86 IV 44
14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. März 1960 i.S. Yassine gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft.
Regeste (de):
- Art. 74 Ziff. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. 2 Der Verzugszins ist nicht geschuldet: a in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht; b solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist. 3 Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. 4 Das EFD legt die Zinssätze fest. - Wer wissentlich und willentlich illegale Wareneinfuhren veranlasst, ohne an den Warentransporten über die Grenze persönlich teilzunehmen, ist wegen Unterlassung der Meldepflicht selbst dann als Mittäter strafbar, wenn es sich bei dieser Zollübertretung um ein Sonderdelikt handelte.
Regeste (fr):
- Art. 74. ch. 3 LD. Acte commis en qualité de coauteur.
- Celui qui, le sachant et le voulant, fait introduire illégalement des marchandises sans prendre part personnellement à leur transport au travers de la frontière, est punissable en qualité de coauteur pour infraction au devoir de déclaration, même si cette contravention douanière constitue un délit spécial.
Regesto (it):
- Art. 74 num. 3 LD. Atto commesso in qualità di coautore.
- Chi, coscientemente, fa contrabbandare delle merci senza partecipare personalmente al trasporto attraverso il confine, è punibile come coautore per infrazione all'obbligo della dichiarazione, anche se questa contravvenzione doganale costituisce un reato speciale.
Sachverhalt ab Seite 45
BGE 86 IV 44 S. 45
In der Zeit von August 1952 bis Juni 1954 bestellte Yassine, der sich damals vorwiegend in Zürich aufhielt, in Mailand zu verschiedenen Malen Gold-Sovereigns italienischer Prägung im Betrage von insgesamt Fr. 11'632,685.--. Da die Ausfuhr solcher Goldstücke aus Italien verboten ist, wurden die Münzen unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz eingeführt, um daraufhin von Zürich auf dem Luftweg via Amsterdam nach Beirut verfrachtet zu werden. Yassine bezahlte die Goldstücke jeweils in Zürich gegen Vorweisung der Luftfrachtdokumente. Am 21. Oktober 1957 verfällte das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement Yassine in Anwendung von Art. 74 Ziff. 1 und 3, Art. 76 Ziff. 1 und 2 des BG vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen (ZG), Art. 52 des BRB vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer und Art. 41 des BRB vom 13. Oktober 1942 über die Luxussteuer in eine Busse von Fr. 581'634.25, welchen Entscheid das Bezirksgericht Zürich am 5. Juni 1959 bestätigte. Das Obergericht des Kantons Zürich fand dagegen Yassine am 22. Oktober 1959 lediglich der Widerhandlung gegen Art. 74 Ziff. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
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1 | Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
2 | Der Verzugszins ist nicht geschuldet: |
a | in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht; |
b | solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist. |
3 | Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen. |
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1 | Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen. |
2 | Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen. |
3 | Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner: |
a | mit der Zahlung in Verzug ist; oder |
b | keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen. |
4 | Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird. |
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
II. - Eine Zollübertretung begeht nach Art. 74 Ziff. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
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1 | Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
2 | Der Verzugszins ist nicht geschuldet: |
a | in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht; |
b | solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist. |
3 | Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |
1. (Ausführungen darüber, dass es sich bei den unechten Gold-Sovereigns um zollpflichtige Waren handelte.)
2. Steht nach dem Gesagten fest, dass zollpflichtige
BGE 86 IV 44 S. 46
Waren ohne Anmeldung in die Schweiz eingeführt wurden, dann ist weiter zu prüfen, ob Yassine für diese Unterlassung strafbar sei. Die erste Instanz hat seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Auftraggeber bejaht, das Obergericht dagegen hat sie verneint. Das Gesetz erwähnt den Auftraggeber in den Art. 9 Abs. 1 und 100 Abs. 1, ohne indessen den Begriff näher zu umschreiben. In Lehre und Rechtsprechung ist die Frage, ob dabei vom zivilrechtlichen Auftrag auszugehen sei, oder ob eine sonstige vertragliche Bindung zwischen Täter und "Auftraggeber" oder gar, wie die Zollrekurskommission annimmt, schon eine bloss tatsächliche Veranlassung von Seiten des letzteren genüge, kontrovers (vgl. hiezuBGE 62 I 30; die Botschaft des Bundesrates in BBl 1924 I S. 52; ferner BLUMENSTEIN, Grundzüge des schweiz. Zollrechtes, S. 18 und Festgabe für Fleiner (1927), S. 6; SPITZ, Das schweiz. Zollstrafrecht, S. 49 Anm. 56; VOLKEN, Die Zollmeldepflicht nach schweiz. Recht, S. 35, 39). Sie braucht im vorliegenden Fall sowenig entschieden zu werden wie die andere Frage, ob der Auftraggeber, der die Waren nicht selber über die Grenze bringt (vgl. Art. 9 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. |
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1 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. |
2 | Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung. |
3 | Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
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1 | Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
2 | Der Verzugszins ist nicht geschuldet: |
a | in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht; |
b | solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist. |
