A. STAATSREGHT DROIT PUBLIC

L GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG)ÉGALITÉ DEVANT LA LOI

(DEN! DE JUSTIGE)

43. Urteil vom 27. Juni 1924 . i. S. Hiller u. Zammeru gegen Regierungsrat
Schaffhausen.

Rechtsverweigerung gefunden darin, dass eine kantonale Regierung eine von
der zuständigen Behörde genehmigte Kindesannahme als Oheraufsichtsbehörde
in Vormundschattssachen in Verkennung des Wesens der Ermächtigung nach
Art. 267
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
1    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2    Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3    Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1  verheiratet ist;
2  in eingetragener Partnerschaft lebt;
3  eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
ZGB und unter Heranziehung nach dieser Bestimmung unWesentlicher
Momente von Amtes, Wegen aufhebt.

A. Die kinderlosen Eheleute Jakob und Barbara Müller-Keller, von
Herblingen, Kantons Schaffhausen, wohnhaft in Neuhausen, geb. 1865
und 1864, haben durch Adoptionsvertrag vom 31. Juli 1923 den Wilhelm
Kammerer von Schabenhausen, Baden, geb. 1891, im Sinne des Art. 268
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.
1    Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.
2    Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304
3    Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305
4    Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306
5    Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307
ZGB
an Kindesstatt angenommen, mit der Einschränkung, dass die Erbberechtigung
des Kammerer nur auf den zehnten Teil des Vermögens gehen sollte, das der
zuletzt versterbende Adoptivelternteil hinterlassen wird. Im Vertrag sind
die Gründe, die zu der Kindesannahme führten, folgendermassen angegeben :
Zwischen den Eheleuten Müller und dem an zunehmenden Kind besteht seit
vielen Jahren ein Verhältnis des Interesses, des Wohlwollens und der
Pietät Zur Hauptsache sind ihre engen Beziehungen

AS 50 1 1924 ' 19

.'288 'ss _' Staats-echt

in der beidseitigen Zugehörigkeitzur religiösen Ge__ meinst-haft der
evangelisch Taufgesinnten begründet _ seit dem Jahre 1908 ist Kammerer
mit längeren und '

kürzeren Unterbrechungen immer wieder im Hause

": Müller aufgenommen worden. Jedes Jahr kam er nach ,-

.si Neuhausen, betätigte sich bei Müller' s als Landwirt u. ,
Aushülfsarbeiter. Als der Weltkrieg ausbrach, musste Kammerer zum
deutschen Heeresdienst einrücken und wurde am 2. November 1918 von den
Engländern gefangen genommen Er blieb in Gefangenschaft in ' Havre
bis zum 3. Oktober 1919. Durch den Krieg und die Gefangenschaft ist
er gesundheitlich, besonders in ' den Nerven so geschädigt und an den
Kräften so herunter-gekommen, dass er dringend Erholung suchen

musste. Er hat diese neuerdings bei seinen Freunden

' und Glaubensgenossen in der Schweiz und insbesondere

bei der Familie Müller in Neuhausen gefunden, die; "

' ihm bis heute Unterkunft und Aufenthalt gewährte. s Aus allen diesen
Verhältnissen heraus hat sich zwischen si den Eheleuten Müller und
Kammerer ein eigentliches Eltemund Kindesverhältnis entwickelt, das den

ss _ Wunsch wach werden liess, die Kindesannahme durch

,zuführen. Die Eltern des Kammer-er verstehen diese Massnahme im Hinblick
auf die obwaltenden Umstände

' durchaus, den Eheleuten Müller ist es ein Bedürfnis, ·

zumal zihre Ehe kinderlos geblieben ist. er Zu dieser Kindesannahme
hat der Waiseninspektor des Bezirkes , Schaffhausen am 3. August nach
Massgabe von Art. . 267 ZGB in Verbindung mit Art. 16 Ziff. 1 'des kan
... .tonalen EG seine Zustimmung erteilt.

Mit Eingabe avom 2. November 1923 erhob der Ge ,meinderat von 'Neuhausen
gegen das. Waiseninspekto-

rat des Bezirks Schaffhausen Beschwerde beim Regie-" rungsrat unter,
Berufung auf Art. 16 u. 49 des genannten .

EG und verlangte Aufhebung der Adoption, mit der Begründung, dass die
Voraussetzungen für eine selehe

"?? nicht nerlägenund der Vertrag nur bezwecke, die'Be

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 43. _ 269 ' "

stimmungen über die Kontrelle der Ausländer zu iun-'gehen. Das
Waiseninspektorat bestritt dem Gemeinderat von Neuhausen die Legitimation
zur Beschwerde unddem Regierungsrat die Zustandigkeit zu deren Behand-

lung, untersVeiweisung auf Art. 49Abs. 3 EGu. 269'Abs. 2 '

ZGB , auch materiell seien die Voraussetzungen der

. Adoption vorhanden. Durch Entscheid vom 17. März

1924 hat der Regierungsrat die vom WaiseninSPek-si ' te:-at erteilte
Ermächtigung zur Adoption kassiert ;

Diese sei ein Gnadenakt, über den dem Regierungsrat als

Oberaufsichtsbehörde über die Waiseninspekterate das Nachprüfungsrecht
zustehe,wie denn Art. 49 Abs. 2 EG . ' die Beschwerde an den Regierungsrat
ausdrücklich vor-

sssisehe. Dass zur KaSsation nur der Richter zuständig

wäre, sei unrichtig. Bei der Adoption hätten die Admi_

. nistrativbehörden die öffentlichen Interessen zu wahren.

Mit Rücksicht auf diese müsse der Gemeindebehörde ' des Wohnortes der
Adoptiveltern das Beschwerde-recht gegen die vom Waiseninspektorat
gegebene Zustimmung

' eingeräumt werden. Es sei allerdings nach Art. 49 Abs 3

EG an eine zehntägige Frist gebunden und diese sei

ss nicht eingehalten. Das könne aber den Regierungsrat

nicht hindern, das Adeptivverhältnis materiell zu über-

. prüfen kraft seines Oberaufsichtsrechtes. Dabei falle in

Betracht, dass nach der Meinung des Gesetzes, wie aus den Verhandlungen
der eidgenössischen Räte hervor gehe, nur Personen, die im Kindesalter
stehen oder bei denen doch die Beziehungen zu den Adoptiveltern in
dieses Alter zurückreichen, sollen adaptiert werden können, Wie denn das
Gesetz von dem zu Adoptierenden ss stets den Ausdruck Kind brauche. Im
vorliegenden Falle habe Kammerer zur Zeit ,der Adoption im 33. Alters-

jahr gestanden, die Bekanntschaft mit den Eheleuten. ss

Müller datiere aus dem Jahre 1908, nach der Angabe des Gemeinderates
Neuhausen erst von 1910. Nach der Art und der zeitlichen Dauer der
Beschäftigung des Kammerer

. bei den Eheleuten Müller habe es sich um Ausliülke im

270 ' Staatsrecht.

