S. 98 / Nr. 20 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 78 III 98

20. Entscheid vom 3. Juli 1952 i. S. Brändli.

Regeste:
Pfändung von Dritteigentum. Der Dritte, der in einer Betreibung gegen einen
Andern eigene Sachen freiwillig pfänden lässt, kann auf diesen Verzicht
nachher nicht zurückkommen, weder durch Erhebung einer Drittansprache im Sinne
von Art. 106 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. SchKG noch durch Admassierung in seinem eigenen Konkurs,
ebensowenig seine Konkursmasse.
Saisie d'un bien appartenant à un tiers. Le tiers qui, dans une poursuite
dirigée contre le débiteur, a laissé saisir volontairement des biens dont il
était propriétaire, n'est pas recevable à les revendiquer plus tard par la
voie de la tierce opposition selon les art. 106 et suiv. LP ni à demander
qu'ils soient inclus dans sa propre faillite.
Pignoramento di un bene appartenente ad un terzo. Il terzo che nell'esecuzione
promossa contro il debitore ha lasciato pignorare volontariamente dei beni di
cui era il proprietario, non può rivendicarli più tardi a norma degli art. 106
e seguenti LEF, né può chiedere ch'essi siano inclusi nel proprio fallimento.

A. - In der mit doppeltem Zahlungsbefehl gemäss Art. 86 bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
SchKG
eingeleiteten Betreibung des E. Brändli gegen Frau Schmid-Stauffacher für eine
Vollschuld derselben wurden u.a. ein Blocher, ein Radiogerät und eine Couch
gepfändet. Nachdem der Ehemann Schmid seinerseits Nachlassstundung erhalten
hatte, stellte die Ehefrau die ihr bewilligten Abschlagszahlungen ein. Zufolge
Beschwerde ihres Gläubigers Brändli ordnete das Bundesgericht mit
Rekursentscheid vom 7. März 1952 (BGE 78

Seite: 99
III 54
) die Verwertung der genannten Gegenstände an.
Daraufhin führte der Ehemann Schmid am 13. März 1952 durch Insolvenzerklärung
die Konkurseröffnung über sich herbei. Als das Betreibungsamt gemäss dem
bundesgerichtlichen Entscheid die Steigerung der gepfändeten Sachen ansetzte,
beschwerte sich der Ehemann dagegen mit der Begründung, gemäss Art. 199
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368
SchKG
fielen diese in die Konkursmasse und könnten nicht mehr allein zugunsten des
pfändenden Gläubigers Brändli verwertet werden.
B. - Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, weil es sich bei den
fraglichen Gegenständen um der Ehefrau gehörendes und für eine Vollschuld
derselben gepfändetes Frauengut handle; etwas anderes behaupte der
Beschwerdeführer selber nicht; Art. j 99 finde daher nicht Anwendung.
Die obere Aufsichtsbehörde dagegen hiess die Beschwerde, der sich vor ihr auch
noch die Konkursverwaltung anschloss, gut, verfügte Einstellung der Verwertung
und stellte fest, dass die drei Gegenstände zur Konkursmasse des Ehemannes
gehören. Zur Begründung wird ausgeführt, der Konkursmasse müsse, obwohl sie
vor der unteren Aufsichtsbehörde am Verfahren nicht beteiligt gewesen sei,
angesichts des Interesses der durch sie vertretenen Konkursgläubiger das Recht
zum Weiterzug an die obere zugebilligt werden. In materieller Beziehung sei
die Behauptung des Beschwerdeführers, die gepfändeten Gegenstände seien sein
Eigentum, vor der oberen Aufsichtsbehörde neu erhoben. Ob ihm dieses
Vorbringen noch gestattet sei, obwohl er gegen die Pfändung der Gegenstände
für einen Gläubiger der Ehefrau nicht opponiert habe, könne dahingestellt
bleiben; denn es genüge, dass die Konkursverwaltung, die sich erst seit
Ausbruch des Konkurses äussern könne, diese Behauptung erhebe. Heute liege nun
bezüglich aller drei Gegenstände eindeutig der Beweis vor, dass sie Eigentum
des Mannes seien, indem dieser die Belege für die bezüglichen Ankäufe vorlege,
der Lieferant der Couch die Restforderung im Konkurs des

