Urteilskopf

82 IV 41

10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Februar 1956 i. S. Spillmann gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 41

BGE 82 IV 41 S. 41

A.- Am 19. Februar 1954 schloss Fritz Grossglauser mit der Mobilia A.-G., Olten, deren leitender Direktor Jakob Spillmann ist, einen Agenturvertrag ab. Darin
BGE 82 IV 41 S. 42

verpflichtete er sich, dauernd für die genannte Firma Möbel und Möbeleinrichtungen an Kunden zu vermitteln, Vertragsabschlüsse vorzubereiten und Interessenten der Geschäftsleitung zum Abschluss von Verträgen zuzuführen. Die allgemeinen Kosten seiner Reisetätigkeit, insbesondere auch die Taxe für die rote Handelsreisendenkarte hatte er zu übernehmen. Diesen Vertrag unterschrieb für die Mobilia A.-G. Peter Spillmann als Vizedirektor der Firma. Daraufhin nahm Grossglauser, der selbst nicht im Handelsregister eingetragen war, ohne Ausweiskarte die Reisetätigkeit für seine Firma im Gebiete des Kantons Bern auf, indem er sog. Vorzahlungs- und Kaufverträge vermittelte und in einem Fall selbst einen Kaufvertrag abschloss.
B.- Am 22. November 1954 büsste der Gerichtspräsident von Konolfingen im Strafmandatsverfahren Jakob Spillmann und Fritz Grossglauser wegen Übertretung von Art. 14 Abs. 1 lit. a
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 14 Übertretungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:11
a  unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht, um in den Besitz einer Bewilligung zu gelangen;
b  das Reisendengewerbe ohne Bewilligung ausübt;
c  Ausweiskarten abgibt, ohne dazu ermächtigt zu sein;
d  seinen Mitarbeitenden, Mitgliedern oder den für diese tätigen Personen die Ausweiskarte abgibt, ohne dass diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen;
e  Waren oder Dienstleistungen anbietet, deren Vertrieb im Reisendengewerbe gegen Einschränkungen oder Verbote nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 verstösst;
f  die Bewilligung bei der Ausübung des Reisendengewerbes nicht auf sich trägt.
2    Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.
HRG mit Fr. 400.-- bzw. Fr. 80.-. Dagegen erhob ersterer Einspruch, worauf die Busse auf Fr. 300.-- herabgesetzt wurde. Die II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern bestätigte am 3. Juni 1955 das Urteil des Gerichtspräsidenten, welches Spillmann auf dem Wege der Appellation angefochten hatte.
C.- Jakob Spillmann führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.- Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 1
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 1
1    Dieses Gesetz regelt das Gewerbe von Reisenden, die Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder Dienstleistungen anbieten.
2    Dieses Gesetz:
a  gewährleistet, dass die Reisenden ihr Gewerbe im ganzen Gebiet der Schweiz ausüben können;
b  legt zum Schutze des Publikums die Mindestanforderungen für die Ausübung des Reisendengewerbes fest.
3    Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck und freiwillige öffentliche Versteigerungen unterstehen kantonalem Recht. Vorbehalten sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches4 über die Sammelvermögen.5
HRG ist Handelsreisender im Sinne dieses Gesetzes und bedarf einer Ausweiskarte, wer als Inhaber, Angestellter oder Vertreter eines Fabrikations- oder Handelsgeschäftes Bestellungen auf Waren aufsucht. Diese Ausweiskarte ist gemäss Art. 3 Abs. 1 die taxfreie
BGE 82 IV 41 S. 43

