276 Prozessrecht. N° 41.

conjugaie persiste et ne peuvent par conséquent faire l'objet d'un
recours au Tribunal fédéral (voir CURTIFORRER ad art.172 note 11). L'avant
projet du juge fédéral JÄGER sur la revision de la loi sur l'organisation
judiciaire prévoyait à son art. 106 chap. 4 la voie du recours de droit
civil pour les litiges de cette espéce et ce point de vue avait été
appuyé par le Tribunal fédéral dans le mémoire qu'il avait adresse à ce
sujet au Département federal de Justice. Mais cette prescription a été
supprimée dans le projet de loi présenté aux Chambres

iédérales le 11 mai 1911 par le Conseil fédéral. Le message '

y relatik explique cette suppression par le caractère de décision de
fait de ces ordonnances qui ne soulévent pas de question de droit et
partait ainsi évidemment de l'idée qu'en pareille matière nn recours
en réforme était exclu. Enfin cette manière de-voir a été adoptée par
les Chambres fédérales dans la loi du 6 octobre 1911, bien que, dans son
rapport sur ce dernier projet, le Tribunal fédéral ait affirmé à nouveau
la necessite de prévoir en pareil cas la voie du recours de droit civil.

Par ces motifs,

le Tribunal federal p r o n o n e e :

Il n'est pas entre en matière sur le reeours.

OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG 3000 BernI. FAMILIENRECHTDROIT'
DE LA FAMILLE

42. Urteil der II. Zivilabteilnng vom 28. Juni 1917 i..S. Motard,
Beklagte, gegen Motard, Kläger.

Unzuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Scheidung in der
Schweiz wohnhafter Franzosen. Aufhebung eines trotzdem in der Schweiz
erlassenen, von den Parteien nur aus materiellen Gründen angefochtenen
Scheidungsurteils.

A. Die Parteien sind Franzosen und haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. Am
4. September 1915 reichte der Ehemann beim Bezirksgericht Baden als dem
Gericht des Wohnortes beider Ehegatten folgende Scheidungs-klage ein:

Die Ehe der Litiganten sei gestützt auf Art. 135 Code civil 138 und
142 ZGB zu scheiden, die Beklagte sei als schuldiger Teil zu erklären.

Die Ehefrau trug auf Abweisung dieser Klage an und erhob folgende
Widerklage :

1. Die Ehe sei gemäss Art. 137 und 142 ZGB und Art. 230 und 231 Code
civil zu scheiden.

2. Der Wider-beklagte Charles Eugène Motard sei als schuldiger Teil
zuerklären.

3. Der Widerheklagte sei zu verurteilen der Wider klägerin einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2500 Fr. richterliches Ermessen
vorbehalten je drei monatlich vorausbezahlbar am 1. eines Quartals
zu bezahlen.

4. Der Widerbeklagte sei zu verurteilen, der Widerklägerin als
Entschädigung für verlorene Vermögens-

A8 43 ll 1917 'l?

278 Familienrecht. N° 42.

anwartschaft und als Genugtuungssumme den Betrag von 200 000
Fr. richterliches Ermessen vorbehalten zu bezahlen ..... _

B. Durch Urteil vom 21. November 1916 erkannte das Bezirksgericht Baden :

1. Die Ehe zwischen Charles Eugène Motard in Baden und' Frau Sophie
Motard früher in Baden, nun in Lugano, Wird gemäss Art. 142 ZGB und
Art. 231 code civil geschieden.

2. Der Viderheklagte Charles Eugène Motard wird als der schuldige
Teil erklärt.

3. Der Widerbeklagte wird verurteilt, der Widerkla. gerin einen monatlichm
Unterhaltsbeitrag von 1000 Fr., je dreimonatlich, vorausbezahibar am
1. eines Quartals zu bezahlen.

4. Der Wider-beklagte wird verurteilt, der Wider-

klägerin als Entschädigung für verlorene Vermögens anWartschaft und
als Genugtuungssummzden Betrag von 100,000 Fr. zu bezahlen .....

