80 , '. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

ihnen in dieser Richtung irgendwelche ernsthafte
Kreditbeschafiungsversuche unternommen worden, jedoch fruchtlos geblieben
seien. f

4. Ist somit das Stun dungsgesuch der Rekursbeklagten, soweit
es die Hypothekarzinsen betrifft, abi zuweisen, so braucht auf den
Ev'entualantrag der Rekurrentin, womit diese für den Fall der Bewilligung
der Stundung die Bestellung einer Sicherheit im Sinne des Art. 3 der
Verordnung verlangt, nicht eingetreten zu werden. '

Dass der vorliegende Entscheid, durch welchen das Stundungsgesuch der
Rekursbeklagten hinsichtlich der _Hypothekarzinsen abgewiesen wird,
sich sowohl auf die Zinsen derjenigen Kapitalien bezieht, für welche die
in Betracht kommende Hotelliegenschaft s e l b e r als Grundpfand haftet,
als auch auf diejenigen, für welche die betreffenden Grundpfandtitel
faustpfändlich hinterlegt smd, erscheint angesichts des klaren Wortlauts
des Art. 1 der Verordnung, der die direkte und die indirekte Verpfändung
von Hotelliegenschaften einander gleichstellt, als selbstverständlich.

Demnach hat die Schuldbetreibungs undKonkurskammer erkannt:

Die Dispositive N° ] und 2 des Entseheides der Justizkommission des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 17. Januar 1916 werden aufgehoben und
das Stundungsgesuch der Erben Widmer, soweit es sich auf die Hypothekar
zi n s e n bezieht, abgewiesen. und Konkurskammer. N° 18. 81

18. Entscheid vom 13. um 1916 es. Pfeiffer.

Art. 98 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.214
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.214
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.215
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
SchKG. Zulässigkeit jederzeitiger Erneuerung eines
gestellten, aber wieder zurückgezogenen Begehrens um amtliche
Verwahrung. Unzulässigkeit der Anwendung des Chikaneverbots gegenüber
einem solchen Begehren, Einwand des Schuldners, dass der Gläubiger durch
vertragliche Abrede Vergleich auf die Befugniss, die amtliche Verwahrung
zu verlangen, verzichtet habe.

A. In den von Fr. Pfeiffer in Basel gegen Wilhelm Ziegler ebenda
angehobenen Betreibungen N° 82,441 und 92,616, Gruppe 2763 verlangte
der Vertreter des Gläubigers, Gerichtsamtmann Pfennige-r in Basel am
26. Januar 1916 die amtliche Verwahrung der gepfändeten Gegenstände,
zog das Begehren dann aber durch Brief vom 31. Januar 1916 an das
Betreibungsamt ohne Vorbehalt wieder zurück. Schon am 5. Februar 1916
stellte er es indessen von neuem, indem er in dem Schreiben, womit er dem
Schuldner davon Kenntnis gab, zur Erklärung bemerkte, dass die Frau des
Gläubigers (dieser selbst steht zur Zeit im Felde) unter den besonderen
Umständen des Falls nicht mehr länger zuwarten wolle . Infolgedessen
zeigte das Betreibungsamt gleichen Tags dem Schuldner an, dass die
Pfändungsobjekte am 15. Februar 1916 bei ihm abgeholt würden.

Ziegler verlangte auf dem Beschwerdewege die Aufhebung dieser Verfügung
mit der Begründung : auf das erste Verwahrungsbegehren vom 26. Januar
habe er sich am 31. Januar zum Vertreter des Gläubigers begeben, um ihn
zu dessen Rückzug zu bewegen. Pfenniger habe darein eingewilligt unter
der Bedingung, dass zuvor die Kosten des der Pfändung vorangegangenen
Forderungeprozesses mit 71 Fr. 10 Cts, beglichen würden. Der
Beschwerdeführer habe diese Bedingung erfüllt, indem er am 31. Januar
60 Fr. und am 1. Februar den Rest bezahlt habe, worauf die versprochene
Rücknahme des Begehrens erfolgt sei.. Aus dem Schreiben Pfennigers vom
5. Februar

