anwalt X. wiederholt auf, sie nicht mehr mit Briefen zu belästigen. Als dies nichts nützte, erhob sie Ehrverletzungsklage, die durch Vergleich im Sinne der Klage erledigt wurde. X. behauptete in der Folge, zu dem Vergleich genötigt worden zu sein. Er klagte seinerseits wegen Ehrverletzung. Auch diese Klagen wurden vor Friedensrichter erledigt. Als X. Frau Y. von neuem mit Briefen belästigte und wiederholte Warnungen unbeachtet liess, leitete sie Ehrverletzungsklage und zivilrechtliche Klage auf Unterlassung, Schadenersatz und Genugtuung ein.
Das Bezirksgericht Z. verbot X. unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter, der Klägerin oder Dritten Briefe oder andere Äusserungen zukommen zu lassen, durch welche die Klägerin in den persönlichen Verhältnissen verletzt würde. Die Schadenersatzforderung wurde abgewiesen, die Genugtuungsforderung geschützt. X. zog die Sache an das Obergericht und an das Bundesgericht weiter. Auch diese Instanzen schützten die Klage mit gewissen Änderungen.
B.- Das bezirksgerichtliche Urteil wurde von den Bezirksrichtern A., B. und C. gefällt. Als Gerichtsschreiber wirkte D. Gegen diese vier Personen erhob X. Ehrverletzungsklage, die im wesentlichen folgenden Inhalt hatte: "Am ... erfuhr ich erstmals beim Durchlesen des Urteils vom ... des Bezirksgerichtes Z., dass sich dieses Dokument auf Seite 7 folgendermassen über mich äussert: 'In diesem Schreiben nimmt der Beklagte mit eingehenden Schilderungen geschlechtlicher Intimitäten und perverser Geilheit
BGE 98 IV 90 S. 92
immer wieder auf die früheren intimen Beziehungen der Parteien Bezug.' Auf Seite 10 desselben Urteils steht: ,... denn der Umstand, dass der Beklagte an einer kranken Psyche leidet, ist diesen Briefempfängern kaum bekannt.'" Das Bezirksgericht Z. wies die Klage ab und sprach die Angeklagten frei. Das Obergericht bestätigte den Freispruch.
C.- Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt X. Gutheissung seiner Ehrverletzungsklage, eventuell Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an das Obergericht zu neuer Beurteilung.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Erste Voraussetzung einer Verurteilung wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
a) Der Hinweis auf die "kranke Psyche" des Klägers war an sich geeignet, ihn in seiner gesellschaftlichen Geltung zu beeinträchtigen. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass es sich um eine Ehrverletzung im Sinne der Art. 173 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
BGE 98 IV 90 S. 93
beruflich und menschlich schweren Schaden zufügen. Wird eine solche Äusserung böswillig verbreitet, so kann sich der Täter u. U. einer Klage wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten aussetzen; der Ehrverletzung ist er nicht schuldig. Anders, wenn er etwa behauptet, die Drittperson leide an einer selbst verschuldeten Geschlechtskrankheit. Ebenso rührt die Äusserung, jemand sei psychisch krank, an sich nicht an die Ehre, weil sie kein moralisches Werturteil gegenüber dem für seine abnormen Reaktionen nicht Verantwortlichen enthält (BGE 96 IV 55, BGE 93 IV 21). Der Ehrverletzung macht sich indessen schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (BGE a.a.O.). Das eingeklagte Urteil spart nicht mit zum Teil scharfer Kritik am Beschwerdeführer und seinem Verhalten. Der Hinweis auf seine psychische Krankheit steht jedoch gerade nicht in diesem Zusammenhang. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen der Genugtuungsforderung von Frau Y. Dabei gelangte es zum Ergebnis, die in den Briefen des Beschwerdeführers enthaltenen schweren Vorwürfe hätten deshalb eine einschneidendere Wirkung erzielt, weil den Adressaten die kranke Psyche des Beschwerdeführers kaum bekannt gewesen sei. Das bedeutet umgekehrt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers weniger belastend erschienen wäre, wenn jene um seine kranke Psyche gewusst hätten. Für jedermann offenkundig, bezog sich der Hinweis des Urteils nur auf den Bereich der Beziehungen des Beschwerdeführers zu Frau Y., wie im Urteil der Vorinstanz unter Bezugnahme auf das obergerichtliche Urteil im Ehrverletzungsprozess gegen den Beschwerdeführer mit Recht hervorgehoben wird. Der eingeklagte Passus enthält somit nicht den Vorwurf einer charakterlichen Minderwertigkeit, sondern die objektiv gemeinte Feststellung eines von der Norm abweichenden psychischen Zustandes inbezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Frau Y.
