S. 449 / Nr. 65 Registersachen (d)

BGE 78 I 449

65. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Oktober 1952 i. S.
Ammann gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich.


Seite: 449
Regeste:
Handelsregister.
Kognitionsbefugnis der Registerbehörde im Zwangseintragungs-Verfahren (Art.
941
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 941 - 1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
1    Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
2    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere:
1  die Bemessungsgrundlage der Gebühren;
2  den Verzicht auf die Gebührenerhebung;
3  die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
4  die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren;
5  die Verjährung von Gebührenforderungen;
6  den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone.
3    Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
OR, 57 f HRegV).
Registre du commerce.
Pouvoir d'examen des autorités préposées au registre dans la procédure
d'inscription par sommation (art. 941 CO, 57 et suiv. ORC).
Registro di commercio.
Potere d'esame delle autorità preposte al registro nella procedura
d'iscrizione in via coercitiva (art. 941 CO, 57 e seg. ORC).

Am 23. Januar 1952 forderte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die
beiden Kaufleute Adolf Wüest und Ernst Ammann auf, zur Eintragung im
Handelsregister anzumelden:
«Wüest & Co., in Zürich 6. Unter dieser Firma besteht zwischen Adolf Wüest . .
und Ernst Ammann . - eine seit dem 1. Januar 1952 aufgelöste
Kollektivgesellschaft, die am 1. Juli 1951 ihren Anfang genommen hat. Die
Liquidation wird von den Gesellschaftern als Liquidatoren mit
Einzelunterschrift besorgt. Fabrikation von Konfiseriewaren und Biscuits.
Culmannstrasse 76 (bei Adolf Wüest).»
Die Justizdirektion des Kantons Zürich bestätigte die Anordnung mit Verfügung
vom 10. März 1952.
Der Fabrikationsbetrieb wurde, bevor er am 1. Januar 1952 in Liquidation trat,
vom 1. Juli bis 31. Dezember 1951 durch Wüest geleitet und jedenfalls
zeitweilig unter dem Namen Wüest & Co. geführt. Ammann war finanziell
beteiligt. Er bestritt aber, mit Wüest ein Gesellschaftsverhältnis eingegangen
zu sein.
In ihrem Entscheid liess die Justizdirektion offen, ob Ammann und Wüest intern
zu einer Kollektivgesellschaft verbunden gewesen seien. Sie stellte sich
jedoch auf den Standpunkt, dass von der Verwaltungsbehörde - als
materiellrechtliche Vorfrage zur registerrechtlichen Hauptfrage - geprüft
werden dürfe, ob im Aussenverhältnis eine Kollektivgesellschaft bestanden
habe, und bejahte das,