C. Infolge Appellation beider Parteien erkannte am 23. Februar 1917 das
Obergericht des Kantons Aargau :

1. Die Dispositive 1, 3, 5 und 6 des angefochtenen Urteils sind
bestätigt. ss

2. Der Viderbeklagte Charles Eugène Motard wird als der vorwiegend
schuldige Teil erklärt und es wird ihm die Eingebung einer neuen Ehe
für die Dauer von zwei Jahren seit der Rechtskraft dieses UI teils
antei sagt.

3. Der Widerbsiklagte wird verui teilt der Widei klägerin für verlorene
Vermögensanwartschaft einen Betrag von 40,000 Fr. zu bezahlen.

Dieses Urteil beruht, was die Frage der Zuständigkeit der schweizerischen
Gerichte zur Behandlung der Klage betrifft, auf der folgenden, vom
Kläger beigehrachten Auskunft der schweizerischen Gesandtschaft in Paris,
vom 5. Oktober 1915 :

En réponse à votre lettre du 21 septembre concernantFamilienrecht. N°
42. 279

la competence des tribunaux suisses pour connaître d'une action en
divorce intentée devant eux par des . Francais vdomicilies en Suisse. j'ai
i'honneur de vous faire savoir qu'à la suite d'une dénonciation par la
France des trois Conventions" de droit privé de La Hayesur la tutelle,
le mariage et le divorce, la question de cette competencea été posée
officiellernent au Ministère des Affaires Etrangères. '

Vous savez en effet qu'à teneur de l'article 61 du titre final du Code
civil suisse, l'article 7 h dela loi federale du 25 juin 1891 sur les
rapports de droit civilauto rise l'épyouxrétranger hahitant la Suisse à
intenter l'action en divorce devant nos tribunaux s'il établit que la
loi o 11 la jurisprudence de sonpays d'origine admet la cause de'divorce
invoquée et reconnaît la juridiction suisse.

Par note du 29 aoùt 1914, le Ministre francais des Affaires étrangéres m
'a répondu textuellement .

J 'ai l'honneur de vous faire savoir que, sous réserve

du principe de la séparation des pouvoir-s et d'un

revirement possible de la jurisprudence, le Gouverne ment francais
constate que rien à sa eonnaissance n'est venu infirmer la jurisprudence
antérieure à. la Cou vention de La" Haye reconnaissant la competence aux
'tribunaux suisses en matière de divorce ou de separa tion de corps à
l'égard des époux francais doinicilies ' dans leur ressort pourvu qu'ils
ne prononcent le divorce ou la séparation de corps que pour des causes
admises par la loi francaise et qu'aucune des parties n'ait décliné
leur competence.

Je suppose qusie le Département federal de Justice et Police n 'aura
pas d'objection à vous délivrer une copie si authentique du passage
cite ci-dessus au cas ou les trihunaux argoviens ne voudraient pas se
eontentei de la présente lettre. -

En raison du principe de' a séparation des pouvons, il ne nous est pas
possible d' obtenir de l'autorité admi--

288 Familienrecht. N° 42.

nistrative francaise (Ministére de la Justice, Ministére des Affaires
Etrangéres, etc...) des déclarations plus explicites ; quant aux
tribunaux, ils statuent in casu. Il me parait d'ailleurs que la réponse
"du Ministere francais des Affaires étrangères du 29 aoüt 1914 devrait
etre considérée comme tout à fait suffisante. Ilnons arrive tous les
quinze jours d'avoir à faire transcrire en France des divorces suisses
en marge de l'acte de mariage francais. Il serait utile que, dans le
jugement suisse, le Tribunal vise non seulement les articles de notre
code, mais aussi les articles du Code civil francais déclarés applicables.

En somme, l'ancienne jurisprudence n'est donc pas modifiée et les
jugements suisses des divorces entre époux francais continuent à étre
reconnus en France aussi bien qu'avant la dénonciation par la France
de la Convention de La Haye.

Gestützt and diese Auskunft hatte das Obergericht bereits am 9. Oktober
1915 dem Bezirksgericht Baden mitgeteilt, dass der Behandlung der Klage
nichts entgegenstehe, sofern die beklagte Ehefrau die Zuständigkeit
der schweizerischen Gerichte anerkenne. In der Begründung des
obergerichtlichen Urteils wird noch ausgeführt, dass auch die
im vorliegenden Falle geltend gemachten Scheidungsgründe von der
französischen Gerichtspraxis anerkannt seien.

D. Gegen das ohergerichtliche Urteil hat die Beklagte und Widerklägerin
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen, mit den Anträgen :

1. Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils sei insoweit aufzuheben als
es Dispositiv 3 des bezirksgerichtlichen Urteils bestätigt, und es sei
Ziffer 3 des Widerklage schlusses zuzusprechen, d. h. es sei der vom
Wider beklagten zu zahlende monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 1000
auf Fr.2500, je dreimonatlich am Leines Quartals vorauszahlbar, zu
erhöhen.Familienrecht. N° 42. 281

2. Dispositiv 2 des angefochtenen Urteils sei insoweit aufzuheben,
als der Widerbeklagte als der vorwiegend schuldige Teil erklärt wird,
und es sei zu erkennen, dass er allein die Schuld an der Scheidung trägt.

3. In Aufhebung von Dispositiv 3 des angefochtenen Urteils sei Dispositiv
4 des erstinstanzlichen Urteils wieder herzustellen und es sei der
Widerbeklagte zu ver urteilen, der Widerklägerin für verlorene Vermögens
anwartschait und als Genugtuungssumme 100,000 Fr. zu bezahlen.

Der Kläger undWiderbeklagte hat sich dieser Berufung rechtzeitig und in
richtiger Form angeschlossen, mit den Anträgen :

l. Dispositiv 2 des obergerichtlichen Urteils sei in dem Sinn
abzuändern. dass nicht der Kläger sondern die Beklagte als der vorwiegend
schuldigen Teil erklärt Wird. '

2. Die dem Kläger auferlegte TWartefrist von zwei Jahren sei demgemäss
zu streichen.

3. Dispositiv 3 des ohergerichtlichen Urteils (Zuspruch von 40,000 Fr. an
die Beklagte) sei zu streichen, eventuell sei der Betrag angemessen
zu reduzieren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

l. Vor Allem ist von Amteswegen die Zuständigkeit des schweizerischen
Richters zur Behandlung der vorliegenden Scheidungsklagen zu prüfen. Muss
sie verneint werden, so führt dies zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils. Nach den Ausführungen in BGE 40 II S. 574 ist nämlich dieses
Urteil, welches die Ehe der Parteien geschieden und den Kläger als
vorwiegend schuldigen Teil erklärt hat, dahin zuverstehen, dass die
Hauptklage abgewiesen und das Hauptbegehren der Widerklage gutgeheissen
werden ist. Dieses Urteil wird nun von-der Beklagten hinsichtlich der
Nebenfolgen, vom Kläger aber in erster Linie hinsichtlich des H a u p
t p u n k t e s

282 Familienrecht. N° 42.

angefochten ; denn das Begehren des Klägers, nicht er, sondern
die Beklagte sei als der vorwiegend schuldige 'ljeil zu erklären ,
mussnach den Ausführungen des zitierten hundesgerichtliehen Urteils dahin
verstanden werden, dass er AbweiSung der Widerklage und Gut-heissung
der Hauptklage verlangt. ,

Ist demnach das vorliegende kantonale Urteil nicht etwa nur hinsichtlich
der Nebenfolgen der Scheidung, sondernaueh hinsichtlich dieser selbst
angefochten, so kann hier im Gegensatz zu andern, anscheinend ähn-lich
liegenden Fällen (z; B. BGE 42 II N° 87) nicht davon-gesprochen werden,
dass die Scheidung als solche rechtskräftig und nur noch die Nebenfolgen
streitig seien. Gelangt also das Bundesgericht bei der Prüfung der
örtlichen Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zu dem Ergebnis,
dass auf die beiden Klagen überhaupt nicht hätte eingetreten werden
sollen, so kann es in der Tat nicht einfach das Eintreten auf die
Berufung-en verweigern, sondern es hat alsdann d a s a n g e f o c
h-tene Urteilaufzuhebens

Dieses Vorgehen rechtfertigt sich umsomehr, als die einfache
Inkompetenzerklärung schwerwiegende praktische Nachteile haben würde,
indem das kantonale Urteil, obwohl oberstinstanzlich festgestellt
wäre,-dass es von einem unZnS'tändigeii Richter erlassen wurde, und
obwohl infolgedessen seine Vollstreckung nicht nur in Frankreich,
sondern auch in der Schweiz auf Hindernisse stossen würde, dennoch
formell rechtskräftig wäre.

