S. 184 / Nr. 30 Registersachen (d)

BGE 68 I 184

30. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. November 1942 i. S.
Dr. Erni gegen Kaufmann und Regierungsrat des Kantons Luzern.

Regeste:
Handelsregister.
1. Die Frage der Zugehörigkeit zu einer Kollektivgesellschaft ist
materiell-rechtlicher Natur und kann von den Registerbehörden und der
Verwaltungsgerichtsinstanz nicht entschieden werden.
2. Art. 32 Abs. 2
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 32 Prüfung und Genehmigung durch das EHRA - 1 Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
1    Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
2    Eine Einsichtnahme in die Anmeldung und in die Belege erfolgt nur ausnahmsweise, soweit dafür ein besonderer Anlass besteht.
3    Die Prüfungspflicht des EHRA entspricht derjenigen des Handelsregisteramts.
4    Das EHRA übermittelt die genehmigten Einträge elektronisch dem Schweizerischen Handelsamtsblatt.
HRegV findet auch dann Anwendung, wenn nicht ein Dritter,
sondern ein unmittelbar Beteiligter gegen eine noch nicht vollzogene
Eintragung einen privatrechtlichen Einspruch erhebt.
Registre du commerce.
1. Les autorités préposées au registre du commerce, ni le Tribunal
administratif ne peuvent, vu qu'il s'agit là d'une question de fond,
rechercher si une personne déterminée est membre d'une Société en nom
collectif.
2. L'art. 32 al. 2 ORC est aussi applicable lorsqu'une personne directement
intéressée - et non pas un tiers -, fondée sur un droit privé, s'oppose à une
inscription qui n'a pas encore eu lieu.

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Registro di commercio.
1. La questione di sapere se una determinata persona facia parte di una
società in nome collettivo è una questione di merito e non può essere decisa
dalle autorità preposto al registro di commercio e dal tribunale
amministrativo.
2. L'art. 32 cp. 2 OrdRC è applicabile anche quando una persona direttamente
interessata, e non un terzo, formuli opposizione di diritto privato contro
un'iscrizione non ancora eseguita.

Aus dem Tatbestand:
Der Firma Karosseriewerke A.-G. Wauwil wurde am 24. September 1934 ein
Konkursaufschub bewilligt. Eine unter der Firma M. Kopp & Cie gebildete
Zwischenbetriebsgesellschaft führte den Betrieb auf eigene Rechnung weiter,
bis die Karosseriewerke A.-G. am 23. September 1935 in Konkurs fiel. Am 22.
Juni 1938 klagte Kaufmann die Firma M. Kopp & Cie, die er als
Kollektivgesellschaft ansprach, auf Bezahlung einer Lohn- und
Darlehensforderung ein. Die Beklagte bestritt ihre Einlassungspflicht mit der
Begründung, eine Kollektivgesellschaft Kopp & Cie habe gar nie bestanden. Das
Obergericht des Kantons Luzern erkannte jedoch am 18. Oktober 1940, dass die
Zwischenbetriebsgesellschaft als Kollektivgesellschaft gebildet worden sei.
Mit der Eröffnung des Konkurses über die Karosseriewerke A.-G. sei sie in
Liquidation getreten, aber nicht untergegangen. Sie könne daher als Firma «M.
Kopp & Cie in Liq.» ins Recht gefasst werden. Das Amtsgericht Willisau hiess
hierauf mit Urteil vom 17. Juli 1941 die Klage des Kaufmann im Betrag von Fr.
2146.- gut. Dieses Urteil blieb unangefochten.
Auf Anzeige des Betreibungsamtes Wauwil und des Kaufmann forderte nun das
Handelsregisteramt des Kantons Luzern den Beschwerdeführer Dr. Erni und
weitere Personen als Gesellschafter bezw. Erben von solchen auf, die
Kollektivgesellschaft M. Kopp & Cie in Liq. zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden. Der Beschwerdeführer verweigerte für seine Person
die Anmeldung. Die übrigen aufgeforderten Personen antworteten zum Teil
ebenfalls ablehnend, zum Teil überhaupt nicht. Das

