222 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

wird, so hat er auch kein rechtlich geschütztes Interesse an einer
Verschiebung der Verwertung bis zur Erledigung des Streites über das
Pfandrecht. Dieser Streit hat in einem solchen Falle keine Bedeutung
für die Zulässigkeit der Verwertung, sondern nur für die Verteilung des
Erlöses ; er hat also lediglich die Natur eines Kollokationsstreites und
kann als solcher die Verwertung so wenig bindern, wie ein Streit zwischen
zwei Gruppengläubigern über die Privilegierung einer Forderung. Das
blosse Interesse des Pfandgläubigers daran, über die Verteilung des
Erlöses bei der Versteigerung im klaren zu sein, um sein Verhalten bei
der Steigerung danach richten zu können, geniesst keinen Rechtsschutz,
wie das Bundesgericht schon mehrmals ausgeführt hat, und ist daher nicht
ausreichend, um die Verwertung einzustellen (Entscheid i. S. Wein-Einstein
vom 18. März 1914 und i. S. Piotti vom 22. Mai 1916).

Da nun im vorliegenden Fall das Retentionsrecht für fälligen Mietzins
geltend gemacht wird und der Betentionsgläubiger zudem die Betreibung
eingeleitet hat, so hat dieser keinen rechtlichen Anspruch auf die
Verschiebung der Verwertung.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer e r k a n 'n t :

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Romanshorn angewiesen,
dem Verwertungsbegehren des Rekurrenten in Beziehung auf die in der
Betreibung N° 3135 unter N° 1-85 gepfändeten Gegenstände Folge zu
geben. und Konkurskammer. N° 41. 223

41. Burschenm31. Mai 1916 i. s. Räpple.

Neue Steigerung nach Aufhebung der frühern wegen eines
Formfehlers. Inwieweit ist im neuen Lastenverzeichnis eine inzwischen
vom Ersteigerer zur Eintragung gebrachte Verkäuferhypothek, sowie die
Impensenforderung des gutgläubigen Dritterwerbers zu berücksichtigen ?

A. Am ,10. August 1915 waren mehrere, den Rekurrentinnen gehörende, auf
44,000 Fr. geschätzte Liegenschaften in Oberwil infolge einer von der
Basellandsehaftlicheu Hypothekenbank als erster Hypothekargläubigerin
angehobenen Grundpiandbetreibung versteigert und, da es sich um eine
zweite Steigerung im Sinne des Art. 142
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 142 - 1 Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
1    Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
2    Ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts nicht aus dem Lastenverzeichnis, so wird dem Begehren um Doppelaufruf nur stattgegeben, wenn der Inhaber des betroffenen Rechts den Vorrang anerkannt hat oder der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses am Ort der gelegenen Sache Klage auf Feststellung des Vorranges einreicht.
3    Reicht das Angebot für das Grundstück mit der Last zur Befriedigung des Gläubigers nicht aus und erhält er ohne sie bessere Deckung, so kann er die Löschung der Last im Grundbuch verlangen. Bleibt nach seiner Befriedigung ein Überschuss, so ist dieser in erster Linie bis zur Höhe des Wertes der Last zur Entschädigung des Berechtigten zu verwenden.
SchKG handelte, der genannten
Bank zum Preise von 25,000 Fr. zugeschlagen worden. Am 13. November 1915
hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer desBundesgerichts diesen
Zuschlag aufgehoben, weil die Steigerung einem dabei zu Verlust gekommenen
Hypothekargläubiger (Louis Ogier) nicht angezeigt worden war. Seither hat
sich herausgestellt, dass die Basellandschaftliche Hypothekenbank die in
Betracht kommenden Liegenschaften bald nach der Steigerung vom 10. August
an Gottlieb Probst in Oberwil zum Preise von 30,000 Fr. weiter-verkauft
hatte, dass dieser Kauf am 14. September gefertigt worden, und dass die
Verkäuferin für die nach einer Baranzahlung von 3000 Fr. verbliebene
Kaufpreisrestanz von 27,000 Fr. eine Verkäuferhypothek in dieser Höhe
hatte eintragen lassen.

In das, behufs Abhaltung einer neuen Steigerung angefertigte neue
Lastenverzeichnis (ohne Datum) nahm das Betreibungsamt, unter Ansetzung
eines Schatzungswertes von nur noch 32,000 Er. für die Liegenschaften,
sowohl die ursprüngliche Gnmdpiandforderung der Basellandschaftlichen
Hypothekeubank im Betrage von nunmehr 29,155 Fr. 05 Cts., als auch,
eventuell, jenes Verkäuferpfandrecht im Betrage von 27,000 Fr. auf.
Ausserdem fügte es folgende Bemerkung bei:

224 Entscheidungen der Schuiuuetreibungs-

Der derzeitige Besitzer Gottlieb Probst, der die Liegenschaft mit
Fertigung vom 14. September 1915 er worben hat, hat für den Fall der
'Entwehrung infolge Versteigerung eine Entschädigung von 9212 Fr. 95
Cts. (für Aufwendung, entgangener Gewinn, Vergütung für Mobiliar
etc.) angemeldet.

Mit Rücksicht darauf ist in den Gantbedingungen folgende Bedingung
aufgenommen worden :

Der Ersteigerer hat den gegenwärtigen Besitzer Golt lieb Probst für seine
Aufwendungen nach Art. 939
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 939 - 1 Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.
1    Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
3    Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die Verwendungen anzurechnen.
ZGB selbst zu entsehädigen und es ist dieser
Betrag in der Zuschlagsumme nicht inbegriffen.

Dieses Lastenverzeichnis. wurde den Interessenten unter Verweisung auf
Art. 140
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
SchKG zugestellt.

B. Innerhalb 10 Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses erhoben
die Geschwister Raepplé bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde,
weil: 1. der Schatzungswert der Liegenschaften herabgesetzt, 2. die
Impensenund Schadenersatzforderung des G. Probst berücksichtigt,
3. zugunsten der Basellandschaktliehen Hypothekenbank, neben dem alten,
ein neues Pfandrecht aufgenommen worden sei. _

C. ' Durch Entscheid vom 18. April 1916 hat die kantonale Aufsichtsbehörhe
diese Beschwerde in Bezug auf den ersten und dritten Punkt abgewiesen. In
Bezug auf den zweiten Punkt hat sie erklärt, das Lastenverzeichnis
sei so zu verstehen und in dem Sinne zu präzisieren, dass die
Forderung des Probst darin nur bis zum Höchstbetrage von 2134 Fr. 95
(Its. berücksichtigt sei. Soweit Probst mehr verlange, sei es seine Sache,
eventuelle Schadenersatzansprüche gegen weitere Personen geltend zu
machen. Auch die Frage, ob die Forderung von 2134 Fr. 95 Cts. wirklich
zu Recht bestehe, sei durch deren Aufnahme in das Lastenverzeichnis
nicht präjudiziert; vielmehr habe sich der Ersteigerer diesbezüglich
mit Probst auseinanderzusetzen . Im Sinne

_nv-und Konkurskammer. N° 41. 225

dieser Ausführungen wurde die Beschwerde abgewiesen .

D. Durch Entscheid vom 22. Mai 1916 hat, die Schuldbetreibungs und
Konkurskammer des Bundesgerichts eine von Probst gegen die Ansetzung
der neuen

j Versteigerung ergrifiene Beschwerde in dem Sinne erledigt, dass dem
Beschwerdeführer zunächst, wie dem

Dritteigentümer eines Pfandes, im Sinne von Sep.-Ausg. 15 N° 53 *
eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls zuzustellen sei, worauf es (wenn
Probst Rechtsvorschlag erhebe) Sache des Richters sein werde, darüber zu
entscheiden, ob der gutgläubige Eigentumserwerb des Probst die Erneuerung
der Steigerung hindere.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. In Bezug auf die betreibungsamtliche Schatzung der zu versteigernden
Liegenschaft erweist sich die Beschwerde ohne weiteres als begründet. Da
Art. 142
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 142 - 1 Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
1    Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
2    Ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts nicht aus dem Lastenverzeichnis, so wird dem Begehren um Doppelaufruf nur stattgegeben, wenn der Inhaber des betroffenen Rechts den Vorrang anerkannt hat oder der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses am Ort der gelegenen Sache Klage auf Feststellung des Vorranges einreicht.
3    Reicht das Angebot für das Grundstück mit der Last zur Befriedigung des Gläubigers nicht aus und erhält er ohne sie bessere Deckung, so kann er die Löschung der Last im Grundbuch verlangen. Bleibt nach seiner Befriedigung ein Überschuss, so ist dieser in erster Linie bis zur Höhe des Wertes der Last zur Entschädigung des Berechtigten zu verwenden.
SchKG zwar wohl auf Art. 138 und 139, dagegen nicht auch auf
Art. 140 verweist, ist sogar dann, wenn wegen ungenügenden Angebotes
eine zweite Steigerung stattfinden muss (woraus unter Umständen
geschlossen werden könnte, dass die Schatzung zu hoch gewesen sei),
keine neue Schatzung vorzunehmen. A fortiori ist eine solche d a un nicht
vorzunehmen, wenn, wie im vorliegenden Falle, die vorhergehende Steigerung
wegen eines Formfehlers kassiert worden ist und es sich also bloss um eine
Wiederholung derselben, unter Vermeidung des begangenen Fehlers handelt.

2. Obwohl der neuen Grant grundsätzlich, ebenso wie die
ursprüngliche Schatzung der Liegenschaft, so auch das ursprüngliche
Lastenverzeichnis zugrunde zu legen ist, hat doch (vgl. den Entscheid
der Schuldbe-treibungsund Konkurskammer vom 2. Oktober 1915

* Ges. Ausg. aa I N° 97.

226 Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

i. S. Basler Kantonalbank betr. Grundpfandbetreibung Nees, Erw. 2)
insofern eine Ergänzung des Lastenverzeichnisses stattzufinden, als
Grundpfandforderungen, die seit der kassierten Gant entstanden sind oder
entstanden sein sollen, vorausgesetzt, dass sie auf die zu erneuernde
Aufforderung im Sinne des Art. 138 Ziff. 3 rechtzeitig angemeldet
worden, oder aber aus den öffentlichen Büchern ersichtlich sind,
-auf dem Lastenverzeichnis nachgetragen werden sollen. Dies trifft im
Allgemeinen zu bei Zinsen, die seit der ersten Steigerung aufgelaufen sind
(vgl. JAEGER, Note 3 zu Art. 142), im vorliegenden Falle aber auch bei
dem seit der kassierten Gant in den öffentlichen Büchern eingetragenen
Verkäuferpfandrecht der Basellandschaftlichen Hypothekenbank im Betrage
,von 27,000 Fr. Der Aufnahme dieser, aus den öffentlichen Büchern
ersichtlichen Last in das Lastenverzeichnis steht der Umstand nicht
entgegen, dass der gleichzeitige Bestand dieser Grundlast und derjenigen
Hypothek, auf Grund deren jene Bank die Grundpfandbetreibung angehoben
hat, materiellrechtlich undenkbar ist, da ja diese beiden Lasten in
einem ähnlichen Verhältnis zu einanderstehen, wie jene beiden Hypotheken
der Basler Kantonalbank, auf deren gleichzeitige Berücksichtigung im
Lastenverzeichnis der angeführte Entscheid der Schuldhetreibungsund
Konkurskammer vom 2. Oktoker 1915 Bezug hatte. Es Wird Sache der
Interessenten sein, im gerichtlichen Widerspruchsverfahren gemäss
Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 ff. die Streichung jener in,
das Lastenverzeichnis aufgenommenen Hypothek von 27,000 Fr. zu erwirken,
sofern die Basellandschaftliehe Hypothekenbank nicht von sich aus in deren
Streichung einwilligt, was sie übrigens unbeschadet ihrer Interessen tun
könnte, da sie diese Hypothek ja nur eventuell, d. h. für den Fall der
Nichtdurchführbarkeit der vorgesehenen neuen Steigerung beansprucht, also
an deren Aufnahme in das vorliegende Lastenverzeichnis in Wirklichkeit
kein Interesse hat.und Konk'urskammer. N° 41. si 227

3. Was endlich die Impensenforderung des Drittkäufers Probst betrifft, so
ist davon auszugehen, dass diese Forderung nach dem vorliegenden Entscheid
der kantonalen Aufsichtsbehörde nur bis zum Höchstbetrage von 2134 Fr. 95
Cts. als angemeldete Grundlast betrachtet und in das Lastenverzeichnis
aufgenommen worden ist. Hier figuriert sie nun allerdings formell
nicht unter den Belastungen , sondern als Gantbedingung , Was zur
Folge hat, dass Probst, falls diese Gantbedingung bestehen bleibt und
der Ersteigerer nicht etwa die Impensenforderung als solche bestreitet
(in dem vorliegenden Entscheid ist ihm dieses Recht gewahrt), eine Art
Vorrecht vor allen Grundpfandgläuhigem geniesst (weil der Ersteigerer
mit Rücksicht auf jene Forderung des Probst entsprechend weniger für
die Liegenschaft bieten wird).

Ob die Anerkennung eines solchen Privilegs zugunsten des gutgläubigen
Besitzers, der auf Grund des Art. 939
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 939 - 1 Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.
1    Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
3    Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die Verwendungen anzurechnen.
ZGB Ersatz seiner notwendigen oder
nützlichen Impensen fordert, dem Sinne der angeführten Bestimmung des ZGB
entspreche, ist nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern gegebenenfalls
vom Zivilrichter zu entscheiden. für die Behandlung der vorliegenden
betreibungsrechtlichen Beschwerde genügt es, festzustellen, dass der
Drittkäufer Probst für die von ihm angemeldete Impensenforderung in der
Tat ein pfandrechtähnliches Retentionsrecht beansprucht hat, und zwar
in dem Sinne, dass er für diese Forderung vor allen übrigen Gläubigern,
auch vor allen Grundpfandgläubigern, zu befriedigen sei. Durch die
Aufnahme dieses Anspruchs in das Lastenverzeichnis wird den Beteiligten
Gelegenheit gegeben, über Bestand und Rang des in Betracht kommenden
Rechtes den Entscheid des dafür allein zuständigen Richters in dem nach
Art. 106 ff. einzuleitenden Ver-.

fahren zu provozieren.

In Bezug auf diesen Punkt ist deshalb der ange-_ fochtene Entscheid
lediglich dahin zu präzisieren, dass-

AS 42 ll 1916 16

228 Entscheidungen der Schuldhetrelbun gs-

den Beteiligten das Recht zusteht, innerhalb einer ihnen vom
Betreibungsamt noch anzusetzenden Frist das von Probst beanspruchte,
im Lastenverzeiehnis berücksichtigte Vorzugsrecht, wie auch den Bestand
seiner Impenseniorderung als solcher zu bestreiten, worauf das Verfahren
gemäss Art. 106 ff. Platz zu greifen hat.

4. In diesem Sinne und unter der Voraussetzung, dass nicht infolge
des schon nach dem Entscheide der Schuldbetreibungs und Konkurskammer
vom 22. Mai einzuleitenden richterlichen Verfahrens die in Aussicht
genommene neue Steigerung überhaupt dahinfalle, ist der vorliegende
Bekan teilweise gutzuheissen.

Demnach hat die Schuldbetr'eibungsn. Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise begründet erklärt.

42. Entscheid vom 3. Juni 1916 i. S. Sons-Pohl.

Hotelierschutzverordnung. Das in Art. 7 derselben als Folge der Stundung
ausgesprochene Betreibungsverbot ist vom Schuldner durch Beschwerde und
nicht durch Rechtsverschlag geltend zu machen. Es gilt auch gegenüber
einer Wechselbetreibung, welche gestützt auf einen für die gestundete
pfandversicherte.Zinsforderung an die Ordre des Pfandgläubigers
ausgestellten Wechsel von diesem angehoben worden ist. ss

