S. 7 / Nr. 3 Familienrecht (d)

BGE 79 II 7

3. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Januar 1953 i. S. Ochsenbein gegen
Ochsenbein.


Seite: 7
Regeste:
Unzulässigkeit der Scheidung französischer Ehegatten, wenn die beklagte Partei
die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bestreitet. Übersicht über die
dafür massgebende französische Rechtsprechung.
Art. 1
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Diese Verordnung regelt im Bereich des Privatrechts und der amtlichen Vermessung die technischen Anforderungen und das Verfahren für die Erstellung von:5
1    Diese Verordnung regelt im Bereich des Privatrechts und der amtlichen Vermessung die technischen Anforderungen und das Verfahren für die Erstellung von:5
a  elektronischen öffentlichen Urkunden, einschliesslich der elektronischen amtlichen Auszüge, Bestätigungen und Bescheinigungen aus öffentlichen Registern;
b  elektronischen Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften;
c  Beglaubigungen von Papierausdrucken elektronischer Dokumente.
2    Sie soll sicherstellen, dass elektronische öffentliche Urkunden gleich sicher sind wie öffentliche Urkunden auf Papier und zwischen unterschiedlichen Informatiksystemen ausgetauscht werden können.
und 2
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
des französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages vom 15.
Juni 1869.
Art. 7 h
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
NAG.
Le divorce d'époux français ne peut être prononcé lorsque la partie
défenderesse conteste la compétence des tribunaux suisses. Exposé de la
jurisprudence française concernant la question.
Art. 1er et 2 de la Convention franco-suisse du 15 juin 1869 sur la compétence
judiciaire et l'exécution des jugements en matière civile.
Art. 7 lettre h LRDC.
Il divorzio di coniugi francesi non può essere pronunciato quando la parte
convenuta contesta la competenza dei tribunali svizzeri. Quadro della
giurisprudenza francese su detta questione.
Art. 1 e 2 della Convenzione franco-svizzera 15 giugno 1869 sulla competenza
di foro e l'esecuzione delle sentenze in materia civile.
Art. 7 lett. h RDC.

A. - Die Eheleute Ochsenbein, in Basel wohnhaft, sind französische
Staatsangehörige. Die Ehefrau klagte am 2. April 1949 beim Zivilgericht des
Kantons Basel-Stadt auf Scheidung der Ehe gemäss Art. 142
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
ZGB und Art. 231 des
französischen Code civil. Der Ehemann bestritt die Zuständigkeit der
schweizerischen Gerichte zu dieser Frage mit Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit der Ehegatten und beantragte daher in erster Linie, es sei
auf die Klage nicht einzutreten.
Mit Zwischenurteil vom 12. Januar 1952 erklärte sich das Zivilgericht für
zuständig. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, an das der
Beklagte appellierte, entschied jedoch am 30. September 1952, dass auf die
Klage wegen mangelnder Zuständigkeit nicht einzutreten sei.
B. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben,
die Zuständigkeit

