66 Sehnldbetreihnngsund Konkursrecht. N° 13.

13. Entscheid vom 31. März 1924 i. S. Kunz.

Verwertung von Konkursforderunge1: Art. 243
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
, 256
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.452
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.453
und 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG, Art. 79
KV: Begiinssi'iqung eines Konkursgläubigers gegenüber andern Gläubigei'n
(Erw. 1). Freihändiger Verkauf der Forderungen nur. durch Beschluss der
Gläubigerversammlung möglich (Erw. 2). Unbestrittene fällige Forderungen
(Erw. 3). Bestrittene Forderungen (Erw. 4). -Verlustscheinsforderungen
(Erw. 5).

A. lm Konkurse A. Schneider, Alpawerke in Alnriswil, verfügte das
Konkursamt Bischofszell mit Zustimmung des Gläubigerausschusses
die freihändige Verwertung der ausstehenden laufenden Guthaben des
Gemeinschuldnersim Betrage von 7273 Fr. 25 Cts. und gab hiervon
einigen Gläubigern, darunter auch dem Rekurrenten, Kenntnis. Innert
der angesetzten Frist erklärte sich dieser zur Übernahme der Guthaben
um 3500Fr. bereit, ohne dass ein höheres Angebot einging. An der
Sitzung des Gläubigerausschusses vom 12. Februar 1924, die nach Ablauf
der Eingabefrist stattfand, überhot J. H. Dehrunner, Mitglied des
Gläubigerausschusses, das Angebot des Rekurrenten um 100 Fr., und der
Gläubigerausschuss schlug ihm, in seinem Ausstande, sämtliche Guthaben
um 3600 Fr. zu.

I-liergegen beschwerte sich der Rekurrent mit dem Antrag, der Zuschlag sei
nichtig zu erklären und die Guthaben seien ihm als dem Höchstbietenden
zuzuschlagen, eventuell seien sie zur öffentlichen Versteigerung zu
bringen.

B. Mit Entscheid vom 14. März 1924 hat die Rekurskommission des
Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde abgewiesen mit der Begründung,
der Gläubigerausschuss habe sich laut seiner Zuschrift an den Rekurrenten
über den Zuschlag oder Nichtzuschlag der Guthaben völlig freie Hand
vorbehalten, der Umstand aber, dass Debrunner Mitglied des Gläubiger-

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 13. 67

ausschusses sei, hindere ihn nicht, wie jeder andere Gläubiger Forderungen
der Konkursmasse zu erwerben.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seiner Anträge
an das Bundesgericht weitergezogen. Er weist namentlich daraufhin, dass
die Eingabefrist von allen Offerenten hätte eingehalten werden sollen ;
darin, dass sich Debrunner als Mitglied des Gläubigerausschusses die
eingegangenen Offerten erst habe ansehen können, liege eine Begünstigung
dieses Gläubigers, die gegen die guten Sitten verstosse.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Durch das angefochtene Verfahren ist einem einzelnen Gläubiger
in offenbarer Weise eine Vorzugsstellung für den Erwerb der
Konkursforderungen eingeräumt worden. Wenn die Gläubigerversammlung, die
allein zuständig ist, den Freihandverkauf beschliesst, ...o geschieht es
in der Meinung, dass die Gläubiger unter sich, ohne Rücksicht darauf,
ob sie dem Gläubigerausschuss angehören oder nicht, beim Verkauf als
Offerenten in gleicher Stellung auftreten können. Es liesse sich daher
fragen, ob diese Voraussetzung nicht als selbstverständlicher Bestandteil
des Beschlusses angesehen werden müsse, so dass ein Beschwerderecht
gegen die Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers auch ohne ausdrückliche
Schlussnahme anerkannt werden müsste. Doch kann diese Frage offen bleiben,
da der Rekurs auch aus andern Gründen geschutzt werden muss.

2. Das Vorgehen des Konkursamtes als Konkursverwaltung war in mehr
als einer Richtung ungesetzlich. Fs gibt zu, dass ein Beschluss der
Gläubigerversammlung, die Guthaben der Konkursmasse freihändig zu
verkaufen, nicht vorliegt, sondern dass es selbst, mit Zustimmung des
Gläubigerausschusses, diese Verfügung getroffen hat. Es ergibt sich
ferner aus den Akten, dass die Betreibung für die Mehrzahl der Forderungen
eingeleitet worden ist,

AS sc m 1924 , 6

68 Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 13.

und dass verschiedene, aber nur wenige Bestreitungen erfolgt sind. Es
liegen somit zweierlei Arten von Ansprüchen der Masse vor, unbestrittene
fällige Guthaben und bestrittene Forderungen, zu welch letztem wohl
auch ein Teil der sogenannten dubiosen Forderungen zu zählen sein wird,
für welche eine Betreibung,'wie es scheint, überhaupt noch gar nicht
eingeleitet worden ist. Die Forderungen aus Verlustscheinen dagegen sind
als nicht fällige zukünftige Forderungen zu betrachten.

