S. 63 / Nr. 14 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 79 III 63

14. Entscheid vom 19. März 1953 i. S. Schmid.

Regeste:
1. Wann beginnt die Frist zur Beschwerde wegen Unpfändbarkeit zu laufen, wenn
die Pfändungsurkunde nicht klar angibt, was gepfändet und was als
Kompetenzstück ausgeschieden ist? Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG.
2. Recht des unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer
Kommanditgesellschaft, ihm unentbehrliche Berufswerkzeuge aus dem
Gesellschaftsvermögen als Kompetenzstücke ausscheiden zu lassen. Art. 92 Ziff.
3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG.
1. A partir de quand doit-on faire courir le délai de la plainte tendant à
faire constater l'insaisissabilité de certains biens lorsque le procès-verbal
de saisie n'indique pas clairement ce qui a été saisi et ce qui a été
considéré comme un bien inamissable? Art. 17 LP.
2. Droit de l'associé indéfiniment responsable d'une société en commandite
d'obtenir qu'on lui laisse à titre de biens insaisissables des outils faisant
partie de la fortune de la société.
1. Quando comincia a correre il termine pel reclamo volto ad ottenere che
determinati beni siano dichiarati impignorabili, nel caso in cui il verbale di
pignoramento non indica

Seite: 64
1. chiaramente i beni staggiti e quelli considerati non pignorabili? Art. 17
LEF.
2. Diritto del socio illimitatamente responsabile d'una società in accomandita
di ottenere che gli siano lasciati, a titolo di beni impignorabili, gli arnesi
che fanno parte del patrimonio della società.

A. - Über die Kommanditgesellschaft Ernst Bohner & Co. in Bern wurde am 29.
Juli 1952 der Konkurs eröffnet, dann aber mangels Aktiven eingestellt. Hierauf
wurde sie von Werner Schmid gemäss Art. 230 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.418
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.419
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.420
SchKG auf Pfändung
betrieben. Am 8. Dezember 1952 pfändete das Betreibungsamt Bern 60 Gegenstände
und bezeichnete die Pfändung als provisorischen Verlustschein. Im Anschluss an
die Liste der gepfändeten Gegenstände ist folgendes vermerkt:
"Weiteres Material soweit der Firma gehörend ist nicht vorbanden auch erklärt
der Schuldner ns. der Firma selbst persönlich keine Werkzeuge noch Material zu
besitzen 50 dass er auf diese Gegenstände angewiesen ist.
Die Firma wurde im Handelsregister gelöscht und tritt Ende Januar 1953 die
Löschung in Kraft..."
B. - Die Abschriften der Pfändungsurkunde wurden am 21. Januar 1953 versandt.
Am 21. Februar 1953 teilte das Betreibungsamt der Schulduerin das
Verwertungsbegehren mit und kündigte ihr die Wegnahme der gepfändeten Sachen
auf den 26. gl. M. an.
C. - Mit Beschwerde vom 25. Februar 1953 verlangte Ernst Bohner (der sich seit
dem 27. Januar 1953 selber im Konkurs befindet), das Verfahren einstweilen
einzustellen und zu prüfen, ob man ihm sein einziges Velo, sowie "diverses
Werkzeug" wegnehmen könne. Er brauche diese Gegenstände unbedingt für seine
tägliche Arbeit.
D. - Nach Einholung eines Amtsberichtes und Einvernahme des Beschwerdeführers
bezeichnete die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit Entscheid vom 5.
März 1953 als rechtzeitig und wies das Betreibungsamt an, die dem
Beschwerdeführer zur Berufsausübung notwendigen Geräte als Kompetenzstücke
auszuscheiden.

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E. - Der im kantonalen Verfahren nicht angehörte Gläubiger hält mit
vorliegendem Rekurse an der Pfändung fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Beschwerden wegen Unpfändbarkeit sind grundsätzlich binnen zehn Tagen seit
Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde einzureichen (BGE 75 III 5).
Diese Regel ist jedoch nur ein Anwendungsfall von Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG, wonach die
Frist zu laufen beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis
erhalten hat. Enthält die Pfändungsurkunde keine eindeutige Angabe darüber,
was gepfändet worden ist, so erhält der Schuldner durch die Zustellung der
Abschrift keine hinreichende Kenntnis von der getroffenen Verfügung. Vollends
konnte im vorliegenden Falle die der Liste der gepfändeten Gegenstände
beigefügte Bemerkung, der "Schuldner" (d. h. der Beschwerdeführer, einziger
unbeschränkt haftender Gesellschafter der betriebenen Kommanditgesellschaft)
sei "auf diese Gegenstände angewiesen", dahin verstanden werden, das Amt
scheide die betreffenden Sachen als Kompetenzstücke aus. Es mag sein, dass der
Betreibungsgehilfe als Verfasser der Pfändungsurkunde damit bloss eine
Erklärung, wie sie der Beschwerdeführer beim Pfändungsvollzuge abgegeben,
protokollieren wollte, und dass weder er noch das Betreibungsamt selbst die
Kompetenzansprache schützen wollten (ansonst die Gegenstände ja nicht hätten
als gepfändet aufgeführt werden sollen). Allein dem Beschwerdeführer ist der
durch jenen Vermerk erweckte Irrtum zugute zu halten, zumal sich der
Betreibungsgehilfe nach Feststellung des kantonalen Entscheides beim
Pfändungsvollzuge dahin geäussert hatte, es komme nichts darauf an, ob Ernst
Bohner, wie er behauptete, persönlich Eigentümer des Werkzeuges sei, denn
dieses sei ohnehin Kompetenzgut und könne ihm nicht weggenommen werden. Bei
dieser