landwirtschaftlichen Betrieb derselben gehandelt, und Kammerer sei
im Winter jeweilen zu seinen leiblichen Eltern zurückgekehrt. Von
familiären Beziehungen könne nur insofern gesprochen werden, als beide
Parteien der gleichen religiösen Sekte angehörten. Es könne daher
schwerlich angenommen werden, dass der Annehmende dem Angenommenen
Fürsorge und Pflege erwiesen habe. Andere wichtige Gründe für die
Adoption bestanden nicht. Mit Beginn des Weltkrieges erlitten die
Bezie hungen des Kammerer zu den Eheleuten Müller einen Unterbruch
indem dieser zum deutschen Heeresdienst einberufen wurde. Erst im Jahre
1920 kam Kammerer wieder nach Neuhausen. Die Einreiseerlaubnis erfolgte
ausdrücklich nur zur Erholung mit dem Verbot zur Arbeitsannahme. Diese
Erholungsaufenthalte wieder holten sich in der Folge. Letztmals reiste
Kammerer am 20. April 1922 in die Schweiz ein, wo ihm eine dreimonatliche
Aufenthaltsbcwilligung bis zum 5. Mai 1922 für die Gemeinde Neuhausen
erteilt wurde, die eine Verlängerung bis zum 5. Oktober erfuhr. Von
da an ist das deutliche Bestreben des Kammerer erkenn bar, sich dauernd
in der Schweiz festzusetzen. Am 13. September 1922 meldete er sich nach
Lützelflüh (Kanton Bern) ab, wo ihm zunächst bis 31. Dezember 1922 und
sodann bis zum 13. Februar 1923 die Aufent haltsbewilligung zur Erholung
erteilt wurde. Hierauf wandte er sich nach dem Kanton Thurgau, wo er,
wie sich aus den Akten ergibt, ein Heimwesen zu erwerben, und sich
mit einer bereits in der Schweiz ansässigen

Landsmännin zu verehelichen beabsichtigte. Allein die-

thurgauischen Behörden verweigerten ihm die Nieder lassung und setzten
ihm eine Ausreisefrist bis zum 15. Juni 1923, worauf erwieder in
Neuhausen auftauchte.

Nach anfänglicher Weigerung der zuständigen Schaffss

hauser Behörde gelang es Kammerer durch Vermittlung eines Anwaltes
nochmals eine dreimonatliche Aufent haltsbewilligung bis zum 15. September
1923 zu er-

Gleichheit vor dem M N° 43. 271

reichen, die ihm jedoch am 19. August. 1923 entzogen wurde, weil
er entgegen dem ausdrücklichen Verbot bei Witwe Brütsch-schlatter im
Hohlenbaum in Schaff hausen als Knecht in Arbeit getreten war. In diese
Zeit fällt die Adoption des Kammerer. Bei dieser Sachlage liegt die
Vermutung nahe, dass die Adoption hauptsächlich den Zweck verfolgte,
dem Kammerer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ,ermöglichen.
Jedenfalls kann von dem Vorhandensein sonstiger wichtiger Gründe
zur Adoption nicht gesprochen werden. Eine solche Voraussetzung wäre
vielleicht darin zu er blicken gewesen, wenn die schon betagten Eheleute
Müller das Ziel verfolgt hätten, sich die Mitarbeit des Kammerer in
ihrem landwirtschaftlichen Betriebe dau emd zu sichern und ihn durch
die Kindesannahme näher an sich zu fesseln. Aus der Tatsache jedoch,
dass Kammerer sich im Kanton Bern und im Kanton Thurgau niederzulassen
suchte und auch sonst ander weitig Arbeit _annahm, kann auf eine
derartige Absicht nicht geschlossen werden. Auffallen muss auch, dass
die Erbeneinsetzung im Adoptionsvertrag nur zu 1/lo erfolgte. Endlich
darf angenommen werden, dass auch das Waiseninspektorat des Bezirkes
Schaffhausen die Ermächtigung zur Adoption nicht erteilt hätte, wenn
es über das Tatsachenmaterial besser informiert ge wesen wäre. .

B. Gegen diesen Entscheid haben die Eheleute Müller-Keller rechtzeitig
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Rechtsgleichheit
(Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und 7 KV) und Entziehung des verfassungsmässigen Richters
(Art. 8 Abs. 2 KV) erhoben mit dem Antrag auf Aufhe' bung. Für den
Gemeinderat von Neuhausen habe keinerlei Interesse zur Beschwerdeführung
bestanden, und die Legitimation zur Beschwerde sei ihm zu Unrecht
zuerkannt worden. Jedenfalls hätte er auf den Weg des Art. 269 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 269 - 1 Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.
1    Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.
2    Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen können.

