S. 215 / Nr. 31 Derogatorische Kraft des Bundesrechts (d)

BGE 78 I 215

31. Urteil vom 8. Oktober 1952 i. S. Konkursmasse Bachofen gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste:
Die im kantonalen Strafprozessrecht vorgesehene Beschlagnahme von Vermögen des
Angeschuldigten zur Deckung von Prozesskosten und Busse ist auch insoweit
nicht bundesrechtswidrig, als sie bereits gepfändetes oder zu einer
Konkursmasse gezogenes Vermögen erfasst (Erw. 2).
Die von der kantonalen Strafbehörde angeordnete Beschlagnahme ist unter
Vorbehalt der dagegen zulässigen kantonalen Rechtsmittel und der
staatsrechtlichen Beschwerde für die Betreibungs- und Konkursbehörden
verbindlich es steht diesen nicht zu, ihr eine eigene Verfügung
entgegenzusetzen, die von der Strafbehörde nach Art. 17 ff . SchKG anzufechten
wäre (Erw. 1).
Séquestre en procédure pénale. Relation avec le droit fédéral.
Le séquestre prévu par la procédure pénale cantonale aux fins de couvrir les
frais du procès et l'amende n'est pas non plus contraire au droit fédéral en
tant qu'il porte sur des objets déjà saisis ou compris dans une masse en
faillite (consid. 2).
Sous réserve des voies de droit cantonales et du recours de droit public, le
séquestre ordonné par l'autorité pénale cantonale lie les autorités de
poursuite et de faillite il ne leur appartient pas de s'y opposer par une
décision que l'autorité pénale devrait attaquer selon les art. 17 ss LP
(consid. 1).
Sequestro nel corso della procedura penale. Relazione col diritto federale.
Il sequestro previsto dalla procedura penale cantonale alfine di coprire le
spese del processo e la multa non è contrario al diritto

Seite: 216
federale nella misura in cui colpisce oggetti già pignorati o compresi in una
massa fallimentare (consid. 2).
Riservati i rimedi di diritto cantonale e il ricorso di diritto pubblico, il
sequestro ordinato dall'autorità penale cantonale vincola le autorità di
esecuzione e dei fallimenti; non spetta loro di opporsi con una decisione che
l'autorità penale dovrebbe impugnare secondo l'art. 17 e seg. LEF (consid. 1).

A. - § 83 der zürch. StPO bestimmt
«Entzieht sich ein Angeschuldigter, der keine Sicherheit geleistet hat, der
Untersuchung durch die Flucht, oder erscheint es zur Sicherung der künftigen
Vollstreckung eines Strafurteils aus andern Gründen als geboten, so kann durch
die Untersuchungsbehörde vom Vermögen des Angeschuldigten so viel mit Beschlag
belegt werden, als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse, des
verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten voraussichtlich erforderlich
ist.
B. - Die Bezirksanwaltschaft Winterthur führte gegen Heinrich Bachofen eine
Strafuntersuchung wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung usw., in deren Verlauf
sie eine umfangreiche Bücherexpertise anordnete. Am 21. Dezember 1950 wurde
über Bachofen der Konkurs eröffnet. Durch Verfügungen vom 22. Dezember 1950,
20. Januar und 30. April 1951 beschlagnahmte hierauf die Bezirksanwaltschaft
zur Deckung der Untersuchungs- und Gerichtskosten in Anwendung der §§ 83 ff.
StPO und des Art. 44 SchKG Postcheckguthaben und Bargeld Bachofens im Betrag
von insgesamt Fr. 15,000.- und liess sich gestützt auf diese Verfügungen, die
unangefochten blieben, vom Postcheckamt Winterthur den Fr. 5558.23 betragenden
Saldo des Postcheckkontos Bachofens überweisen. Am 15. Oktober 1951
beschlagnahmte die Bezirksanwaltschaft weitere Fr. 6000.-, d.h. insgesamt Fr.
21,000.-, und wies das Konkursamt Winterthur-Altstadt an, ihr die Differenz
zwischen den beschlagnahmten Fr. 21,000.- und den vom Postcheckamt
abgelieferten Fr. 5558.23 abzuliefern.
Die Konkursmasse Bachofen, vertreten durch das Konkursamt, erhob gegen diese
Verfügung Rekurs, mit dem sie geltend machte, dass die Beschlagnahme von
Vermögen, das zur Konkursmasse gezogen sei, gegen Bundesrecht verstosse.

