Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern vom 9. März 1917 bestätigt. ·
22. Urteil der II. Zivila'bteilung vom 80. Mai 1917 i. S. E., Beklagter,
gegen E., Klägerin.
Ar t. 3 1 4 A b 8. 2 Z GB ; Tatsachen, die erhebliche Zweifel über die
Vaterschaft des Beklagten rechtfertigen. Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
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1 | Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
2 | Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. |
unzüchtigen Lebenswandels.
A. Am 1. Mai 1916 gebar die Klägerin einen unehelichen Knaben Willy
Reinhert, als dessen Vater sie den Beklagten auf Bezahlung einer
Entschädigung gemäss Art. 317
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe. |
Fr. vierteljährlich an die Kosten der Erziehung und Pflege des Kindes,
bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, einklagte. Sie behauptete,
der Beklagte habe sie, als sie in Basel in einer Wirtschaft als Köchin
angestellt gewesen sei, in der ersten Woche August 1915 aufgesucht und
zu einem Spaziergang eingeladen; Da sie den Beklagten, der früher als
Aufseher in der Zigarrenfabrik Helvetia in Burg ihr Vorgesetzter gewesen
sei, gut gekannt habe, habe sie seiner Einladung Folge geleistet. Auf
dem Spaziergang habe sie der Beklagte in den sog. langen Erlen unter
Anwendung von Gewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Der Beklagte hat
auf Abweisung der Klage geschlossen. In seiner persönlichen Befragung gab
er zu, der Klägerin anfangs August. 1915 beigewohnt zu haben ; dagegen
behauptete er, die Klägerin habe vor dem Umgang, während der kritischen
Zeit und auch nachher mit einer ganzen Reihe anderer Männer verkehrt.
B. Durch Entscheid vom 23. Februar 1917 hat das Obergericht des Kantons
Aargau das Urteil des Bezirks-Familienrecht. N° 22. 141
gerichts Kulm vom 16. November 1916 bestätigt, wonach die Klage
gutgeheissen und der Beklagte zur Bezahlung von 160 Fr. gemäss Art. 317
und von 180 Fr. jährlich, bis zum zurückgelegten 18.' Altersjahr des
Kindes, gemäss Art. 319 verurteilt wurde.
C. Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen.
D. In ihrer Vernehmlassung haben die Kläger auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen .
Das Bundesgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1. Da der Beklagte zugegeben hat, der Klägerin anfangs August 1915
d. h. innerhalb der Frist vom 390.180. Tag vor der Geburt beigewohnt
zu haben, ist seine Vaterschaft gemäss Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
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1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |
Zur Entkräftigung dieser Vermutung hatte der Beklagte nach Art. 314 Abs. 2
Tatsachen nachzuweisen, die erhebliche Zweifel über seine Vaterschaft
rechtfertigen. Dass solche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten
bestehen, wird in der Regel durch den (hier nach der verbindlichen
Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht geleisteten) direkten Nachweis
des Umganges der Klägerin mit andern Männern während der gesetzlichen
Empfängniszeit dargetan. Erhebliche Zweifel an der Vaterschaft des
Beklagten im Sinne von Art. 314 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
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1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |
wenn die Klägerin, bevor Sie den Beklagten belaugt, einen andern Mann
als den Urheber ihrer Schwangerschaft bezeichnet hat. Abgesehen von
den Fällen, wo Irrtum oder Täuschung vorliegt oder von der Klägerin
sonst eine andere Erklärung ihres Vorgehens gegeben werden kann, muss
angenommen werden, dass sie nur einen solchen Mann als Vater ihres Kindes
an-sprechen wird, mit dem sie zu einer Zeit geschlechtlich verkehrt hat,
die dessen Vaterschaft als möglich erscheinen
142 Familienrecht. N° 22.
lässt. Entgegen ihrer anfänglichen Bestreitung hat nun die heutige
Klägerin nach durchgeführtem Beweisverfahren zugeben müssen, dass
sie dem Zeugen W. nach Neujahr 1916 eine Karte geschrieben hat, in
der sie ihm mitteilte, sie sei schwanger, sie wisse wohl von wem. Die
Auslegung, die die Klägerin dieser Karte geben will, sie habe damit
den Beklagten und nicht den Adressaten der Karte als Vater bezeichnen
wollen, ist unglaubwürdig. Abgesehen davon, dass W. von dem Verkehr der
Klägerin mit dem Beklagten keine Kenntnis hatte, hätte die Mitteilung
der Klägerin an W., dass sie von einem andern schwanger sei, gar keinen
Sinn gehabt. Ebenso ist ausgeschlossen, dass die Klägerin, die über ihre
Schwangerschaft schon anfangs Herbst 1915 im klaren gewesen sein will,
angenommen habe, der von W. zugegebene Geschlechtsverkehr vom November
sei die Ursache ihrer Schwangerschaft gewesen,. Bezeichnete sie kurz nach
Neujahr 1916 den W. als Urheber ihrer Schwangerschaft, so lässt dies
daher auf einen irühern Umgang mit ihm schliessen. Fraglieh könnte nur
sein, ob diese Annahme nicht mit der Beweis-·Würdigung der Vorinstanz in
Widerspruch stehe. Da die Vorinstanz lediglich festgestellt hat, dass der
von W. zugegebene Umgang mit der Klägerin nicht vor anfangs November
1915 stattgefunden habe, ist jedoch angesichts der von der Klägerin an
W. gerichteten Karte, über deren Bedeutung sich das Obergericht übrigens
nicht ausgesprochen hat, der Schluss nicht ausgeschlossen, der Verkehr der
Klägerin mit W. rechtfertige erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des
Beklagten. 2. Die Klage muss aber auch gestützt auf Art.
315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
|
1 | Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
2 | Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält. |
3 | Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde. |
gerin um die Zeit der Empfängnis abgewiesen Werden. Nach ihrem eigenen
Geständnis hat die Klägerin vom April 1915 bis Februar 1916 ausser
mit I dem Beklagten noch mit drei andern Männern geschl'echtlich
verkehrtFamilienrecht. N° 22. . 1-13 ,
und zwar unter Umständen, die für eine ganz leichtsinnige Auffassung
der Klägerin in geschlechtlichen
_Diugen sprechen. Im April nahm sie in Oberwil einen
Soldaten zu sich ins Bett, mit dem es allerdings nicht zum
Geschlechtsverkehr kam, weil die Militarwache vorher intervenierte. Dann
folgte anfangs August der Verkehr mir dem Beklagten, von dem die Klägerin
wusste, dass er verheiratet war. Im Herbst trat sie mit W. und um Neujahr,
trotz ihres schwangern Zustandes, mit einem E. in Verbindung, mit dem
sie bis in den Februar 1916 gesehlechtlich verkehrte. Mit keinem der
drei Männer. stand die Klägerin in einem Liebesoder auch nur in einem
nähern Bekanntschaitsverhiiltlnis. ss Der geschlechtliche Umgang mit
ihnen fand erstmals im Anschluss an eine bloss zufällige Begegnung stall
und erfolgte zum Teil unter Umständen (im Freien, Hausgang u. s. w.),
welche die Klägerin, ebenso wie ihre Antwort auf die Bemerkungen ihrer
l,)iensthcrrschaft wegen ihres zweifelhaften Verkehrs mit Männern,
als eine höchst leichtsinnige Person erscheinen lassen. Da es sich bei
diesem Verkehr nicht etwa nur um voneinzelte Vorkommnisse, sondern um
ein fortgesetztes-, fast ein Jahr dauerndes Verhalten der Klägerin
handelt, muss daher ihr Lebenswandel als ein unzüchtiger bezeichnet
werden. Wenn die Vorinstanz trotzdem die Einrede des Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
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1 | Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
2 | Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält. |
3 | Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde. |
abgewiesen hat, so geschah es nur deshalb, weil sie annahm, dass nur
ein unsinlicher Lebenswandel zur Zeit der Empiängnis zur Abwei-sung
der Klage berechtige. Allein aus dem Verhalten der Klägerin vor und
nach der kritischen Zeit darf im vorliegenden _ Fall umsomehr auf ihren
Lebenswandel um die Zeit der Empfängnis geschlossen werden, als
sie durch ihren leichtsinnigen und verdächtig-en Verkehr
mit Männern ihrer Dienstherrin auch noch in den letzten drei Monaten
vor der anfangs Dezember erfolgten Entlassung Anlass zu Klagen gegeben
hat. Ihr Benehmen war demnach schon im September ein für Dritte auffal-
144 Familienrecht. N° 23.
Iendes und verdächtiges, so dass, da die Konzeption des von ihr geborenen
Kindes im Monat August stattgefunden haben muss, die Voraussetzung des
Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
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1 | Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
2 | Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält. |
3 | Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde. |
betrachtet werden darf. .
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und in Aufhebung des Urteils des
Ohergeriehts des Kantons Aargau vom 23. Februar 1917 die Klage abgewiesen
23. Arrét de 1a II° section civile da 7 juin 1917 dans la cause Augustin
Raspizio contre Alexis Werey,
Accident causé par le manîement d'un flobert à air comprime par un
enfant. Responsabilité du père en application de l'art. 333 CC.
A. Le dimanche 22 février 1914, entre cinq et six heures du soir, le jeune
Noè] Raspizio, àgé de quinze ans, fils du défendeur et recourant Auguste
Raspizio, employé à la Compagnie genevoise des tramways électriques
à Genève, jouait à la rue des Pècheries près du vélodrome à Genève
avec un_ fusil à air comprime. Placé derrière une palissade, il avait
introduit cette arme dans une ouverture et Visait un parapluie fermé que
la petite Jeanne Ramella tenait à. bras tendu ; deux autres enfants les
regardaient faire. A un moment donné arriva le jeune Erasme Zufi'erey,
demandeur et intime,. qui passa entre Raspizio et Jeanne Ramella malgré
les avertissements
donnés par cette dernière et fut atteint à l'oeil gauche ,
par une halle. Les soins qui lui furent donnés n'ont pas empèché, comme
l'ont établi les experts, une diminution considerable de l'acuité visuelle
de cet organe, dont le cristallin est presque complètement détruit,
et qui est
Familienrecht. N° 23. 145 ,
devenu hypermétrope à un degré tel que la vision binoculaire est devenue
impossihle ; l'incapacité permanente de travail qui en résultera pendant
toute sa vie a été en conséquence fixée du 22 au 25% de la normale.
Par exploit du 28 avril 1914, Alexis Zufferey, employé aux Tramways
électriques genevois et pere d'Erasme Zufferey, agissant en sa qualité
de représentant legal de ce dernier, a assigné Augustin Raspizio,
également employé à la mème entreprise en le prenant en sa qua-* lité
de représentant legal de son fils mineur Noel et lui a reclame, à titre
de dommages intéréts, à teneur de l'art. 333 CC, une somme de 2066 fr. 50
qu'il a portée ensuite à 7158 fr. Le defendeur a conclu à liberation. Au
cours de l'instruction, divers témoins ont été entendus et une expertise
& été confiée au Dr Courfein. Par jugement du 15 juin 1916 le Tribunal
de première instance a admis la responsahilité de Raspizio pere et l'a
condamné à verser au demandeur une somrne de 5000 fr., plus les frais
du procès. Sur appel du défendeur, la Cour de Justice civile a rendu un
premier arrét admettant en principe la responsabilité du recourant, mais
a ordonné une seconde expertise qui a été demandée aux docteurs Collomb,
Constantin et Suès ; elle a enfin confirmé par arrét du 23 mars 1917,
sous suite de frais et dépens, la decision de première instance.
B. Par declaration du 14 avril 1915, le défendeur a recouru en reforme
au Tribunal fédéral contre cet arrèt en reprenant les conclusions
libératoires développees par Iui devant l'instance cantonale, et
en demandant suhsidiajrement le renvoi à l'instance cantonale pour
nouvelles preuves.
Statuant sur ces faits et considérant e n d r o i t : 1. Interprete
littéralement, l'exploit d'assignation signifié le 28 avril à Augustin
Raspizio devrait etre considéré comme lui ayant été notifiè, non en son
nom per-