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Handelsregisteramt unterbreitete daher die Sache gemäss Art. 57
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 57 - 1 Wird das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf den bisherigen Betrag erhöht und wird der Betrag der geleisteten Einlage nicht herabgesetzt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege eingereicht werden:110
1    Wird das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf den bisherigen Betrag erhöht und wird der Betrag der geleisteten Einlage nicht herabgesetzt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege eingereicht werden:110
a  die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung;
b  die für eine ordentliche Kapitalerhöhung erforderlichen Belege;
c  die Statuten, falls sie geändert werden.
2    Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig wieder erhöht wurde;
b  der Betrag, auf den das Aktienkapital herabgesetzt wird;
c  die Angabe, ob die Herabsetzung durch Reduktion des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgt;
d  falls das Aktienkapital über den bisherigen Betrag erhöht wurde: der neue Betrag;
e  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Kapitalerhöhung;
f  der neue Betrag der geleisteten Einlagen;
g  gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
h  im Fall von Vorzugsaktien: die damit verbundenen Vorrechte;
i  gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;
j  falls die Statuten geändert wurden: deren neues Datum.
3    Wird das Aktienkapital zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht, so muss im Handelsregister die Vernichtung der bisher ausgegebenen Aktien eingetragen werden.
4    Bestehen anlässlich der Kapitalerhöhung Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gelten die Artikel 43 Absatz 3 und 45 Absatz 2 sinngemäss. Erfolgt die Wiedererhöhung des Aktienkapitals durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital, so finden die Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe d und 48 Absatz 1 Buchstabe i Anwendung.111
/58
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 58 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Kapitals auf einen tieferen als den bisherigen Betrag
HRegV dem
Regierungsrat als kantonaler Aufsichtsbehörde. Dieser wies das
Handelsregisteramt mit Entscheid vom 22. Juni 1942 an, die
Kollektivgesellschaft M. Kopp & Cie in Liq. mit Dr. Erni und drei weitern
Personen als Gesellschaftern in das Handelsregister einzutragen.
Gegen diesen Entscheid hat Dr. Erni Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht
mit dem Antrag, der Entscheid sei dahin abzuändern, dass er nicht unter den
Mitgliedern der Kollektivgesellschaft aufgeführt werde.
Aus den Erwägungen:
1. ­ Der Beschwerdeführer bestreitet seine persönliche Zugehörigkeit zur
Kollektivgesellschaft M. Kopp & Cie bezw. M. Kopp & Cie in Liq. und damit die
Pflicht, sich als Gesellschafter in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Ob er je einmal Gesellschafter war, ist eine Frage des materiellen Rechtes,
die von den Registerbehörden und damit auch von der Verwaltungsgerichtsinstanz
nicht beurteilt werden kann. Das Obergericht des Kantons Luzern hat allerdings
am 18. Oktober 1940 entschieden, dass eine Kollektivgesellschaft M. Kopp & Cie
in Liq. bestehe. Dagegen hat es die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur
Gesellschaft nicht beurteilt, desgleichen nicht das Amtsgericht Willisau in
seinem Urteil vom 17. Juli 1941. Für beide Gerichte bestand auch kein Anlass
dazu, da in jenem Prozess bloss die von Kaufmann gegen die Gesellschaft
erhobene Forderung und als Vorfrage die Rechtsnatur der Gesellschaft zu
beurteilen war.
Uber die materiell-rechtliche Frage der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
zur Gesellschaft könnten die Registerbehörden höchstens dann hinweggehen, wenn
der Beschwerdeführer irgendwie nach aussen als Gesellschafter in Erscheinung
getreten wäre, namentlich wenn sein Name Bestandteil der Firma wäre. Dies
trifft aber nicht zu. Wohl sprechen im übrigen gewichtige Gründe für die

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Gesellschafter-Eigenschaft des Beschwerdeführers. Seine in der
Beschwerdebegründung gegebene Darstellung, er habe nur einem ursprünglichen
Konsortium angehört und dieses sei mit der nachher gegründeten
Kollektivgesellschaft nicht identisch, ist nicht ohne weiteres überzeugend. Zu
seinen Gunsten kann aber der Beschwerdeführer immerhin auf den schriftlichen
Gründungsvertrag der Kollektivgesellschaft vom 24. September 1934 hinweisen,
worin er nicht als Gesellschafter aufgeführt ist und den er auch nicht
unterzeichnet hat. Unter diesen Umständen kann der Sachverhalt nur durch ein
Beweisverfahren in einem Zivilprozess abgeklärt werden.
2. ­ Die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Gesellschaft gehört, ist zunächst
eine den Beschwerdeführer und die Gesellschaft berührende Angelegenheit.
Nachdem aber die Eintragungspflicht der Gesellschaft feststeht, ist die
Abklärung dieser Frage auch vom Gesichtspunkt einer geordneten Registerführung
aus nötig. Weder das Gesetz noch die HRegV regeln zwar ausdrücklich, wie eine
solche Abklärung erzwungen werden kann. Art. 32
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 32 Prüfung und Genehmigung durch das EHRA - 1 Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
1    Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
2    Eine Einsichtnahme in die Anmeldung und in die Belege erfolgt nur ausnahmsweise, soweit dafür ein besonderer Anlass besteht.
3    Die Prüfungspflicht des EHRA entspricht derjenigen des Handelsregisteramts.
4    Das EHRA übermittelt die genehmigten Einträge elektronisch dem Schweizerischen Handelsamtsblatt.
HRegV bestimmt nur, wie
vorzugehen ist, wenn ein privatrechtlicher Einspruch gegen eine Eintragung von
dritter Seite vorliegt. Dieses Verfahren eignet sich aber in gleicher Weise
für Fälle der vorliegenden Art, wo der privatrechtliche Einspruch von einem
der Beteiligten selbst stammt. Ein unmittelbar Beteiligter, der selber bei der
Anmeldung mitzuwirken hätte, soll in der Tat ebensowenig wie ein Dritter durch
einen privatrechtlichen Einspruch die Eintragung auf unbestimmte Zeit
verhindern können. Vielmehr rechtfertigt es sich hier wie dort, dem
Einsprecher Frist anzusetzen, damit er eine vorläufige richterliche Verfügung
erwirke und die Streitsache daraufhin unter den Beteiligten zum endgültigen
gerichtlichen Austrag gebracht werde. Art. 32 Abs. 2
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 32 Prüfung und Genehmigung durch das EHRA - 1 Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
1    Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
2    Eine Einsichtnahme in die Anmeldung und in die Belege erfolgt nur ausnahmsweise, soweit dafür ein besonderer Anlass besteht.
3    Die Prüfungspflicht des EHRA entspricht derjenigen des Handelsregisteramts.
4    Das EHRA übermittelt die genehmigten Einträge elektronisch dem Schweizerischen Handelsamtsblatt.
HRegV ist daher im
vorliegenden Fall analog anzuwenden (vgl. SIEGWART, Komm. Note 35 b zu Art.
554
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 554 - Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
/56
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 56 - 1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
1    Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.
3    ...31
OR).