ZGB nerwiesen werden müssen. Aus dieser Bestimmung folgte auch die
Unzuständigkeit des Re--

272 Stimmrecht.

gierungsrates. Darin, dass dieser auf die Beschwerdesz _ss

eingetreten sei, trotzdem die Beschwerdefrist nicht

innegehalten war, liege eine offensichtliche Verletzung -

von Art. 49 Abs. 3 EG. In der Sache selbst seien die Aus-

führungen des Regierungsrates ebenfalls augenschein-''

lich unhaltbar. Nirgends sei als Voraussetzung der Adoption aufgestellt,
dass der Anzunehmende noch" im Kindesalter sich befinde , das Gegenteil
ergebe sich aus Art. 265
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
1    Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
2    Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
Ahs. 2 und 266 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1    Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1  sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
2  die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
3  andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
2    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.
ZGB. Ebensowenig könne

verlangt werden, dass die Beziehungen zwisehen den "

Parteien ins Kindesalter zurückreichen, · vielmehr sei die Adoption
überall da zu hewiliign, wo keinerlei

wichtige Gründe entgegenstehen und dem Kinde keine '

Nachteile daraus erwachsen. Diese Voraussetzungen

seien im vorliegenden Falle zweifellos vorhanden. Irgend ;'

welche unlautere Beweggründe hätten nicht mitgespielt Kammerer, der
im Jahre 1891 geboren ist, kam bereits im Jahre 1908. und 1909 in das
Haus der Eheleute Miiller und hat sich dort jeweils vom Frühjahr bis
zum Spätherbst aufgehalten. Während des ganzen Jahres

1910 war er ständig dort und schon damals ist bei den ' Beteiligten der
Wunschwachgeworden, die, Kindesan nahme durchzuführen. Stets wurde er
als ein zur Familie -. -

gehörendes Glied betrachtet, dessen sich die Eheleute

ss Müller aus Sorge für sein Wohlergehen, aus christlicher '

Nächstenliebe und aus dem Bedürfnis heraus den

Mangel natürlicher Kinder zu ergänzen, liebevoll an genommen haben. Bis
zum Frühjahr 1914 hielt er sich

mit längeren und kürzeren Unterbrüclien immer wieder bei der Familie
Müller auf, ebenso ist er unmittelbar nach Kriegsende bezw. nach seiner
Entlassung aus der englischen Gefangenschaft sofort wieder nach Neu-

hausen zurückgekehrt, wo er sich heute noch anfhältj _ Allerdings war
er im Sommer 1922 vorübergehend in E Lützelflüh und zwar auf Besuch bei
einer befreundeten . Familie, nie aber hatte er die Absicht, dort Fuss
zu . fassen, geschweige denn traf er je Anstalten in Lützel _

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 43. 273,

'ilüh Niederlassung zu erhalten. 'Sein Versuch im Thur gau Wohnsitz zu
nehmen erscheint durchaus ver-

-'ss ständhch, wenn man weiss, dass er damals mit einer

Thurgauerin verlobt gewesen ist. Dass der Beschwerde-

, führer unmittelbar nach Auflösung jenes Verlöbnisses ss neuerdings
zum Hause Müller zurückkehrte beweist

'gerade die ausgesprochen engen Beziehungen, wie sie

zwischen den Beteiligten vorhanden sind. Der ne;

gierungsrat habe auf die einseitige Darstellung des Gemeinderates von
Neuhausen abgestellt und die unmittelbar beteiligten Vertragsparteien
nicht einmal angehört,

' siworin eine VeNeigerung des rechtlichen Gebots liege.