32 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

habe er dann zu seinem Erstaunen ersehen, dass dasselbe neuerdings
gestellt werden sei. Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, dass hierin
ein .Verstoss gegen Treu und Glauben und ein Rechtsmissbrauch liege
und die amtliche Verwahrung daher schon aus diesem Grunde zu versagen
sei. Auch abgesehen hievon könne es nicht angehen, dass der Gläubiger
ein zurückgezogenes Verwahrungsbegehren sofort wieder erneuere. Wolle man
nicht die Wiederaufnahme desselben auf die Fälle beschränken, wo nach dem
Rückzug neue Verhältnisse eingetreten seien, so müsse doch jedenfalls
gefordert werden, dass seither ein gewisser Zeitraum verstrichen sei,
wie dies das Gesetz beim Konkursbegehren ausdrücklich vorschreibe.

In der Vernehmlassung auf die Beschwerde bestritt der Vertreter des
Gläubigers, dass er dem Beschwerdeführer versprochen habe, gegen Zahlung
der Prozesskosten definitiv auf die Verwahrung zu verzichten. Die einzige
Zusicherung, die er gegeben, sei die gewesen, dass er, sofern jene
Kosten beglichen würden, sich nochmals mit dem Gläubiger in Verbindung
setzen und dafür sorgen wolle, dass die Verwahrung inzwischen nicht
vollzogen werde. Da der Vollzug schon auf den 1. Februar angesetzt
gewesen sei, habe dies nur durch den Rückzug des Verwa'hrungsbegehrens
geschehen.-können. Gestützt hierauf habe er dann am 1. Februar die Frau
des Gläubigers brieflich zu einer Besprechung eingeladen und ihr den
Sachverhalt auseinandergesetzt. Frau Pfeiffer habe jedoch mit Rücksicht
auf die Gefahr, dass der Schuldner während der Pendenz der Betreibung
das gepfändete Holz verarbeiten und dadurch die Pfändung hinfällig
werden könnte, auf der amtlichen Verwahrung beharrt, weshalb dieselbe
am 5. Februar von neuem verlangt werden sei.

Durch Entscheid vom 24. Februar 1916 hiess die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde, im Wesentlichen gestützt auf folgende Erwägungen, gut :
der vorAbehaltslose Rückzug eines Begehrens um amtliche Verwahrung hindere
den Gläubiger an sich nicht, das gleicheund Konkurskammer. N° 18. 83

Gesuch jederzeit wieder zu stellen. Die konkursrechtliche

Vorschrift des Art. 166
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 166 - 1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
1    Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.329
SchKG dürfe nicht ohne weiteres

auf den Fall des Art. 98, Abs. 3 übertragen werden. Wollte

man einen Analogieschluss ziehen, so läge es weit näher,

auf das Verwertungsbegehren zu verweisen, das innert

der Frist des Art. 116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
SchKG ebenfalls beliebig oft zurückgezogen und
wieder erneuert werden könne. Nun behaupte

