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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 1 Gegenstand und Zweck |
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| Diese Verordnung regelt im Bereich des Privatrechts und der amtlichen Vermessung die technischen Anforderungen und das Verfahren für die Erstellung von: [1] | ||||||
| elektronischen öffentlichen Urkunden, einschliesslich der elektronischen amtlichen Auszüge, Bestätigungen und Bescheinigungen aus öffentlichen Registern; | ||||||
| elektronischen Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften; | ||||||
| Beglaubigungen von Papierausdrucken elektronischer Dokumente. | ||||||
| Sie soll sicherstellen, dass elektronische öffentliche Urkunden gleich sicher sind wie öffentliche Urkunden auf Papier und zwischen unterschiedlichen Informatiksystemen ausgetauscht werden können. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 2 Begriffe |
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| In dieser Verordnung bedeuten: | ||||||
| Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,Amtsnotarin oder Amtsnotar,Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 1992 [2] über die amtliche Vermessung erhalten hat; | ||||||
| freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar, | ||||||
| Amtsnotarin oder Amtsnotar, | ||||||
| Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden, | ||||||
| Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 1992 [2] über die amtliche Vermessung erhalten hat; | ||||||
| Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist; | ||||||
| Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht; | ||||||
| Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [3] über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). [2] SR 211.432.2 [3] SR 943.03 | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 2 Begriffe |
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| In dieser Verordnung bedeuten: | ||||||
| Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,Amtsnotarin oder Amtsnotar,Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 1992 [2] über die amtliche Vermessung erhalten hat; | ||||||
| freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar, | ||||||
| Amtsnotarin oder Amtsnotar, | ||||||
| Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden, | ||||||
| Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 1992 [2] über die amtliche Vermessung erhalten hat; | ||||||
| Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist; | ||||||
| Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht; | ||||||
| Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [3] über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). [2] SR 211.432.2 [3] SR 943.03 | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 2 Begriffe |
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| In dieser Verordnung bedeuten: | ||||||
| Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,Amtsnotarin oder Amtsnotar,Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 1992 [2] über die amtliche Vermessung erhalten hat; | ||||||
| freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar, | ||||||
| Amtsnotarin oder Amtsnotar, | ||||||
| Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden, | ||||||
| Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 1992 [2] über die amtliche Vermessung erhalten hat; | ||||||
| Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist; | ||||||
| Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht; | ||||||
| Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [3] über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). [2] SR 211.432.2 [3] SR 943.03 | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
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| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
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| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
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| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||