276 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassuna .

47. Urteil vom 16. Juni 1904 in Sachen Neef gegen Regierungsrat
Schaffhausen.

Helm-rs gegen die Verbringee ng des Beste-ersten in die
Zwangsai'isieizssernst-etc Zulässigkeit des Belem-533. (Mikel-Vang wegen
Misfachtung des Gzssfflislsssatzes des rechtlichen Gehòrs. Art. 4 BI"
Mt ; KV von Sofia/Wangen. Gewährleistung (ler persönlichen F Mitleid

DaiBundesgericht hat, auf Grund folgender tatsächlicher Verhältnisse:

A. Mit Eingabe vom 14. Februar 1904 an das Bundesgericht erhebt Louis Neef
von Bibern (Schaffhausen) gegen den Regierungsrat das Kantons Schaffhausen
Beschwerde wegen widerrechtlicher Beraubung seiner persönlichen Freiheit,
indem er angibt, er sei am 8. Februar 1904 morgens in Bibern aus seinem
Bette Polizeilich abgeführt, nach Schaffhausen transportiert und von hier,
angeblich auf Beschluss des Regierungsrates in die Zwangsarbeitsanstalt
Lenzburg, wo man ihn seither behalten und auch gegen seinen Willen seines
Bartes und Schnurrbartes beraubt habet verbracht worden, ohne dass
je eine persönliche Einvernahme mit ihm stattgefunden hätte, und ohne
dass ihm irgend eine schriftliche Verfügung zugestellt worden ware. Er
ersucht um sofortige Texässxtnng unter Feststellung der Verantwortlichkeit
der fehlbaren

B. Auf diese Beschwerde hat sich der Sie ierun srat v " 'hausen am
80. März 1904, soweit wesgentlichkl wie ;:lgctchv:?; nehmen lassen: Der
Rekurrent sei tatsächlich am 9. Februar 1904 in die Zwangsarbeitsanstalt
Lenzburg ver-bracht worden und es sei vorgesehen, dass er ein Jahr dort zu
verbleiben hab-e. Seine Versorgung sei in Gutheissung eines dahingehenden
(der Bernehmlassung beigelegtenJ Gesuches seiner Heimatgemeinde Bibern
dessen Gründe dem Regierungsrat zu einem guten Teil schon bekannt. gewesen
seien und die fragliche Massnahme zweifellos rechtfertigten, durch
Beschluss des Regierungsrates vom 3. Februar 1904 ver-fügt worden. Dieses
Verfahren entspreche den bestehenden Gesetzesvorschriften, insbesondere
der Bestimmung des § 31 des[. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem
Gesetze. N° 47. 277

kantonalen Armengesetzes vom 14. März 1851, wonach Arbeitsscheue durch
den Kleinen Rat (Regierungsrat) aus Antrag der Ortsarmenbehörden ins
Zwangsarbeitshaus erkannt werden dfn-fieri. Es handle sich also um
eine armenrechtliche Fürsorge und nicht etwa um eine strafprozessuale
Massregel, für welche Art. S KV bestimmte Regeln aufstelle. In Frage stehe
lediglich die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts (des Armengesetzes),
deren materielle Überprüfung dem Bundesgericht als Staatsgerichtshof
entzogen sei. Übrigens habe der Rekurrent, nach Einreichung seines
staatsrechtlichen Rekurses, durch seinen Anwalt beim Regierungsrat
gegen das Vorgehen des Gemeinderates Bibern hinsichtlich seiner
Versorgung und angeblichen Freiheitsberaubung Beschwerde erhoben,
die sich inhaltlich mit dem staatsrechtlichen Rekurse decke, so dass
für diesen letzteren die formelle Voraussetzung der Erschöpfung des
kantonalen Jnftanzenzuges fehle. Demnach werde vorab beantragt, es sei
auf den Nekurs nicht einzutreten. Der Regierungsrat gewärtige diesen
Entscheid des Bundesgerichts, um hieran die ihm vorliegende Beschwerde
zu prüfen und darüber zu urteilen, ob seitens des Gemeinderates Bibern
wirklich bei dem Verfahren gegen den Rekurrenten Fehler unterlaufen seien,
wodurch verfassungsmässige Rechte, z. B. das rechtliche Gehör, oder die
durch das Gemeindegesetz gestattete Weiterziehung des Entscheides des
Gemeinderate-s an den Regierungsrat, verletzt worden seien. Bis jetzt
habe der Regierungsrat keine Gelegenheit gehabt, sich mit der Prüfung
dieser Verhältnisse zu befassen, da ihm nur das erwähnte Gesuch des
Gemeinderates vorgelegen habe, während ihm erst durch die Beschwerde
des Rekurrenten die Möglichkeit geboten werde, näher auf die Sache
einzutreten. Eventuell werde auf Abweisung des Rekurses wegen materieller
Unbegründetheit angetragen.