Der Waiseninspektor des Bezirkes Schaffhausen hat sieh der Beschwerde
und deren Begründung in allen Teilen angeschlossen. Er betont, dass er
die Voraussetzungen zur Kindesannahme im Sinne von Art. 267 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
1    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2    Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3    Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1  verheiratet ist;
2  in eingetragener Partnerschaft lebt;
3  eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
ZGB

heute noch als gegeben betrachte, selbst bei Würdigung ' der Ausführungen
des angefochtenen Entscheides. '

C. Der Regierungsrat von Schaffhausen beantragt

'Abweisung der Beschwerde. Der Kreis der Beschwerde-

berechtigten sei in Art. 49 Abs. 2 EG nicht umschrie-

' ben. Die Wahnung der öffentlichen Interessen, die durch

die AdoptiOn berührt Werden, müsse naturgemäss der Waisenbehörde
des Vertragsortes zustehen; sie könne aber auch unbedenklich dem
Gesamtgemeinderat statt nur einem Dikasterium desselben zuerkannt werden ,
jedenfalls enthalte eine solche Auslegung des Ge-

setzes keine Willkür. Ob die Beschwerdekrist eingehalten gewesen sei,
sei eine 'offene Frage, da der Gemeinderat

,keine amtliche Mitteilung von der Zustimmung des

Wa'ueninspektors erhalten habe. Auch ohne rechtzeitige Beschwerde sei
überdies der Regierungsrat zur ' Überprüfung der vom Waiseninspektor
erteilten Bewilligungen W. Das ergebe sich nicht nur aus Art.
49 Abs. 2 EG, sondern namentlich auch aus Art. 19 des Beschreibungs-und
Teilungsgesetzes vom 25. Januar-

' 1884, Wo der Waiseninspektor ausdrücklich als Mittel -

274 · . staat-recht-

instanz zwischen dem Regierungsrat und den Waisenbehörden bezeichnet
sei. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor, weil der
Waiseninspektor die beschwerdebeklagte Partei gewesen sei. Materiell wird
daran festgehalten, dass die Adoption sich als Gnadenakt darstelle und
dass es sich hier nur darum gehandelt habe, der Fremdenpolizeibehörde
ein Schnippchen zu schlagen. Jedenfalls werde der Vorwurf der Willkür
in dieser Hinsicht zu Unrecht erhoben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Kindesannahme, die bis zum Inkrafttreten des ZGB der Mehrzahl der
Kantone, so auch dem Kanton Schaffhausen nicht bekannt war, besteht nach
eidgenössischem Recht in einem familienrechtlichen Vertrag, für dessen
Abschluss bestimmte Bedingungen persönlicher Art aufgestellt sind,
Art. 264-266. Nach Art. 267 erfolgt sie auf Grund einer öffentlichen
Urkunde mit Ermächtigung der zuständigen Behörde am Wohnsitz des
Annehmenden. Die Behörde darf, nach Abs. 2 von Art. 267, auch wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen

vorhanden sind, die Ermächtigung nur erteilen, wenn der Annehmende
dem Kinde Fürsorge und Pflege erwiesen hat oder andere wichtige Gründe
vorliegen und wenn dem Kinde aus der Annahme kein Nachteil entsteht.
Damit ist, entgegen der Auffassung des angefochtenen Entscheides,
keineswegs gesagt, dass die Erteilung oder

' Verweigerung in das freie Belieben der Behörde gestellt

, sei. Das Erfordernis der behördlichen Zustimmung be-

zweckt einerseits eine Kontrolle fiber-das Vorliegen der

' in Art. 264-266 aufgestellten Voraussetzungen des Aktes, andererseits
eine Prüfung darüber, ob er im Interesse des An'zunehmenden liege. In
ersterer Beziehung handelt

es sich um eine rechtspolizeiliche, in letzterer um eine
vormundschaftliche Funktion ,der Behörde, in keiner