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der Basler Gerichte zu bejahen und das Zivilgericht anzuweisen, die Klage
materiell zu behandeln.
Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und im vorliegenden Fall auch
nicht bestritten wird, gehören Klagen auf Scheidung oder gerichtliche Trennung
einer Ehe nach ständiger schweizerischer Rechtsprechung nicht zu den
«contestations en matière mobilière et personnelle, civile ou de commerce» im
Sinne von Art. 1 des schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrages vom
15. Juni 1869. Für Scheidungsprozesse zwischen französischen, in der Schweiz
wohnhaften Ehegatten gilt daher auch die Gerichtsstandsbestimmung des Art. 2
des Gerichtsstandsvertrages nicht. Demgemäss hat das Bundesgericht die
Zuständigkeit schweizerischer Gerichte zur Beurteilung von Scheidungs- oder
Trennungsklagen französischer Ehegatten, abgesehen von der Epoche der Haager
Übereinkunft betreffend Ehescheidung (von der Frankreich im Jahre 1914 zurück
getreten ist), stets nach intern-schweizerischem Rechte beurteilt (BGE 43 II
282
Erw. 2; 47 II 13 f.; 58 II 18675 II 98).
2.- Mt. 7 h NAG lässt die Scheidungs- oder Trennungsklage eines ausländischen
Ehegatten vor dem schweizerischen Richter zu, sofern er in der Schweiz wohnt
und nachweist, dass nach dem Gesetz oder Gerichtsgebrauch seiner Heimat sowohl
der geltend gemachte Scheidungsgrund wie auch die schweizerische
Gerichtsbarkeit anerkannt ist (und zwar von den Gerichten der Heimat, vgl. BGE
43 II 284 ff.). Die Klägerin hat nun, wie die Vorinstanz mit eingehender
Begründung festgestellt hat, nicht bewiesen, dass in einem Fall wie dem
vorliegenden die Zuständigkeit des schweizerischen Richters von den
französischen Gerichten anerkannt wird. Allerdings hat das Bundesgericht seit
dem Urteil i. S. Sauthier vom

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26. Mai 1932 (BGE 58 II 186 ff.) angenommen, es sei bewiesen, dass die
französischen Gerichte die Zuständigkeit des schweizerischen Richters zur
Beurteilung von Scheidungsklagen französischer Ehegatten, die in der Schweiz
wohnen, anerkennen, wenn beide Parteien sich der schweizerischen
Gerichtsbarkeit unterworfen haben oder die beklagte Partei die Zuständigkeit
des schweizerischen Richters im Prozesse nicht bestritten hat (BGE 75 II 99
Erw. 2). Die Klägerin hat aber den Beweis nicht erbracht, dass in Frankreich
ein Gerichtsgebrauch bestehe, wonach die schweizerische Zuständigkeit auch
dann anerkannt wird, wenn diese im Scheidungsprozess vom Beklagten bestritten
worden ist. Nach dem Bericht des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartementes vom 31. Januar 1951, den das Zivilgericht über die Praxis
der französischen Gerichte eingeholt hat, und nach den von Prof. R. SECRETAN
veröffentlichten Ergebnissen einer Untersuchung über die französische
Rechtsprechung (JdT 1925 Droit féd. S. 418 ff., 440 ff.; DARRAS/LAPRADELLE,
Revue de Droit international privé 1926 S. 199 ff., 215 ff.) ist kein
Entscheid eines französischen Gerichtes bekannt, der die Zuständigkeit des
Schweizer Richters zur Scheidung einer Ehe französischer Staatsangehöriger in
einem Falle anerkennen würde, wo diese Zuständigkeit im Prozess vom Beklagten
bestritten worden ist.
Freilich hat sich die französische Cour de cassation in ständiger
Rechtsprechung auf den Standpunkt gestellt, dass die französischen Gerichte
nach Art. 2 des französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages zur
Scheidung oder Trennung von Ehen schweizerischer Staatsangehöriger, die in
Frankreich wohnen, zuständig seien (Entscheide i.S. Benweguen vom 1. Juli
1878, i. S. de Graffenried-Villars vom 22 Juni 1927, i.S. Grenier vom 20.
April 1928, CLUNET, Journal du Droit international 1879 S. 177 1928 S. 380;
1929 S. 72). Das bedeutet, dass die Zuständigkeit auch dann besteht, wenn sie
vom Beklagten mit Rücksicht auf sein Schweizerbürgerrecht bestritten wird.

