S. 194 / Nr. 43 Versicherungsvertrag (d)

BGE 63 II 194

43. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. Juni 1937 i. S. "Union Paris " gegen
Kemmer.


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Regeste:
Motorfahrzeughaftpflicht und-versicherung. Gegenüber der Rückgriffsklage
dessen, der als Halter zu Sehadenersatz verurteilt worden ist, kann der
Versicherer regelmässig nicht mehr das Fehlen der Baltereigenschaft einwenden
(Erw. 1).
Für den Schleppzug ist der (gewöhnliche) Halter des abschleppenden Fahrzeuges
haftpflichtig (Erw. 1).
Gelegentliches Abschleppen ist im Zweifel durch die Versicherung gedeckt (Erw.
2).

A. - Am 17. Oktober 1934 beauftragte die Basler Firma Huber & Barbey den
Basler Garagisten Nohl, ihren bei Solothurn, zumal an den Vorderrädern,
beschädigten Motorlastwagen zurückzuschleppen. Da Nohl seinen Zugwagen nicht
zur Hand hatte, ersuchte er den in Geschäftsbeziehungen mit ihm stehenden
Baunnternehmer Kemmer, ihm hiefür seinen Motorlastwagen samt Chauffeur zu
überlassen, was durch die den in Spitalpflege befindlichen Vater vertretende
Tochter geschah und wofür ihm Nohl in der Folge für Betriebsstoff und
Arbeitslohn des Chauffeurs 80 Fr. vergütete. Zum Abschleppen benützte Nohl
seinen mitgebrachten Rollschemel und setzte sich auf den Führersitz des
ziehenden Lastwagens Kemmers neben dessen Chauffeur, der den ziehenden Wagen
selbst lenkte, während der Chauffeur der Firma Huber & Barbey deren
geschleppten Lastwagen lenkte. Während der Fahrt entlang der
Solothurn-Niederbipp-Bahn überholte der Chauffeur ein radfahrendes junges
Mädchen, Hilda Schüpbach, lachte ihm zu und drehte sich nach ihm um. Dabei
geriet er aus Unachtsamkeit zu weit rechts nahe an den Randstein des
Bahnkörpers

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und brachte dadurch die ihrer Tochter um etwa 10 m vorausfahrende Mutter in
eine gefährliche Lage. Obwohl kaum vom ziehenden Lastwagen Kemmers berührt,
fiel sie unter das Hinterrad rechts des breitern gezogenen Lastwagens von
Huber & Barbey und wurde auf der Stelle getötet. Der Chauffeur Kemmers wurde
wegen fahrlässiger Tötung bestraft.
B. - Die beiden Töchter der Frau Schüpbach erhoben gegen Kemmer als
Automobilhalter Schadenersatz- und Genugtuungsklage (1). Kemmer verkündete
seinem Haftpflichtversicherer, der Versicherungsgesellschaft Union Paris, den
Streit, und als cliese nicht am Prozess teilnehmen wollte, erhob er gegen sie
die vorliegende Klage (2) auf Feststellung, dass er (Kemmer) gegen sie einen
Befreiungsanspruch habe für den gesamten Schaden, den er aus dem
Verkehrsunfall vom 17. Oktober 1934 in Sachen Witwe Schüpbach als Halter zu
zahlen verpflichtet werde.
C. - Das Obergericht des Kantons Solothurn hat durch Urteile vom 20. NIärz
1937
(1) Kemmer zu Fr. 13769.85 Schadenersatz und Genugtuung an die Töchter
Schüpbach verurteilt und
(2) die FeststeUungsklage des Kemmer gegen die Union Paris zugesprochen.
D. - Gegen das erste Urteil hat Kemmer und gegen das zweite hat die Union
Paris die Berufung an das Bundesgericht erklärt, je mit den Anträgen auf
Abweisung der Klage. Die erstgenannte Berufung ersuchte Kemmer zu sistieren,
weil sie «nur vorsorglich erklärt worden ist und zurückgezogen wird für den
Fall, dass im ebenfalls berufenen Zivilprozess Valentin Kemmer «Union Paris
das obergerichtliche Urteil bestätigt wird».
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der beklagte Haftpflichtversicherer wendet zunächst ein, Halter des
Zugwagens sei im Zeitpunkt des Unfalles nicht der Kläger Kemmer, sein
Versicherter, gewesen, sondern der Garagist Nohl, der das Abschleppen