3 | Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
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1 | Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
2 | Der Verzugszins ist nicht geschuldet: |
a | in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht; |
b | solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist. |
3 | Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |
BGE 86 IV 44 S. 47
daher logischerweise bei der Unterlassung der Meldepflicht auch nicht Mittäter sein. Diese Betrachtungsweise wäre zutreffend, wenn die Unterlassung der Meldepflicht als eigenhändiges Delikt anzusprechen wäre oder wenn es sich bei der Übertretung des Art. 74 Ziff. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
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1 | Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
2 | Der Verzugszins ist nicht geschuldet: |
a | in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht; |
b | solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist. |
3 | Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
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1 | Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
2 | Der Verzugszins ist nicht geschuldet: |
a | in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht; |
b | solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist. |
3 | Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
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1 | Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
2 | Der Verzugszins ist nicht geschuldet: |
a | in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht; |
b | solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist. |
3 | Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |
BGE 86 IV 44 S. 48
ferner Art. 100 Abs. 1, der den Dienstherrn solidarisch haftbar erklärt für die seinen Angestellten auferlegten Bussen, wenn er die nötige Vorsicht nicht beobachtete, und Art. 77 Abs. 1, der eine dem Wert der einzuziehenden Waren oder Gegenstände gleichkommende Busse vorsieht, wenn die Beschlagnahme unmöglich ist (BGE 72 IV 191). Könnte in Fällen wie dem vorliegenden der die Sondereigenschaft nicht besitzende Aussenstehende bei Zollübertretungen nicht als Mittäter bestraft werden, dann würde nicht selten die Erreichung des vom Gesetzgeber gesetzten Zieles vereitelt, indem gerade der hauptverantwortliche Hintermann, der an der Wareneinfuhr nicht unmittelbar teilnimmt, straflos bliebe. Dieser entginge nicht nur als Mittäter wie als mittelbarer Täter einer Bestrafung, sondern er könnte auch als Anstifter oder Gehilfe dann nicht verfolgt werden, wenn er sich eines Mittelmannes bediente, der bereits zur Tat entschlossen war (BGE 69 205,BGE 72 IV 100, BGE 81 IV 148) oder ohne seinen Beistand gehandelt hat. Strafbar wäre diesfalls allein der Warenführer, dessen Rolle im Rahmen einer Schmugglerorganisation in der Regel eine bloss untergeordnete ist. Diese vom Gesetzgeber zweifellos nicht gewollte Folge lässt sich nur vermeiden, wenn man - immer unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Zollübertretung des Art. 74 Ziff. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
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1 | Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
2 | Der Verzugszins ist nicht geschuldet: |
a | in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht; |
b | solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist. |
3 | Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |
BGE 86 IV 44 S. 49
dass seine Bestellungen nur unter Umgehung des Schweizerzolls ausgeführt werden konnten und der bei der weitern Abwicklung des Geschäftes diesseits der Grenze eine äusserst aktive Rolle spielte. So bekümmerte er sich jeweils bald nach dem ihm offenbar gemeldeten Abgang der Goldstücke in Italien um deren Ankunft in Zürich sowie um ihre Weiterverfrachtung nach dem Libanon und beschwerte sich bei nicht rechtzeitigem Eintreffen der Sendungen in Beirut bei der mit dem Transport beauftragten Luftfahrtgesellschaft. Dementsprechend erscheint er denn auch auf einem Frachtbrief und auf einer Ausfuhrdeklaration als Absender. Dazu kommt, dass alle Sendungen, von denen einzelne für ihn selber bestimmt waren, von ihm bezahlt wurden und dass die illegalen Transaktionen ihm erhebliche Gewinne einbrachten. Diese Feststellungen binden den Kassationshof (Art. 277bis Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
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1 | Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
2 | Der Verzugszins ist nicht geschuldet: |
a | in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht; |
b | solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist. |
3 | Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
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1 | Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
2 | Der Verzugszins ist nicht geschuldet: |
a | in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht; |
b | solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist. |
3 | Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |
BGE 86 IV 44 S. 50
dabei war, vermag ihn nicht zu entlasten. Eine Teilnahme an der Ausführung der strafbaren Handlungen selber ist nach der von der Rechtsprechung stets angewandten subjektiven Theorie zur Annahme einer Mittäterschaft nicht erforderlich (BGE 69 IV 97,BGE 70 IV 102,BGE 76 IV 106,BGE 77 IV 91, BGE 85 IV 133 /134 und insbesondere BGE 80 IV 265). Yassine ist daher wegen Übertretung von Art. 74 Ziff. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
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1 | Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
2 | Der Verzugszins ist nicht geschuldet: |
a | in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht; |
b | solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist. |
3 | Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |