91 IV 197
52. Urteil des Kassationshofes vom 2. November 1965 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen Bach.
Regeste (de):
- Art. 7 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 7 - 1 Motorfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird.
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 72 Schleppen von Motorfahrzeugen - 1 Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die kantonale Behörde kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder - bewilligen.279
1 Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die kantonale Behörde kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder - bewilligen.279 2 Das geschleppte Fahrzeug muss von einem Führer mit Ausweis gelenkt werden, wenn die Abschleppvorrichtung seine Lenkung nicht gewährleistet. Auf Motorfahrzeugen, die ganz oder teilweise auf einer fahrbaren Abschleppvorrichtung aufliegen, dürfen keine Personen Platz nehmen.280 3 Motorfahrzeuge, die nicht selbst gebremst werden können, müssen mit dem Schleppfahrzeug durch eine feste Vorrichtung verbunden sein; ihr Gewicht darf das Betriebsgewicht des Schleppfahrzeugs in der Regel nicht übersteigen.281 4 Motorräder dürfen aufgesattelt an einem Motorfahrzeug - ausgenommen einem Motorrad ohne Seitenwagen - geschleppt werden.282 Auf dem aufgesattelten Fahrzeug darf niemand Platz nehmen; es darf weder sich lösen noch umkippen können. Mit einem Seil darf nur ein Motorrad in Panne geschleppt werden; sein Führer muss das Seil nötigenfalls sofort lösen können. 5 Schleppstangen dürfen höchstens 5 m, Schleppseile höchstens 8 m lang sein. Das Seil ist in der Mitte auffällig zu kennzeichnen. Ketten dürfen nicht verwendet werden, bei Motorrädern auch keine metallischen Seile. - Auch der Lenker eines geschleppten Personenwagens führt ein Motorfahrzeug.
Regeste (fr):
- Art. 7 al. 1, 95 ch. 2 LCR; art. 72 al. 2 OCR.
- Le conducteur d'une voiture remorquée conduit un véhicule à moteur.
Regesto (it):
- Art. 7 cpv. 1, 95 num. 2 LCStr, art. 72 cpv. 2 OCStr.
- Il conducente di un veicolo rimorchiato conduce un veicolo a motore.
Sachverhalt ab Seite 197
BGE 91 IV 197 S. 197
A.- Bach, Inhaber einer Garage in Wangen a. A., fuhr am Abend des 4. April 1964 in Begleitung seines Angestellten Jordi nach Basel, um mit seinem Personenauto den defekten Personenwagen eines Kunden von Basel nach Wangen abzuschleppen. Obschon Bach wusste, dass Jordi der Führerausweis dauernd entzogen worden war, veranlasste er diesen, das geschleppte Fahrzeug zu lenken, während er selber den Zugwagen führte. Da sie in Liestal in eine Polizeikontrolle gerieten, wurden beide wegen Widerhandlung gegen Art. 95 Ziff. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
B.- Die Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft erklärte Bach mit Strafbefehl vom 17. September 1964 in Anwendung von Art. 100 Ziff. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. |

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SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 72 Schleppen von Motorfahrzeugen - 1 Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die kantonale Behörde kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder - bewilligen.279 |
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1 | Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die kantonale Behörde kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder - bewilligen.279 |
2 | Das geschleppte Fahrzeug muss von einem Führer mit Ausweis gelenkt werden, wenn die Abschleppvorrichtung seine Lenkung nicht gewährleistet. Auf Motorfahrzeugen, die ganz oder teilweise auf einer fahrbaren Abschleppvorrichtung aufliegen, dürfen keine Personen Platz nehmen.280 |
3 | Motorfahrzeuge, die nicht selbst gebremst werden können, müssen mit dem Schleppfahrzeug durch eine feste Vorrichtung verbunden sein; ihr Gewicht darf das Betriebsgewicht des Schleppfahrzeugs in der Regel nicht übersteigen.281 |
4 | Motorräder dürfen aufgesattelt an einem Motorfahrzeug - ausgenommen einem Motorrad ohne Seitenwagen - geschleppt werden.282 Auf dem aufgesattelten Fahrzeug darf niemand Platz nehmen; es darf weder sich lösen noch umkippen können. Mit einem Seil darf nur ein Motorrad in Panne geschleppt werden; sein Führer muss das Seil nötigenfalls sofort lösen können. |
5 | Schleppstangen dürfen höchstens 5 m, Schleppseile höchstens 8 m lang sein. Das Seil ist in der Mitte auffällig zu kennzeichnen. Ketten dürfen nicht verwendet werden, bei Motorrädern auch keine metallischen Seile. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 72 Schleppen von Motorfahrzeugen - 1 Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die kantonale Behörde kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder - bewilligen.279 |
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1 | Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die kantonale Behörde kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder - bewilligen.279 |
2 | Das geschleppte Fahrzeug muss von einem Führer mit Ausweis gelenkt werden, wenn die Abschleppvorrichtung seine Lenkung nicht gewährleistet. Auf Motorfahrzeugen, die ganz oder teilweise auf einer fahrbaren Abschleppvorrichtung aufliegen, dürfen keine Personen Platz nehmen.280 |
3 | Motorfahrzeuge, die nicht selbst gebremst werden können, müssen mit dem Schleppfahrzeug durch eine feste Vorrichtung verbunden sein; ihr Gewicht darf das Betriebsgewicht des Schleppfahrzeugs in der Regel nicht übersteigen.281 |
4 | Motorräder dürfen aufgesattelt an einem Motorfahrzeug - ausgenommen einem Motorrad ohne Seitenwagen - geschleppt werden.282 Auf dem aufgesattelten Fahrzeug darf niemand Platz nehmen; es darf weder sich lösen noch umkippen können. Mit einem Seil darf nur ein Motorrad in Panne geschleppt werden; sein Führer muss das Seil nötigenfalls sofort lösen können. |
5 | Schleppstangen dürfen höchstens 5 m, Schleppseile höchstens 8 m lang sein. Das Seil ist in der Mitte auffällig zu kennzeichnen. Ketten dürfen nicht verwendet werden, bei Motorrädern auch keine metallischen Seile. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 96 - (Art. 103 Abs. 1 SVG) |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. |
BGE 91 IV 197 S. 198
dem Haupttäter die Eigenschaft eines Motorfahrzeugführers fehle, nicht anwendbar, weshalb es Bach in Anwendung von Art. 24

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
|
1 | Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
2 | Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 72 Schleppen von Motorfahrzeugen - 1 Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die kantonale Behörde kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder - bewilligen.279 |
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1 | Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die kantonale Behörde kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder - bewilligen.279 |
2 | Das geschleppte Fahrzeug muss von einem Führer mit Ausweis gelenkt werden, wenn die Abschleppvorrichtung seine Lenkung nicht gewährleistet. Auf Motorfahrzeugen, die ganz oder teilweise auf einer fahrbaren Abschleppvorrichtung aufliegen, dürfen keine Personen Platz nehmen.280 |
3 | Motorfahrzeuge, die nicht selbst gebremst werden können, müssen mit dem Schleppfahrzeug durch eine feste Vorrichtung verbunden sein; ihr Gewicht darf das Betriebsgewicht des Schleppfahrzeugs in der Regel nicht übersteigen.281 |
4 | Motorräder dürfen aufgesattelt an einem Motorfahrzeug - ausgenommen einem Motorrad ohne Seitenwagen - geschleppt werden.282 Auf dem aufgesattelten Fahrzeug darf niemand Platz nehmen; es darf weder sich lösen noch umkippen können. Mit einem Seil darf nur ein Motorrad in Panne geschleppt werden; sein Führer muss das Seil nötigenfalls sofort lösen können. |
5 | Schleppstangen dürfen höchstens 5 m, Schleppseile höchstens 8 m lang sein. Das Seil ist in der Mitte auffällig zu kennzeichnen. Ketten dürfen nicht verwendet werden, bei Motorrädern auch keine metallischen Seile. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 96 - (Art. 103 Abs. 1 SVG) |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