2. Da die Haager Scheidungskonvention im Verhältnis zwischen der
Schweiz und Frankreich seit dem ]. Juni 1914 nicht mehr besteht
(vergl. B. Bl. 1914 In s. 1), so sind nach Art. 7 h des Bundesgesetzes
betr. die zivilrl. Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
(in Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
Schl T ZGB) dieschweizerischen Gerichte zur Scheidung von
Ehen zwischen in der Schweiz wohnhaften Franzosen nur dann kompetent,
wenn der Kläger nach--

weist, dass nach Gesetz oder Gerichtsgebrauch seinerFamilienrecht. N°
42. 283

Heimat der geltend gemachte Scheidungsgrund zugelassen und der
schWeizerische Gerichtsstand anerkannt ist .

Die Frage, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt seien, stellt sich
nicht etwa als eine solche des ausländischen Rechts dar, zu deren
Ucherprüfung das Bundesgericht nach Art. 56
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
und 57
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
OG inkompetent
wäre. Vielmehr handelt es sich dabei ebensosehr um eine Frage des
eidgenössischen Rechts , wie bisher bei der Frage, ob der besondere
internationale Scheidungsgrund des Art. 2 der Haager Uebereinkunit
gegeben sei,oderwic früher bei der Frage, ob der in Art. 56 des
Zivilstandsund Ehegesetzes geforderte Nachweis der Anerkennung des zu
erlassenden Urteils durch den Heimatstaat geleistet sei, beides Fragen,
die das Bundesgericht zu überprüfen pflegte (vergl. insbesondere BGE 33
II S. 483
).

Die erste jener beiden Voraussetzungen ist nun im vorliegenden Falle
erfüllt, da Frankreich sowohl den Scheidungsgrund des Ehehruchs, als
denjenigen der schweren Ehrenkränkung 'zulässt und übrigens den letztem
Begriff in einer Weise ausdehnend anwendet, die praktisch dieselben
Wirkungen hat, wie eine Anerkennung des Scheidungsgmndes der tiefen
Zerrüttung .

Anders verhält es sich dagegen mit der Frage, ob Frankreich für die
Scheidung in der Schweiz wohnhafter Franzosen den schweizerischen G e
r i c h t s s t a n d anerkennt.

3. Dieses, in Art. 7 h des Niedergelassenengesetzes aufgestellte
Erfordernis ist allerdings weniger weitgehend, als es das früher in
Art. 56 des Zivilstandsgesetzes aufgestellte war, wonach bewiesen werden
musste, dass der Heimatstaat das zu erlassende Ur t e il anerkenne. Der
letztere Beweis war deshalb sogut wie unmöglich, weil fast alle Staaten,
auch wenn sie unter gewissen Voraussetzungen für die Scheidung von Ehen
zwischen ihren Angehörigen den ausländischen G e r i c h t s s t a n d
anerkennen, sich doch eine Ueberprüfung des im Inland zu vollstreckenden
ausländischen Urteils hinsichtlich .

284 s Familienrecht. N° 42.

seiner Uebereinstimmung mit dem inländischen ordre. public vorbehalten,
und weil insbesondere Frankreich ,

ausiändische Scheidungsurteile geradezu hinsichtlich ihrer materiellen
Uebereinstimmung mit dem französischen Scheidungsrecht zu überprüfen
pflegt, Art; 56 des Zivilstandsgesetzes aber in der Schweiz dahin
ausgelegt wurde, dass die u n h e d in g t e Anerkennung des zu
erlassenden Schweizerischen,Scheidungsurteils durch den Heimatstaat
nachgewiesen sein müsse (Geschäftsbericht des Bundesgerichts pro
1885, _S. 4 ff. und BGE 12 S. 542, 23 S. 984). Nach Art. 7 I: des
Niedergelassenengesetzes genügt dagegen nunmehr der Beweis, dass der
Heimatstaat den schweizerischen G e r i c h t s s t a n d anerkannt,
und es steht daher die Möglichkeit, dass das schweizerische Urteil von
den Gerichten des Heimatstaates in einem gewissen Umfange überprüft
werden wird, dem Eintreten auf die Scheidungsklage nicht mehr entgegen.