aber der Beschwerdeführer, dass hier nicht nur ein einfacher Rückzug des
VerWahrungsbegehrens vorliege, sondern ein auf Grund eines Vergleichs
zwischen den Parteien erklärte! Verzicht des Gläubigervertreters auf das
Recht, die amtliche Verwahrung zu verlangen, überhaupt, Da ein solcher
Verzicht ohne Frage möglich sei, müsse daher geprüft werden, ob der Beweis
für die Existenz desselben erbracht sei. Dies sei zu bejahen. Aus den
übereinstimmenden Angaben der Parteien ergebe sich, dass die Zahlung
der Prozesskosten vom Gläubigervertreter als conditio sine qua non,
unter der überhaupt auf den Rückzug des gestellten Begehrens eingetreten
werden könne, bezeichnet werden sei, dass infolgedessen der Schuldner den
entsprechenden Betrag tatsächlich entrichtet habe und dass erst hierauf
der Rückzug dem Amte mitgeteilt worden sei. Da das Betreibungsamt im
Betreibungsverfahren als Vertreter beider Parteien zu gelten habe,
handle es sich hiebei nicht nur um eine Willenskundgebung gegenüber
einem Dritten, sondern zugleich auch gegenüber dem Schuldner selbst,
die nach den Grundsätzen der Stellvertretung auch für den vertretenen
Gläubiger verbindlich sei. Erwäge man, dass der Schuldner durch die
fragliche Zahlung ein wesentliches Opfer gebracht, weil eine zwangsweise
Eintreibung des Betrages infolge der hängigen Betreibungsstundung nicht
möglich gewesen wäre, so sei es unwahrscheinlich, dass er sich dazu
lediglich zu dem Zwecke verstanden hätte, damit der Gläubigervertreter
zu seinen Gunsten auf den Gläubiger einwirke. Wäre nur dies beabsichtigt
gewesen, so hätte überdies offenbar Amtmann Pfenniger dem Amte nicht
sofort einen vorbehaltslosen

84 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Rückzug übersandt, sondern sich damit begnügt, es um vorläufige Sistierung
der Vollziehung der Verwahrung zu ersuchen. Es sei daher solange mit
dem Beschwerdeführer anzunehmen. dass durch die Rückzugserklärung auf
die amtliche Verwahrung überhaupt habe verzichtet werden wollen, als
nicht der Gläubiger den Gegenbeweis für seine abweichende Darstellung
leiste. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Der blosse Hinweis auf. den
Brief vom 1. Februar, mit dem Pfenniger die Ehefrau des Gläubigers
zu einer Besprechung eingeladen habe, genüge dazu nicht, da er damit
auch lediglich bezweckt haben könne, die von ihm dem. Beschwerdeführer
gegebene Zusage nachträglich genehmigen zu lassen.

C. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Gläubiger Pfeiffer an das
Bundesgericht, indem er den vor der kantonalen Aufsichtsbehörde gestellten
Antrag auf Abweisung der Beschwerde des Schuldners erneuert.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Art. 98
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.214
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.214
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.215
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
, Abs. 3 SchKG gibt dem Betreibungsgläubiger ein unbedingtes,
d. h. an keine besonderen Voraussetzungen, insbesondere nicht an den
Nachweis einer Gefährdung seiner Interessen geknüpftes Recht darauf,
die amtliche Verwahrung der gepfändeten Gegenstände zu verlangen. Da
es sich dabei um ein ihm eingeräumtes prozessuales Sicherungsmittel
handelt, kann ihm nicht verwehrt werden, ein dahingehendes Begehren,
selbst wenn er es schon einmal gestellt und wieder zurückgezogen hat,
jederzeit zu erneuern. Die Auffassung des Schuldners Ziegler, dass
eine solche Erneuerung nur im Fall des Eintritts neuer, veränderter
Verhältnisse oder doch erst nach Ablauf eines gewissen Zeitraums möglich
sei, findet im Gesetz keinen Boden. Auf die Beweggründe, aus denen das
Begehren von neuem gestellt wird, kann dabei nichts ankommen. Wenn das
Gesetz bestimmt, dass die gepfändeten Gegenstände einstweilen in den
Händenund Konkurskammer. N° 18. 85

des Schuldners gelassen werden können, sofern nicht der Gläubiger
die Verwahrung verlange oder das Betreibungs ss amt sie für angemessen
erachte, 'so liegt darin ausgesprochen, dass der Schuldner einen Anspruch
auf deren weitere Innehabung nicht hat, sondern es dem Ermessen des
Gläubigers' überlassen ist, ob er dem Schuldner das dazu erforderliche
Vertrauen schenken will. Ist er dazu nicht mehr geneigt und verlangt er
die amtliche Verwahrung, so müssen die Vollstreckungsbehörden diesem
Begehren entsprechen und können es nicht deshalb ablehnen, weil der
Gläubiger es lediglich aus Chikane stelle, gegen Treu und Glauben handle"
und einen Rechtsmissbrauch begehe. Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB bezieht sich nur auf die
Geltendmachung materiellrechtlicher Ansprüche : gegenüber der Ausübung
der dem Gläubiger durch das Betrei bungsrecht eingeräumten prozessualen
Befugnisse kann er nicht angerufen werden (AS 41 III N° 36). Ebenso-wenig
kann es Aufgabe des Betreibungsamtes und der Aufsichtsbehörde sein, zu
untersuchen, ob zwischen Gläubiger und Schuldner Abmachungen getroffen
worden seien, welche einen vergleichsweisen Verzicht des ersteren auf das
Recht der amtlichen Verwahrung in sich schliessen. Ein solcher Verzicht
könnte nur dann einen unmittelbaren Anspruch gegen die Betreibungsbehörden
auf Unterlassung der in Frage stehenden Amtshandlung, d. h. des Vollzugs
der amtlichen Verwahrung, begründen, wenn er ihnen gegenüber erklärt
worden Wäre. Trifft dies nicht zu, sondern hat man es lediglich mit einer
internen Vereinbarung zwischen den Betreibungsparteien zu tun, so erwächst
daraus dem Schuldner zunächst lediglich ein vertragliches Recht gegenüber
dem Gläubiger, dass dieser das Begehren um Vornahme der Amtshendlung,
auf die er verzichtet hat, nicht stelle, bezw. wenn er es schon gestellt
hat, es wieder zurückziehe. Verletzt der Gläubiger diese Verpflichtung,
so stehen dem Schuldner dagegen die Rechtsbehelfe zu Gebote, welche das
Gesetz dem aus einem Vertrage Berechtigten im Falle der Nicht-

ae Entscheidungen der schwebst-stemp-

erl'üllung gibt (Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
, 98
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 98 - 1 Ist der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, so kann sich der Gläubiger, unter Vorbehalt seiner Ansprüche auf Schadenersatz, ermächtigen lassen, die Leistung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen.
1    Ist der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, so kann sich der Gläubiger, unter Vorbehalt seiner Ansprüche auf Schadenersatz, ermächtigen lassen, die Leistung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen.
2    Ist der Schuldner verpflichtet, etwas nicht zu tun, so hat er schon bei blossem Zuwiderhandeln den Schaden zu ersetzen.
3    Überdies kann der Gläubiger die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangen und sich ermächtigen lassen, diesen auf Kosten des Schuldners zu beseitigen.
OR); Es ist demnach Sache des Zivilbezw.
Vollstreckungsrichters zuentscheiden, ob die behauptete Vereinbarung
wirklich zustande gekommen ist und wenn ja, die zu deren Vollstreckung
geeigneten Massnahmen anzuordnen. Eine unmittelbare Vollziehung derartiger
ausserhalb des Betreibungsver ahrens geschlossener Abmachungen durch die
Betreibungsbehörden in der Weise, dass sie die Vornahme der Handlung,
auf die angeblich vertraglich durch Vergleich verzichtet worden ist, trotz
Vorhandenseins der allge-meinen gesetzlichen Voraussetzungen verweigern,
ist ausgeschlossen. Denn auf dem Wege der Schuldbetreibung können nach
Art. 38
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
1    Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2    Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3    Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
-SchKG nur Ansprüche auf eine Geldzahlung oder Sieherheitsleistung
vollstreckt werden. Die Vollstreckung anderer Ansprüche-, insbesondere
solcher, die auf ein Tun oder Unterlassen gehen, untersteht nach Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
,
Abs. 2 OR dem kantonalen Recht.