C. Durch Verfügung vom 7. April 1904 hat der Präsident der
staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch des Rekurrenten
um sofortige Freilassung, soweit damit eine vorsorgliche Massnahme im
Sinne des Art. 185 OG verlangt sein sollte, abgewiesen.

D. Am 7. Mai 1904 hat der Anwalt des Rekurrenten dem Bundesgericht eine
weitere Eingabe eingereicht. Er ersucht darin,

278 A. Staatsrechitiche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

das Bundesgericht möchte die Rekurssache seines Klienten baldmöglichst
an die Hand nehmen, eventuell den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen
zu vorgängiger Anhandnahme der bei ihm pendenteu Beschwerde anhalten,
ganz eventuell den Rekurrenten durch vorsorgliche Verfügung auf
freien Fuss setzen. Zur Begründung verweist er auf seine (beigelegte)
Beschwerdeschrift an den Regierungsrat, worin er das Verfahren gegenüber
dem Rekurrenten als gegen Art. 8 KV, sowie die am. 4 und 58 BV derstossend
anficht und auch die sachliche Berechtigung seiner Jnternierung in der
Zwangsarbeitsanstalt gestützt auf § 31 des kantonalen Armengesetzes
bestreiten

Ferner hat der Rekiirrent selbst in weitschweifigem Schreiben vom 22. Mai
1904 neuerdings feine Beschwerde vorgebracht.

E. Der Beschluss des Regierungsraies vom Z. Februar 1904, welcher von
diesem erst auf nachträgliche Weisung zu den Akten gebracht worden isf,
enthält keine ansgeschiedenen Motive, sondern lautet in toto wie folgt:

Auf Grund eines Gesuches des Gemeinderates von Biberu, datiert vom
1. Februar 1904, wird auf Antrag der Gemeindedirektion beschlosseu,
es sei der liederliche, arbeitsscheue Querulant Louis Reef von Bibern
in die Zwangsarbeiisanstalt Lenzburg zu verbringen; --

in Erwägung:

1. Vorab erweist sich der formelle Einwand des Regierungsrates,
der vorliegende Rekurs an das Bundesgericht sei unstatthaft, weil
mit Bezug auf seinen Gegenstand der kantouale Jnstanzenzug nicht
erschöpft sei, als offenbar uiibegründet. Der Rekurreni beschwert sich
gegen seine vom Regierungsrat nach dessen eigener Angabe durch den
Beschluss vom 3. Februar 1904 verfügte Verbringung in die aargauische
Zwangsarbeitsanstalt in Lenzburg, somit gegen eine Verfügung des
jedenfalls-, wie unbestritten, obersten in Sachen komperenten kantonalen
Staatsorgans, welche, dem Inhalte jenes Beschlusses nach, zweifellos
definitiven Charakter hat. Der Regierungsrat macht allerdings geltend,
dass er erst auf Grund der nachträglich vom Anwalt des Rekurrenten bei ihm
anhängig gemachten Beschwerde einen selbständigen endgültigen Entscheid
zu treffen haben werde. Er scheintI. Rechtsverweigerung und Gleichheit
vor dem Gesetze. N° 47. 279

