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SR 943.1 HRG Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden Art. 13 |
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| Die zuständige kantonale Behörde bearbeitet die zur Erteilung, zur Erneuerung und zum Entzug der Bewilligung notwendigen Personendaten. Nur sie ist zum Zugriff auf diese Daten berechtigt; vorbehalten bleibt die Zugriffsberechtigung der zuständigen Bundesbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion. | ||||||
| Absatz 1 erster Satz gilt sinngemäss auch für Branchenverbände und Unternehmen. | ||||||
| Die zuständige kantonale Behörde kann Dritten, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, bekannt geben, ob eine das Reisendengewerbe ausübende Person eine Bewilligung hat. | ||||||
| Die zuständige Bundesbehörde bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personendaten, namentlich das Gesuch, den Strafregisterauszug sowie allfällige Strafakten der gesuchstellenden Person. | ||||||
| Der Bundesrat regelt den Betrieb des Informationssystems, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Aufbewahrungsdauer und die Datensicherheit. | ||||||
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SR 943.1 HRG Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden Art. 15 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben |
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| Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte oder andere Personen in ähnlichen Funktionen sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 [1] über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar. | ||||||
| [1] SR 313.0 | ||||||
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SR 943.1 HRG Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden Art. 14 Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht, um in den Besitz einer Bewilligung zu gelangen; | ||||||
| das Reisendengewerbe ohne Bewilligung ausübt; | ||||||
| Ausweiskarten abgibt, ohne dazu ermächtigt zu sein; | ||||||
| seinen Mitarbeitenden, Mitgliedern oder den für diese tätigen Personen die Ausweiskarte abgibt, ohne dass diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen; | ||||||
| Waren oder Dienstleistungen anbietet, deren Vertrieb im Reisendengewerbe gegen Einschränkungen oder Verbote nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 verstösst; | ||||||
| die Bewilligung bei der Ausübung des Reisendengewerbes nicht auf sich trägt. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
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SR 943.1 HRG Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden Art. 1 |
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| Dieses Gesetz regelt das Gewerbe von Reisenden, die Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder Dienstleistungen anbieten. | ||||||
| Dieses Gesetz: | ||||||
| gewährleistet, dass die Reisenden ihr Gewerbe im ganzen Gebiet der Schweiz ausüben können; | ||||||
| legt zum Schutze des Publikums die Mindestanforderungen für die Ausübung des Reisendengewerbes fest. | ||||||
| Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck und freiwillige öffentliche Versteigerungen unterstehen kantonalem Recht. Vorbehalten sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches [1] über die Sammelvermögen. [2] | ||||||
| [1] SR 210 [2] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 35 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
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SR 943.1 HRG Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden Art. 3 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht |
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| Keine Bewilligung braucht, wer: | ||||||
| seine Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung anbietet (Markt); | ||||||
| an Ausstellungen oder Messen Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet; | ||||||
| eine Tätigkeit ausübt, für die er oder die Person, für welche er handelt, bereits eine behördliche Bewilligung erhalten hat. | ||||||
| Der Bundesrat kann den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien mit Waren wie selbst erzeugten Landwirtschaftsprodukten oder Zeitungen von der Bewilligungspflicht ausnehmen. | ||||||
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SR 943.1 HRG Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden Art. 3 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht |
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| Keine Bewilligung braucht, wer: | ||||||
| seine Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung anbietet (Markt); | ||||||
| an Ausstellungen oder Messen Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet; | ||||||
| eine Tätigkeit ausübt, für die er oder die Person, für welche er handelt, bereits eine behördliche Bewilligung erhalten hat. | ||||||
| Der Bundesrat kann den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien mit Waren wie selbst erzeugten Landwirtschaftsprodukten oder Zeitungen von der Bewilligungspflicht ausnehmen. | ||||||
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SR 943.1 HRG Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden Art. 3 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht |
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| Keine Bewilligung braucht, wer: | ||||||
| seine Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung anbietet (Markt); | ||||||
| an Ausstellungen oder Messen Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet; | ||||||
| eine Tätigkeit ausübt, für die er oder die Person, für welche er handelt, bereits eine behördliche Bewilligung erhalten hat. | ||||||