4. Trotz dieser, bei Erlass von Art. 7 II des Niedergelassenengesetzes
eingeführten Erleichterung des Beweises gegenüber dem Zustand, wie
er nach Art. 56 des Zivilstandsgesetzes bestanden hatte, kann der
erforderliche Nachweis im vorliegenden'Falle nicht als geleistet erachtet
werden. Aus der vom Kläger beigebrachten Bescheinigung der schweizerischen
Gesandtschaft in Paris, ergibt sich nämlich nur, dass die französischen
Ve rw a l t u n g s behörden im Bereiche i h r e r Zuständigkeit
die betreffenden schweizerischen Scheidungsurteile anerkennen, also
insbesondere in den Zivilstandsregistern davon Vermerk nehmen. Ein
solcher Beweis genügt aber nach Art. 7 }: des Niedergelassenengesetzes
nicht. Vielmehr müsste nachgewiesen sein, dass die französischen G e r i c
h t e das zu erlassende Urteil anerkennen werden. Dies folgt schon daraus,
dass die angeführte Gesetzeshestimmung den Nachweis der Anerkennung
des schweizeirischen Gerichtsstandes durch Gesetz oder G e ri c h t
s gebrauch verlangt ; ebenso aber auch daraus,s , . ununcmvbflL. £
1... _)J

dass nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen in der Tat die G e r i c h t
e und nicht die Verwaltungsbehörden über dieAnerkennung ausländischer
Gerichtsurteile, insbesondere über ihre Vollstreckbarkeit zu entscheiden
haben, Wie , denn auch gerade die im vorliegenden Falle von der
schweizerischen Gesandtschaft in Paris eingeholte Men nungsäusserung
der französischen Administrativbehördc ausdrücklich eine allfällige
gegenteilige Auffassung der Gerichte vorbehält.

Im Uebrigen sind in Art. 7 h des Niedergelassenengesetzes die Worte nach
Gesetz 0 d e r Gerichtsgebrauch nicht etwa dahin zu verstehen, dass der
schweizerische Richter gegenüber einem die Anerkennung des schweizerischen
Gerichtsstands ablehnenden Gerichtsgebrauch des Heimatstaates auf seine
eigene abweichende Auslegung des ausländischen Gesetzes abstellen
dürfe. Die Alternative Gesetz oder Gerichtsgebrauch bedeutet vielmehr
nur, dass auch eine nicht auf positiven Gesetzesbestimmungen heruhende
Praxis der Gerichte des Heimatstaates genügen soil, womit gerade
gesagt ist, dass der schweizerische Richter sich keine Ueberprüfung der
Gerichtspraxis des Heimat-staates hinsichtlich ihrer Uebereinstimmnng
mit den dortigen Gesetzen zu erlauben hat.

5. Die Frage nun, ob der Beweis geleistet sei, dass die französischen
G e r i c h t e für Scheidungen in der Schweiz wohnhafter Franzosen den
schweizerischen Gerichtsstand anerkennen, muss verneint werden. Zu-nächst
ist nämlich von den Parteien kein seit der Kündigung der Haager
Scheidungskonvention ergangenes französisches Urteil namhaft gemacht
worden und auch sonst kein solches Urteil zu finden, welches die
Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Scheidung in der Schweiz
wohnhafter Franzosen anerkennen würde. Es müsste also nachgewiesen
sein, dass v o r dem Abschluss der Haager Konvention in Frankreich
eine die Kompetenz der schweizerischen "Gerichte anerkennende, feste
Gerichtspraxis bestand.