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Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Luzern vom 22. Juni 1942, soweit er die Eintragung des
Beschwerdeführers als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft M. Kopp & Cie
in Liq. betrifft, aufgehoben und das Handelsregisteramt des Kantons Luzern
angewiesen, gegenüber dem Beschwerdeführer das Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 32 Prüfung und Genehmigung durch das EHRA - 1 Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
1    Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
2    Eine Einsichtnahme in die Anmeldung und in die Belege erfolgt nur ausnahmsweise, soweit dafür ein besonderer Anlass besteht.
3    Die Prüfungspflicht des EHRA entspricht derjenigen des Handelsregisteramts.
4    Das EHRA übermittelt die genehmigten Einträge elektronisch dem Schweizerischen Handelsamtsblatt.

HRegV zu eröffnen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 I 184
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 10. November 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 I 184
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Handelsregister.1. Die Frage der Zugehörigkeit zu einer Kollektivgesellschaft ist...


Gesetzesregister
HRegV: 32 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 32 Prüfung und Genehmigung durch das EHRA - 1 Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
1    Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
2    Eine Einsichtnahme in die Anmeldung und in die Belege erfolgt nur ausnahmsweise, soweit dafür ein besonderer Anlass besteht.
3    Die Prüfungspflicht des EHRA entspricht derjenigen des Handelsregisteramts.
4    Das EHRA übermittelt die genehmigten Einträge elektronisch dem Schweizerischen Handelsamtsblatt.
57 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 57 - 1 Wird das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf den bisherigen Betrag erhöht und wird der Betrag der geleisteten Einlage nicht herabgesetzt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege eingereicht werden:110
1    Wird das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf den bisherigen Betrag erhöht und wird der Betrag der geleisteten Einlage nicht herabgesetzt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege eingereicht werden:110
a  die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung;
b  die für eine ordentliche Kapitalerhöhung erforderlichen Belege;
c  die Statuten, falls sie geändert werden.
2    Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig wieder erhöht wurde;
b  der Betrag, auf den das Aktienkapital herabgesetzt wird;
c  die Angabe, ob die Herabsetzung durch Reduktion des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgt;
d  falls das Aktienkapital über den bisherigen Betrag erhöht wurde: der neue Betrag;
e  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Kapitalerhöhung;
f  der neue Betrag der geleisteten Einlagen;
g  gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
h  im Fall von Vorzugsaktien: die damit verbundenen Vorrechte;
i  gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;
j  falls die Statuten geändert wurden: deren neues Datum.
3    Wird das Aktienkapital zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht, so muss im Handelsregister die Vernichtung der bisher ausgegebenen Aktien eingetragen werden.
4    Bestehen anlässlich der Kapitalerhöhung Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gelten die Artikel 43 Absatz 3 und 45 Absatz 2 sinngemäss. Erfolgt die Wiedererhöhung des Aktienkapitals durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital, so finden die Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe d und 48 Absatz 1 Buchstabe i Anwendung.111
58
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 58 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Kapitals auf einen tieferen als den bisherigen Betrag
OR: 56 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 56 - 1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
1    Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.
3    ...31
554
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 554 - Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
BGE Register
68-I-184
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kollektivgesellschaft • kaufmann • frage • regierungsrat • sachverhalt • entscheid • zahl • begründung des entscheids • richterliche behörde • einsprache • unternehmung • berechnung • konkurseröffnung • materielles recht • konkursaufschub • frist • gewicht • rechtsnatur • angewiesener • konsortium
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