86 III 106
27. Entscheid vom 16. Mai 1960 i.S. K. Bürgi-Tobler & Co.
Regeste (de):
- Ansübung eines im Grundbuch vorgemerkten Rückkaufsrechts im Konkurs des Käufers. Bewilligung der Rückübertragung durch die Konkursverwaltung.
- Eine solche von der Konkursverwaltung an Stelle des Schuldners vorgenommene rechtsgeschäftliche Handlung unterliegt nicht der Beschwerde nach Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 2 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. 3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. 4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26 SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. 2 Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz. SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. 2 Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. 3 Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 - Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 2 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. 3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. 4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26 SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 253 - 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven. 2 Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an. SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. 2 Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. 3 Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
Regeste (fr):
- Exercice, dans la faillite de l'acheteur, d'un droit de réméré annoté au registre foncier. Autorisation du transfert par l'administration de la faillite.
- Un tel acte juridique de l'administration de la faillite agissant à la place du débiteur ne peut être l'objet d'une plainte selon les art. 17 et suiv. LP. La masse en faillite peut cependant attaquer judiciairement le transfert, en vertu de l'art. 975 CC. A la requête de l'un d'eux, les créanciers doivent prendre une décision sur ce point et, en cas de renonciation de la masse, il faut procéder selon l'art. 260 LP.
- Art. 17, 21, 253 et 260 LP.
Regesto (it):
- Esercizio, nel fallimento dell'acquirente, di un diritto di ricupera annotato nel registro fondiario. Autorizzazione del trapasso da parte dell'amministrazione del fallimento.
- Un siffatto atto giuridico dell'amministrazione del fallimento, che agisce in vece del debitore, non può essere oggetto di un reclamo nel senso dell'art. 17 sgg. LEF. La massa fallimentare può tuttavia impugnare giudizialmente il trapasso, in virtù dell'art. 975 CC. A richiesta d'uno d'essi, i creditori devono prendere una decisione su questo punto e, in caso di rinuncia della massa, si applica l'art. 260 LEF.
- Art. 17, 21, 253 e 260 LEF.
Sachverhalt ab Seite 106
BGE 86 III 106 S. 106
A.- Die heute im Konkurs befindliche Galvacrom SA kaufte am 7. November 1949 von den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) einGrundstück in Rivera, ihrem damaligen Sitz, zum Preis von Fr. 22'836.-- (1903 m2 zu Fr. 12.-). Sie räumte den SBB zugleich ein Rückkaufsrecht ein. Dieses sollte nach ausserhalb des öffentlich beurkundeten Vertrages abgegebenen Zusicherungen nicht vor Ablauf von zehn Jahren und nur bei für die SBB dringender Notwendigkeit ausgeübt und allenfalls um weitere zehn Jahre verlängert werden. Im Vertrag wurde bestimmt,
BGE 86 III 106 S. 107
das Recht könne "alla scadenza di 10 anni" seit Vormerkung, ... "al medesimo prezzo di fr. 12.- il mq." ausgeübt werden. In der grundbuchlichen Vormerkung vom 10. Dezember 1949 heisst es:... "al prezzo massimo di fr. 12.- al mq ... Durata: Anni 10 dall'inscrizione."
B.- Die Galvacrom SA belegte das Grundstück mit Grundpfandrechten für Forderungen von etwa Fr. 500'000.--. Nachdem sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten war und ihren Sitz nach Roveredo (Graubünden) verlegt hatte, wurde dort am 10. Februar 1958 über sie der Konkurs eröffnet. In dem am 5. Oktober 1959 mit dem Kollokationsplan aufgelegten Lastenverzeichnis ist das Rückkaufsrecht der SBB entsprechend der Vormerkung aufgenommen, mit dem Zusatz "prevalente a tutte le ipoteche", was unbeanstandet blieb.
C.- Mit Brief vom 3. November 1959 an das Konkursamt Roveredo, das den Konkurs der Galvacrom SA verwaltet, erklärten die SBB ihr Rückkaufsrecht ausüben zu wollen, falls es nicht zu einer Erneuerung komme. Hiezu bedürfte es indessen, damit der Vorrang vor den Grundpfandrechten gewahrt bliebe, der Zustimmung aller Grundpfandgläubiger. Das Konkursamt antwortete, die SBB sollten diese Zustimmung selbst einholen, sofern sie Wert auf eine Erneuerung legten. Andernfalls stehe es ihnen frei, ihre Rechte aus dem Kaufvertrag jetzt geltend zu machen. Die SBB erklärten, das letztere zu tun, und stellten dem Konkursamt den vertraglichen Rückkaufspreis von Fr. 23'280.-- zur Verfügung. Der Konkursverwalter bewilligte am 18. November 1959 die Rückübertragung des Grundstücks auf die SBB, und der Eintrag im Grundbuch erfolgte am folgenden Tage.
