S. 113 / Nr. 18 Familienrecht (d)

BGE 59 II 113

18. Auszug aus dem Beschluss der II. Zivilabteilung vom 29. Juni 1933 i. S.
Schmidlin gegen Schmidlin.

Regeste:
Ehescheidung ausländischer Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit:
Der Kläger hat nachzuweisen, dass der geltend gemachte Scheidungsgrund und der
schweizerische Gerichtsstand nach Gesetz oder Gerichtsgebrauch nicht nur
seiner eigenen Heimat, sondern auch derjenigen des Beklagten anerkannt ist.
Ist der Kläger heimatlos, so wäre dieser Nachweis nur für seine eigene Person
entbehrlich, nicht aber auch mit Bezug auf den Beklagten.
Art. 7 h NAG.

Die ehemals in der Schweiz heimatberechtigt gewesene Klägerin hatte 1915 den
Beklagten, damals Elsass-Lothringer, geheiratet und dadurch das deutsche
Bürgerrecht erworben. Nach Friedensschluss hat der Beklagte für sich und die
Kinder für das französische Staatsbürgerrecht optiert, die Klägerin dagegen
nicht. Im Scheidungsprozess, den sie in der Folge nach ihrer Übersiedelung in
die Schweiz in Basel einleitete, hatte das Bundesgericht bei Behandlung eines
Armenrechtsgesuches zur Frage Stellung zu nehmen, ob der schweizerische
Gerichtsstand gegeben sei. Es hat diese Frage verneint aus folgenden
Erwägungen:
Nach Art. 7 lit. h
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
NAG kann ein ausländischer Ehegatte, der in der Schweiz
wohnt, eine Scheidungsklage beim

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Richter seines Wohnortes anbringen, wenn er nachweist, dass nach Gesetz oder
Gerichtsgebrauch seiner Heimat der geltend gemachte Scheidungsgrund zugelassen
und der schweizerische Gerichtsstand anerkannt ist. Zwar spricht die erwähnte
Bestimmung nur von der Heimat des Klägers. Das erklärt sich daraus, dass das
Gesetz davon ausgeht, dass beide Ehegatten dem nämlichen Staat angehören, was
ja in den weitaus meisten Fällen zutrifft. Der Sinn der Bestimmung geht jedoch
dahin, die Scheidung nichtschweizerischer Ehegatten in der Schweiz nur dann
zuzulassen, wenn mit den Heimatstaaten dieser Personen keine Konflikte
bezüglich des Zivilstandes entstehen können. Infolgedessen muss in denjenigen
Fällen, wo die beiden Parteien nicht die nämliche Staatsangehörigkeit
besitzen, der Kläger den ihm durch Art. 7 h NAG auferlegten Nachweis sowohl
für sich selbst als auch für den Beklagten erbringen (vgl. BECK Nr. 45 zu Art.
7 h NAG-Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
Schl. T. zum ZGB - und dort angeführte Literatur). Hievon wäre
die Klägerin nur befreit, wenn sie selbst Schweizerbürgerin wäre; denn dann
hätte man es nicht mit einer Ehe unter Ausländern zu tun und Art. 7 h NAG käme
gar nicht zur Anwendung (BGE 40 I 426 Erw. 3.). Allein die Klägerin hat ihre
schweizerische Staatsangehörigkeit durch ihre Heirat im Jahre 1915 verloren
und ist Deutsche geworden. Schweizerbürgerin konnte sie nur auf dem
ordentlichen Weg der Wiedereinbürgerung wieder werden. Dass dieser Weg
eingeschlagen worden sei, hat sie selbst nicht behauptet. Ob sie Deutsche
geblieben oder, sofern hiefür das Bürgerrecht eines deutschen Gliedstaates
erforderlich wäre, heimatlos geworden ist, kann dahingestellt bleiben; denn im
letztern Fall wäre wohl der Nachweis nur für ihre eigene Person entbehrlich
(vgl. BECK Nr. 36 und dort angeführte Entscheidungen), nicht aber auch mit
Bezug auf den Beklagten. Hier steht nun fest, dass der Beklagte heute Franzose
ist und in Frankreich Wohnsitz hat. Dass unter diesen Umständen

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der schweizerische Gerichtsstand von Frankreich anerkannt werde, hat die
Klägerin nicht nachgewiesen. Aus der bisher bekannten französischen
Rechtsprechung geht vielmehr -das Gegenteil hervor (vgl. BECK Nr. 137 zu Art.
7 h NAG, sowie SECRÉTAN, im Journal des Tribunaux, Jahrg. 1926 S. 419 und dort
angeführte französische Praxis).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 59 II 113
Datum : 01. Januar 1932
Publiziert : 29. Juni 1933
Quelle : Bundesgericht
Status : 59 II 113
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Ehescheidung ausländischer Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit:Der Kläger hat nachzuweisen...


Gesetzesregister
EÖBV: 7 
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
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ZGB: 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
BGE Register
40-I-418 • 59-II-113
Stichwortregister
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