Grossreisendenkarte für Handelsreisende, die ausschliesslich mit Wiederverkäufern oder mit solchen Unternehmungen in Verkehr treten, welche die Waren im eigenen Betrieb verwenden, für alle andern Handelsreisenden muss nach Art. 3 Abs. 2 die Kleinreisenden- oder Taxkarte gelöst werden. Wer ohne Taxkarte Bestellungen bei andern als den in Art. 3 Abs. 1 erwähnten Kunden aufsucht oder aufsuchen lässt, wird nach Art. 14 Abs. 1 lit. a mit Busse bis zu Fr. 1000.-- bestraft. Nach der tatsächlichen Feststellung des Gerichtspräsidenten von Konolfingen, dessen Ausführungen die Vorinstanz folgt, suchte Grossglauser in der Zeit vom 19. Februar bis 14. November 1954, ohne im Besitze einer roten Taxkarte zu sein, ausserhalb des Geschäftssitzes der Mobilia A.-G. im Gebiete des Kantons Bern verschiedene Bestellungen bei andern als in Art. 3 Abs. 1
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 3 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1    Keine Bewilligung braucht, wer:
a  seine Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung anbietet (Markt);
b  an Ausstellungen oder Messen Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet;
c  eine Tätigkeit ausübt, für die er oder die Person, für welche er handelt, bereits eine behördliche Bewilligung erhalten hat.
2    Der Bundesrat kann den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien mit Waren wie selbst erzeugten Landwirtschaftsprodukten oder Zeitungen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.
HRG erwähnten Kunden auf, indem er selbst einen Kaufvertrag für die genannte Firma abschloss und ihr im übrigen sog. Vorzahlungsverträge vermittelte. Daran ist der Kassationshof gebunden (Art. 277 bis Abs. 1
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 3 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1    Keine Bewilligung braucht, wer:
a  seine Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung anbietet (Markt);
b  an Ausstellungen oder Messen Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet;
c  eine Tätigkeit ausübt, für die er oder die Person, für welche er handelt, bereits eine behördliche Bewilligung erhalten hat.
2    Der Bundesrat kann den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien mit Waren wie selbst erzeugten Landwirtschaftsprodukten oder Zeitungen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.
, 273 Abs. 1
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 3 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1    Keine Bewilligung braucht, wer:
a  seine Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung anbietet (Markt);
b  an Ausstellungen oder Messen Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet;
c  eine Tätigkeit ausübt, für die er oder die Person, für welche er handelt, bereits eine behördliche Bewilligung erhalten hat.
2    Der Bundesrat kann den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien mit Waren wie selbst erzeugten Landwirtschaftsprodukten oder Zeitungen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.
lit. b BStP). Dass Grossglauser durch den Abschluss eines Kaufvertrages eine Bestellung auf Waren aufgesucht hat, steht ausser Frage. Dem Zweck des Gesetzes entsprechend umfasst aber der Begriff des Aufsuchens von Bestellungen nicht bloss die eigentliche Bestellungsaufnahme, sondern auch jede Vorarbeit dazu (Art. 18 VHRG;BGE 70 IV 42E. 2 Abs. 2 und 3). In den sog. Vorzahlungsverträgen, welche die Mobilia A.-G. mit ihren Kunden abzuschliessen pflegt, verpflichten sich diese, innert 10 Jahren für eine bestimmte Summe Möbel zu kaufen. Ihrem Wesen nach sind somit diese Rechtsgeschäfte darauf angelegt, die Verwirklichung eigentlicher Bestellungen in bindender Weise vorzubereiten. Wer daher den Abschluss solcher Vorzahlungsverträge vermittelt, leistet Vorarbeit zur späteren Bestellungsaufnahme. Da Grossglauser in dieser Weise tätig gewesen ist, hat er im Sinne von Art. 1
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 1
1    Dieses Gesetz regelt das Gewerbe von Reisenden, die Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder Dienstleistungen anbieten.
2    Dieses Gesetz:
a  gewährleistet, dass die Reisenden ihr Gewerbe im ganzen Gebiet der Schweiz ausüben können;
b  legt zum Schutze des Publikums die Mindestanforderungen für die Ausübung des Reisendengewerbes fest.
3    Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck und freiwillige öffentliche Versteigerungen unterstehen kantonalem Recht. Vorbehalten sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches4 über die Sammelvermögen.5
HRG Bestellungen auf Waren aufgesucht.
BGE 82 IV 41 S. 44