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Ehemannes angemeldet habe und alle drei Gegenstände im Inventar der
Konkursmasse enthalten seien. Freilich habe sich Schmid deren Pfändung nicht
widersetzt; doch verlange die Konkursverwaltung mit Recht, dass sie seiner
Konkursmasse und damit dem Zugriff seiner Gläubiger nicht entzogen würden.
D. - Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Pfändungsgläubiger Brändli an seinem
Begehren um Verwertung der Sachen fest. Er führt aus, der Betreibungsbeamte
habe bei der Pfändung sowohl die Schuldnerin Frau Schmid als auch den Ehemann
Schmid darauf aufmerksam gemacht, dass er für die Vollschuld der Ehefrau
eingebrachtes Gut derselben zu pfänden habe. Als solches seien dem
Betreibungsbeamten von beiden Eheleuten die streitigen Gegenstände genannt
worden, und Schmid habe bis vor der Vorinstanz nie behauptet, sie seien sein
Eigentum. Im Rekurs habe er nun zugegeben, dass er damals sein Eigentum für
die Schuld seiner Frau habe pfänden lassen; denn so habe verhindert werden
können, dass andere der Frau gehörende Vermögensstücke gepfändet wurden
inzwischen seien diese fortgeschafft und die Gläubiger der Frau mit Verlust
scheinen abgespiesen worden.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Laut Pfändungsurkunde wohnten dem Pfändungsvollzug sowohl die Schulduerin als
der Ehemann Schmid bei. In ihrer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde vom
5. Juni 1952 geben die Beschwerdeführer Konkursverwaltung und Ehemann Schmid -
ausdrücklich zu, dass eben tatsächlich dem Jakob Schmid gehörende Gegenstände
«mit seinem Einverständnis natürlich - für eine fremde Schuld, nämlich für
eine Schuld seiner Ehefrau gepfändet worden seien;«es war dies seinerzeit, als
die Pfändung erfolgte, seine eigene persönliche Sache, ob er sich damit
einverstanden erklärte; vielleicht konnte damit

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verhindert werden, dass andere, der Frau gehörende Vermögensstücke gepfändet
werden mussten «. Allerdings war das damals seine Sache. Es steht einem
Dritten frei, in einer Betreibung gegen einen andern eigene Sachen in Pfändung
zu geben. Dann ist er aber durch diese freiwillige Hingabe gebunden und kann
nicht darauf zurückkommen, weder durch Erhebung einer Drittansprache im Sinne
von Art. 106 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. noch durch Admassierung in seinem eigenen Konkurs gemäss Art.
199
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368
SchKG. In der freiwilligen Inpfändunggabe der Sache liegt ein konkludenter
Verzicht auf die Geltendmachung des behaupteten Eigentums in der betreffenden
Betreibung. Zumal wenn, wie in der Beschwerde an die Vorinstanz offen als
möglich zugegeben wird, diese Hingabe zum Zweck und mit dem Erfolg geschieht,
andere, dem Schuldner gehörende Vermögensstücke der Pfändung zu entziehen,
ginge es gegen Treu und Glauben, wenn dem Dritten gestattet würde, nachher auf
seinen Verzicht zurückzukommen und sein Eigentum wieder geltend zu machen.
Diese Wirkung des Verzicht es aber ist auch gegenüber der Konkursmasse des
später in Konkurs geratenen Dritteigentümers nicht mehr rückgängig zu machen
sie muss ihn gegen sich gelten lassen. Es können der Konkursmasse des
Ehemannes Schmid hinsichtlich der Betreibung gegen die Ehefrau nicht mehr
Rechte zukommen, als dem Gemeinschuldner selber vor dem Konkurs zustanden. Ob
allenfalls die Konkursmasse die seinerzeitige Preisgabe der Gegenstände in
Pfändung zugunsten der Betreibung gegen die Ehefrau durch den Ehemann
paulianisch anfechten könnte, kann hier dahingestellt bleiben, zumal kein
Anfechtungstatbestand behauptet wird; darüber zu entscheiden wäre Sache des
Richters, nicht der Aufsichtsbehörden. In die Kompetenz der letztem dagegen
fällt die nicht materiell-, sondern rein betreibungsrechtliche Frage der
Wirkung solcher Preisgabe in der Betreibung, in welcher sie erfolgt ist. Dem
Verwertungsbegehren des Rekurrenten Brändli muss daher Folge gegeben werden.

Seite: 102
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die
Beschwerde gegen die betreibungsamtliche Anzeige der Steigerung abgewiesen
(deren Zeitpunkt neu anzusetzen ist).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 III 98
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 03. Juli 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 III 98
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Pfändung von Dritteigentum. Der Dritte, der in einer Betreibung gegen einen Andern eigene Sachen...


Gesetzesregister
SchKG: 86bis  106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
199
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368
BGE Register
78-III-98 • 99-III-52
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursmasse • eigentum • konkursverwaltung • vollschulden • obere aufsichtsbehörde • betreibungsbeamter • untere aufsichtsbehörde • vorinstanz • betreibungsamt • bundesgericht • drittansprache • biene • admassierung • eingebrachtes gut • schuldbetreibungs- und konkursrecht • verwertungsbegehren • ehegatte • rechtsmittel • aufhebung • begründung des entscheids
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