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1 | Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
2 | Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. |
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese Bach nach Art. 95 Ziff. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
D.- Bach beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 100 Ziff. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 72 Schleppen von Motorfahrzeugen - 1 Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die kantonale Behörde kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder - bewilligen.279 |
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1 | Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die kantonale Behörde kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder - bewilligen.279 |
2 | Das geschleppte Fahrzeug muss von einem Führer mit Ausweis gelenkt werden, wenn die Abschleppvorrichtung seine Lenkung nicht gewährleistet. Auf Motorfahrzeugen, die ganz oder teilweise auf einer fahrbaren Abschleppvorrichtung aufliegen, dürfen keine Personen Platz nehmen.280 |
3 | Motorfahrzeuge, die nicht selbst gebremst werden können, müssen mit dem Schleppfahrzeug durch eine feste Vorrichtung verbunden sein; ihr Gewicht darf das Betriebsgewicht des Schleppfahrzeugs in der Regel nicht übersteigen.281 |
4 | Motorräder dürfen aufgesattelt an einem Motorfahrzeug - ausgenommen einem Motorrad ohne Seitenwagen - geschleppt werden.282 Auf dem aufgesattelten Fahrzeug darf niemand Platz nehmen; es darf weder sich lösen noch umkippen können. Mit einem Seil darf nur ein Motorrad in Panne geschleppt werden; sein Führer muss das Seil nötigenfalls sofort lösen können. |
5 | Schleppstangen dürfen höchstens 5 m, Schleppseile höchstens 8 m lang sein. Das Seil ist in der Mitte auffällig zu kennzeichnen. Ketten dürfen nicht verwendet werden, bei Motorrädern auch keine metallischen Seile. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 96 - (Art. 103 Abs. 1 SVG) |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
2. Motorfahrzeug ist nach Art. 7 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 7 - 1 Motorfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird. |

SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militärischen Flugdienstes. |
BGE 91 IV 197 S. 199
Betrieb befindliche Motorfahrzeug. Auszugehen ist jedoch vom technischen Begriff des Motorfahrzeuges, der auch nach allgemeinem Sprachgebrauch den Inhalt des Wortes Motorfahrzeug bestimmt. Danach kommt es nur darauf an, ob ein Fahrzeug als Motorfahrzeug gebaut und eingerichtet, d.h. nach seiner technischen Ausrüstung dazu bestimmt ist, sich durch eigenen Antrieb auf dem Erdboden fortzubewegen, ohne an Schienen gebunden zu sein. Ein derart beschaffenes Fahrzeug bleibt Motorfahrzeug ohne Rücksicht darauf, ob es sich im Betrieb befindet oder nicht und ob es infolge eines technischen Fehlers oder aus einem andern Grunde vorübergehend anstelle der eigenen Motorkraft durch die Schwerkraft oder eine andere Kraft in Bewegung gesetzt wird. Den Charakter eines Motorfahrzeuges verliert es erst, wenn das Fahrzeug die Fähigkeit, sich durch eigenen Antrieb fortzubewegen, dauernd einbüsst (STREBEL, N 23 zu Art. 1 MFG). Die gegenteilige Auffassung, wie sie in BGE 73 IV 38 für das MFG vertreten wurde, hält nicht stand. Es kann nicht der Sinn der Strassenverkehrsvorschriften sein, dass sie immer dann nicht anwendbar sein sollen, wenn sich ein Motorfahrzeug anders als durch den Betrieb seines Motors fortbewegt, wie auch vernünftigerweise nicht gewollt sein kann, die Anwendung des Gesetzes von der momentanen Betriebsfähigkeit des Motors abhängig zu machen mit der Folge, dass z.B. der eine Führer, der mit betriebsbereitem Motor, aber im Leerlauf einen Abhang hinunterrollt, dem Gesetz unterstände, der andere, der die gleiche Strecke mit betriebsunfähigem Motor zurücklegt, dagegen nicht, obschon die mit der Fortbewegung zusammenhängende Gefährlichkeit in beiden Fällen dieselbe sein kann. Dass