Hiezu hätte er der in Art. 1
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 1
1    Dieses Gesetz regelt das Gewerbe von Reisenden, die Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder Dienstleistungen anbieten.
2    Dieses Gesetz:
a  gewährleistet, dass die Reisenden ihr Gewerbe im ganzen Gebiet der Schweiz ausüben können;
b  legt zum Schutze des Publikums die Mindestanforderungen für die Ausübung des Reisendengewerbes fest.
3    Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck und freiwillige öffentliche Versteigerungen unterstehen kantonalem Recht. Vorbehalten sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches4 über die Sammelvermögen.5
HRG vorgeschriebenen Ausweiskarte bedurft. Mit Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht mehr, dass für die Frage, ob der Besitz einer Taxkarte erforderlich sei, nichts darauf ankommt, ob der Ausweispflichtige Agent oder (unselbständiger) Vertreter ist. Das Anwendungsgebiet des HRG ist ein weiteres als dasjenige des Bundesgesetzes über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden vom 13. Juni 1941. Es schliesst auch den selbständigen Agenten ein. Diese Auslegung ergibt sich aus den Grundgedanken des Gesetzes. Das HRG will unter anderem den ortsansässigen Handel, welcher der Besteuerung in seinem Absatzgebiet unterliegt, gegen die Konkurrenz der dieser Besteuerung nicht unterliegenden auswärtigen Firmen schützen (BGE 66 I 134, BGE 70 IV 43). In die Interessensphäre des lokalen Handels greift aber der Kleinreisende einer auswärtigen Unternehmung nicht nur ein, wenn er als Handelsreisender im Sinne des HRAG auftritt, sondern auch wenn er als selbständiger Agent handelt.
2. Nach Art. 1 VVO zum HRG haben im schweizerischen Handelsregister emgetragene Firmen, die für ihre Vertreter eine Ausweiskarte für Handelsreisende wünschen, ein schriftliches Gesuch an die kantonale Abgabestelle des Amtskreises zu richten, wo die Firma ihren Sitz hat. Daraus geht hervor, dass grundsätzlich die Firma für die Taxkarte zu sorgen hat. Dieser gesetzlichen Pflicht kann sie sich nicht dadurch entschlagen, dass sie die Kosten hiefür dem Vertreter oder Agenten aufbürdet oder diesen vertraglich zur selbständigen Beschaffung des Ausweises verpflichtet. Anders könnte es nur sein, wenn ein Agent selber im Handelsregister eingetragen ist und reine Agententätigkeit ausübt. Dies war jedoch bei Grossglauser nicht der Fall, sodass seine Ausweiskarte einzig durch die Mobilia A.-G. erlangt werden konnte. Da sie ihn vertraglich mit dem Aufsuchen von Bestellungen bei Kunden beauftragte, hatte sie dafür zu sorgen, dass er mit der durch das Gesetz vorgeschriebenen Taxkarte
BGE 82 IV 41 S. 45

reiste. Dies hat sie nach verbindlicher Feststellung des angefochtenen Entscheides nicht getan. Darin liegt ein Verstoss gegen die Vorschriften des HRG.
3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer als verantwortlichen Direktor der Mobilia A.-G. wegen Übertretung von Art. 14 Abs. 1 lit. a
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 14 Übertretungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:11
a  unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht, um in den Besitz einer Bewilligung zu gelangen;
b  das Reisendengewerbe ohne Bewilligung ausübt;
c  Ausweiskarten abgibt, ohne dazu ermächtigt zu sein;
d  seinen Mitarbeitenden, Mitgliedern oder den für diese tätigen Personen die Ausweiskarte abgibt, ohne dass diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen;
e  Waren oder Dienstleistungen anbietet, deren Vertrieb im Reisendengewerbe gegen Einschränkungen oder Verbote nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 verstösst;
f  die Bewilligung bei der Ausübung des Reisendengewerbes nicht auf sich trägt.
2    Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.
HRG gebüsst. Sie ging davon aus, dass Voraussetzung jeder Strafe der Nachweis einer Schuld sei. Schuldfähig sei nur die physische Person. Demnach sei im vorliegenden Fall strafrechtlich zu verfolgen, wer für die Mobilia AG gehandelt habe bzw. hätte handeln sollen. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass im Verwaltungsstrafrecht die juristische Person straffähig sei, weswegen nicht er, sondern die Firma gebüsst werden müsse. a) Wie gesagt, will das HRG unter anderem den ortsansässigen Handel gegen die Konkurrenz auswärtiger Firmen schützen (BGE 66 I 134;BGE 70 IV 43). Daneben zielt es wie das Bundesgesetz betr. die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24.7.1892, an dessen Stelle es getreten ist, auf einen Ausgleich zwischen den kantonalen Finanzbedürfnissen und den Interessen der reisenden Kaufleute ab (Art. 12 Abs. 2
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 12
1    Die Kantone erheben für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Bewilligung eine Gebühr.
2    Der Bundesrat regelt die Höhe der Gebühr.
HRG; Botschaft des Bundesrates vom 11.1. 1929 in BBl. 1929 I, S. 55). Ausser diesen gewerbepolitischen und fiskalischen Momenten finden sich im HRG auch solche gewerbepolizeilicher Natur, indem das Publikum vor Missbräuchen im Reiseverkehr geschützt werden soll (BGE 66 I 134; RUCK, Verwaltungsrecht II, S. 150 f.). Daraus erhellt, dass das HRG inhaltlich unverkennbar verwaltungsrechtlichen Charakter hat und die in den Artikeln 13 - 15 niedergelegten Strafbestimmungen dem Verwaltungsstrafrecht angehören (vgl. für das Patenttaxengesetz: KRONAUER, Kompendium des Bundesstrafrechts, S. 267 (unter dem Titel Bundespolizeigesetze); RENOLD, Das schweizerische Bundesverwaltungsstrafrecht, S. 158).
b) In BGE 64 I 53 hat die I. Zivilabteilung des Bundesgerichtes entschieden, dass Aktiengesellschaften und Genossenschaften
BGE 82 IV 41 S. 46