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In allen drei Fällen war denn auch diese Inkompetenzeinrede erhoben worden, im
ersten Falle allerdings nicht zum voraus, «in limine litis». In jedem der drei
Fälle hatte auch schon die zweite Instanz, die Cour d'appel, die Frage der
Zuständigkeit bejaht immerhin stützte sich im ersten Fall die Cour d'appel de
Rouen nicht bloss auf den Gerichtsstandsvertrag, sondern wesentlich auch
darauf, dass sich der Beklagte auf die Klage eingelassen habe, ohne zuvor die
Zuständigkeit zu bestreiten (CLUNET a.a.O., 1875 S. 356). Und im zweiten Fall
zog die Cour d'appel d'Amiens neben dem Gerichtsstandsvertrag auch das interne
schweizerische Recht, nämlich Art. 7 lit. g
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
NAG, heran (Entscheid vom 9.
Februar 1926, CLUNET a.a.O. 1927 S. 388). Wenn auch die untern französischen
Gerichte sich im allgemeinen, insbesondere in der letzten Zeit, an die
Rechtsprechung der Cour de cassation in Bezug auf die Anwendung des Art. 2 des
französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages auf Ehescheidungsklagen
gehalten hätten, diese Anwendung also heute zu einem festen Grundsatz der
französischen Gerichtspraxis geworden wäre, so wäre daraus vielleicht zu
folgern, dass damit auch die unbedingte Zuständigkeit der schweizerischen
Gerichte zur Scheidung von Ehen französischer Staatsangehöriger, die in der
Schweiz wohnen, anerkannt werde (vgl. BGE 43 II 286; 58 II 187; Schreiben des
Präsidenten der il. Zivilabteilung vom 26. Dezember 1919 und 10. Februar 1920,
abgedruckt in SECRETAN, JdT a.a.O. S. 393/4). Allein es bestehen keine
genügenden Anhaltspunkte dafür, dass jene Voraussetzung zutreffe. Der
Entscheid der Cour de cassation i.S. Benweguen vom 1. Juli 1878 ist zunächst
vereinzelt geblieben in der Zeit von 1881 bis 1908 haben verschiedene
erstinstanzliche Gerichte, insbesondere das Tribunal civil de la Seine, sowie
die Cour d'appel de Paris in einer ganzen Reihe von Entscheidungen gleich dem
schweizerischen Bundesgericht angenommen, Art. 2 des
französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages beziehe sich nicht auf
Klagen betreffend Statusfragen, wie

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Ehescheidungen, aber sodann - im Gegensatz zum Bundesgericht - aus Art. 11 des
Staatsvertrages abgeleitet, dass die Gerichte des einen Staates zur Scheidung
der Ehen von Angehörigen des andern Staates in jedem Fall unzuständig seien,
dass also die französischen Gerichte die Ehen von Schweizern auch dann nicht
scheiden könnten, wenn diese in Frankreich wohnen (SECRETAN, JdT a.a.O. S.
405, PILLET, Conventions internationales S. 99/100). Das veranlasste dann eben
das Bundesgericht, in den Jahren 1917, 1920 und 1921 den schweizerischen
Gerichten die Zuständigkeit zur Scheidung in der Schweiz wohnhafter Franzosen
abzuerkennen (BGE 43 II 286; 46 II 175; 47 II 14). Einzelne französische
Entscheidungen aus der gleichen Periode, nämlich diejenigen des Tribunal civil
de la Seine vom 13. Februar 1883 i.S. Kürsteiner, vom 10. Mai 1897 i.S.
Lacombe, des Tribunal civil de Boulogne s/Mer vom 14. Februar 1902 i.S. Rapin,
der Cour d'appel de Besançon vom 18. Dezember 1896 i.S. Hirt, der Cour d'appel
d'Aix vom 27. April 1903 i.S. Braun, haben sich ebenfalls auf den Standpunkt
gestellt, dass Art. 2 des französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages
nicht für Ehescheidungsklagen gelte, aber daraus den Schluss gezogen, dass die
Zuständigkeit der französischen Gerichte zur Scheidung einer Ehe von
Schweizern sich nach dem internen französischen Rechte richte. Hievon
ausgehend, haben sich von jenen fünf Entscheiden die drei erstinstanzlichen
für die Unzuständigkeit, die beiden zweitinstanzlichen für die Zuständigkeit
ausgesprochen. Alle diese Entscheide gehen davon aus, dass die französischen
Gerichte nach französischem Recht in der Regel für Ehescheidungsklagen von
Ausländern nicht zuständig seien. Die beiden Cours d'appel haben aber die
Frage der Zuständigkeit bejaht für den Fall, dass diese vom Beklagten nicht
zum voraus, «in limine litis», bestritten wird oder beide Parteien sich vor
erster Instanz der französischen Gerichtsbarkeit unterworfen haben. In
Uebereinstimmung mit diesen Entscheiden hat auch das Tribunal civil de
Saint-Julien in einem