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Sachlage erfuhr der Beschwerdeführer erst durch die mit der Mitteilung des
Verwertungsbegehrens verbundene Ankündigung der Wegnahme, dass er Gefahr
laufe, die betreffenden Sachen durch Verwertung zu verlieren. Die gegenteilige
Darstellung des Rekurrenten vermag gegenüber der vorinstanzlichen
Tatsachenwürdigung nicht aufzukommen. Angesichts des widerspruchsvollen Inhalt
es der Pfändungsurkunde wäre es geradezu gegen Treu und Glauben, die
Beschwerde als verspätet zu erklären. Dieses allgemeine Rechtsprinzip, wie es
Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB für das Zivilrecht aufstellt, wird immer mehr auch im öffentlichen
Recht anerkannt (vgl. BGE 78 I 297) und ist auch im Betreibungsverfahren
(entgegen frühern Entscheidungen, vgl. BGE 40 III 160, 41 III 189, 42 III 85)
unter besondern Voraussetzungen beachtlich (vgl. BGE 78 III 101). Jedenfalls
ist an die Eindeutigkeit amtlicher Verfügungen, an die sich bei Versäumung
einer Beschwerde Verwirkungsfolgen knüpfen sollen, ein strenger Massstab
anzulegen.
2.- In der Sache selbst weist der Rekurrent darauf hin, dass nicht allgemein
die Unpfändbarkeit aller gepfändeten Sachen zu prüfen sei, nachdem der
Beschwerdeführer nur das Velo und "diverse Werkzeuge" herausverlange. In der
Tat stützt sich die Beschwerde nur auf Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG, was jedoch der
kantonale Entscheid mit der Wendung "die zur Berufsausübung für den
Beschwerdeführer notwendigen Geräte" gleichfalls hervorhebt.
Im übrigen geht der Rekurrent selber von der Rechtsprechung aus, die einem
Kollektivgesellschafter im Gesellschaftskonkurse die Ausscheidung von
Kompetenzstücken aus dem Gesellschaftsvermögen zuerkennt (BGE 37 I 158
Sep.-Ausg. 14 S. 38). Bei einer Kommanditgesellschaft muss einem unbeschränkt
haftenden Gesellschafter nach der zutreffenden vorinstanzlichen Entscheidung
dasselbe zugestanden werden (zumal im vorliegenden Falle, wo man es mit dem
einzigen unbeschränkt haftenden Gesellschafter zu tun hat). Was für den

Seite: 67
Gesellschaftskonkurs gilt, ist sodann auch für die nunmehr nach der
Gesetzesergänzung vom 28. September 1949 nach der Einstellung des
Konkursverfahrens zulässige Pfändungsbetreibung (Art. 230 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.418
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.419
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.420
SchKG)
anzuerkennen. Somit besteht aber entgegen der Ansicht des Rekurrenten kein
Grund, den Beschwerdeführer auf die Geltendmachung persönlichen Eigentums (im
Widerspruchsverfahren) zu verweisen. Die erwähnte Rechtsprechung sieht eben im
Anteilsrecht des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen einen zureichenden
Grund, ihm den Schutz des Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG zu gewähren, sofern dessen
übrige Voraussetzungen gegeben sind. In dieser Hinsicht wird das
Betreibungsamt zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer seinen Beruf wirklich
noch ausübe oder, wie der Rekurrent behauptet, davon abgegangen und zu einer
Art Ausläufertätigkeit übergegangen sei. Indessen wird zu beachten sein, dass
Berufswerkzeuge unter Umständen auch dann unpfändbar sind, wenn sie zur
selbständigen Ausübung des Berufes nicht genügen (BGE 73 III 60) und dass
bloss vorübergehende unfreiwillige Berufsaufgabe den Unpfändbarkeitsanspruch
nicht dahinfallen lässt (BGE 77 III 111).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 79 III 63
Date : 01. Januar 1953
Published : 19. März 1953
Source : Bundesgericht
Status : 79 III 63
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 1. Wann beginnt die Frist zur Beschwerde wegen Unpfändbarkeit zu laufen, wenn die Pfändungsurkunde...


Legislation register
SchKG: 17  92  230
ZGB: 2
BGE-register
37-I-158 • 40-III-154 • 41-III-186 • 42-III-81 • 73-III-59 • 75-III-5 • 77-III-109 • 78-I-294 • 78-III-98 • 79-III-63
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
tool • prosecution office • limited partnership • debtor • bee • exploitation demand • removal • lower instance • drawee • time limit • knowledge • communication • end • decision • company • cantonal remedies • appointment • constitution • property • cantonal proceeding
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