Seite: 450
womit nach ihrer Auffassung auch die Eintragungsbedürftigkeit zu bejahen war.
Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ammanns hin wird vom Bundesgericht die
angefochtene Verfügung aufgehoben und das Handelsregisteramt angewiesen,
gegenüber dem Beschwerdeführer das Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 32 Prüfung und Genehmigung durch das EHRA - 1 Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
1    Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
2    Eine Einsichtnahme in die Anmeldung und in die Belege erfolgt nur ausnahmsweise, soweit dafür ein besonderer Anlass besteht.
3    Die Prüfungspflicht des EHRA entspricht derjenigen des Handelsregisteramts.
4    Das EHRA übermittelt die genehmigten Einträge elektronisch dem Schweizerischen Handelsamtsblatt.
HRegV zu
eröffnen.
Aus den Erwägungen
7.- Vorliegend geht es um die zwangsweise Eintragung einer
Kollektivgesellschaft im Sinne der Art. 941
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 941 - 1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
1    Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
2    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere:
1  die Bemessungsgrundlage der Gebühren;
2  den Verzicht auf die Gebührenerhebung;
3  die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
4  die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren;
5  die Verjährung von Gebührenforderungen;
6  den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone.
3    Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
OR und 57 f. HRegV. Audi in diesem
Falle hat der Registerführer die Aufgabe, die registerrechtlichen
Voraussetzungen zu klären (vgl. HIS, zu Art. 940
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 940 - Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden.
OR N. 13). In bezug auf die
zivilrechtlichen Voraussetzungen ist jedoch seine Prüfungsbefugnis beschränkt.
Nach ständiger Praxis hat er schon bei der ordentlichen Eintragung auf
Anmeldung hin nur «einzuschreiten, wo die verlangte Eintragung offensichtlich
und unzweideutig gegen das Gesetz verstösst (BGE 67 I 345). Entsprechend muss
der Grundsatz bei der Zwangseintragung gelten, d.h. der Registerführer darf
hier (umgekehrt) über zivilrechtliche Einwände des zur Eintragung
Aufgeforderten sich nur hinwegsetzen, wenn sie offensichtlich und unzweideutig
haltlos sind. Für die amtliche Eintragung ist in Art. 57 f
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 57 - 1 Wird das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf den bisherigen Betrag erhöht und wird der Betrag der geleisteten Einlage nicht herabgesetzt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege eingereicht werden:110
1    Wird das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf den bisherigen Betrag erhöht und wird der Betrag der geleisteten Einlage nicht herabgesetzt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege eingereicht werden:110
a  die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung;
b  die für eine ordentliche Kapitalerhöhung erforderlichen Belege;
c  die Statuten, falls sie geändert werden.
2    Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig wieder erhöht wurde;
b  der Betrag, auf den das Aktienkapital herabgesetzt wird;
c  die Angabe, ob die Herabsetzung durch Reduktion des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgt;
d  falls das Aktienkapital über den bisherigen Betrag erhöht wurde: der neue Betrag;
e  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Kapitalerhöhung;
f  der neue Betrag der geleisteten Einlagen;
g  gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
h  im Fall von Vorzugsaktien: die damit verbundenen Vorrechte;
i  gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;
j  falls die Statuten geändert wurden: deren neues Datum.
3    Wird das Aktienkapital zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht, so muss im Handelsregister die Vernichtung der bisher ausgegebenen Aktien eingetragen werden.
4    Bestehen anlässlich der Kapitalerhöhung Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gelten die Artikel 43 Absatz 3 und 45 Absatz 2 sinngemäss. Erfolgt die Wiedererhöhung des Aktienkapitals durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital, so finden die Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe d und 48 Absatz 1 Buchstabe i Anwendung.111
. HRegV ein
besonderes, mit Mahnung verbundenes Verfahren vorgeschrieben. Es wurde von den
kantonalen Instanzen eingehalten. Wenn aber Art. 58
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 58 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Kapitals auf einen tieferen als den bisherigen Betrag
HRegV vorsieht, es habe
die Aufsichtsbehörde «die Verhältnisse zu prüfen und beförderlich die Frage zu
entscheiden, ob eine Pflicht zur Eintragung besteht«, so ist das in erster
Linie registerrechtlich zu verstehen (vgl. im einzelnen bei HIS, zu Art. 940
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 940 - Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden.

OR N. 23 ff.). In dieser Hinsicht unterliegt das Erkenntnis der
Registerbehörde keinen besonderen Schranken. Aber nirgends in Gesetz und
Verordnung ist ihr für den Bereich des materiellen Zivilrechts im
Zwangsverfahren eine grössere Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis als im
ordentlichen

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Anmeldeverfahren eingeräumt. Gegenteils wäre dort vermehrte Beschränkung am
Platz, da andere Rechte eine Zwangseintragung überhaupt nicht kennen (so das
verwandte deutsche HGB, welches sich mit Massnahmen zur Erzwingung des
Eintragungsantrages begnügt; vgl. FLAD, Kommentar zum HGB I § 2 N. 17).
Die Frage der Zugehörigkeit zu einer Kollektivgesellschaft ist
materiellrechtlicher Natur. Gewiss lässt sich aus ernst haften Gründen
vermuten, dass Ammann Kollektivgesellschafter war. Allein es sprechen auch
gewichtige Überlegungen dagegen. Um diese und jene verlässlich abwägen zu
können, sind zusätzliche Beweiserhebungen nötig, die anzuordnen nicht der
Registerbehörde, sondern einzig dem Richter vorbehalten ist. Das Bundesgericht
hat - und zwar in einem Fall, der auch die Eintragung einer
Kollektivgesellschaft betraf - bereits festgestellt, dass Art. 32 Abs. 2
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 32 Prüfung und Genehmigung durch das EHRA - 1 Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
1    Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
2    Eine Einsichtnahme in die Anmeldung und in die Belege erfolgt nur ausnahmsweise, soweit dafür ein besonderer Anlass besteht.
3    Die Prüfungspflicht des EHRA entspricht derjenigen des Handelsregisteramts.
4    Das EHRA übermittelt die genehmigten Einträge elektronisch dem Schweizerischen Handelsamtsblatt.