Seite: 217
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies den Rekurs am 21. Januar 1952
ab mit der Begründung: Das Bundesgericht habe in BGE 76 I 32 und 96
ausgeführt, dass § 83 StPO, soweit er die Beschlagnahme von Vermögen des
Angeschuldigten zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse und der
Strafverfolgungskosten vorsehe, durch den Vorbehalt des Art. 44 SchKG gedeckt,
d.h. nicht bundesrechtswidrig sei. Eine Einschränkung in dem Sinne, dass auf
Grund von § 83 StPO nur Beschlagnahmungen vor der Konkurseröffnung angeordnet
werden könnten, habe das Bundesgericht in diesen Entscheiden nicht gemacht. Es
habe vielmehr in BGE 76 I 96 bestätigt, dass es von BGE 53 I 380, wo es die
Beschlagnahme zur Deckung der Kosten des Strafprozesses auch gegenüber der
Konkursmasse als zulässig erklärte, nicht abgewichen sei.
c. - Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die
Konkursmasse Bachofen, diesen Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und die von der Bezirksanwaltschaft Winterthur mit Verfügung vom 15.
Oktober 1951 angeordnete Beschlagnahme von weiteren Fr. 6000.- aufzuheben. Zur
Begründung wird vorgebracht:
Nach Art. 197 SchKG sei sämtliches Vermögen, das dem Gemeinschuldner gehöre
und ihm vor Schluss des Konkursverfahrens noch anfalle, der Gesamtheit der
Gläubiger zur gemeinsamen Befriedigung verfangen. Eine gesonderte
Vollstreckung in solches Vermögen zugunsten eines einzelnen Gläubigers sei
damit ausgeschlossen. Für eine abweichende Ordnung im kantonalen Recht
bedürfte es eines besonderen bundesrechtlichen Vorbehaltes. Als solcher komme
nur Art. 44 SchKG in Betracht. Das Bundesgericht habe diese Bestimmung dahin
ausgelegt, dass beschlagnahmte Gegenstände weder gepfändet noch admassiert
werden könnten (BGE 53 I 390 Erw. 3). Art. 44 SchKG besage aber nicht, dass
bereits gepfändetes oder zur Konkursmasse gezogenes Vermögen beschlagnahmt
werden könne unter Aufhebung der Rechte der Pfändungs- und

Seite: 218
Konkursgläubiger. Art. 44 SchKG gelte nur für solche Gegenstände, welche vor
der Konkurseröffnung beschlagnahmt worden seien. Soweit § 83 StPO darüber
hinaus auch die Beschlagnahme während des Konkursverfahrens ermöglichen wolle,
verstosse er gegen Bundesrecht, das nirgends, insbesondere auch nicht in Art.
219 SchKG, vorsehe, dass die Ansprüche der Strafuntersuchungsbehörden
denjenigen der Konkursgläubiger vorgingen. Es wäre auch äusserst stossend,
wenn einer Konkursmasse, wie es hier durch den angefochtenen Entscheid
geschehe, zur Deckung der Kosten von umfangreichen Bücherexpertisen Beträge
von Fr. 20,000. und mehr entzogen werden könnten.
D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung der
Beschwerde und verweist auf den angefochtenen Entscheid.
E. - Gegenstand und Ergebnis eines zwischen der staatsrechtlichen Kammer und
der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts stattgefundenen
Meinungsaustausches sind, soweit wesentlich. aus den nachstehenden Erwägungen
ersichtlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung -
1.- Der Beschwerdeführerin steht gegenüber dem Entscheid der
Staatsanwaltschaft weder ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 86
Abs. 2 OG), noch kann die von ihr behauptete Rechtsverletzung sonstwie durch
Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde
gerügt werden (Art. 84 Abs. 2 OG). Dagegen fragt sich, ob die vorliegende
staatsrechtliche Beschwerde nicht deshalb gemäss Art. 84 Abs. 2 OG als
unzulässig zu betrachten sei, weil die Beschwerdeführerin, anstatt den
Entscheid der Staatsanwaltschaft beim Bundesgericht anzufechten, die
Möglichkeit gehabt hätte, die Herausgabe des beschlagnahmten Betrages zu
verweigern und die Strafbehörden damit zu veranlassen, mit der Beschwerde nach
Art. 17 SchKG gegen sie vorzugehen und, nach allfälliger Abweisung derselben
durch die kantonalen

