S. 102 / Nr. 25 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 76 III 102

25. Entscheid vom 20. Dezember 1950 i. S. Stöckli.

Regeste:
Freihandverkauf in der Zwangsvollstreckung: Inwiefern durch Beschwerde
anfechtbar? (Erw. 1 und 3)
Im summarischen Konkursverfahren ist es dem Ermessen des Konkursamtes
anheimgestellt ob es vor Abschluss eines Freihandverkaufes sämtlichen
Gläubigern Gelegenheit zur Stellung von Angeboten einräumen will. Art. 231
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1    Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1  aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
2  die Verhältnisse einfach sind.
2    Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
3    Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
1  Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2  Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
3  Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4  Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.

SchKG. (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. 2).
Vente de gré à gré dans la procédure d'exécution forcée: En quelle mesure
peut-elle être attaquée par voie de plainte? (Consid. 1 et 3.)

Seite: 103
En cas de liquidation sommaire, il appartient à l'office de décider librement
s'il y a lieu de donner à tous les créanciers l'occasion de faire des offres
avant de procéder à une vente de gré à gré. Art. 231 al. 3 LP. (Changement de
jurisprudence.) (Consid. 2.)
Vendita a trattative private nella procedura d'esecuzione forzata: In quale
misura può essere impugnata col reclamo? (Consid. 1 e 3.)
Nella procedura sommaria di fallimento l'ufficio può decidere liberamente se
occorra dare a tutti i creditori la possibilità di fare delle offerte prima di
procedere ad una vendita a trattative private. Art. 231 cp. 3 LEF.
(Cambiamento di giurisprudenza.) (Consid. 2.)

A. - Im summarischen Konkursverfahren über die Verlassenschaft des Walter
Scherrer in Schwellbrunn war die Liegenschaft Brisigmühle zu verwerten. Sie
wurde vom Konkursamt Hinterland auf Fr. 45000.- geschätzt. Eine ausserhalb des
Konkurses ergangene amtliche Schätzung von Fr. 48900.-- wurde wegen des
schlechten Zustandes des Gebäudes auf Fr. 38100.- herabgesetzt. Die
Pfandbelastungen samt Zinsen und Kosten betrugen laut rechtskräftigem
Lastenverzeichnis Fr. 55277.95. Der letzte Grundpfandgläubiger erwartete von
einem Freihandverkauf ein besseres Ergebnis als von einer Versteigerung. Er
schrieb die Liegenschaft deshalb aus, und es kamen etwa 40 Interessenten zur
Besichtigung; doch erging nur ein Angebot von Fr. 40000.-. Hierauf erliess das
Konkursamt die Steigerungspublikation. Wenige Tage vor dem angesetzten
Steigerungstermin langte nun aber ein Angebot von Fr. 55300.- des Hans Schoch
zu freihändigem Erwerbe ein. Das Konkursamt willigte ein, schloss den Kauf ab
und widerrief die Steigerungsverhandlung.
B. - Mit diesem Vorgehen waren alle Grundpfandgläubiger (deren Forderungen
übrigens durch den Preis völlig gedeckt waren) einverstanden. Der
Kurrentgläubiger Stöckli aber beschwerte sich über den Freihandverkauf. Er
meinte, an der Steigerung wären wohl noch mehr als die von Schoch gebotenen
Fr. 55300.- gelöst worden. Das Konkursamt habe die bereits ausgeschriebene
Steigerung nicht widerrufen dürfen.

Seite: 104
C. - Von der Aufsichtsbehörde des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid
vom 18. November 1950 abgewiesen, hält Stöckli mit vorliegendem Rekurs an der
Beschwerde fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Die Voraussetzungen zur Anordnung und zum Abschluss eines
Freihandverkaufes in der Zwangsvollstreckung sind vom Betreibungs- und
Konkursrecht im wesentlichen bestimmt. Insoweit ist daher Anfechtung durch
Beschwerde zulässig (BGE 50 III 66). Der Kaufsabschluss selbst und die
Erfüllung der Vertragsbestimmungen untersteht nach der bisherigen
Rechtsprechung dem Zivilrecht (BGE 50 III 110 Erw. 2). Das ist freilich
umstritten. HAAB (zu Art. 656
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 656 - 1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
ZGB, Bem. 64 und 65) möchte den Freihandverkauf
im Betreibungs- und Konkursverfahren in jeder Hinsicht als Akt der
Zwangsverwertung aufgefasst wissen. Demgegenüber hält LEEMANN (in der
Schweizerischen Juristenzeitung 28 S. 257 ff.) speziell hinsichtlich der Form
des Kaufvertrages an der privatrechtlichen Betrachtung fest. Diese
Streitfragen mögen hier auf sich beruhen bleiben. Auch wenn man die Regeln
über die Beschwerdeführung (Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG) uneingeschränkt zur Anwendung
bringt, erweist sieh der vorliegende Rekurs als unbegründet.
2.- Mit Recht weist die kantonale Aufsichtsbehörde darauf hin, dass die
Verwertung durch Freihandverkauf im summarischen anders als im ordentlichen
Konkursverfahren keines Gläubigerbeschlusses nach Art. 256 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.452
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.453
SchKG
bedarf, sondern im freien Ermessen des Konkursamtes steht (Art. 231 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1    Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1  aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
2  die Verhältnisse einfach sind.
2    Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
3    Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
1  Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2  Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
3  Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4  Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.

