Urteilskopf
96 IV 54
13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. April 1970 i.S. X. gegen Dr. Y.
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Erwägungen ab Seite 55
BGE 96 IV 54 S. 55
Aus den Erwägungen:
2. Querulanz im Sinne der Psychiatrie bedeutet eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung, die sich in abnormen Reaktionen äussert, indem der Querulant das eigene, meist falsch beurteilte Recht in übertriebener und rücksichtsloser Art und mit Mitteln vertritt, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel stehen (BLEULER, Lehrbuch der Psychiatrie, S. 110, 436, 458; WYRSCH, Gerichtliche Psychiatrie, S. 225, 248). Geistig oder psychisch Kranke sind weder für ihren Krankheitszustand noch für die von der Umwelt als störend empfundenen abnormen Reaktionen verantwortlich. Daher liegt auch in der Äusserung, jemand sei psychisch krank, an sich keine moralisch verwerfliche, den Ruf als Mensch herabsetzende Behauptung im Sinne der Art. 173 ff
. StGB (BGE 93 IV 21). Psychiatrische Fachausdrücke werden jedoch im Alltagsleben oft nicht im wissenschaftlichen Sinne, zur objektiven Umschreibung des Zustandsbildes eines psychisch Kranken verwendet, sondern dazu missbraucht, um jemanden als verschroben, charakterlich minderwertig hinzustellen und in seiner persönlichen Ehre herunterzumachen. Das gilt z.B. vom Wort Psychopath (BGE 93 IV 22), in ebensolchem, wenn nicht noch höherem Masse vom Ausdruck Querulant. Nicht jeder, der sein Recht hartnäckig verfolgt, auch nicht jeder Streitsüchtige, fällt unter den psychiatrischen Begriff der Querulanz (WYRSCH, a.a.O. S. 225, 248). Es ist daher im Einzelfall gründlich zu prüfen, ob psychiatrische Ausdrücke solcher Art wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinne gebraucht worden sind und wie die Äusserung von Dritten, an die sie gerichtet war, verstanden werden musste (BGE 92 IV 96 /97). Das gilt auch dann, wenn die Äusserung von einem Arzt oder andern wissenschaftlich Gebildeten getan wird.
96 IV 54
13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. April 1970 i.S. X. gegen Dr. Y.
Regeste (de):
- Art. 173 ff. StGB.
- Bedeutung des Wortes "Querulant".
- Ob psychiatrische Fachausdrücke wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinne verwendet wurden, ist sorgfältig zu prüfen.
Regeste (fr):
- Art. 173 ss. CP.
- Le juge doit examiner avec soin si des termes relevant de la psychiatrie ont vraiment été employés dans leur acception médicale ou s'ils ne l'ont été qu'en apparence.
- Application de ce principe au terme allemand "Querulant".
Regesto (it):
- Art. 173 e segg. CP.
- Il giudice deve esaminare accuratamente se termini attinenti alla psichiatria sono stati effettivamente usati nella loro accezione medica, o se invece lo sono stati solo in apparenza.
- Applicazione di questo principio al termine tedesco "Querulant".
Erwägungen ab Seite 55
BGE 96 IV 54 S. 55
Aus den Erwägungen:
2. Querulanz im Sinne der Psychiatrie bedeutet eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung, die sich in abnormen Reaktionen äussert, indem der Querulant das eigene, meist falsch beurteilte Recht in übertriebener und rücksichtsloser Art und mit Mitteln vertritt, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel stehen (BLEULER, Lehrbuch der Psychiatrie, S. 110, 436, 458; WYRSCH, Gerichtliche Psychiatrie, S. 225, 248). Geistig oder psychisch Kranke sind weder für ihren Krankheitszustand noch für die von der Umwelt als störend empfundenen abnormen Reaktionen verantwortlich. Daher liegt auch in der Äusserung, jemand sei psychisch krank, an sich keine moralisch verwerfliche, den Ruf als Mensch herabsetzende Behauptung im Sinne der Art. 173 ff
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 173 [1] |
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| Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet,wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft. [2] | ||||||
| Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. | ||||||
| Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. | ||||||
| Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. | ||||||
| Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
Gesetzesregister
StGB 173
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 173 [1] |
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| Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet,wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft. [2] | ||||||
| Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. | ||||||
| Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. | ||||||
| Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. | ||||||
| Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||