Beziehung aber um einen staatspolitischen Gnadenakt. Daran ändert nichts,
dass die Fassung des bundesrät-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 43. 275

lichen Gesetzesentwurfes: darf die Ermächtigung nur dann v e r w e i g e
r 11, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen oder die Kindesannahme
dem anzunehmenden Kinde offenbar nachteilig ist bei der parlamentarischen
Beratung durch die oben wiedergegebene, Gesetz gewordene ersetzt worden
ist. Wenn dabei die in gewissen Kreisen herrschende Abneigung gegen
die Einführung des Institutes mitgespielt haben mag, so erschöpft sich
doch sachlich die Bedeutung der Änderung nach ihrem Wortlaut und der
Begründung, die dafür in den Räten gegeben wurde, darin, der Behörde die
Prüfung der hier erwähnten sogenannten moralischen Voraussetzungen der
Adoption in eindringlicherer Weise zu überbinden, als es der Entwurf getan
hatte. So drückte sich der deutsche Berichterstatter des Nationalrates
und Verfasser des Entwurfes, Prof. Huber, über die Bestimmung dahin aus,
der Behörde müsse die Möglichkeit gegeben sein, die Sache materiell
zu. prüfen, und sie soll die Ermächtigung stets verweigern, sobald
dem Kind aus der Adoption ein Nachteil entstehen oder drohen würde
3. Ähnlich äussert-e sich der französische Berichterstatter Gottofrey
(s. Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung 1905 S. 738 und
739). Und im Ständerat führte der Berichterstatter Hoffmann gegenüber
einem Antrag Scherb auf Wiederherstellung der Fassung des Entwurfes aus,
es solle verhindert werden, . dass die Adoption zu erbrechtlichen. Zwecken
oder der-gleichen missbraucht werde, deshalb solle die Behörde
entscheiden, ob in der Tat ein ethisches Pietätsverhältnis oder andere
wichtige Gründe vorhanden sind oder ob es andere unangemessene, unreine,
nicht zu billigende Gründe sind, welche zu dieser Adoption führten . Es
ergibt sich daraus unzweideutig, dass auch durch die neue Fassung des
Art. 267 Abs. 2 die Zulassung der Adaption nicht dem reinen Ermessen
der kantonalen Behörde überlassen werden sollte, sodass sie nach freiem
Belieben gestattet oder verweigert werden

276 Staatsreeht;

könnte, sondern dass letzteres nur da geschehen darf, wo keinerlei
ernstliche und beachtliche Gründe für sie sprechen (vgl. den Kommentar
von SILBERNAGEL zu Art. 267 und THALBERG :· Die Adoption S. 140 ff.).

2. Die zuständige Behörde im Sinne von Art. 267
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
1    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2    Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3    Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1  verheiratet ist;
2  in eingetragener Partnerschaft lebt;
3  eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
ZGB wird durch .das
kantonale Recht bestimmt. In Schaffhausen ist es nach Art. 16 Ziff. 1 des
EG zum ZGB der Waiseninspektor, womit der vormundschaftliche Charakter
der Ermächtigung betont ist. Gegen seine Verfügungen kann nach Art. 49
Abs. 2 eine Beschwerde beim Regierungsrat geführtwerden, wofür Abs. 3 eine
Frist von 10 Tagen vorsieht. Wer zur Beschwerde berechtigt ist, sagt das
Gesetz nicht. Ob dazu der Gemeinderat des Wohnsitzes der Annehmenden
gerechnet werden kann, ist zum mindesten fraglich, da die Sorge für
die Interessen des Anzunehmenden ausdrücklich dem Waiseninspektor
übertragen und nicht ersichtlich ist, welches die allgemeinen Interessen
sein sollten, die daneben vom Gemeinderat zu wahren wären : durch die
Annahme tritt der Anzunehmende in keine Beziehungen zu der Wohngemeinde,
wird ja durch die Kindesannahme nicht einmal das Bürgerrecht geändert;
auch ist in keiner Weise angedeutet, dass und wieso für Kammerer die
Niederlassungsverhältnisse rechtlich eine Änderung erfahren würden. Die
Frage ist übrigens bedeutungslos, weil der Regierungsrat angenommen hat,
dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei eine Annahme, auf die er im
staatsrechtlichen Beschwerdever-fahren nicht zurückkommen kann und nicht
als Beschwerdeinstanz, sondern gestützt auf sein Oberaufsichtsrecht in
Vormundschaftssachen eingesehritten ist, um, allerdings wesentlich aus
den vom Gemeinderat von Neuhausen angeführten Gründen, aber aus eigener
Machtvollkommenheit und von Amtes wegen die vom WaiseninSpektor erteilte
Ermächtigung aufzuheben.