nicht bloss das durch eigene Motorkraft sich fortbewegende Fahrzeug als Motorfahrzeug zu gelten hat, sondern auch das mit abgestelltem Motor auslaufende oder das unter bewusster Ausnutzung der Schwerkraft abwärts fahrende und unter Umständen sogar das stillstehende Fahrzeug, war im Haftpflichtrecht schon unter der Herrschaft des MFG anerkannt (BGE 78 II 163, BGE 63 II 342; OFTINGER, Schweiz. Haftpflichtrecht, II/2 S. 537, 542 f.). Das SVG hat diese Praxis nicht nur übernommen, sondern noch erweitert, indem es in Art. 58 Abs. 2 allgemein eine verschärfte Haftung der Halter für Verkehrsschäden vorsieht, die durch nicht im Betrieb stehende Motorfahrzeuge veranlasst werden, womit es zu den Motorfahrzeugen ausdrücklich auch solche
BGE 91 IV 197 S. 200
zählt, die nicht durch ihren Motor angetrieben werden, wie z.B. dann, wenn sie am Strassenrand abgestellt sind, von Hand gestossen werden oder mit gelöster Bremse auf geneigter Ebene abrollen (OFTINGER, a.a.O. S. 545 f.). Als Motorfahrzeug ist das Fahrzeug daher auch anzusehen, wenn es von einem andern geschleppt oder gestossen wird (vgl.BGE 63 II 198). Die VRV bestätigt es, indem sie im Randtitel zu Art. 72 vom Schleppen von Motorfahrzeugen spricht und in dieser Bestimmung wie in Art. 71 das geschleppte oder gestossene Auto als Motorwagen bezeichnet. Es wäre denn auch verfehlt, das Gegenteil daraus ableiten zu wollen, dass Art. 72 Abs. 2

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 72 Schleppen von Motorfahrzeugen - 1 Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die kantonale Behörde kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder - bewilligen.279 |
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1 | Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die kantonale Behörde kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder - bewilligen.279 |
2 | Das geschleppte Fahrzeug muss von einem Führer mit Ausweis gelenkt werden, wenn die Abschleppvorrichtung seine Lenkung nicht gewährleistet. Auf Motorfahrzeugen, die ganz oder teilweise auf einer fahrbaren Abschleppvorrichtung aufliegen, dürfen keine Personen Platz nehmen.280 |
3 | Motorfahrzeuge, die nicht selbst gebremst werden können, müssen mit dem Schleppfahrzeug durch eine feste Vorrichtung verbunden sein; ihr Gewicht darf das Betriebsgewicht des Schleppfahrzeugs in der Regel nicht übersteigen.281 |
4 | Motorräder dürfen aufgesattelt an einem Motorfahrzeug - ausgenommen einem Motorrad ohne Seitenwagen - geschleppt werden.282 Auf dem aufgesattelten Fahrzeug darf niemand Platz nehmen; es darf weder sich lösen noch umkippen können. Mit einem Seil darf nur ein Motorrad in Panne geschleppt werden; sein Führer muss das Seil nötigenfalls sofort lösen können. |
5 | Schleppstangen dürfen höchstens 5 m, Schleppseile höchstens 8 m lang sein. Das Seil ist in der Mitte auffällig zu kennzeichnen. Ketten dürfen nicht verwendet werden, bei Motorrädern auch keine metallischen Seile. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 10 - 1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 72 Schleppen von Motorfahrzeugen - 1 Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die kantonale Behörde kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder - bewilligen.279 |
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1 | Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die kantonale Behörde kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder - bewilligen.279 |
2 | Das geschleppte Fahrzeug muss von einem Führer mit Ausweis gelenkt werden, wenn die Abschleppvorrichtung seine Lenkung nicht gewährleistet. Auf Motorfahrzeugen, die ganz oder teilweise auf einer fahrbaren Abschleppvorrichtung aufliegen, dürfen keine Personen Platz nehmen.280 |
3 | Motorfahrzeuge, die nicht selbst gebremst werden können, müssen mit dem Schleppfahrzeug durch eine feste Vorrichtung verbunden sein; ihr Gewicht darf das Betriebsgewicht des Schleppfahrzeugs in der Regel nicht übersteigen.281 |