D.- Die Rekurrentin, eine Grundpfandgläubigerin, erhiclt hievon am 11. Dezember 1959 Kenntnis. Am 14. des gleichen Monats führte sie gegen die Konkursverwaltung Beschwerde mit den Begehren, 1) es sei festzustellen, dass der Konkursverwalter zu solchem Handeln nicht befugt gewesen sei vor der zweiten Gläubigerversammlung
BGE 86 III 106 S. 108
und jedenfalls nicht vor dem 10. Dezember 1959, und 2) es sei daher die von ihm unter die Eintragsbewilligung gesetzte Unterschrift als nichtig und rechtsunwirksam zu erklären, mit allen gesetzlichen Folgen dieser Nichtigkeit. Die SBB trugen auf Abweisung der Beschwerde an, ebenso die Konkursverwaltung.
E.- Die Aufsichtsbehörde des Kantons Graubünden hat die Beschwerde am 14. März 1960 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Begründung geht davon aus, eine Verwertung des Grundstücks hätte zwar erst nach der (im November 1959 noch nicht einberufenen) zweiten Gläubigerversammlung stattfinden dürfen. Denn die Voraussetzungen eines Notverkaufs nach Art. 243 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen. |
|
1 | Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen. |
2 | Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.442 |
3 | Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat. |
BGE 86 III 106 S. 109
Masse gegenüber Dritten vollgültig zu vertreten". Die von ihr erteilte Eintragungsbewilligung könne daher nicht als nichtig erklärt werden.
F.- Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht weitergezogen. Sie hält an den Beschwerdeanträgen (in etwas abweichender Fassung) fest.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Ob die Konkursmasse ein Interesse gehabt hätte, das Rückkaufsrecht der SBB auf weitere zehn Jahre zu erneuern und als den sämtlichen Grundpfandrechten vorgehendes Recht nochmals vormerken zu lassen, kann offen bleiben. Die Rekurrentin erörtert diese Frage allerdings, stellt aber keinen auf eine solche Lösung abzielenden Eventualantrag, und die Vorinstanz bemerkt zutreffend, es hätte heute keinen Sinn mehr, die Grundpfandgläubiger um Stellungnahme zu dem seinerzeit von den SBB gemachten dahingehenden Anerbieten anzugehen, da dieses durch den Vollzug des Rückkaufs hinfällig geworden sei. Es ist ihr namentlich auch darin beizustimmen, dass eine blosse Feststellung pflichtwidrigen Handelns der Konkursverwaltung nicht Gegenstand der Beschwerde sein könne. In der Tat kann, wie sich aus Art. 21
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26 |
2. Aus dem gleichen Grund ist der Beschwerdeantrag 1 für sich allein betrachtet unzulässig. Indessen hat er offensichtlich keine selbständige Bedeutung, sondern bildet die Begründung zu dem das eigentliche Ziel der Beschwerde umschreibenden Antrag 2. Dieser geht auf Nichtigerklärung der vom Konkursverwalter namens der Konkursmasse der Galvacrom SA unter die Eintragungsbewilligung gesetzten
BGE 86 III 106 S. 110
Unterschrift und damit auf Nichtigerklärung der Eintragungsbewilligung selbst. Die Vorinstanz hat diesen Antrag als unbegründet befunden, weil das Rückkaufsrecht als solches wie auch seine Vormerkung trotz gewissen Abweichungen der Texte als gültig zu betrachten seien, und weil die Ausübung dieses Rechtes bei vernünftiger Auslegung der Texte weder als vorzeitig noch sonst als ungültig erscheine. Kraft des gesetzlichen Rechtes, die Konkursmasse nach aussen zu vertreten, habe der Konkursverwalter die Rückübertragung auf die SBB rechtsverbindlich bewilligen können. Die Rekurrentin hält in materiellrechtlicher Hinsicht an ihren Standpunkten fest und ist im übrigen der Meinung, das Grundbuchamt habe allerdings der von der Konkursverwaltung namens der Konkursmasse der Galvacrom SA unterzeichneten Eintragungsbewilligung gestützt auf das vorgemerkte Rückkaufsrecht der SBB Folge geben müssen; die ohne Zustimmung der Konkursgläubiger erteilte Bewilligung unterliege jedoch der Aufhebung durch die Aufsichtsbehörden wegen Überschreitung der Vertretungsbefugnis (Art. 32 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