3. Die Kompetenz dazu erscheint schon nach kantonalem Recht sehr
zweifelhaft, angesichts der gesetz-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 43. 27?

lichen Ordnung, die dem Waiseninspektor die Aufgabe der Ermächtigung zur
Kindesannahme zuweist, und des Umstandes, dass dagegen die Beschwerde
gegeben ist, die innert bestimmter Frist erhoben werden muss. Auch frägt
sich, ob es nach Bundesrecht angehe, in solcher Weise nachträglich eine
Ermächtigung aufzuheben, da mit der von zuständiger Stelle erteilten
Zustimmung die Kindesannahme an sich perfekt geworden und eine Auflösung
des Verhältnisses nur durch den Richter nach Massgabe von Art. 269 möglich
ist. Doch können beide Hagen unerörtert bleiben: denn selbst wenn aus
dem Oberaufsichtsrechte des Regierungsrates in Vormundschaftssachen
diese weitgehende Folgerung an sich gezogen werden könnte, Würde
es doch hier an den formellen und materiellen Voraussetzungen eines
solchen Einschreitens offensichtlich fehlen. Formel] durfte eine in ein
begründetes familienrechtliches Verhältnis eingreifende Massnahme nicht
getroffen werden, ohne dass die zunächst Beteiligten, d. h. die Parteien
des Annahmevertrages gehört wurden. Und materiell konnte die

Aufsichtsbehörde die vom Waiseninspektor im Rahmen

seiner Zuständigkeit erteilte Ermächtigung von Amtes wegen höchstens dann
aufheben, wenn klar zu Tage lag, dass dieselbe nach den Verhältnissen des
Falles nicht hätte ausgesprochen werden dürfen und der Waiseninspektor
dadurch gesetzwidrig gehandelt hatte. Davon kann aber keine Rede sein
: Es ist ohne weiteres klar, dass der Regierungsrat über das Gesetz
hinaus-geht, wenn er verlangt, dass der Anzunehmende noch

ss im Kindesalter stehen müsse oder dass die Beziehungen zu den
Annehmenden in jenes Alter zurüekreichen , müssen; zudem gehen diese
Beziehungen im vorliegenden Falle bis ins 17.Altersjahr zurück. Ebenso ist

unbestreitbar, dass es sich nicht bloss um das Verhältnis eines Arbeiters
zu der Dienstherrschaft handelte, sondern dass ein engeres, inneres Band
zwischen den Parteien schon längst bestand, was gerade die Zugehörig-

278 Staatmcht.

keit zu der gleichen religiösen Gemeinschaft beweist, die der
Regierungsrat als Grund der Verweigerung der Ermächtigung benutzen
will. Das wird im Ernst auch gar nicht in Abrede gestellt, sondern
es beruht der Entscheid abgesehen von der unrichtigen Auffassung der
behördlichen Ermächtigung als Gnadenakts eigentlich lediglich auf der
Annahme, dass mit der Kindesannahme unlautere Zwecke verfolgt werden,
nämlich die Umgehung der Vorschriften über die Fremdenkontrolle und
überhaupt über die Fremdenpolizei. Indessen ist in keiner Weise angegeben
und ersichtlich, wieso in dieser Beziehung die Lage des Kammerer
rechtlich verändert sein sollte, da er durch die Kindesannahme nicht
Schweizerbürger geworden ist. Und wenn vielleicht tatsächlich infolge
derselben ihm der Aufenthalt in der Schweiz erleichtert wird, so muss
dies als Folge einer sonst rechtlich zulässigen Veränderung seines
Familienstandes hingenommen werden. Und zwar selbst dann, wenn es den
Parteien, wie der Regierungsrat behauptet und wofür allerdings gewisse
Anhaltspunkte sprechen, beim Vertragsschluss mit darum zu tun gewesen
wäre. Ein Grund für die Verweigerung der Ermächtigung könnte darin doch
nur dann liegen, wenn jenes Motiv das einzige wäre, neben dem andere
schützenswerte und im Sinne von Art. 267 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
1    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2    Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3    Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1  verheiratet ist;
2  in eingetragener Partnerschaft lebt;
3  eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
ZGB beachtliche nicht
vorlägen, und die Kindesannahme sich deshalb nicht als mit ihren Wirkungen
gewollt darstellen würde. Dass dies hier nicht zutrifft, ergibt sich aber
wiederum gerade aus der vom Regierungsrat zu Gunsten seines Beschlusses