also die Auffassung zu vertreten, dass er mit dem lau-i Zsi Februar
1904 gefassten, heute angefochtenen Beschluss lediglich iutVolk ziehung
einer von der Gemeindebehörde Bibern als ersterv Instanz erlassenen
Verfügung gehandelt habe, zu deren Uberprusung er, mangels erfolgter
Anfechtung derselben, nicht verpflichtet gewesen sei. Allein diese
Auffassung ist durchaus unzulreffend und haltlosz denn nach § 31 des
kantonaien Armengesetzes, den der Regierungsrat selbst als massgebend
anruft, lautend: Arbeitsscheue, deren Kinder entweder, oder sie selbst
beim Betteln ertappt werden und die von der Ortsarnienbehörde nicht
zur-Arbeit oder zur Unterlassung des Bettelns gebracht werden formen,
dursen durch den Kleinen Rat auf Antrag der Ortsarmenbehorden ins
quZwangsarbeitshaus erkannt werden-, kommt der Ortsarmenbehorde keine
Entscheidungsbefngnis zu, vielmehr erscheint sie ausschliesslich als
aktive Prozessparteik welche beim Regierungsrat die Versetzung des
angeblich arbeitsscheuen Bürgers, der passiven Prozeizparteiz in die
Zivangsarbeitsanstalt nachzusuchen hat, wahrend dem, Regierungsrat
als einziger Instanz die Prüfung und Beurteilung solcher Gesuche
obliegt. Tatsächlich ist denn auch ima vorliegenden Falle der Gemeinderat
Bibern als Ortsarnienbehorde dementsprechend vorgegangen, indem er in
seiner Eingabe an den Piegierungsrat das auf einen (näher begründeten)
Beschluss gestutzte Gefuch gestellt hat es möge der Regierungsrat den
Rekurrenten auf ein Jahr in die Zwangsarbeitsanstalt Lenzburg derbringensz
Somit muss der Beschluss des Regierungsrates nomi 3. Februar 1904 nach
dem Gesetz als das Verfahren endgültig erledigend betrachtet und kann die
nachträglich beim Regierungsrat erhobene Beschwerde des Rekurrenten nicht
etwa als eine ordentliche Heiterziehung aufgefasst werden, wie dieselbe
denn auch naturgemäss entgegen der Behauptung des Regierungsrates nicht
gegen das Vorgehen des Gemeinderates Bibern, sondern wesentlich gegen
die regierungsrätliche Verfügung gerichtet ist, und daherI eher als ein
ausserordentliches Wiedererwägungsbegehren gegenuber dein Beschlusse Vom
3. Februar 1904 erscheint, welches die sofortige Anfechtbarkeit dieses
Beschlusses auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekur es keineswe s aus
lie t. ' 2. î'in der Saghe felblscth is? zu bemerken: Das Bundesgericht

280 A. Staaksrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung,

hat in konstante-: Praxis aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV den Grundsatz abgeleitet, dass
einem Bürger, welcher mit einer Civil: oder Strafklage gerichtlich belangt
wird, ein verfassungsmässig garantierter Anspruch auf rechtliches Gehör
in dem Sinne zusteht, dass ihm vor Fällung des Urteils Gelegenheit zur
Vernehmlassung auf die Klage gegeben werden muss. Nun handelt es sich
allerdings vorliegend nicht um eine solche Klage, speziell nicht um ein
strafrechtliches Vorgehen, bei welchem die Gerichte zu entscheiden haben,
sondern das streitige Begehren der Gemeinde Biber-n um Verbringung
des Rekurrenten in die Zwangsarbeitsanstalt qualifiziert sich als
ein Begehren verwaltungsrechtlicher, speziell armenpolizeilicher
Natur, für dessen Behandlung ein rein administratives Verfahren
gesetzlich vorgesehen ist. Allein dasselbe geht auf Anordnung einer
Massnahme, welche in analoger Weise, wie die staatliche Rechtsstrafe
in ihren strengsten Erscheinungsformen, in die Rechtssphäre des davon
Betroffenen Jndividuums eingreift, indem sie, gleich den sogenannten
Freiheitsstrafen, gegen das fundamentale Rechtsgut der persönlichen
Freiheit gerichtet isf. Daher ist es zweifellos ein Gebot der Logik,
den erwähnten Verfassungsgrtkndsatz, den vorsorglichen Schutz gegen
behördliche Willkür-, auch auf Verwaltungsakte so einschneidender Art,
wie gerade die Verweisung eines Bürgers in eine Zwangsarbeitsanstalt,
auszudehnen. Dieser Versassungsgrundsatz nun ist vorliegend durch das
angefochtene Vorgehen gegenüber dem Rekurrenten zweifellos missachtet
worden Denn der Regierungsrat hat jenem unbestrittenermassen in keiner
Weise Gelegenheit zur Vernehmlassung auf das Begehren der Gemeinde Bibern
gegeben, sondern er hat diesem Begehren überhaupt ohne weiteres, ohne
eigene Prüfung der Angelegenheit, entsprochen. Dieses Verfahren verletzt
nicht nur, wie ausgeführt, den Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, sondern verstösst zugleich auch
gegen Sinn und Geist des Art. 8 KV von Schaffhausen, welcher in seinem
Abs. 1 die Gewährleistung der persönlichen Freiheit ausspricht und als
Ausfluss dieses Prinzips u. a., in Abs. 3, ausdrücklich vorschreibt,
dass im Falle von Verhaftungen, welche nur kraft der Gesetze stattfinden
dürfen, jeder Ver-haftete längstens innerhalb zweimal vierundzwanzig
Stunden einvernommen werden muss: Denn aus dieser letzteren Bestimmung
folgt jedenfalls, dass eine Massregel irgend welcher Art, welche wie
dies Vorliegend zutrifft zu ll; Doppeibesteuerung. N° 48. 281