286 Familienrecht. N° 42.

Auch dieser-Beweis ist nicht geleistet. Zwar anerkennen die französischen
Gerichte im Allgemeinen für die Scheidung im Ausland wohnhafter Franzosen
den Gerichtsstand des ausländischen Wohnorts, sofern beide Parteien sich
ihm unterworfen haben, wobei allerdings die Voll-streckbarkeit des Urteils
ausserdem noch davon abhängig gemacht wird, dass das französische Recht
angewendet oder doch das betreffende ausländische Urteil auf der An ·
nahme eines auch in. Frankreich anerkannten Scheldungsgrundes beruhe
(vergl. Pandectes fr. e.V. Divorce N° 3167, 3170 3174, 3177 und BWS,
BAUDRY-LACANTINERIE CHAUVEAU Csil IENAUX, Traité de droit civil
III N° 387, sowie die in BGE 35 II S. 400 und 38118. 28 angeführte
Literatur, wiihrend diese beiden bundesgerichtliehen Urteile a ls so
lc he hier deshalb ausserÄBetracht fallen, Weil sie sich auf die Zeit
der Geltung der Haager Uebel-einkauft beziehen). Gerade gegenüber der
Schweiz machte indessen die französische Praxis eineAusnahme, indem
sie auf die Scheidungsprozesse, obwohl sie diese mit Recht nicht als
contestations en matière mobiiière et personnelle im Sinne von Art. 1
des Gerichtsstandsvertrags. von 1869 betrachtete und deshalb auch Art. 2
und 3 als auf sie; unanwendbar erklärte, auffallenderweise dann doch
den} Art. 1 1 desselben Staatsvertrags anwandte. Sie ging davon aus,
dass dieser Artikel den Gerichten der beiden Vertragsstaaten verbiete,
in· andern als den in Art. 1 vorgesehenen Fällen (contestations
en matière mobiliére et personnelle, et actions en garantie) die
Zuständigkeit der Gerichte des andern Staates und die Wirksamkeit einer
Prorogation anzuerkennen. Infolgedessen gelangte sie dazu, einerseits
(vergl. Pandectes francaises s. v. !)ivorce N° 3186, 3234 3238,
Journal de droit international privé Bd. 27 S. 341 und 342, sowie die
Note in Bd. 28 S. 545) auf Scheidungsklagen in Frankreich Wohnhafter
SchWeizer nicht einzutreten, andrerseits (Pand. fr. loc. cit. N° 3186)
den schweizerischen Gerichten die Kompetenz zur Scheidung in der Schweiz
wohnhafter FranzosenFamilienrecht. N° iz. III

abzuerkennen. Diese Praxis ist zwar gerade in Frankreich von mehreren
Autoren kritisiert worden (so namentlich von AUJAY, Etudes sur le
traité france-suisse, s. 51, und PILLET, Les conventions internationales
relatives à la compétence judicaire, S. 99 i.), und es ist auch nicht
anzunehmen, dass das Bundesgericht sie bei selbständiger Auslegung
des Staatsvertrages gutheissen würde (vergl. ROGUIN, conflits des lois
suisses, N° 77). sie besteht aber und muss deshalb vom schweizerischen
Richter insofern anerkannt werden, als sich daraus ergibt, dass im
Verhältnis zu Frankreich die in Art. 7 }: des Niedergelassenengesetzes
für die Scheidung in der SchWeiz wohnhaftcr Ausländer aufgestellte
Voraussetzung der Anerkennung des schWeizerischen Gerichtsstandes durch
den Heimatstaat nicht erfüllt ist und deshalb die Ehen in der Schweiz
niedergelassener Franzosen, so nachteilig dieser Rechtszustand für die
Parteien sein mag, zur Zeit in der Schweiz

si nicht geschieden werden können.

6. Bei dieser Sachlage ist nach den Ausführungen

in Erw. 1 das vorliegende Scheidungsurteil wegen

Inkornpetenz der schweizerischen Gerichte aufzuheben-

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Beide Berufungen werden in dem Sinne begründet erklärt, dass das Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Februar 1917 aufgehoben und
weder auf die Klage noch auf die Widerklage eingetreten wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 II 277
Datum : 27. Juni 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 II 277
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 276 Prozessrecht. N° 41. conjugaie persiste et ne peuvent par conséquent faire l'objet


Gesetzesregister
OG: 56  57
ZGB: 7h  59 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
135  137  142
BGE Register
33-II-481 • 35-II-395 • 40-II-573
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • frankreich • heimatstaat • bundesgericht • frage • scheidungsurteil • ehe • widerklage • scheidungsgrund • monat • weiler • not • scheidungsklage • aargau • staatsvertrag • ehegatte • verhältnis zwischen • entscheid • ermessen • richtigkeit
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