SchKG). Nur ist bei verpfändeten Vermögensstücken auch im summarischen
Konkurse die Zustimmung der Pfandgläubiger erforderlich (Art. 256 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.452
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.453
SchKG
in Verbindung mit Art. 96 lit. b der Konkursverordnung). Dieser Vorschrift
wurde denn auch im vorliegenden Falle nachgelebt.

Seite: 105
In BGE 63 III 85 wurde freilich, in Anlehnung an eine das ordentliche Konkurs
verfahren betreffende Entscheidung, dem Konkursamt im summarischen Verfahren
zur Pflicht gemacht, einen wiewohl in eigener Befugnis anzuordnenden
Freihandverkauf erst abzuschliessen, nachdem es allen Konkursgläubigern durch
geeignete Mitteilung oder Bekanntmachung Gelegenheit zur Stellung von
Angeboten verschafft habe. Dies kann jedoch nicht als allgemeiner Grundsatz
gelten; es muss gemäss Art. 231 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1    Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1  aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
2  die Verhältnisse einfach sind.
2    Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
3    Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
1  Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2  Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
3  Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4  Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.
SchKG dem Konkursamte freistehen, ob
und allenfalls wie es einen Freihandverkauf vorbereiten will, um den
Gegenstand «mit bestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger»
verwerten zu können. Wird, wie im vorliegenden Falle, überraschenderweise ein
die konkursamtliche Schätzung weit übersteigendes Angebot gestellt, nachdem
eine von Gläubigerseite erfolgte Ausschreibung nur ein unter jenem
Schätzungswert liegendes Angebot gezeitigt hatte, so kann das Konkursamt sehr
wohl finden die Annahme des neuen Angebotes liege im Interesse der Masse. Das
Amt verletzt kein für das summarische Konkursverfahren geltendes Gebot, wenn
es einen solchen für voUrteilhaft erachteten Freihandverkauf mit dem blossen
Vorbehalt der Zustimmung allfälliger Pfandgläubiger -sogleich abschliesst,
ohne vorerst noch an die (andern) Gläubiger zu gelangen. Es kann zu diesem
Vorgehen beachtenswerte Gründe haben: vor allem das Bestreben, die spärlichen
Mittel der Masse nicht für Mitteilungen aufzuwenden, die ihm als unnütz
erscheinen, indem es nicht mit höhern Angeboten von anderer Seite rechnet;
sodann die Befürchtung, die günstige Verkaufsgelegenheit zu verpassen. Könnte
doch der Offerent etwa absagen und an einer Steigerung billiger erwerben oder
gar nicht erscheinen, indem er sich nachträglich desinteressiert. Unter
Umständen lässt er sich allerdings dazu herbei, sein Angebot bis nach
versuchsweiser Abhaltung einer Steigerung mit entsprechend geänderten
Bedingungen (Art. 130 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 130 - 1 Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen und der Durchführung des Steigerungsverfahrens finden die Artikel 45-52, 56-70, 106 Absatz 2, 108 und 110 Absatz 2 hiervor entsprechende Anwendung.200
1    Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen und der Durchführung des Steigerungsverfahrens finden die Artikel 45-52, 56-70, 106 Absatz 2, 108 und 110 Absatz 2 hiervor entsprechende Anwendung.200
2    Die Konkursverwaltung kann sich in den Steigerungsbedingungen auf Grund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung das Recht vorbehalten, den Zuschlag zu verweigern, falls das Höchstangebot nicht einen bestimmt zu bezeichnenden Betrag erreicht.201
3    Kommt es in einem solchen Falle nicht zu einem Freihandkauf, so kann in einer nachfolgenden neuen Steigerung auch zugeschlagen werden, wenn der gemäss Absatz 2 hiervor bezeichnete Mindestbetrag nicht erreicht wird.202
4    Die Bestimmung des Artikels 135 Absatz 1 Satz 2 SchKG findet im Konkursverfahren keine Anwendung.
VZG) aufrechtzuerhalten. Solchenfalls könnte das