Seite: 12
Urteil vom 19. Februar 1924 i.S. Donat e. Richard (DARRAS/LAFRADELLE, Revue de
droit international privé 1926 S. 258 ff.), das die Anerkennung eines
schweizerischen Urteils über die Scheidung französischer Ehegatten betraf,
angenommen, dass sich der französisch-schweizerische Gerichtsstandsvertrag
nicht auf Ehescheidungsklagen beziehe und daher nach dein internen
französischen Rechte zu beurteilen sei, ob das Urteil eines schweizerischen
Richters, das französische Ehegatten scheide, in Frankreich anzuerkennen sei.
Die Frage der Anerkennung wurde bejaht, weil die Ehegatten sich dem
schweizerischen Gerichte unterworfen hatten. Demgegenüber sind nur wenige
publizierte Entscheide französischer Gerichte und zudem erst in der Zeit von
1896 an dem Urteil der Cour de cassation vom 1. Juli 1878 gefolgt (SECRETAN,
JdT a.a.O. S. 404, 414), nämlich solche des Tribunal civil de la Seine (vom
30. April 1896 i.S. Crausaz, vom 22. November 1918 i.S. Martignier), d'Annecy
(vom 15. Dezember 1897 i.S. S.), de Bordeaux (vom 1. August 1900 i.S. Weber),
der Cour d'appel de Paris (vom 29. März 1898 i. S. Crausaz), d'Alger (vom 1.
Februar 1909 i.S. Bosshardt, vom 6. April 1911 i. S. Matti). Ausserdem hat das
Tribunal civil de la Seine noch bei einer Klage auf Berichtigung des
Zivilstands eines in Frankreich wohnhaft en Schweizerbürgers entsprechend dem
erwähnten Entscheid der Cour de cassation angenommen, die Art. 1 und 2 des
französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages bezögen sich auch auf
solche Statusklagen, und sich daher zur Beurteilung der Klage für zuständig
erklärt (Entscheid vom 10. Februar 1925 i. S. Pascal; s. SECRETAN. JdT a.a.O.
S. 416). In CLUNET a.a.O. 1926 S. 370 wird dann freilich in einer Anmerkung
der Redaktion zu diesem Urteil bemerkt, es entspreche der in der französischen
Rechtsprechung herrschenden Auffassung. Um die gleiche Zeit, in den Jahren
1926-1928 sind denn auch die Entscheide der Cour d'appel d'Amiens und der Cour
de cassation i.S. de Graffenried-Villars und Grenier ergangen. Diesen folgte,
wie die Vorinstanz bereits

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hervorgehoben hat, bald der Entscheid des Tribunal civil de la Savoie vom 1.
März 1929 i.S. Bardet-Kaintzi und einige Jahre später derjenige des Tribunal
civil de Saint-Dié vom 14. Oktober 1932 i.S. Maier (GLUNET a.a.O. 1930 S. 364;
1933 S. 633), die beide sich die Auffassung der Cour de cassation zu eigen
machten in einer Anmerkung zum letzten Urteil in CLUNET a.a.O. 1933 S. 636
wird ebenfalls bemerkt, dass es der französischen Rechtsprechung entspreche.
Damals hätte also die Annahme nahegelegen, dass nach dem französischen
Gerichtsgebrauch der schweizerische Gerichtsstand für die Scheidung von in der
Schweiz wohnhaften Franzosen anerkannt sei ohne Rücksicht darauf, ob sich
beide Parteien dem Schweizer Richter unterworfen haben oder nicht.
Nun hat sich aber das Tribunal civil de Belfort in seinem Entscheid vom 5.
Juli 1933 i.S. Philippona unter Hinweis auf das Urteil der Cour d'appel de
Besançon vom 18. Dezember 1896 i.S. Hirt wieder auf den Standpunkt gestellt,
dass sich der französisch-schweizerische Gerichtsstandsvertrag nicht auf
Ehescheidungsklagen beziehe und hat sich daher zur Beurteilung einer solchen
von einem in Frankreich wohnhaften Schweizer erhobenen Klage deshalb für
unzuständig erklärt, weil die Beklagte die Zuständigkeit der französischen
Gerichte zur Beurteilung einer Ehescheidungsklage in einem derartigen Fall
bestritten hatte. Zum Entscheid der Cour de cassation vom 1. Juli 1878 i.S.
Benweguen bemerkt dabei das Tribunal civil de Belfort, es könne sich insofern
auf diesen Entscheid stützen, als darin die Auffassung vertreten werde, ein
französisches Gericht sei für eine Streitigkeit zwischen Ausländern zuständig,
wenn die Einrede der Unzuständigkeit nicht «in limine litis» erhoben werde.
Zum Schluss begründet das Gericht seinen Entscheid noch damit, dass nach dem
Entscheid des Bundesgerichtes vom 18. Oktober 1878 i.S. Surrugues (BGE 4 S.
667 ff.) die schweizerischen Behörden, wie es scheine, französische Urteile
nicht anerkennen, die die Scheidung oder Trennung von Schweizern

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aussprechen. In CLUNET a.a.O. 1934 S. 894 ff. bemerkt freilich die Redaktion
zu diesem Entscheid, das Gericht übersehe das klare, unzweideutige Urteil der
Cour de cassation vom 22. Juni 1927 i.S. de Graffenried-Villars und setze sich
in Widerspruch mit der zur Zeit feststehenden Gerichtspraxis, wie sie sich im
Entscheid des Tribunal civil de Saint-Dié vom 14. Oktober 1932 i.S. Maier
zeige; endlich habe die französische Rechtsprechung noch nie anerkannt, dass
die Kompetenz eines französischen Gerichtes davon abhange, ob die
Vollstreckung seiner Entscheide im Ausland keinen Schwierigkeiten begegne.
Aber wenn man auch den Entscheid des Tribunal civil de Belfort als vereinzelte
Ausnahme in einer seit 1925 bestehenden Praxis ansieht und annimmt, diese habe
im übrigen weiter gedauert, so ist dann doch die Cour d'appel de Paris in
ihrem Entscheid vom 5. Mai 1943 i.S. Borel (CLUNET a.a.O. 1940/45 S. 118 ff.)
wiederum von dieser Praxis abgewichen. Sie hat zwar entschieden, dass die
französischen Gerichte zur Beurteilung einer Klage auf Scheidung von in
Frankreich wohnenden Schweizern zuständig seien, aber diesen Grundsatz nicht
mehr aus dem französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrag, sondern aus
dem internen französischen Rechte abgeleitet. Die Cour d'appel ist davon
ausgegangen, dass nach diesem Rechte die französischen Gerichte die Scheidung
von Ausländern aussprechen könnten, wenn diese in Frankreich ihren Wohnsitz
haben und ihr Heimatrecht die Zuständigkeit der Gerichte ihres ausländischen
Wohnsitzes zur Beurteilung von Scheidungsklagen anerkenne. Sie hat sich damit
von einer Erwägung leiten lassen, die bereits im Urteil der Cour d'appel
d'Amiens vom 9. Februar 1926 i.S. de Graffenried-Villars, sowie in demjenigen
des Tribunal civil de Belfort (das allerdings dabei den Art. 7 g
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
NAG übersah)
eine Rolle gespielt hat und in CLUNET a.a.O. 1934 S. 897 von der Redaktion
dieser Zeitschrift kritisiert worden ist. Das neue Urteil der Cour d'appel de
Paris kann somit zum Schlusse führen, dass nunmehr die Rechtsprechung der