Seite: 219
Aufsichtsbehörden, den Streit über die Zulässigkeit der Beschlagnahme im Wege
des Rekurses nach Art. 17 SchKG dem Bundesgericht zu unterbreiten. Die Frage
ist zu verneinen. Nach Art. 44 SchKG erfolgt die Beschlagnahme auf Grund
strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze des Bundes und der Kantone
ausschliesslich nach diesen Gesetzen. Über die Voraussetzungen und die
Wirkungen solcher Beschlagnahme haben daher einzig die nach diesen Gesetzen
zuständigen Straf- und Fiskalbehörden zu entscheiden. Den Betreibungs- und
Konkursbehörden steht es, wie auch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts im Meinungsaustausch erklärt hat, nicht zu, einer
strafrechtlichen oder fiskalischen Beschlagnahme eine eigene gegenteilige
Verfügung entgegenzusetzen, die dann von den Straf- und Fiskalbehörden
anzufechten wäre. Vielmehr stellt die von diesen angeordnete Beschlagnahme
eine rechtsverbindliche Verfügung dar, welche die Betreibungs- und
Konkursbehörden zu befolgen haben; vorbehalten bleiben lediglich die dein
Schuldner, der Konkursmasse und allenfalls den Pfändungsgläubigern nach den
Straf- und Fiskalgesetzen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und, sofern es
sich uni kantonale Verfügungen handelt, die staatsrechtliche Beschwerde, wie
sie im Falle BGE 53 I 380 i. und auch im vorliegen den Falle ergriffen worden
ist. In BGE 28 I 220 hat freilich die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts eine strafprozessuale Beschlagnahme als ungesetzlich erklärt
und die Betreibungsbehörden zur Verwertung des beschlagnahmten
Vermögensstückes verhalten, doch handelte es sich dabei um eine Beschlagnahme,
die nach den eindeutigen Bestimmungen der betreffenden Strafprozessordnung
unzulässig war und daher von den Betreibungsbehörden kurzerhand als nichtig
betrachtet werden konnte, wovon im vorliegenden Falle nicht die Rede sein
kann.
2.- Nach Art. 43 SchKG erfolgt die Betreibung für öffentlich-rechtliche
Geldforderungen (Steuern, Abgaben, Gebühren, Bussen usw.) auf dem Wege der
Pfändung oder