4 | Motorräder dürfen aufgesattelt an einem Motorfahrzeug - ausgenommen einem Motorrad ohne Seitenwagen - geschleppt werden.282 Auf dem aufgesattelten Fahrzeug darf niemand Platz nehmen; es darf weder sich lösen noch umkippen können. Mit einem Seil darf nur ein Motorrad in Panne geschleppt werden; sein Führer muss das Seil nötigenfalls sofort lösen können. |
5 | Schleppstangen dürfen höchstens 5 m, Schleppseile höchstens 8 m lang sein. Das Seil ist in der Mitte auffällig zu kennzeichnen. Ketten dürfen nicht verwendet werden, bei Motorrädern auch keine metallischen Seile. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 69 - 1 Für den durch einen Anhänger oder ein geschlepptes Motorfahrzeug verursachten Schaden haftet der Halter des ziehenden Motorfahrzeuges; die Bestimmungen über die Haftung bei Motorfahrzeugen gelten sinngemäss. Wird das geschleppte Motorfahrzeug von einem Führer gelenkt, so haftet sein Halter solidarisch mit dem Halter des Zugfahrzeuges. |
3. Der Lenker eines geschleppten Motorwagens trägt im Vergleich zum selbständigen Führer insofern eine geringere Verantwortung, als er sich bei der Befolgung der Verkehrsregeln weitgehend den Entscheidungen des Führers des Zugwagens anzupassen hat. Anderseits erfordern die Einhaltung der Spur und die ständige Anpassung des geschleppten Fahrzeuges an die Bewegungen, Richtungsänderungen und die Geschwindigkeit des Zugwagens eine erhöhte Anspannung und gesteigerte Aufmerksamkeit. Die Aufgabe des Lenkers des geschleppten Wagens wird noch dadurch erschwert, dass er nebst der Beobachtung
BGE 91 IV 197 S. 201
der Verkehrsvorgänge und des Zugwagens sowie der Bedienung des Lenkrades und Bremspedals sein Augenmerk dauernd auch auf das Schleppseil richten muss, um zu verhindern, dass es schlapp wird und sich in den Vorderrädern seines Fahrzeuges verwickeln kann oder dass es beim Wiederanziehen eine ruckweise Beschleunigung hervorruft. Die Anforderungen, die an den Lenker des geschleppten Motorwagens gestellt werden, stehen daher jenen, die der selbständige Führer zu erfüllen hat, gesamthaft betrachtet kaum nach. Dass er einem solchen gleichzusetzen ist, folgt auch daraus, dass er nach Art. 72 Abs. 2

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 72 Schleppen von Motorfahrzeugen - 1 Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die kantonale Behörde kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder - bewilligen.279 |
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1 | Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die kantonale Behörde kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder - bewilligen.279 |
2 | Das geschleppte Fahrzeug muss von einem Führer mit Ausweis gelenkt werden, wenn die Abschleppvorrichtung seine Lenkung nicht gewährleistet. Auf Motorfahrzeugen, die ganz oder teilweise auf einer fahrbaren Abschleppvorrichtung aufliegen, dürfen keine Personen Platz nehmen.280 |
3 | Motorfahrzeuge, die nicht selbst gebremst werden können, müssen mit dem Schleppfahrzeug durch eine feste Vorrichtung verbunden sein; ihr Gewicht darf das Betriebsgewicht des Schleppfahrzeugs in der Regel nicht übersteigen.281 |
4 | Motorräder dürfen aufgesattelt an einem Motorfahrzeug - ausgenommen einem Motorrad ohne Seitenwagen - geschleppt werden.282 Auf dem aufgesattelten Fahrzeug darf niemand Platz nehmen; es darf weder sich lösen noch umkippen können. Mit einem Seil darf nur ein Motorrad in Panne geschleppt werden; sein Führer muss das Seil nötigenfalls sofort lösen können. |
5 | Schleppstangen dürfen höchstens 5 m, Schleppseile höchstens 8 m lang sein. Das Seil ist in der Mitte auffällig zu kennzeichnen. Ketten dürfen nicht verwendet werden, bei Motorrädern auch keine metallischen Seile. |
4. Jordi hat somit als Lenker des geschleppten Personenwagens ein Motorfahrzeug geführt, und er tat dies trotz Führerausweisentzug. Sein Arbeitgeber Bach, der ihn zu dieser Tat veranlasste, ist daher nach Art. 100 Ziff. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen; das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Februar 1965 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.