auf dem Gebiete des Verwaltungsstrafrechtes straffähig sind. Wenn deshalb Art. 14 Abs. 1 lit. a
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 14 Übertretungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:11
a  unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht, um in den Besitz einer Bewilligung zu gelangen;
b  das Reisendengewerbe ohne Bewilligung ausübt;
c  Ausweiskarten abgibt, ohne dazu ermächtigt zu sein;
d  seinen Mitarbeitenden, Mitgliedern oder den für diese tätigen Personen die Ausweiskarte abgibt, ohne dass diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen;
e  Waren oder Dienstleistungen anbietet, deren Vertrieb im Reisendengewerbe gegen Einschränkungen oder Verbote nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 verstösst;
f  die Bewilligung bei der Ausübung des Reisendengewerbes nicht auf sich trägt.
2    Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.
HRG denjenigen mit Strafe bedroht, der ohne Taxkarte bei andern als in Art. 3 Abs. 1 erwähnten Kunden Bestellungen aufsuchen lässt, so könnte darunter an sich eine Aktiengesellschaft verstanden sein. Indessen schliesst weder der Wortlaut noch der Sinn der Bestimmung aus, dass anstelle der juristischen Person deren fehlbare Organe bestraft werden. Es kann zwar nicht wohl angenommen werden, das Gesetz wolle bald die juristische Person als solche, bald deren Organe persönlich für Übertretungen des Art. 14 Abs. 1 lit. a
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 14 Übertretungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:11
a  unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht, um in den Besitz einer Bewilligung zu gelangen;
b  das Reisendengewerbe ohne Bewilligung ausübt;
c  Ausweiskarten abgibt, ohne dazu ermächtigt zu sein;
d  seinen Mitarbeitenden, Mitgliedern oder den für diese tätigen Personen die Ausweiskarte abgibt, ohne dass diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen;
e  Waren oder Dienstleistungen anbietet, deren Vertrieb im Reisendengewerbe gegen Einschränkungen oder Verbote nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 verstösst;
f  die Bewilligung bei der Ausübung des Reisendengewerbes nicht auf sich trägt.
2    Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.
HRG strafbar erklären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass grundsätzlich immer die verantwortlichen Organe belangt werden können. Eine solche Ordnung liegt umso näher, als die juristische Person ganz allgemein nur durch ihre Organe handeln kann und im vorliegenden Fall Art. 16
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 16 Strafverfolgung - Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
HRG in Verbindung mit Art. 398 lit. a
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 16 Strafverfolgung - Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
und Art. 334
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 334 - Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.
StGB die allgemeinen Bestimmungen des auf dem Boden des Schuldprinzips stehenden StGB für anwendbar erklärt. Dazu kommt, dass die Einhaltung der Vorschriften des HRG im öffentlichen Interesse liegt, was die stärker wirkende Sanktion der Bestrafung physischer Personen in zusätzlichem Masse rechtfertigt (vgl. BGE 64 I 54). Es war daher zulässig, anstelle der Mobilia A.-G. deren verantwortliches und fehlbares Organ ins Recht zu fassen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 82 IV 41
Datum : 24. Februar 1956
Publiziert : 31. Dezember 1957
Quelle : Bundesgericht
Status : 82 IV 41
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : 1. Art. 1 und 14 Abs. 1 lit. a HR G, Art. 18 VHRG. Anwendungsgebiet des HRG. Begriff des Aufsuchens von Bestellungen; Tätigkeit