So hat denn auch das Gesetz bei verwandten Verhältnissen dje
Kompetenzausscheidung zwischen Gerichten und Betreibungsbehörden
ausdrücklich geordnet, indem es den Schuldner mit der Einrede, dass der
Gläubiger die Forderung nicht auf dem Betreibungswege geltend machen könne
(weil er z.B. vertraglich darauf verzichtet hat) oder dass dafür Stundung
gewährt worden sei, auf den Weg des Reehtsvorschlags, bezw. die Anrufung
des Richters verweist (Art. 69 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
, 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
SchKG). Nur diese Lösung
entspricht auch den praktischen Bedürfnissen. Die Betreibungsbehörden zur
Feststellung des Zustandekommens solcher bestrittener Abweichungen zu
verpflichten, hiesse ihnen in zahlreichen Fällen eine Aufgabe zumuten,
zu der sie bei der Art ihrer Organisation weder geeignet sind noch die
nötigen prozessualen Mittel besitzen. Die Berufung des'Schuldners auf die
zwischen ihm und dem Vertreter des Gläubigers getroffenen Abrede vermag
demnach die Vollziehung des Verwahrungsbegehrens durch das Betreibungsamt
nicht auszuschliessen. und Konkurskammer. N°19. 87

Demnach hat die Schuldbetreihungsu. Konkurskammer _. erkannt :

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss in Aufhehung des angefochtenen
Entscheides die Beschwerde des Schuldners Ziegler vom 12. Februar 1916
abgewiesen.

. 19. Arrét du 14 mars 1916 dans la cause Clerici.

De'iaut de qualité du débiteur pour attaquer, comme ino pp o rtun e s,
les décisions de la seconde assemblée des créanciers et 1a decision de
l'office fixant la date des secondes enchères.

Le 15 décembre a eu lieu la première vente aux enchères d'immeubles
appartenant au failli César Clerici. Cette vente n'ayant pas donné de
résultat, le 18 décembre 1915 l'Office des faillites de Lausanne a fixe
au 26 janvier 1916 les deuxiémes enchères.

Clerici a porté plainte contre cette mesure en concluant à ce que la vente
soit suspendue pour un temps indétermine. Il expose qu'actuellement la
vente donnerait nn résultat désastreux, les immeubles étant provisoirement
houleversés par des apports de terre, que d'ailleurs le renvoi de la
vente ne causerait aucun dommage aux créaneiers et qu'enfin il lui
permettrait probahlement d'ahoutir avec eux .à un arrangement amiable.

L'Autorité inférieure de surveillance a écarté cette plainte par le motif
qu'il ne peut étre dérogé au délai de l'art. 258 L. P. que si l'état
de collocation n'est pas entre en force ou moyennant le consentement
des créanciers ; or l'état de collocation est-définitif, et tous les
créanciers presents à l'audience à l'exception d'un seul, déclarent
s'opposer à un renvoi.

Par décision du 8 février 1916 I'Auton'té cantonale de surveillance a
écarté le recours formé contre cette déci-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 III 81
Datum : 17. Januar 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 III 81
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 80 , '. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- ihnen in dieser Richtung irgendwelche


Gesetzesregister
OR: 97 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
98
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 98 - 1 Ist der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, so kann sich der Gläubiger, unter Vorbehalt seiner Ansprüche auf Schadenersatz, ermächtigen lassen, die Leistung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen.
1    Ist der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, so kann sich der Gläubiger, unter Vorbehalt seiner Ansprüche auf Schadenersatz, ermächtigen lassen, die Leistung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen.
2    Ist der Schuldner verpflichtet, etwas nicht zu tun, so hat er schon bei blossem Zuwiderhandeln den Schaden zu ersetzen.
3    Überdies kann der Gläubiger die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangen und sich ermächtigen lassen, diesen auf Kosten des Schuldners zu beseitigen.
SchKG: 38 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
1    Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2    Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3    Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
69 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
85 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
98 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.214
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.214
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.215
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
116 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
166
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 166 - 1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
1    Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.329
ZGB: 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • betreibungsamt • stelle • weiler • frage • rechtsmissbrauch • brief • treu und glauben • bedingung • kenntnis • gesuch an eine behörde • opfer • angabe • grundpfand • schuldbetreibung • beweis • entscheid • verwertungsbegehren • konkursbegehren • rechtsmittel
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