S. 37 / Nr. 10 Motorfahrzeugverkehr (d)

BGE 73 IV 37

10. Urteil des Kassationshofes vom 31. Januar 1947 i.S. Polizeirichteramt der
Stadt Zürich gegen Klarer.

Regeste:
Art. 5 Abs. 1, Art. 61 Abs. 1 MFG, Art. 1
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militärischen Flugdienstes.
MFV. Ein Automobil darf ohne
Fahrzeugausweis von Menschenhand auf öffentlicher Strasse fortbewegt werden.
Art. 5 al. 1, art. 61 al. 1 LA, art. 1 RELA. Il n'est pas nécessaire qu'un
véhicule automobile soit pourvu d'un permis de circulation pour qu'il soit
permis de le pousser sur la voie publique à la force des bras.
Art. 5, cp. 1, art. 61 cp. 1 LCA, art. 1 Ord. LCA. Non occorre che un
autoveicolo sia provvisto d'un permesso di circolazione per poter essere
spinto sulla pubblica via a forza di braccia.

A. ­ Als Anton Klarer in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 1946 mit einem
Automobil ohne Fahrzeugausweis auf der Reise war, versagte in Zürich der
Motor. Um das Fahrzeug von einer Reparaturwerkstatt, in welcher der Mangel
nicht behoben werden konnte, in eine andere zu verbringen, nahm Klarer die
Hilfe seines Bruders Emil in Anspruch. Dieser setzte sich an das Steuer,
während Anton Klarer und Dritte das Fahrzeug stiessen.
B. ­ Der Polizeirichter der Stadt Zürich büsste Emil Klarer in Anwendung von
Art. 5 und 61 MFG wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis mit
zwanzig Franken. Der Gebüsste verlangte gerichtliche Beurteilung, worauf ihn
der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich am 28. November 1946 freisprach.
C. ­ Gegen dieses Urteil führt der Polizeirichter beim

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Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Ausfällung einer Busse an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Emil Klarer beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach Art. 5 MFG muss das Motorfahrzeug im Verkehr mit einem Fahrzeugausweis
versehen sein und von einer Person mit Führerausweis geführt werden. Als
Motorfahrzeug gilt nach Art. 1
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militärischen Flugdienstes.
MFV ein Fahrzeug, das durch motorische Kraft
angetrieben wird und auf öffentlichen Strassen verkehrt, ohne an Geleise
gebunden zu sein. Nicht Motorfahrzeug im Sinne des Gesetzes ist ein Automobil
somit, wenn es nicht durch motorische Kraft, sondern, wie im vorliegenden
Falle, z. B. durch Menschenhand fortbewegt wird. Es darf dann wie ein Gefährt,
das keinen Motor hat, ohne Fahrzeugausweis verkehren. Das ergibt sich auch aus
Art. 59 Abs. 1
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militärischen Flugdienstes.
MFV, wonach das Motorfahrzeug im Schlepptau durch einen Führer
zu lenken ist, der einen Führerausweis hat. Diese Bestimmung wäre mit
Rücksicht auf Art. 5 Abs. 2 MFG überflüssig, wenn auch ein nicht durch den
eigenen Motor angetriebenes Automobil als Motorfahrzeug gälte. Was Art. 59
Abs. 1
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militärischen Flugdienstes.
MFV für den Führerausweis anordnet, gilt, wie aus dem Schweigen der
Verordnung zu schliessen ist, nicht auch für den Fahrzeugausweis; ein solcher
ist für ein ins Schlepptau genommenes Automobil nicht nötig. Umsoweniger
bedarf es dieses Ausweises, wenn es nicht durch ein anderes Fahrzeug
geschleppt, sondern von Menschenhand gestossen wird.
Das erklärt sich auch aus dem Zweck des Gesetzes. Art. 5 Abs. 1 MFG schreibt
den Fahrzeugausweis vor, weil ein Automobil, das sich durch eigene motorische
Kraft auf der öffentlichen Strasse bewegt, für den Verkehr namentlich wegen
der grossen Geschwindigkeit, mit der es fahren kann, eine besondere Gefahr
schafft und

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daher gewissen durch sachverständige Prüfung zu ermittelnden Anforderungen
entsprechen muss (Art. 7 MFG). Für ein Automobil, das von Menschenhand
gestossen wird, trifft dieser Grund nicht zu. Es ist nicht gefährlicher als
irgend ein anderes Gefährt, das mit menschlicher oder tierischer Kraft auf der
Strasse fortbewegt wird.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 IV 37
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 31. Januar 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 IV 37
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 5 Abs. 1, Art. 61 Abs. 1 MFG, Art. 1 MFV. Ein Automobil darf ohne Fahrzeugausweis von...


Gesetzesregister
MFV: 1 
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militärischen Flugdienstes.
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