Gesetzesregister
BStP: 273  277bis
HRG: 1 
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 1
1    Dieses Gesetz regelt das Gewerbe von Reisenden, die Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder Dienstleistungen anbieten.
2    Dieses Gesetz:
a  gewährleistet, dass die Reisenden ihr Gewerbe im ganzen Gebiet der Schweiz ausüben können;
b  legt zum Schutze des Publikums die Mindestanforderungen für die Ausübung des Reisendengewerbes fest.
3    Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck und freiwillige öffentliche Versteigerungen unterstehen kantonalem Recht. Vorbehalten sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches4 über die Sammelvermögen.5
3 
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 3 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1    Keine Bewilligung braucht, wer:
a  seine Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung anbietet (Markt);
b  an Ausstellungen oder Messen Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet;
c  eine Tätigkeit ausübt, für die er oder die Person, für welche er handelt, bereits eine behördliche Bewilligung erhalten hat.
2    Der Bundesrat kann den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien mit Waren wie selbst erzeugten Landwirtschaftsprodukten oder Zeitungen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.
12 
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 12
1    Die Kantone erheben für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Bewilligung eine Gebühr.
2    Der Bundesrat regelt die Höhe der Gebühr.
13 
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 13
1    Die zuständige kantonale Behörde bearbeitet die zur Erteilung, zur Erneuerung und zum Entzug der Bewilligung notwendigen Personendaten. Nur sie ist zum Zugriff auf diese Daten berechtigt; vorbehalten bleibt die Zugriffsberechtigung der zuständigen Bundesbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion.
2    Absatz 1 erster Satz gilt sinngemäss auch für Branchenverbände und Unternehmen.
3    Die zuständige kantonale Behörde kann Dritten, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, bekannt geben, ob eine das Reisendengewerbe ausübende Person eine Bewilligung hat.
4    Die zuständige Bundesbehörde bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personendaten, namentlich das Gesuch, den Strafregisterauszug sowie allfällige Strafakten der gesuchstellenden Person.
5    Der Bundesrat regelt den Betrieb des Informationssystems, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Aufbewahrungsdauer und die Datensicherheit.
14 
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 14 Übertretungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:11
a  unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht, um in den Besitz einer Bewilligung zu gelangen;
b  das Reisendengewerbe ohne Bewilligung ausübt;
c  Ausweiskarten abgibt, ohne dazu ermächtigt zu sein;
d  seinen Mitarbeitenden, Mitgliedern oder den für diese tätigen Personen die Ausweiskarte abgibt, ohne dass diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen;
e  Waren oder Dienstleistungen anbietet, deren Vertrieb im Reisendengewerbe gegen Einschränkungen oder Verbote nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 verstösst;
f  die Bewilligung bei der Ausübung des Reisendengewerbes nicht auf sich trägt.
2    Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.
15 
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 15 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben - Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte oder andere Personen in ähnlichen Funktionen sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 197412 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
16
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 16 Strafverfolgung - Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
StGB: 334 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 334 - Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.
398
BGE Register
64-I-53 • 66-I-131 • 70-IV-43 • 82-IV-41
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
agenturvertrag • aktiengesellschaft • ausserhalb • autonomie • besteller • bundesgericht • bundesgesetz über das anstellungsverhältnis der handelsreisenden • busse • charakter • entscheid • frage • genossenschaft • gewerbepolizei • handelsreisender • juristische person • kantonales rechtsmittel • kassationshof • mass • olten • sachverhalt • sanktion • stelle • sucht • unternehmung • verwaltungsstrafrecht • vorinstanz • wille • zuschauer
BBl
1929/I/55