3. Nun schreibt Art. 243
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
SchKG vor, dass unbestrittene fällige Guthaben
der Masse von der Konkursverwaltung eingezogen werden müssen. Diese
Forderungen, für welche also auf die Betreibung ein Rechtsvorschlag gar
nicht erfolgt ist, können überhaupt nicht auf eine andere Art und Weise
realisiert werden. Ein Vorgehen, wie es das Konkursamt für gut fand,
auch solche Forderungen freihändig unter dem N ominalbetrag zu verkaufen
und dann die auf die Betreibung dem Konkursamt eingegangenen Zahlungen
dem-Erwerber zur Ver-

si fügung zu stellen, ist im höchsten Grade ungehörig. Das _ . Begehren
des Rekurrenten um Aufhebung des Zuschlages "si erweist sich daher mit
Bezug auf alle bei der Betreibung unbestritten gebliebenen Forderungen
ohne weiteres als begründet. Der Zuschlag ist zu kassieren, das Konkursamt
aber anzuweisen, an Stelle der eventuell beantragten Steigerung den
Einzug dieser Guthaben selbst zu besorgen. .

4. Bei den bestrittenen Forderungen handelt es sich um Ansprüche, die
unter Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG fallen. Sie dürfen nach Art. 79 KV nur versteigert
werden, wenn die Mehrheit der Gläubiger auf ihre Geltendmachung für
die Masse verzichtet hat und keine Abtretungsbegehren nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457

SchKG gestellt worden sind. An die Stelle der Versteigerung kann
ein Freihandverkauf nur dann treten, wenn die Gläubigerversammlung
nach Art. 256
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.452
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.453
SchKG einen 'dahinzielenden Beschluss gefasst hat. Die
bestrittenen Forderungen und damit auch die soge--Schuldbetreibungs und
Konkursreeht. N° 14. _ 69

nannten dubiosen Forderungen sind also ebenfalls in ungesetzlicher Weise
in den Freihandverkauf einbezogen worden.

5. Die Verlustscheinsforderungen endlich .fallen weder unter Art. 243
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.

SchKG, noch können sie als streitige Rechtsansprüche der Masse im Sinne
von Art. 79 KV angesehen werden. Sie unterliegen daher den allgemeinen
Vorschriften des Gesetzes über die Verwertung, (1. h. sie sind auf
öffentliche Versteigerung zu bringen, wenn nicht die Gläubiger einen
Freihandverkaui beschliessen. Dass dies hier geschehen sei, wird nicht
behauptet. Das Konkursamt hat sie daher zu versteigern.

Demnach erkennt die Schuldàetrss und Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Verkauf der Forderungen
aufgehoben und das Konkursamt angewiesen, für die Realisierung der noch
ausstehenden Guthaben im Sinne der Motive besorgt zu sem.

14. Entlcheid vom 4. April 1924 i. S. Mahler.

SchKG Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
Abs. 2: Widerspruchsprozess. Vergleich, abgeschlossen
von dem durch die Vormundschaftsbehörde bestellten Beistand des
Drittansprechers. Klage des Drittansprechers mit den Anträgen, der
Vergleich sei zu annullieren, eventuell für ihn als ungültig zu erklaren.
Unzulässigkeit-emeuter E i n s t e l l u n g d e r B et r e i b u n
g. Unbeachtlichkeit der Einstellungsverfugung des Prozessgerichts für
das Betreibungsamt.

A. Die Rekurrentin hatte in einer von der Rekurs-j gegnerin gegen ihren
Ehemann geführten Betreibung Eigentumsansprache an einer Anzahl der
gepfandeten Gegenstände erhoben und auf Bestreitung hm beim Amtsgericht
von Luzern-Stadt Widerspruchsklage angestrengt. Während des Prozesses
ernannte der Stadtrat von Luzern als Vormundschaftsbehörde den dortigen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 III 66
Datum : 31. März 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 III 66
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 66 Sehnldbetreihnngsund Konkursrecht. N° 13. 13. Entscheid vom 31. März 1924 i.


Gesetzesregister
SchKG: 107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
243 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
256 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.452
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.453
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • versteigerung • bestrittene forderung • mass • freihandverkauf • stelle • kv • schuldbetreibungs- und konkursrecht • konkursverwaltung • frage • konkursmasse • begünstigung • antrag zu vertragsabschluss • entscheid • nichtigkeit • realisierung • begründung des entscheids • antragsteller • kenntnis • thurgau
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