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1 | Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
2 | Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse. |
3 | Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
|
1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 259 - Für die Steigerungsbedingungen gelten die Artikel 128, 129, 132a, 134-137 und 143 sinngemäss. An die Stelle des Betreibungsamtes tritt die Konkursverwaltung. |
BGE 86 III 106 S. 111
Beschwerdeentscheid die Wirkung eines gerichtlichen Urteils betreffend Grundbuchberichtigung (Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. |
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1 | Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. |
2 | Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz. |
BGE 86 III 106 S. 112
Rückkaufsrechtes ruht im Privatrecht; ausschliesslich dieses bestimmt auch, wie das Recht auszuüben und zu verwirklichen sei. Es gibt dafür keine besondern Normen für den Fall der Rückübertragung während eines Konkurses des Promittenten. Die Konkursverwaltung hat denn auch nichts anderes vorgekehrt als was nach ihrer Ansicht die Promittentin, wäre sie nicht in Konkurs geraten, selbst hätte tun sollen. Eine solche von der Konkursverwaltung an Stelle des Gemeinschuldners vorgenommene rechtsgeschäftliche Handlung ist keine durch Beschwerde anfechtbare Verfügung konkursrechtlicher Natur. Über ihre Rechtswirksamkeit kann nur in gerichtlichem Verfahren entschieden werden. Da die Rechtshandlung der Konkursverwaltung zu einer nach Ansicht der Rekurrentin ungerechtfertigten Grundbucheintragung geführt hat, kommt im vorliegenden Fall eine Grundbuchberichtigungsklage im Sinne des Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. |
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1 | Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. |
2 | Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 673 - Übersteigt der Wert des Baues offenbar den Wert des Bodens, so kann derjenige, der sich in gutem Glauben befindet, verlangen, dass das Eigentum an Bau und Boden gegen angemessene Entschädigung dem Materialeigentümer zugewiesen werde. |
3. Die Vorinstanz hätte somit die Beschwerde in vollem Umfang als unzulässig bezeichnen und darauf nicht eintreten sollen. Die Anhebung einer Grundbuchberichtigungsklage durch die Konkursmasse bleibt vorbehalten.
BGE 86 III 106 S. 113
Die Rekurrentin kann verlangen, dass die Konkursverwaltung die Frage der Anfechtung der Eigentumsübertragung der zweiten (oder einer weitern) Gläubigerversammlung unterbreite oder zum Gegenstand eines Zirkularbeschlusses mache. Anlass zur Beschwerdeführung wird erst bestehen, wenn die Konkursverwaltung einem solchen Begehren nicht entsprechen sollte. Da sich nicht von vornherein jede Anfechtungsmöglichkeit als aussichtslos ausschalten lässt, muss dem einzelnen Gläubiger das Recht gewahrt bleiben, diese Frage der Gläubigerversammlung bezw. der Gläubigergesamtheit als dem obersten Organ des Konkurses zur Entscheidung vorzulegen und sich allenfalls das Klagerecht gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 253 - 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven. |
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1 | Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven. |
2 | Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
4. Vorderhand hat jedoch die Rekurrentin, statt
BGE 86 III 106 S. 114
zu versuchen, ihren Standpunkt in der zweiten Gläubigerversammlung zur Erörterung zu bringen, sich auf eine - nach dem Gesagten unzulässige - Beschwerdeführung beschränkt. Wie dargetan, kann das Bundesgericht den Rekurs nicht materiell beurteilen. Dennoch ist auf den Rekurs einzutreten, jedoch nur unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit der Vorinstanz zu der von ihr getroffenen Sachentscheidung. Diese ist aufzuheben und auf die bei der Vorinstanz gegen die Konkursverwaltung erhobene Beschwerde als solche nicht einzutreten (vgl. BGE 60 III 114/15).
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.