92 IV 94
25. Urteil des Kassationshofes vom 24. Juni 1966 i.S. Dr. S. gegen Dr. F.
Regeste (de):
- Art. 173 Ziff. 1 und 2, 177 Abs. 1 StGB.
- 1. Diese Bestimmungen setzen nicht voraus, dass der Betroffene in der Äusserung namentlich genannt werde; es genügt, dass nach den Umständen erkennbar ist, auf wen sie sich bezieht (Erw. 1).
- 2. Ob eine Äusserung ehrverletzend sei, beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Hörer ihr beilegen muss.
- 3. Der Vorwurf, ein Apotheker verletze seine Standespflichten, berührt nicht nur sein berufliches Ansehen, sondern auch seine Geltung als ehrbarer Mensch (Erw. 2).
- 4. Die Beleidigungsabsicht gehört nicht zum Tatbestand der üblen Nachrede; erforderlich ist nur, dass der Täter sich der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst ist und sie trotzdem erhebt (Erw. 3).
- 5. Beweisschwierigkeiten machen eine ehrverletzende Äusserung nicht erlaubt (Erw. 4).
Regeste (fr):
- Art. 173 ch. 1 et 2, 177 al. 1 CP.
- 1. Ces dispositions n'exigent pas que l'auteur désigne nommément la victime; il suffit que d'après les circonstances, on puisse reconnaître qui est visé (consid. 1).
- 2. Pour juger si une allégation porte atteinte à l'honneur, on s'en tiendra au sens que l'auditeur impartial doit lui attribuer.
- 3. Reprocher à un pharmacien de violer les devoirs de son état, c'est porter atteinte non seulement à sa renommée professionnelle, mais aussi à sa réputation d'homme honorable (consid. 2).
- 4. Le dessein de blesser n'est pas un élément constitutif de la diffamation; il suffit que l'auteur se rende compte que son allégation portera atteinte à l'honneur et qu'il la profère néanmoins (consid. 3).
- 5. Les difficultés que présente la preuve ne rendent pas licite une allégation qui porte atteinte à l'honneur (consid. 4).
Regesto (it):
- Art. 173 num. 1 e 2, 177 cpv. 1 CP.
- 1. Queste disposizioni non presuppongono che l'autore designi per nome la vittima; basta che, secondo le circostanze, si possa riconoscere la persona alla quale l'allegazione si riferisce (consid. 1).
- 2. Per giudicare se una allegazione è lesiva dell'onore, bisogna basarsi sul senso che deve attribuirle l'ascoltatore imparziale.
- 3. Il rimprovero mosso ad un farmacista di violare i doveri della propria condizione non lede solo la sua dignità professionale, ma anche la sua reputazione di uomo onorabile (consid. 2).
- 4. L'intenzione di offendere non è un elemento costitutivo della diffamazione; basta che l'autore si renda conto che la sua allegazione lede l'onore, e che, ciononostante, la profferisca (consid. 3).
- 5. Difficoltà inerenti alla prova non rendono lecita una allegazione lesiva dell'onore (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 94
BGE 92 IV 94 S. 94
A.- Dr. F. ist Arzt in St. Gallen. Im Januar und Februar 1963 ersuchte er zwei Patientinnen, denen er Rezepte ausgestellt
BGE 92 IV 94 S. 95
hatte, diese in der Apotheke A ausführen zu lassen. Als er nachträglich erfuhr, dass sie sich an die Apotheke B gewandt hatten, schalt er sie und fügte bei, die Apotheke B sei unzuverlässig, man gebe dort den Leuten gerade was man wolle. Im gleichen Sinne äusserte er sich bereits im Herbst 1962 einer Patientin gegenüber. Dr. S., Inhaber und verantwortlicher Leiter der Apotheke B, fühlte sich durch die Äusserung in seiner Ehre verletzt und liess gegen Dr. F. Strafklage einreichen.
B.- Das Bezirksgericht St. Gallen erklärte Dr. F. am 6. April 1965 der üblen Nachrede schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200.--. Das Kantonsgericht St. Gallen, an das Dr. F. Berufung einlegte, hob am 7. März 1966 das bezirksgerichtliche Urteil auf und sprach ihn frei. Es fand, die eingeklagte Äusserung sei nicht ehrverletzend, weil damit nicht eine allgemeine Unzuverlässigkeit des Klägers behauptet werde. In Frage gestellt werde bloss, dass man sich als Kunde darauf verlassen könne, bei ihm richtig bedient zu werden. Eine solche Unzuverlässigkeit brauche nicht mit einem Charakterfehler zusammenzuhängen. Wer als Apotheker einem Kunden etwas anderes abgebe, als der Arzt vorschreibe, handle nicht notwendig aus einem minderwertigen Motiv; hier lasse sich jedenfalls nicht sagen, dass der Arzt dem Apotheker einen solchen Beweggrund unterstellt habe oder habe unterstellen wollen.