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übernommen hatte. Dabei übersieht er den grundsätzlichen Unterschied, der
zwischen der Motorfahrzeughalterhaftung und der Tierhalterhaftung darin
besteht, dass gemäss Art. 40 MFG, wenn ein Motorfahrzeug auf einen neuen
Halter übertragen wird, bis zur amtlichen Übertragung des Fahrzeugausweises
neben dem neuen auch der alte Halter bis zu der in seinem Versicherungsvertrag
vorgesehenen Summe haftet und zudem gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 MFG die
Rechte aus dem Versicherungsvertrag mit der Übertragung des Fahrzeugausweises
von Rechts wegen auf den neuen Halter übergehen (unter Vorbehalt des
Rücktrittsrechts gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 2), woraus sich ergibt, dass der
beklagte Haftpflichtversicherer gegen seine Inanspruchnahme für den geltend
gemachten Schaden nichts aus einem allfälligen Halterwechsel herleiten könnte,
sofern ein solcher überhaupt für ein paar Stunden sollte stattfinden können.
Nachdem übrigens der Haftpflichtversicherer gemäss Art. 21 der allgemeinen
Versicherungsbedingungen seiner Motorfahrzeughaftpflichtversicherungen die
Führung des Prozesses der Geschädigten gegen den Versicherten auf eigene
Kosten übernehmen und ihm natürlich auch als Nebenintervenient beitreten
konnte, ja nachdem der Versicherte auf Grund seines behaupteten Anspruches auf
Schadloshaltung sogar dem Haftpflichtversicherer ungesäumt den Streit
verkündet, dieser jedoch den Beitritt abgelehnt hat, ist die - nicht geradezu
durch böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherten verschuldete -
Verurteilung des Versicherten als Halters des versicherten Motorwagens für den
Rückgriffsprozess gegen den Haftpflichtversicherer verbindlich, m. a. W.
dieser kann nicht mehr die Unrichtigkeit der jenen verurteilenden
gerichtlichen Entscheidung einwenden, auch wenn diese dem materiellen Recht
nicht entsprechen sollte (vielleicht eben deswegen, weil er die ihm gebotene
Gelegenheit zur Mithilfe bei der Abwehr nicht benützt hat) (vgl. analog Art.
193
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 193 - 1 Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO71.
1    Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO71.
2    Ist die Streitverkündung ohne Veranlassung des Verkäufers unterblieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er zu beweisen vermag, dass bei rechtzeitig erfolgter Streitverkündung ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlangen gewesen wäre.
OR). Will der

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Motorfabrzeughaftpflichtversicherer die Deckung durch seine Versicherung aus
dem Grund ablehnen, dass nicht sein Versicherter der verantwortliche Halter
sei, so darf er nicht in dem Prozess, der zwischen Geschädigtem und
Versichertem gerade zum verbindlichen Austrag dieser Streitfrage geführt wird,
die daherige Verteidigung einfach dem Versicherten überlassen, um jene
Streitfrage dann zu seiner eigenen Verteidigung gegen die Rückgriffsklage des
bereits verurteilten Versicherten wieder aufzuwerfen. Hätten die Geschädigten
gemäss Art. 49 MFG gegen den Haftpflichtversicherer selbst Klage erhoben, so
wäre es ja gemäss Art. 50 Abs. 2 MFG auch ausgeschlossen gewesen, dass er im
Falle des Unterliegens und daheriger Verurteilung jene Streitfrage zum
Gegenstand einer (umgekehrten) Rückgriffsklage gegen den Versicherten
(Versicherungsnehmer) hätte machen können. Insbesondere kann im vorliegenden
Falle der sich am Haftpflichtprozess desinteressierende Versicherer dem
Versicherten nicht deswegen einen Vorwurf machen, weil er schon vor der
Vorinstanz seine Haltereigenschaft nicht mehr bestritten hat, nachdem sie von
der ersten Instanz aus unwiderleglichen Gründen bejaht worden war. Das eben
Gesagte gilt namentlich auch bezüglich der Entscheidung der Vorinstanz, dass
sich die Haftpflicht des Halters des Zugwagens auch auf das Fahrzeug im
Schlepptau erstrecke, das ja seinerseits nacht im Betrieb ist. Dem ist für den
vorliegenden Schadloshaltungsprozess bloss beizufügen, dass auch die
Haftpflichtversicherung für den Zugwagen sich notwendigerweise auch auf das
Fahrzeug im Schlepptau erstreckt, weil dieses betrieblich nichts anderes als
einen Teil des Zugwagens bildet, mit dem es verbunden und von dem sein Lauf in
weitgehendster Weise abhängig ist, so dass es vom Zugwagen eigentlich
mitbetrieben wird (vgl. BGE 62 II 312).
2.- Damit ist bereits ein Teil dessen vorweggenommen, was zur Entscheidung im
vorliegenden Prozess einzig noch übrigbleibt, nachdem die Vorinstanz -
übrigens aus