Seite: 15
Cour de cassation in Bezug auf die Anwendung des Art. 2 des
französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages aufgegeben worden sei und
das interne französische Recht für die Frage als massgebend betrachtet werde,
ob der französische Richter zur Beurteilung von Ehescheidungsklagen von in
Frankreich wohnhaften Schweizern zuständig sei. Das Tribunal civil de Toulouse
hat dann freilich in seinem Entscheid vom 8. Februar 1950 i.S. Coulouma über
ein Begehren um Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Urteils, das die
Trennung einer Ehe von in der Schweiz wohnhaften Franzosen ausgesprochen hat,
die Zuständigkeit des schweizerischen Gerichtes gemäss der bisherigen
Rechtsprechung der Cour de cassation auf Grund des Art. 2 des
französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages bejaht. Zugleich hat es
aber auch Gewicht darauf gelegt, dass der sich der Vollstreckbarerklärung
widersetzende Ehemann Coulouma die Ehescheidungsklage in der Schweiz unter
Anrufung des genannten Staatsvertrages erhoben und damit stillschweigend auf
das Gerichtsbarkeitsprivileg des Art. 15 des französischen Code civil
verzichtet habe (JdT 1950 Droit féd. S. 409 ff.). Demgemäss hat das Tribunal
civil de Toulouse den Art. 2 des französisch-schweizerischen
Gerichtsstandsvertrages nicht ganz konsequent angewendet, da es auf Grund
dieser Anwendung richtigerweise zum Schluss hätte gelangen sollen, dass es
unerheblich sei, ob Coulouma sich dem schweizerischen Gerichte unterworfen
habe oder nicht. Indem es diese Frage als erheblich betrachtete, stellte es
sich auf den Standpunkt, dass für die Anerkennung eines schweizerischen
Urteils, das eine Ehe von in der Schweiz wohnhaften Franzosen scheide, Art. 2
des französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages nur beschränkt
anwendbar sei, nämlich soweit, als es dem internen französischen Rechte,
speziell dem Art. 15 CC nicht widerspreche. Aus dieser Bestimmung leiten die
französischen Gerichte den Grundsatz ab, auch ein im Ausland wohnhafter
Franzose habe ein Recht darauf, dass eine Ehescheidungsklage gegen

Seite: 16
ihn nur vor einem französischen Gericht anhängig gemacht werde, und brauche
sich daher auf eine solche vor einem ausländischen Gerichte nicht einzulassen
(ZbJV 56 S. 592; SECRETAN, JdT a.a.O. S. 418 Anm. 1, 420 Anm. 1, 434). Die
konsequente Anwendung des Art. 2 des französisch-schweizerischen
Gerichtsstandsvertrages auf Ehescheidungsklagen erscheint somit zur Zeit nicht
als allgemein anerkannter Grundsatz der französischen Rechtsprechung. Es ist
nicht ausgeschlossen, dass die Cour de cassation selbst, wenn sie über die
Vollstreckung eines schweizerischen Urteils, das die Ehe von Franzosen
scheidet, zu befinden haben wird, die Anwendung des Art. 2 des
französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages in gleicher Weise
beschränken würde wie das Tribunal civil de Toulouse. Demnach hat das
Bundesgericht keinen genügenden Grund zur Annahme, dass der schweizerische
Gerichtsstand in einem Fall wie dem vorliegenden nach dem französischen
Gerichtsgebrauch anerkannt sei, und zwar umsoweniger, als es selbst die
Auffassung derjenigen französischen Urteile teilt, die die Anwendung des Art.
2 des französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages auf
Ehescheidungsklagen ablehnen.
3.- Die Klägerin gibt zu, dass kein französischer Gerichtsentscheid ermittelt
werden konnte, der die Frage der Anerkennung der Zuständigkeit des Schweizer
Richters in einem Fall wie dem vorliegenden bejahen würde. Das kann aber
entgegen ihrer Auffassung nicht zum Schluss führen, der Beweis dafür, dass die
Frage im französischen Gerichtsgebrauch bejaht werde, könne unmöglich erbracht
und daher von ihr nicht gefordert werden. Dieser Standpunkt der Klägerin steht
in klarem Widerspruch mit Art. 7 h Abs. 1
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
NAG, der um der guten Ordnung willen
kein Scheidungsurteil zulassen will, das im Heimat Staat der Ehegatten
möglicherweise nicht anerkannt würde (BGE 57 II 242 f.; 59 II 114; 73 II 93
Erw. 1).
Ebensowenig geht es an, über die Inkompetenzeinrede des Beklagten deshalb
hinwegzugehen, weil diese, wie die