A. Auf der dem Rekurrenten Joos Pohl gehörenden Liegenschaft Kurhaus
Walzenhausen haftet u. a. ein zu liz/2% verzinslicher und in jährlichen
Raten von 1000 Fr. rückzahlbarer Schuldbrief dritten Rangs im Betrage
von 17,000 Fr., der der heutigen Rekursgegnerin Marie Biallas zusteht. Da
die davon per 1. März 1915 verfallene Zinsund Kapitalrate nicht bezahlt
wurde, hob Fräulein Biallas Ende April 1915 dafür die Betreibung auf
Grund-und Konkmkammer. N° 42. 229

pfandverwertung an und erwirkte gegenüber einem vom Schuldner erhobenen
Rechtsverschlage beim Präsidenten des Bezirksgerichts Vorderland die
provisorische Rechtsöfinung. Durch Beschluss vom 27. März 1916 hat in
der Folge, noch ehe in der genannten Betreibung das Fort-setzungsbegehren
gestellt worden war, das Obergericht von Appenzell A. Rh. dem Reknrrrenten
Joos Pohl in Anwendung der hundesrätlichen Verordnung vom 2. November
1915 betr. Schutz der Hotelindustrie für die Zinsen s a m t l i c h e r
auf seiner Hotelliegenschaft lastender grundpfandversicherter Kapitalien
sowie für die davon in den Jahren 1915 und 1916 verfallenen bezw. fällig
werdenden Kapitalabzahlungen S t u n d u n g erteilt, gegenüber der
Gläubigerin Marie Biallas in dem Sinne, dass der per 1. März 1915
verfallene Jahreszins auf den 1. Juni 1917 und die auf den gleichen
Termin verfallene Kapitalrate von 1000 Fr. auf den 31. Oktober 1919
zahlbar werden soll.

Am 10. Mai 1918 liess darauf Marie Biallas dem Reknrrenten, gestützt auf
einen vom ihm am 10. Juli 1915 an ihre Ordre ausgestellten Eigenwechsel
über 204 Fr. 65 Cts. einen weiteren Zahlungsbefehl auf Wechselbetreibung
zustellen. Joos Pohl verlangte auf dem Beschwerdewege die Aufhebung
desselben, indem er geltend machte : auf den Rechtsötknungsentseheid des
Bezirksgerichtspräsidenten des Vorderlandes vom 10. Juni 1915 hin habe er
sich mit der Gläubigerin bezw. deren Anwalt in Verbindung gesetzt, da er
infolge des durch den Krieg verursachten schlechten Geschäftsgangs ausser
Stande gewesen sei, die in Betreibung gesetzte Schuld zu bezahlen. Nach
längeren Verhandlungen sei dann eine Abmachung zustande gekommen, wonach
Fräulein Biallas sich einverstanden erklärt habe, gegen Leistung einer
Teilzahlung von 335 Fr. 30 Cts. und Ausstellung von Eigenwechseln für
den Rest der Schuld, zuzüglich Verzugszinsen auf die Fortsetzung der
eingeleiteten Grundpfandbetreibung zu verzichten. Infolgedessen habe
der Beschwerdeführer ihr
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 III 223
Datum : 21. Mai 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 III 223
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 222 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- wird, so hat er auch kein rechtlich geschütztes


Gesetzesregister
SchKG: 140 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
142
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 142 - 1 Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
1    Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
2    Ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts nicht aus dem Lastenverzeichnis, so wird dem Begehren um Doppelaufruf nur stattgegeben, wenn der Inhaber des betroffenen Rechts den Vorrang anerkannt hat oder der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses am Ort der gelegenen Sache Klage auf Feststellung des Vorranges einreicht.
3    Reicht das Angebot für das Grundstück mit der Last zur Befriedigung des Gläubigers nicht aus und erhält er ohne sie bessere Deckung, so kann er die Löschung der Last im Grundbuch verlangen. Bleibt nach seiner Befriedigung ein Überschuss, so ist dieser in erster Linie bis zur Höhe des Wertes der Last zur Entschädigung des Berechtigten zu verwenden.
ZGB: 939
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 939 - 1 Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.
1    Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
3    Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die Verwendungen anzurechnen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
lastenverzeichnis • ersteigerer • hypothekenbank • betreibungsamt • versteigerung • weiler • wechselbetreibung • grundlast • bundesgericht • kantonalbank • rang • retentionsrecht • zahlungsbefehl • schuldner • innerhalb • vorrecht • pfand • verhältnis zwischen • anzahlung • aufhebung
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