S. 20 / Nr. 6 Strafgesetzbuch (d)

BGE 79 IV 20

6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. März 1953 i. S.
Duttweiler gegen Gattiker.

Regeste:
Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB.
1. Vorsatz der Beschimpfung (Erw. 2).
2. Der Beweis, dass ein an bestimmte Tatsachen anknüpfendes Werturteil
sachlich vertretbar sei, kann nur mit diese, Tatsachen erbracht wer den (Erw.
3).
Art. 177 al. 1 CP.
1. Intention d'injurier (consid. 2).
2. La vérité d'un jugement de valeur fondé sur des faits précis ne peut être
prouvée que par ces faits (consid. 3).
Art. 177 cp. 1 CP.
1. Intenzione d'ingiuriare (consid. 2).
2. La prova che un apprezzamento ingiurioso fondato su fatti determinati è
oggettivamente giustificato può essere fornita soltanto con questi fatti
(consid. 3).

A. - Gottlieb Duttweiler hatte sich vom 23. Mai bis 4. Juni 1949 vor dem
Schwurgericht des Kantons Zürich

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wegen Ehrverletzung zu verantworten. Ankläger war unter anderem Walter
Gattiker, Leiter der Konzernbetriebe des Unilevertrusts in der Schweiz, dessen
sieben Mitglieder den Markt der schweizerischen Oel- und Fettindustrie
umsatzmässig zum wesentlichsten Teil beherrschen.
Kurz vor Beginn des Prozesses hatte Duttweiler in einem in Olten gehaltenen
Vortrag erklärt, die Trusts handelten unverantwortungsvoll und verbrecherisch
wie Halunken. Ferner hatte sein Verteidiger im Prozesse am 24. Mai 1949
Gattiker vorgeworfen, er habe seit zwanzig Jahren Gelegenheit zu einem Prozess
auf breiter Ebene über die Trustverhältnisse, habe aber nie geklagt. Daher
fragte der Vertreter Gattikers Duttweiler am 25. Mai 1949 schriftlich unter
anderem, ob er mit dem in Olten getanen Ausspruch auch die Sais A. G. und
damit deren Verwaltungsräte, darunter Gattiker, habe treffen wollen. Er
versprach ihm, den gewünschten Abklärungsprozess binnen vierundzwanzig Stunden
anzuheben, sobald Duttweiler die gestellten Fragen beantwortet haben werde.
Am 1. Juni 1949 las der Vertreter Gattikers diesen Brief dem Schwurgericht vor
und gab die Kopie davon zu den Akten. Duttweiler erklärte hierauf: «Ich möchte
Herren, die Schweizer wie Hürlimann und Frau Müller so behandeln, als
Trusthalunken bezeichnen. «Nach einigen Zwischenfragen fügte er bei: «Der
Ausdruck bezieht sich auch auf Herrn Gattiker in Bezug auf den Vorfall mit
Hürlimann, als jener diesem mit einer Ohrfeige drohte.»
Der Vorfall mit Hürlimann war von diesem vor dem Schwurgericht am 28. Mai 1949
als Zeuge geschildert worden.
B. - Am 20. Oktober 1952 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich
Duttweiler wegen der am 1. Juni 1949 getanen Äusserung der Beschimpfung
schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 500.- Busse.
C. - Duttweiler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei
aufzuheben und die Sache zur Freisprechung zurückzuweisen.

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Der Kassationshof zieht in Erwägung
2.- Der subjektive Tatbestand der Beschimpfung erfordert Vorsatz (Art. 18 Abs.
1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB). Solcher liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur
vor, wenn der Täter weiss, dass das Werturteil ungerechtfertigt ist, sondern
schon, wenn er mit Wissen und Willen ein objektiv ehrenrühriges Werturteil
ausspricht. Denn vorsätzlich handelt, wer den objektiven Tatbestand bewusst
und gewollt verwirklicht; was nicht zum objektiven Tatbestand gehört
(Abwegigkeit des Werturteils), braucht der Täter nicht zu kennen und nicht zu
wollen. Es verhält sich in dieser Beziehung bei der Beschimpfung durch
Werturteil nicht anders als bei anderen strafbaren Handlungen, insbesondere
der Ehrverletzung durch Behauptung ehrenrühriger Tatsachen, bei der die
Überzeugung des Täters, dass die Behauptung richtig sei, die Bestrafung wegen
übler Nachrede ebenfalls nicht schlechthin ausschliesst (vgl. Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.