| Der Bundesrat kann den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien mit Waren wie selbst erzeugten Landwirtschaftsprodukten oder Zeitungen von der Bewilligungspflicht ausnehmen. | ||||||
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SR 943.1 HRG Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden Art. 1 |
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| Dieses Gesetz regelt das Gewerbe von Reisenden, die Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder Dienstleistungen anbieten. | ||||||
| Dieses Gesetz: | ||||||
| gewährleistet, dass die Reisenden ihr Gewerbe im ganzen Gebiet der Schweiz ausüben können; | ||||||
| legt zum Schutze des Publikums die Mindestanforderungen für die Ausübung des Reisendengewerbes fest. | ||||||
| Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck und freiwillige öffentliche Versteigerungen unterstehen kantonalem Recht. Vorbehalten sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches [1] über die Sammelvermögen. [2] | ||||||
| [1] SR 210 [2] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 35 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
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SR 943.1 HRG Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden Art. 1 |
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| Dieses Gesetz regelt das Gewerbe von Reisenden, die Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder Dienstleistungen anbieten. | ||||||
| Dieses Gesetz: | ||||||
| gewährleistet, dass die Reisenden ihr Gewerbe im ganzen Gebiet der Schweiz ausüben können; | ||||||
| legt zum Schutze des Publikums die Mindestanforderungen für die Ausübung des Reisendengewerbes fest. | ||||||
| Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck und freiwillige öffentliche Versteigerungen unterstehen kantonalem Recht. Vorbehalten sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches [1] über die Sammelvermögen. [2] | ||||||
| [1] SR 210 [2] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 35 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
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SR 943.1 HRG Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden Art. 14 Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht, um in den Besitz einer Bewilligung zu gelangen; | ||||||
| das Reisendengewerbe ohne Bewilligung ausübt; | ||||||
| Ausweiskarten abgibt, ohne dazu ermächtigt zu sein; | ||||||
| seinen Mitarbeitenden, Mitgliedern oder den für diese tätigen Personen die Ausweiskarte abgibt, ohne dass diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen; | ||||||
| Waren oder Dienstleistungen anbietet, deren Vertrieb im Reisendengewerbe gegen Einschränkungen oder Verbote nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 verstösst; | ||||||
| die Bewilligung bei der Ausübung des Reisendengewerbes nicht auf sich trägt. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
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SR 943.1 HRG Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden Art. 12 |
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| Die Kantone erheben für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Bewilligung eine Gebühr. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Höhe der Gebühr. | ||||||
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SR 943.1 HRG Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden Art. 14 Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht, um in den Besitz einer Bewilligung zu gelangen; | ||||||
| das Reisendengewerbe ohne Bewilligung ausübt; | ||||||
| Ausweiskarten abgibt, ohne dazu ermächtigt zu sein; | ||||||
| seinen Mitarbeitenden, Mitgliedern oder den für diese tätigen Personen die Ausweiskarte abgibt, ohne dass diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen; | ||||||
| Waren oder Dienstleistungen anbietet, deren Vertrieb im Reisendengewerbe gegen Einschränkungen oder Verbote nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 verstösst; | ||||||
| die Bewilligung bei der Ausübung des Reisendengewerbes nicht auf sich trägt. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
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SR 943.1 HRG Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden Art. 14 Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht, um in den Besitz einer Bewilligung zu gelangen; | ||||||
| das Reisendengewerbe ohne Bewilligung ausübt; | ||||||
| Ausweiskarten abgibt, ohne dazu ermächtigt zu sein; | ||||||
| seinen Mitarbeitenden, Mitgliedern oder den für diese tätigen Personen die Ausweiskarte abgibt, ohne dass diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen; | ||||||
| Waren oder Dienstleistungen anbietet, deren Vertrieb im Reisendengewerbe gegen Einschränkungen oder Verbote nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 verstösst; | ||||||
| die Bewilligung bei der Ausübung des Reisendengewerbes nicht auf sich trägt. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
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SR 943.1 HRG Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden Art. 16 Strafverfolgung |
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| Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. | ||||||
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SR 943.1 HRG Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden Art. 16 Strafverfolgung |
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| Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 334 |
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| Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen. | ||||||