S. 161 / Nr. 31 Motorfahrzeugverkehr (d)

BGE 78 II 161

31. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Juli 1952 i. S. Eheleute Vogel gegen
Helvetia Schweiz. Unfall- und Haftpflichtversicherungsanstalt.

Regeste:
Art. 37 Abs. 1 MFG.
Zur Frage, wann sich ein Motorfahrzeug «im Betrieb befindet.
Art. 37 al. 1 LA.
Quand y a-t-il «emploi» d'un véhicule à moteur?
Art. 37 cp. 1 LA.

Quando c'è «uso» d'un autoveicolo?

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Tatbestand:
Am späten Abend des 8. Mai 1948 fuhr der Garagist Alfons Brühwiler in
Begleitung eines Angestellten auf einem Jeep mit beladenem Anhänger von
Samedan nach seinem Wohnort Bivio. Auf der geraden Strecke Samedan-Celerina
hielt er den Wagen am rechten Strassenrand an, stellte den Motor ab und
schaltete die Parklichter ein. Die Rückseite des Anhängers blieb mangels eines
Schlusslichtes unbeleuchtet. Während der Mitfahrer Brühwilers zur Kontrolle
der Ladung ausgestiegen war, kam aus Richtung Samedan in raschem Tempo und mit
abgeblendetem Scheinwerfer ein Motorrad heran. Es stiess gegen den Anhänger
des Jeep und wurde umgeworfen. Sein Führer, Emil Vogel, erlag den zugezogenen
Sturzverletzungen. Dessen Eltern belangten die Haftpflichtversicherung des
(wegen Widerhandlungen gegen Art. 12 MFG, Art. 39 VO zum MFG und BB vom 26.
August 1946 betreffend Anhänger an leicht en Motorwagen strafrechtlich
verurteilten) Brühwiler auf Schadenersatz. Das Kantonsgericht von Graubünden
wies die geltend gemachten Ansprüche ab, welchen Entscheid die Kläger mittels
Berufung an das Bundesgericht weit erzogen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, dass das Automobil des
Alfons Brühwiler zur Zeit des Unfalles nicht «im Betrieb gemäss Art. 37 Abs. 1
MFG gewesen sei. Trifft das zu, so muss in der Tat die Klage abgewiesen
werden, da der Versicherer des Halters nur auf Grund jener Gesetzesbestimmung
belangbar ist und alsdann auch ungeprüft bleiben kann, ob Brühwiler eine
unerlaubte Handlung begangen habe.
2.- Hinsichtlich der streitigen Frage bekennt sich das Bundesgericht zur
sogenannten maschinentechnischen Theorie, indem es nach BGE 63 II 269 f davon
ausgeht, «dass das Motorfahrzeug sich dann im Betrieb befindet,

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wenn seine maschinellen Einrichtungen, welche die dem Motorfahrzeugverkehr
eigentümlichen Gefahrenquellen darstellen, also namentlich Motor und
Scheinwerfer, im Gange sind, wobei der Fortbewegung des Fahrzeugs durch den
Motor diejenige durch die eigene Schwerkraft zum mindesten bei bewusster
Ausnützung gleichgestellt werden muss)). Entsprechend wurde durch den
genannten Entscheid die Anwendbarkeit des MFG verneint in bezug auf einen
Unfall, der sich bei stillstehendem Wagen und ohne irgendwelchen Zusammenhang
mit dem Betrieb des Motors oder einer andern maschinellen Einrichtung dadurch
ereignete, dass sich der Verletzte zum Einsteigen mit der Hand am Türpfosten
hielt und ein anderer Wageninsasse in diesem Augenblick die Türe zuschlug.
Gleich wurde durch BGE 72 II 219 der Zusammenprall eines Radfahrers mit einem
stillstehenden und unbeleuchteten Lastwagen beurteilt. Dazu ist BGE 64 II 240
nur scheinbar im Widerspruch. Dort wurde zwar ein momentan stillstehendes
Automobil als im Betrieb befindlich angesehen, aber lediglich deshalb, weil
sein Lenker es im vergeblichen Bestreben einen Unfall zu vermeiden, an einer
Strassengabelung aus der Fahrt plötzlich angehalten hatte. So wurde
ausgeführt: «Der Zusammenstoss ereignete sich, weil das Auto ... auf die
Strassengabelung zufuhr, während gleichzeitig von der andern Seite der
Radfahrer daherkam. Der Zusammenstoss war also eine Verwirklichung der
besondern, durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges geschaffenen Unfallgefahr,
um derentwillen in erster Linie die Einführung eines vom gemeinen Recht
abweichenden strengeren Haftungsprinzips als notwendig erachtet wurde.»
Voraussetzungen solcher Art sind hier nicht gegeben. Die Gesamtsituation, auf
welche die Kläger besonderes Gewicht legen, ist wesentlich verschieden von
jener, die BGE 64 II 240 zugrunde lag. Brühwiler hat seine Fahrt nicht eines
äusseren, verkehrsbedingten Anlasses wegen unterbrochen. Vielmehr brachte er
seinen Jeep auf offener Strecke am rechten Strassenrand zum Stillstand, um
eine Kontrolle

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vorzunehmen. Er stellte den Motor ab, schaltete die Parklichter ein und hiess
seinen Begleiter aussteigen. Dergestalt bildete der Wagen in der Dunkelheit
ein Hindernis, das mit der besonderen, durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs
geschaffenen Unfallgefahr nichts mehr gemein hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes von
Graubünden vom 18. - 19. Februar 1952 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 II 161
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 12. Juli 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 II 161
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 37 Abs. 1 MFG.Art. 37 al. 1 LA.Art. 37 cp. 1 LA.


BGE Register
63-II-267 • 64-II-237 • 72-II-217 • 78-II-161
Stichwortregister
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