87 I 153
25. Auszug aus dem Urteil vom 21. Juni 1961 i.S. Hässig gegen Flurgenossenschaft Dorf-Säge-Gründen-Boden und Regierungsrat des Kantons Appenzeil A. Rh.
Regeste (de):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Rechtliches Gehör in Verwaltungssachen.
- Der Enteignete hat einen Anspruch darauf, angehört zu werden, bevor die zuständige Behörde dem Enteigner die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligt.
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst.
- Droit d'être entendu en matière administrative.
- L'exproprié a le droit d'être entendu avant que l'autorité compétente autorise en faveur de l'expropriant l'envoi en possession anticipé.
Regesto (it):
- Art. 4 CF.
- Diritto di essere sentito in materia amministrativa.
- L'espropriato ha il diritto di essere sentito prima che l'autorità competente autorizzi l'immissione dell'espropriante nel possesso anticipato.
Sachverhalt ab Seite 153
BGE 87 I 153 S. 153
Aus dem Tatbestand:
Die Flurgenossenschaft Dorf-Säge-Gründen-Boden führt auf Grund des appenzell-ausserrhodischen EG ZGB und des kantonalen Gesetzes betreffend die Zwangsabtretung (ZAG) vom 27. April 1902 ein Enteignungsverfahren gegen Hässig durch. Nach dem Schätzungsentscheid hob dieser einen ordentlichen Prozess über die Höhe der Entschädigung an. Im Verlauf dieses Verfahrens kam die Flurgenossenschaft gestützt auf Art. 19
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SR 364 Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) - Zwangsanwendungsgesetz ZAG Art. 19 Kurzfristiges Festhalten - 1 Wird eine Person kurzfristig festgehalten, so muss sie: |
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1 | Wird eine Person kurzfristig festgehalten, so muss sie: |
a | über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden; |
b | die Möglichkeit haben, mit den bewachenden Personen Kontakt aufzunehmen, wenn sie Hilfe benötigt. |
2 | Eine Person darf nur solange festgehalten werden, als die Umstände dies erfordern, höchstens aber 24 Stunden. |
BGE 87 I 153 S. 154
Bewilligung des sofortigen Arbeitsbeginns ein. Der Regierungsrat entsprach diesem Begehren, ohne Hässig zuvor angehört zu haben. Hässig beanstandet dies mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Der Regierungsrat räumt ein, dass er über das Gesuch der Flurgenossenschaft um Bewilligung des sofortigen Arbeitsbeginns Beschluss fasste und es guthiess, ohne dass er den davon betroffenen Grundeigentümern zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung des in Art. 4
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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SR 364 Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) - Zwangsanwendungsgesetz ZAG Art. 19 Kurzfristiges Festhalten - 1 Wird eine Person kurzfristig festgehalten, so muss sie: |
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1 | Wird eine Person kurzfristig festgehalten, so muss sie: |
a | über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden; |
b | die Möglichkeit haben, mit den bewachenden Personen Kontakt aufzunehmen, wenn sie Hilfe benötigt. |
2 | Eine Person darf nur solange festgehalten werden, als die Umstände dies erfordern, höchstens aber 24 Stunden. |
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SR 364 Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) - Zwangsanwendungsgesetz ZAG Art. 19 Kurzfristiges Festhalten - 1 Wird eine Person kurzfristig festgehalten, so muss sie: |
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1 | Wird eine Person kurzfristig festgehalten, so muss sie: |
a | über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden; |
b | die Möglichkeit haben, mit den bewachenden Personen Kontakt aufzunehmen, wenn sie Hilfe benötigt. |
2 | Eine Person darf nur solange festgehalten werden, als die Umstände dies erfordern, höchstens aber 24 Stunden. |
BGE 87 I 153 S. 155
das einen Bestandteil des Enteignungsverfahrens bildet; die Verfügung ergeht somit in einem Verwaltungsprozess. Art. 4
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BGE 87 I 153 S. 156
könnte. Zwar macht er in der Beschwerdeantwort geltend, es hätte dem Beschwerdeführer offen gestanden, um eine Wiedererwägung einzukommen; er legt sich aber nicht darauf fest, dass das Gesetz oder die Verwaltungsübung dem Enteigneten im Dringlichkeitsverfahren einen Rechtsanspruch darauf gewähre, mit Gegenvorstellungen im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs oder Einspruchs gehört zu werden. Das ist auch nicht anzunehmen. Auf die vorzeitige Besitzeinweisung hätte der Regierungsrat jedenfalls dann nicht mehr zurückkommen können, wenn gestützt auf diese Verfügung bereits mit der Ausführung der Arbeiten begonnen worden wäre (BGE 78 I 406/7, BGE 79 I 6 lit. b). Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, er sei schon in früheren Verfahrensabschnitten zu Worte gekommen und sei darum nicht nochmals anzuhören. In der Einsprache gegen die Statutenänderung, den aufgelegten Plan und den Kostenvoranschlag konnte er das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am beschlossenen Werk bestreiten und die Linienführung der Strasse sowie die Verlegung der Kosten bemängeln (Art. 122 f
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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SR 364 Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) - Zwangsanwendungsgesetz ZAG Art. 16 Aufgabenbezogener Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen - Der Bundesrat erlässt eine Liste der für die jeweiligen Aufgaben zugelassenen Hilfsmittel und Waffen. |
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SR 364 Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) - Zwangsanwendungsgesetz ZAG Art. 22 Erste Hilfe - Erleiden Personen durch polizeilichen Zwang eine gesundheitliche Beeinträchtigung, so leisten die ausführenden Personen erste Hilfe und sorgen wenn nötig für ärztlichen Beistand. |
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SR 364 Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) - Zwangsanwendungsgesetz ZAG Art. 19 Kurzfristiges Festhalten - 1 Wird eine Person kurzfristig festgehalten, so muss sie: |
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1 | Wird eine Person kurzfristig festgehalten, so muss sie: |
a | über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden; |
b | die Möglichkeit haben, mit den bewachenden Personen Kontakt aufzunehmen, wenn sie Hilfe benötigt. |
2 | Eine Person darf nur solange festgehalten werden, als die Umstände dies erfordern, höchstens aber 24 Stunden. |
BGE 87 I 153 S. 157
vor, dass der Enteignete vor der vorzeitigen Besitzeinweisung anzuhören ist. Der Regierungsrat hat mithin dadurch, dass er den Beschwerdeführer zur Frage der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht zu Worte kommen liess, gegen Art. 4
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |