S. 25 / Nr. 5 Familienrecht (d)

BGE 79 II 25

5. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. März 1953 i. S.
Höhener gegen Hunziker.

Regeste:
Vaterschaftsklage, Einrede des unzüchtigen Lebenswandels (Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB).
Voraussetzungen. Kognition des Bundesgerichts.
Action en paternité, exception fondée sur l'inconduite de la mère (art. 315
CC). Conditions. Pouvoir de contrôle du Tribunal fédéral.

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Azione di paternità, eccezione basata sulla condotta scostumata della madre
(art. 315 CC). Presupposti. Sindacato del Tribunals federale.

Nach Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB ist die Klage abzuweisen, wenn die Mutter um die Zeit der
Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt hat, lorsque la mère vivait
dans l'inconduite à l'époque de la conception, se all'epoca del concepimento
la madre teneva una condotta scostumata. In diesen Wendungen kommt klar zum
Ausdruck, dass die Anwendung von Art. 315 eine Gewohnheit unzüchtigen
Verhaltens (une inconduite habituelle, BGE 44 II 27 /28) voraussetzt und diese
Gewohnheit um die Zeit bestanden haben muss, da im konkreten Fall die
Empfängnis erfolgt sein kann. Dass Art. 315 so auszulegen ist, ergibt sich
auch aus dem Zwecke dieser Vorschrift. Sie beruht wie Art. 314 Abs. 2 auf dem
Gedanken, dass die Klage abgewiesen werden muss, wenn die Vaterschaft des
Beklagten unsicher ist (BGE 39 II 14 und 687, 44 II 26), und will die Fälle
treffen, wo zwar keine Tatsachen nachgewiesen sind, die erhebliche Zweifel im
Sinne von Art. 314 Abs. 2 zu begründen vermöchten (Verkehr während der
kritischen Zeit mit einem bestimmten Dritten, dessen Vaterschaft nicht
ausgeschlossen werden kann; Umstände, die nach den Erkenntnissen der
Wissenschaft gegen die Annahme sprechen, dass der festgestellte Verkehr mit
dem Beklagten die Schwangerschaft hervorgerufen habe vgl. BGE 77 II 30, 78 II
318
), wo aber die Lebensführung der Mutter eine einigermassen zuverlässige
Feststellung der Vaterschaft unmöglich macht (BGE 39 II 688). Dies trifft dann
- und nur dann - zu wenn sich die Mutter um die Empfängniszeit in sexueller
Beziehung gewohnheitsmässig so hemmunglos zeigte, dass sich der Verdacht
aufdrängt, sie habe damals nicht nur mit dem Beklagten, sondern auch noch mit
unbekannten weitem Männern Umgang gehabt (BGE 66 II 69, 76 II 179). Der
Nachweis einer einzelnen Verfehlung, die in diese Zeit fällt, kann also die
Abweisung der Klage nach Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB nur rechtfertigen, wenn aus dieser
Verfehlung und

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ihren Begleitumständen nach der Lebenserfahrung auf gewohnheitsmässige Unzucht
zu schliessen ist (BGE 39 II 15, 42 II 543 und 552 unten, 43 II 560, 44 II 27
/28). Entsprechend fällt das Verhalten der Mutter ausserhalb der
Empfängniszeit nur insoweit in Betracht, als es den Schluss auf unzüchtiges
Leben während dieser Zeit zulässt (BGE 40 II 6 und 168 f., 42 II 545, 43 II
143
). Da der unzüchtige Lebenswandel einen unbedingten, durch keinen
Gegenbeweis zu beseitigen den Klageausschliessungsgrund bildet (BGE 63 II 13
und dort zit. Entscheide), darf er nicht leichthin als vorhanden angenommen
werden, sondern Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB ist nur beim Vorliegen besonders schwerwiegender
Tatsachen (BGE 44 II 28), m.a.W. nur dann anzuwenden, wenn die festgestellten
Tatsachen so deutlich für sexuelle Verwahrlosung der Mutter sprechen, dass
eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Umgang mit unbekannten weitem Männern um
die Zeit der Empfängnis besteht. Ob diese aus Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB sich ergebende
Voraussetzung erfüllt sei, kann vom Bundesgericht nachgeprüft werden, und zwar
auch insoweit, als bei Beantwortung dieser Frage Erfahrungssätze zur Anwendung
kommen (vgl. BGE 69 II 204 und 425).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 II 25
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 12. März 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 II 25
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Vaterschaftsklage, Einrede des unzüchtigen Lebenswandels (Art. 315 ZGB). Voraussetzungen. Kognition...


Gesetzesregister
ZGB: 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
BGE Register
39-II-12 • 39-II-685 • 40-II-1 • 42-II-542 • 43-II-140 • 43-II-557 • 44-II-24 • 63-II-13 • 66-II-65 • 69-II-202 • 76-II-177 • 77-II-28 • 78-II-318 • 79-II-25
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mutter • beklagter • verhalten • bundesgericht • entscheid • beweis • frage • verwahrlosung • leben • schwangerschaft • ausserhalb • wille • verdacht • zweifel • treffen • vaterschaftsklage