verwendeten Tatsache, dass dem Kammerer ein, aller.

dings beschränktes Erbrecht gegenüber seinen Ad0ptivEltern eingeräumt
ist, und aus der ganzen Sachlage. Der angefochtene Entscheid beruht
demnach nicht bloss auf einer falschen Würdigung der Frage, ob in den
persönlichen Verhältnissen des Anzunehmenden und der Annehmenden liegende
wichtige Gründe für die Kindesannahme gegeben seien, ein Punkt,

Deppelhestemrung. N' 44. 279

hinsichtlich dessen Entscheidung der kantonalen Behörde notwendig ein
gewisser freier Spielraum gelassen werden muss ,'sondern auf einer nicht
haltbaren und mit dem Gesetze nicht vereinbaren Auffassung des Wesens
der durch Art. 267 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
1    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2    Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3    Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1  verheiratet ist;
2  in eingetragener Partnerschaft lebt;
3  eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
ZGB geforderten Ermächtigung einerseits, der
Hereinziehung von Momenten andererseits, von denen die Erteilung oder
Verweigerung der Ermächtigung .schlechterdings nicht abhängig gemacht
werden darf. Er stellt sich als eine Überschreitung der Amtsgewalt und
Rechtsverweigerung dar, die umsoweniger hingenommen Werden darf, als
die ihm zu Grunde liegende Auffassung generalisiert dazu führen müsste,
die Zulassung der Kindesannahme entgegen dem Willen des eidgenössischen
Rechtes in die Willkür der kantonalen Behörden zu stellen.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen
und der angefochtene Entscheid des Regierungsrats von Schaffhausen vom
17. März 1924 aufgehoben.

1 I. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

44. Ari-Gt ai 15 novembre 1924 dans la cause Anna. Edvin-Garnier contre
Oonseü d'Btat du canton da Vaud.

Art. 46 Coast. féd. La taxe personnelle percue par la Commune de Lausanne
constitue un impötglobal sur le revenu, et en tant qu'elle frappe les
revenus d'immeubles sis dans un autre canton que Le canton de Vaud,
elle viole L'interdiction de la double impositiom _

A. se basant sur la'loi vaudoise "du 19 mai 1902, relative aux impositions
comle la Commune de Lausanne a, par arrété du 4juillet-1922 (art. les),
décidé
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 I 267
Datum : 27. Juni 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 I 267
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : A. STAATSREGHT DROIT PUBLIC L GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG)ÉGALITÉ


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
ZGB: 265 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 265 - 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
1    Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
2    Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
266 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1    Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1  sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
2  die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
3  andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
2    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.
267 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
1    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2    Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3    Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1  verheiratet ist;
2  in eingetragener Partnerschaft lebt;
3  eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
268 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.
1    Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.
2    Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304
3    Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305
4    Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306
5    Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307
269
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 269 - 1 Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.
1    Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.
2    Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen können.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • gemeinderat • bezirk • familie • bewilligung oder genehmigung • dauer • von amtes wegen • frist • kantonale behörde • weiler • thurgau • berichterstattung • frage • erholung • entscheid • kv • wille • stelle • beschwerdefrist • bundesgericht
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