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in jeder Beziehung zutreffenden Gründen - den Versicherten als Halter des
ganzen Schleppzuges in Anspruch genommen hat, nämlich ob der
Haftpflichtversicherer seine Leistung nach dem Versicherungsvertrag oder nach
dem VVG ablehnen oder kürzen könne. Fr beruft sich darauf, dass im Antrag die
Frage, ob das Fahrzeug (Lastwagen) mit Anhänger versehen werde, verneint
worden war. Allein diese Frage bezog sich offenbar auf regelmässiges Mitführen
eines ein- oder zweiachsigen Anhängers im gebräuchlichen Sinne, nicht auf ein
einmaliges zufälliges Abschleppen eines andern, nicht im Betriebe befindlichen
Motorfahrzeuges, und deren Verneinung hat daher mit den vorliegend zur
Entscheidung stehenden Streitfragen nichts zu tun. Gewiss mag ein ganzer
Abschleppzug gefährlicher sein als ein Lastwagen ohne Anhänger, ja sogar mit
einem gebräuchlichen Anhänger. Wenn dadurch im Laufe der Versicherung mit
Zutun des Versicherungsnehmers eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt
worden ist, so greifen zugunsten des Versicherers die einschlägigen
Vertragsbedingungen oder allfällig die gesetzlichen Vorschriften (Art. 28
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 28
1    Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt hat, so ist das Versicherungsunternehmen für die Folgezeit an den Vertrag nicht gebunden.
2    Die Gefahrserhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache (Art. 4) beruht, deren Umfang die Parteien bei der Beantwortung der Fragen nach Artikel 4 Absatz 1 festgestellt haben.56
3    Der Vertrag kann bestimmen, ob, in welchem Umfange und in welchen Fristen der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen von solchen Gefahrserhöhungen Mitteilung zu machen hat.
VVG)
platz; erstere (Art. 8 ff
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
. der allgemeinen Versicherungsbedingungen) sehen
übrigens im Gegensatz zu Art. 28
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 28 Transport von Waffen - 1 Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
1    Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
a  von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
b  von und zu einem Zeughaus;
c  von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung;
d  von und zu Fachveranstaltungen;
e  bei einem Wohnsitzwechsel.
2    Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.
WG nicht sofortige Befreiung des
Versicherers, sondern nur Prämienerhöhung und erst nach Scheitern einer
Einigung darüber ein Rückgriffsrecht mit Erlöschen der Haftung nach 14 Tagen
seit der Rücktrittserklärung vor. Wesentliche Gefahrerhöhung ist aber nach BGE
55 II 142 überhaupt nur eine nicht nur ganz gelegentliche einmalige
Gefahrserhöhung während verhältnismässig kurzer Zeit (von einigen Stunden).
Daher kann die Hergabe des versicherten Lastwagens zum einmaligen Abschleppen,
von dem Kemmer resp. dessen ihn vertretende Tochter vielleicht nicht einmal
zum voraus wusste, dass ein noch breiterer Lastwagen über mehr als 50 km
geschleppt werden musste, nicht als wesentliche Gefahrserhöhung im Sinne des
Versicherungsvertrages und -gesetzes von

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der Deckungspflicht ausgeschlossen werden. Nur eine ausdrückliche
Ausschlussklausel vermöchte den Haftpflichtversicherer von der Deckungspflicht
für derartige einmalige Verwendung eines gewöhnlichen Lastwagens befreien.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 20. März 1937 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 63 II 194
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 26. Juni 1937
Quelle : Bundesgericht
Status : 63 II 194
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Motorfahrzeughaftpflicht und-versicherung. Gegenüber der Rückgriffsklage dessen, der als Halter zu...


Gesetzesregister
OR: 193
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 193 - 1 Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO71.
1    Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO71.
2    Ist die Streitverkündung ohne Veranlassung des Verkäufers unterblieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er zu beweisen vermag, dass bei rechtzeitig erfolgter Streitverkündung ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlangen gewesen wäre.
VVG: 28
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 28
1    Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt hat, so ist das Versicherungsunternehmen für die Folgezeit an den Vertrag nicht gebunden.
2    Die Gefahrserhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache (Art. 4) beruht, deren Umfang die Parteien bei der Beantwortung der Fragen nach Artikel 4 Absatz 1 festgestellt haben.56
3    Der Vertrag kann bestimmen, ob, in welchem Umfange und in welchen Fristen der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen von solchen Gefahrserhöhungen Mitteilung zu machen hat.
WG: 8 
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
28
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 28 Transport von Waffen - 1 Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
1    Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
a  von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
b  von und zu einem Zeughaus;
c  von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung;
d  von und zu Fachveranstaltungen;
e  bei einem Wohnsitzwechsel.
2    Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.
BGE Register
55-II-142 • 62-II-307 • 63-II-194
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
lastwagen • haftpflichtversicherer • abschleppen • chauffeur • versicherungsvertrag • weiler • vorinstanz • verurteilter • verurteilung • bundesgericht • versicherer • beklagter • fahrzeugausweis • frage • versicherungsnehmer • garagist • schaden • einwendung • schadenersatz • abweisung
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