Seite: 106
Konkursamt beim Ausbleiben eines höhern Steigerungsangebotes immer noch den
Freihandverkauf abschliessen, sofern der Offerent nun endgültig dazu Hand
bietet oder nötigenfalls sogar sollte rechtlich dazu veranlasst werden können,
selbst wenn das Angebot nicht öffentlich beurkundet wurde. Indessen liegt es
eben im Ermessen des Konkursamtes, zu einem Freihandkaufsangebot in der ihm
richtig erscheinenden Weise Stellung zu nehmen. Irgendwelche
Verfahrensvorschriften sind durch Abschluss des Kaufes mit Schoch entgegen der
Ansicht des Rekurrenten nicht verletzt worden. Natürlich konnte das Konkursamt
auch erst nach Ausschreibung der Steigerungsverhandlung zu jener
Verwertungsart übergehen und die Steigerung absagen.
3.- Dass der Abschluss des Freihandverkaufe», wenn nicht gesetzwidrig, so doch
unangemessen sei, hat der Rekurrent mit seiner Beschwerde nicht geltend
gemacht, weshalb die kantonale Aufsichtsbehörde sich mit dieser Frage nicht zu
befassen hatte. Ob der Käufer nach festem Vertragsabschluss übrigens einer
Anfechtung seines Erwerbes wegen Unangemessenheit (des Preises) ausgesetzt zu
werden verdiente, ist fraglich ebenso, ob ein unter dem amtlichen
Schätzungswert liegender Preis (womit man es hier nicht zu tun hat) ohne
weiteres als unangemessen zu bezeichnen wäre. obwohl der Schätzungswert
keineswegs die Bedeutung eines Minimumpreises bei der konkursrechtlichen
Verwertung hat. Vor Bundesgericht wäre eine Unangemessenheitsrüge ohnehin
unbeachtlich (Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
im Gegensatz zu den Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
und 18
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
SchKG).
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 III 102
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 20. Dezember 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 III 102
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Freihandverkauf in der Zwangsvollstreckung: Inwiefern durch Beschwerde anfechtbar? (Erw. 1 und 3)Im...
Einordnung : Änderung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
18 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
231 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1    Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1  aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
2  die Verhältnisse einfach sind.
2    Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
3    Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
1  Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2  Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
3  Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4  Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.
256
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.452
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.453
VZG: 130
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 130 - 1 Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen und der Durchführung des Steigerungsverfahrens finden die Artikel 45-52, 56-70, 106 Absatz 2, 108 und 110 Absatz 2 hiervor entsprechende Anwendung.200
1    Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen und der Durchführung des Steigerungsverfahrens finden die Artikel 45-52, 56-70, 106 Absatz 2, 108 und 110 Absatz 2 hiervor entsprechende Anwendung.200
2    Die Konkursverwaltung kann sich in den Steigerungsbedingungen auf Grund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung das Recht vorbehalten, den Zuschlag zu verweigern, falls das Höchstangebot nicht einen bestimmt zu bezeichnenden Betrag erreicht.201
3    Kommt es in einem solchen Falle nicht zu einem Freihandkauf, so kann in einer nachfolgenden neuen Steigerung auch zugeschlagen werden, wenn der gemäss Absatz 2 hiervor bezeichnete Mindestbetrag nicht erreicht wird.202
4    Die Bestimmung des Artikels 135 Absatz 1 Satz 2 SchKG findet im Konkursverfahren keine Anwendung.
ZGB: 656
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 656 - 1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
BGE Register
50-III-107 • 50-III-66 • 63-III-85 • 76-III-102
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • freihandverkauf • summarisches konkursverfahren • ermessen • wille • zwangsvollstreckung • mass • schuldbetreibungs- und konkursrecht • versteigerung • vertragsabschluss • antrag zu vertragsabschluss • amtlicher wert • bewilligung oder genehmigung • schätzungsverfahren • richtlinie • weisung • appenzell ausserrhoden • lastenverzeichnis • richtigkeit • ausserhalb
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