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Klägerin meint, eine Schikane sei mit Rücksicht darauf, dass der Beklagte
keinen französischen Entscheid gefunden hat, der die Anerkennung eines
schweizerischen Scheidungsurteils in einem Fall wie dem vorliegenden ablehnt.
Es war nicht Sache des Beklagten, einen solchen Entscheid ausfindig zu machen.
Zudem wird die Inkompetenzeinrede im vorliegenden Fall deshalb gutgeheissen,
weil sie nach der französischen Rechtsprechung die Anerkennung des
Scheidungsurteils in Frankreich unsicher machen würde. Der schweizerische
Richter könnte daher die Einrede nur dann als Schikane unberücksichtigt
lassen, wenn es feststünde, dass auch der französische Richter, der über die
Anerkennung des Scheidungsurteiles zu entscheiden hätte, das gleiche tun
würde. Dass diese Voraussetzung zutreffe, hat aber die Klägerin nicht
dargetan. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach schweizerischen Recht
wohl unter Umständen in der Anrufung von Vorschriften des materiellen Rechts,
nicht aber in der Berufung auf prozessuale Bestimmungen, wie in einer
Inkompetenzeinrede, die sich auf Art. 15 des französischen CC stützt, ein
Rechtsmissbrauch erblickt werden kann (BGE 40 III 160; 60 II 490).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. September 1952 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 II 7
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 14. Januar 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 II 7
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Unzulässigkeit der Scheidung französischer Ehegatten, wenn die beklagte Partei die Zuständigkeit...


Gesetzesregister
EÖBV: 1 
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Diese Verordnung regelt im Bereich des Privatrechts und der amtlichen Vermessung die technischen Anforderungen und das Verfahren für die Erstellung von:5
1    Diese Verordnung regelt im Bereich des Privatrechts und der amtlichen Vermessung die technischen Anforderungen und das Verfahren für die Erstellung von:5
a  elektronischen öffentlichen Urkunden, einschliesslich der elektronischen amtlichen Auszüge, Bestätigungen und Bescheinigungen aus öffentlichen Registern;
b  elektronischen Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften;
c  Beglaubigungen von Papierausdrucken elektronischer Dokumente.
2    Sie soll sicherstellen, dass elektronische öffentliche Urkunden gleich sicher sind wie öffentliche Urkunden auf Papier und zwischen unterschiedlichen Informatiksystemen ausgetauscht werden können.
2 
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
7 
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
7g  7h
ZGB: 142
BGE Register
40-III-154 • 43-II-277 • 46-II-174 • 47-II-11 • 57-II-241 • 58-II-183 • 59-II-113 • 60-II-483 • 73-II-91 • 75-II-97 • 79-II-7
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • frankreich • ehegatte • bundesgericht • frage • ehe • scheidungsurteil • weiler • zivilgericht • basel-stadt • redaktion • vorinstanz • schweizerisches recht • scheidungsklage • entscheid • anmerkung • wille • trennungsklage • hirt • staatsvertrag
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