Stellte der Hinweis auf die kranke Psyche des Beschwerdeführers demnach keinen Angriff auf seine persönliche Ehrenhaftigkeit dar, so sind die Angeklagten insoweit mit Recht freigesprochen worden. b) Geilheit bedeutet soviel wie erfüllt sein von Geschlechtslust, triebhaft lüstern sein (französisch: lubricité). Wird jemandem
BGE 98 IV 90 S. 94
Geilheit nur als momentane Stimmungslage zugeschrieben, so liegt darin nicht ohne weiteres der Vorwurf der Unehrenhaftigkeit. Anders, wenn damit ein dominierender Charakterzug aufgezeigt werden soll. Damit wird behauptet, eine Person lasse sich vorwiegend von libidinösen Trieben beherrschen unter Verkümmerung ethischer oder moralischer Werte. Ein solcher Vorwurf ist geeignet, die Geltung des Betroffenen als ehrenhafter Mensch zu verletzen. Ohne dass die Parteien oder das Gericht sich näher damit auseinandersetzen, gehen sie zutreffend davon aus, dass der dem Kläger gemachte Vorwurf vom Leser dahin verstanden werden musste, der Beschwerdeführer habe sich bei der Niederschrift seiner obszönen Briefe jeweils von lüsterner Triebhaftigkeit leiten lassen. Die eingeklagte Stelle des Urteils war somit nach Inhalt und Zusammenhang als Rüge eines unehrenhaften Verhaltens des Klägers aufzufassen. Der Hinweis auf die Geilheit des Klägers, die sich in den beanstandeten Briefstellen bekunde, diente der These, Frau Y. sei in ihren Gefühlen als anständige Frau schwer verletzt worden, weil eben diese Darstellung eine schmutzige, widerliche Gesinnung atme. Der Erstangeklagte hat diesen Eindruck bestätigt durch seine Ausführung vor Obergericht, die Lektüre der Briefe errege Brechreiz. Indem die Angeklagten dem Kläger vorwarfen, mit "perverser" Geilheit geschrieben zu haben, beabsichtigten sie nicht, eine psychiatrische Diagnose seiner Triebhaftigkeit abzugeben. Es lag darin vielmehr eine Verstärkung des Unwerturteils über den Kläger und sein Verhalten. Die Angeklagten brachten zum Ausdruck, die Geilheit des Klägers übersteige das bei einem normalen Menschen anzutreffende Ausmass, er sei bei Abfassung der Briefe in geradezu widernatürlicher Weise lüstern gewesen. Die Vorinstanz hat sich auch zu diesem Punkt ausgeschwiegen. Indem sie die noch zu erörternden Entlastungsgründe untersucht, geht sie jedoch selbst davon aus, dass auch insoweit dem Beschwerdeführer ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wurde. Dem ist zuzustimmen.
4. Der Beschuldigte entgeht der Bestrafung wegen übler Nachrede, wenn er nachweist, dass seine an sich ehrverletzende Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
BGE 98 IV 90 S. 95
wenn er seine Äusserungen ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht vorgebracht hat, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
BGE 98 IV 90 S. 96
b) Die Vorinstanz stellt fest, dass die Angeklagten ein auf ihrer gewissenhaften Überzeugung beruhendes, sachlich mindestens vertretbares Urteil abgegeben haben. Das heisst, dass die Angeklagten im Sinne von Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
BGE 98 IV 90 S. 97
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.