einer Verhaftung Anlass gibt, die persönliche Abhörung des Be-

troffenen zur verfassungsmässigen Voraussetzung hat.

Z. Der Beschluss des Regierungsrates vom Z. Februar 1904 ist schon nach
dem Gesagten ohne dass auch noch die Berufung des Rekurrenten auf Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18

BV der Erörterung bedurfte aufzuheben und es hat der Regierungsrat bei
neuer Behandlung der streitigen Angelegenheit den vorstehenden Erwagungen
Rechnung zu tragen. Mit diesem Entscheid ist aber nicht gesagt, dass
nicht bis zu definitiva: Erledigung eines neuen Verfahrens gegenüber
dem Rekurrenten provisorisch die zur Abwendung allsallig bestehender
Fluchtgefahr desselben erforderlichen Massnahmen getroffen werden
dürften; --

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und damit der Beschluss des Regierungsrates
des Kantons Schafshausen vom 3. Februar 1904 im Sinne der vorstehenden
Motive aufgehoben.Vergl. auch Nr. 49 n. 51.

II. Doppelbesteuerung. Double imposition°

48. Urteil vom 25. Mai 1904 in Sachen Merian und Kanton Bern gegen
Kanton Baselstadt.

Gleichzeétige Bestenemng eines Vermögens (met der Vermagenssäeuee'}
in einem Kanton (i. c. Baselstadt) med des Ntessbrauches an dzesem
Vermögen (mit der Einkommensteuer-) mer-neinandern Kante-ze (e.. c.
Ber-n). Nutzungsgut ist am Wohnort des Neessbmucleers Zeit sue-i
steuer-m Identität der Steuersubjekäe ist in diesem Falle kei ne'
Yomussetzussng der mezuldssigeee Doppelbesteuerung-. Fehlende Iqentttat
des SteuerObjektes ? Name der baseeîstd'dtischfm sog. Vermogeeessteeeer.

A. Der minderjährige Sohn der Rekurrentin, Friedrich Wilhelm Rudolf
Albert Cousin, der in Basel wohnt und daselbst unter Vormundschaft steht,
ist Besitzer eines m Werttiteln ange-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 I 276
Datum : 16. Juni 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 I 276
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 276 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassuna . 47. Urteil


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG: 185
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • bundesgericht • gemeinderat • kv • arbeitsscheu • entscheid • persönliche freiheit • bundesverfassung • anspruch auf rechtliches gehör • gemeinde • doppelbesteuerung • vorsorgliche massnahme • weisung • bilanz • schutzmassnahme • gesuch an eine behörde • rechtsmittel • beschwerdeschrift • bern • begründung des entscheids
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