und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB). Wer einen anderen bewusst und gewollt als Halunken bezeichnet
und, wie der Beschwerdeführer, den Sinn kennt, den dieses Wort nach
allgemeinem Sprachgebrauch hat, begeht objektiv und subjektiv eine
Beschimpfung auch dann, wenn er Tatsachen zu kennen glaubt, die nach seiner
Auffassung diesen Angriff auf die Ehre des Betroffenen rechtfertigen. Die
Rechtsprechung lässt lediglich in analoger Anwendung von Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
und
innerhalb der durch Art. 173 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB gezogenen Schranken den
Entlastungsbeweis des Angeklagten zu, dass ein an bestimmte Tatsachen
geknüpftes Werturteil sachlich vertretbar gewesen sei oder der Angeklagte
ernsthafte Gründe hatte, es in guten Treuen für sachlich vertretbar zu halten
(BGE 74 IV 101, 77 IV 99,168). Ein weiteres Entgegenkommen ginge über das
Gesetz hinaus und könnte auch nicht mit dem vom Beschwerdeführer empfundenen
Bedürfnis «zu einer willkommenen Einschränkung unnötiger

Seite: 23
Ehrverletzungsprozesse» begründet werden, da Art. 177 nicht die Prozesse
vermindern, sondern die Ehre schützen will.
3.- Der Beschwerdeführer macht sich anheischig, durch verschiedene Tatsachen,
auch solche, die ausserhalb der von Hürlimann vor Schwurgericht geschilderten
Begebenheit liegen, die Richtigkeit des Werturteils zu beweisen und dadurch
der Strafe zu entgehen. Da indessen Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB den Wahrheitsbeweis nicht
bei jeder Beschimpfung zulässt, sondern lediglich die Rechtsprechung ihn in
Analogie zu Art. 173 Ziff. 2 und 3 unter der Voraussetzung gestattet, dass das
Werturteil an bestimmte Tatsachen anknüpft, kann der Beschwerdeführer, wie die
Vorinstanz mit Recht annimmt, ihn nur mit jenen Tatsachen antreten, die er,
für den Zuhörer erkennbar, dem Werturteil zugrunde gelegt hat, gleich wie im
Falle einer üblen Nachrede der Wahrheitsbeweis nur mit den in der
ehrenrührigen Äusserung selbst behaupteten, nicht mit irgendwelchen anderen,
dem Zuhörer verschwiegenen Tatsachen erbracht werden kann. Nur das Verhalten
des Beschwerdegegners in der von Hürlimann vor Schwurgericht bezeugten
Angelegenheit ist somit daraufhin zu überprüfen, ob es die Bezeichnung
«Trusthalunke rechtmässig erscheinen lasse, hat doch der Beschwerdeführer, als
er den Beschwerdegegner vor Schwurgericht so benannte, selber erklärt, der
Ausdruck beziehe sich auf den Vorfall, bei dem der Beschwerdegegner dem
Hürlimann mit einer Ohrfeige drohte. Dieser vom Beschwerdeführer selbst
gewollten Beschränkung steht die Tatsache nicht im Wege, dass der Anwalt des
Beschwerdegegners den Beschwerdeführer mit Brief vom 25. Mai 1949 zu einer
Ehrverletzung zu veranlassen versucht hat, die ihm Gelegenheit gegeben hätte,
das gesamte Gebaren des Beschwerdegegners im Unilevertrust zur Grundlage des
Wahrheitsbeweises zu machen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 IV 20
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 26. März 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 IV 20
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 177 Abs. 1 StGB.1. Vorsatz der Beschimpfung (Erw. 2).2. Der Beweis, dass ein an bestimmte...


Gesetzesregister
StGB: 18 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
173 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
BGE Register
74-IV-98 • 77-IV-94 • 79-IV-20
Stichwortregister
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werturteil • beschimpfung • beschwerdegegner • wahrheitsbeweis • vorsatz • ehre • richtigkeit • kassationshof • brief • olten • wille • strafgesetzbuch • kopie • widerrechtlichkeit • verurteilter • verhalten • wissen • innerhalb • zeuge • vorinstanz
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