C.- Dr. S. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichtes aufzuheben und die Sache zur Verurteilung des Angeklagten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er hält die Äusserung des Arztes für ehrverletzend.
D.- Dr. F. schliesst auf Abweisung der Beschwerde, eventuell auf Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung.
Erwägungen
Der Kassationshofzieht in Erwägung:
1. Der Vorwurf, die Apotheke B sei unzuverlässig und man gebe dort den Leuten gerade was man wolle, richtete sich nicht nur gegen die Apotheke als solche, wie der Beschwerdegegner behauptet, sondern auch und vor allem gegen den Apotheker selber, der für die Ausführung der Rezepte und die Abgabe der Heilmittel verantwortlich ist. Dass der Beschwerdegegner
BGE 92 IV 94 S. 96
den Namen des Apothekers nicht erwähnt hat und die Apotheke B sich in einer Stadt befindet, ändert nichts. Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
2. Eine andere Frage ist, ob die eingeklagte Äusserung ehrverletzend sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationshofes schützen die Art. 173 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
164).
Ob Dr. F. durch seine Kritik einen solchen Eindruck oder Verdacht erweckt habe, lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht schon damit verneinen, dass er dem Kläger weder eine allgemeine Unzuverlässigkeit noch ein Handeln aus unehrenhaften Beweggründen vorgeworfen, noch ihn habe heruntermachen wollen. Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
BGE 92 IV 94 S. 97
nach den Umständen beilegen musste. Das ist eine Frage der Auslegung und damit eine Rechtsfrage, die der Kassationshof frei zu überprüfen hat. Die Behauptung, die Apotheke B sei unzuverlässig, konnte in der Auseinandersetzung des Arztes mit den Patientinnen nur dahin verstanden werden, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr, dass die Rezepte richtig ausgeführt würden, er verdiene als Apotheker kein Vertrauen. Dieser Sinn ergibt sich auch aus dem weitern Satz, man gebe dort den Leuten gerade was man wolle, womit zudem der Vorwurf erhoben wurde, der Beschwerdeführer handle willkürlich, setze sich leichtsinnig oder ohne Bedenken über die Weisungen des Arztes hinweg. Das ist mehr als blosse Kritik an den beruflichen Fähigkeiten und Leistungen; das ist ein Angriff auf die persönliche Ehre des Apothekers, dessen erste Pflicht gerade darin besteht, ärztliche Rezepte gewissenhaft und getreu auszuführen. Wirft man ihm Unzuverlässigkeit und Willkür in der Abgabe von Arzneien vor, so heisst das, er verletze seine Standespflichten, lasse insbesondere die gebotene Sorgfalt und Pflichttreue vermissen. Man gibt ein herabwürdigendes Urteil über sein Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein ab, freilich bloss über sein Pflichtgefühl als Apotheker, aber nichtsdestoweniger ein Urteil über Eigenschaften, die ihn als Mensch verächtlich machen und seinen Charakter in ein ungünstiges Licht rücken können. Die eingeklagte Äusserung berührt somit ausser dem Ansehen des Klägers als Apotheker auch seine Geltung als ehrbarer Mann, ist folglich ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
3. Das Kantonsgericht hat die Frage, ob der Beschwerdegegner vorsätzlich gehandelt habe, offen gelassen. Seinem Urteil kann bloss entnommen werden, dass Dr. F. dem Kläger keine minderwertigen Motive habe unterstellen wollen. Das ist jedoch nicht entscheidend. Da die tatsächliche Schädigung des Rufes nicht Tatbestandsmerkmal der üblen Nachrede ist, muss der Vorsatz auch nicht auf eine solche Schädigung gerichtet sein (BGE 71 IV 232,BGE 79 IV 22). Der Beschwerdegegner brauchte folglich nicht beabsichtigt zu haben, den Kläger zu beleidigen. Es genügt, dass er sich der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen ist und sie trotzdem erhoben hat. Dass dies der Fall war, kann angesichts der Bildung des Beschwerdegegners
BGE 92 IV 94 S. 98
und seiner Verärgerung über die Apotheke B nicht zweifelhaft sein.
4. Das angefochtene Urteil ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie zu den Entlastungsbeweisen Stellung nehme. Die Äusserung, die Apotheke B sei unzuverlässig, bezog sich gleich wie die weitere Behauptung, man gebe dort den Leuten gerade was man wolle, auf die Geschäftsleitung von Dr. S. Bei der ersten handelt es sich um ein an bestimmte Tatsachen geknüpftes beschimpfendes Werturteil, das unter Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234 |
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1 | Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234 |
2 | Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien. |
3 | Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. März 1966 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.