HRegV, der die Behandlung eines privatrechtlichen Einspruches von dritter
Seite gegen die noch nicht vollzogene Eintragung ordnet, auf den Einspruch
eines direkt Beteiligten anwendbar sei (BGE 68 I 187). Hiervon abzugehen
besteht kein Anlass. Dem Einsprecher ist daher eine Frist anzusetzen, damit er
eine vorläufige richterliche Verfügung. erwirke, worauf die Streitsache unter
den Beteiligten zum endgültigen gerichtlichen Austrag gebracht werden kann.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 I 449
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 07. Oktober 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 I 449
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Handelsregister.Kognitionsbefugnis der Registerbehörde im Zwangseintragungs-Verfahren (Art. 941 OR...


Gesetzesregister
HRegV: 32 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 32 Prüfung und Genehmigung durch das EHRA - 1 Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
1    Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
2    Eine Einsichtnahme in die Anmeldung und in die Belege erfolgt nur ausnahmsweise, soweit dafür ein besonderer Anlass besteht.
3    Die Prüfungspflicht des EHRA entspricht derjenigen des Handelsregisteramts.
4    Das EHRA übermittelt die genehmigten Einträge elektronisch dem Schweizerischen Handelsamtsblatt.
57 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 57 - 1 Wird das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf den bisherigen Betrag erhöht und wird der Betrag der geleisteten Einlage nicht herabgesetzt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege eingereicht werden:110
1    Wird das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf den bisherigen Betrag erhöht und wird der Betrag der geleisteten Einlage nicht herabgesetzt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege eingereicht werden:110
a  die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung;
b  die für eine ordentliche Kapitalerhöhung erforderlichen Belege;
c  die Statuten, falls sie geändert werden.
2    Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig wieder erhöht wurde;
b  der Betrag, auf den das Aktienkapital herabgesetzt wird;
c  die Angabe, ob die Herabsetzung durch Reduktion des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgt;
d  falls das Aktienkapital über den bisherigen Betrag erhöht wurde: der neue Betrag;
e  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Kapitalerhöhung;
f  der neue Betrag der geleisteten Einlagen;
g  gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
h  im Fall von Vorzugsaktien: die damit verbundenen Vorrechte;
i  gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;
j  falls die Statuten geändert wurden: deren neues Datum.
3    Wird das Aktienkapital zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht, so muss im Handelsregister die Vernichtung der bisher ausgegebenen Aktien eingetragen werden.
4    Bestehen anlässlich der Kapitalerhöhung Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gelten die Artikel 43 Absatz 3 und 45 Absatz 2 sinngemäss. Erfolgt die Wiedererhöhung des Aktienkapitals durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital, so finden die Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe d und 48 Absatz 1 Buchstabe i Anwendung.111
58
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 58 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Kapitals auf einen tieferen als den bisherigen Betrag
OR: 940 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 940 - Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden.
941
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 941 - 1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
1    Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
2    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere:
1  die Bemessungsgrundlage der Gebühren;
2  den Verzicht auf die Gebührenerhebung;
3  die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
4  die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren;
5  die Verjährung von Gebührenforderungen;
6  den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone.
3    Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
BGE Register
67-I-342 • 68-I-184 • 78-I-449
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kollektivgesellschaft • bundesgericht • frage • entscheid • einsprache • prüfung • überprüfungsbefugnis • richterliche behörde • angewiesener • vermutung • liquidator • entscheidungsbefugnis • anmeldeverfahren • vorfrage • gewicht • frist • einzelunterschrift