Seite: 220
der Pfandverwertung. Daraus folgt, dass für solche Forderungen nicht nur die
Konkursbetreibung, sondern auch jedes durch kantonales Recht geschaffene
andere Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen ist und es den Kantonen nicht
zusteht, die Betreibung für Steuern usw. zu ihren Gunsten leichter zu
gestalten (BGE 23 S. 444; JAEGER, N. 6 zu Art. 43 SchKG). Ferner ist nie
bezweifelt worden, dass öffentlich-rechtliche Geldforderungen gegenüber privat
rechtlichen bei der Vollstreckung in keiner Weise privilegiert und daher -
beim Fehlen eines gesetzlichen Pfandrechts - gemäss dem (nach Art. 146 Abs. 2
auch bei der Pfändung anwendbaren) Art. 219 SchKG als gewöhnliche
Kurrentforderungen in fünfter Klasse zu kollozieren sind (BLUMENSTEIN,
Steuerrecht S. 673).
Diese Gleichstellung öffentlich- und privatrechtlicher Geldforderungen in
bezug auf das für die Betreibung geltende Verfahren und den bei der
Kollokation einzunehmenden Rang hat indessen durch Art. 44 SchKG eine
bedeutsame Einschränkung erfahren. Diese Bestimmung spricht zwar ausdrücklich
nur davon, dass die Verwertung von Gegenständen, welche auf Grund
strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze des Bundes oder der Kantone mit
Beschlag belegt sind, nach diesen Gesetzen geschehe. Doch damit ist
stillschweigend auch gesagt, dass in einem solchen Falle das SchKG für den Akt
der Beschlagnahme selbst, für die Voraussetzungen, den Vollzug und die
Wirkungen derselben, nicht massgebend sein will (BGE 28 I 209, 76 I 33
BLUMENSTEIN in der Festgabe der Berner Juristenfakultät für das Bundesgericht
S. 183). Die Kantone können somit in strafrechtlichen oder fiskalischen
Gesetzen die Beschlagnahme von Gegen ständen vorsehen und deren Verwertung
regeln. Voraussetzung ist nach Art. 44 SchKG nur, dass diese Beschlagnahme der
Verwirklichung und Vollziehung eines öffentlichrechtlichen Anspruchs dient;
zur Sicherung privatrechtlicher Schadenersatzansprüche kann sie auch auf Grund
eines strafrechtlichen Gesetzes nicht angeordnet werden (BGE 58 I 386 Erw. 2,
76 I 99).

Seite: 221
Davon abgesehen lässt sich aus Art. 44 SchKG nichts entnehmen, was für eine
Beschränkung der hier für bestimmte ôffentlich-rechtliche Ansprüche
vorgesehenen besonderen Vollstreckungsart spräche und etwa die Art. 197 , 199
und 206 SchKG als auf sie anwendbar erscheinen liesse (vgl. JAEGER, N. 1 zu
Art. 199 und N. 2 zu Art. 206 SchKG). Die Beschlagnahme auf Grund
strafrechtlicher und fiskalischer Gesetze geht daher, wie das Bundesgericht
bereits in BGE 53 I 390 Erw. 3 entschieden hat, allfälligen
Pfändungsansprüchen von Betreibungsgläubigern und dem Beschlagsrecht der
Konkursmasse vor und schliesst Pfändung wie Admassierung aus, wenn sie mit dem
Zweck der öffentlich-rechtlichen Beschlagnahme in Widerspruch geraten würde.
Dort war freilich die Wirkung einer schon vor der Konkurseröffnung
angeordneten Beschlagnahme streitig, während im vorliegenden Falle die
Beschlagnahme erst nachher erfolgte. Das ist jedoch kein Grund, die Frage der
Zulässigkeit und Wirkung der Beschlagnahme anders zu entscheiden. Wenn den
öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, für welche nach Art. 44 SchKG die
Beschlagnahme angeordnet werden kann, der Vorrang vor allen privatrechtlichen
(sowie den nach Art. 43 SchKG wie diese zu vollstreckenden
öffentlich-rechtlichen) Forderungen zukommt, so kann dies nicht davon
abhängen, ob die Beschlagnahme vor oder nach der Pfändung bzw.
Konkurseröffnung erfolgt, was häufig durch Zufälligkeiten bedingt sein wird.
Dass ein bereits durch Pfändung oder Konkurseröffnung begründetes
Beschlagsrecht der Gläubiger einer zur Sicherung und vorzugsweisen Deckung
strafrechtlicher oder fiskalischer Ansprüche angeordneten Beschlagnahme im
Sinne von Art. 44 SchKG nicht entgegensteht, ist, wie der Meinungsaustausch
ergeben hat, auch die Auffassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts (ebenso BLUMENSTEIN, Festgabe S. 222;3, 241/2, 261/2;
Steuerrecht S. 657 und 675).
§ 83 zürch. StPO ist somit auch insoweit durch den Vorbehalt von Art. 44 SchKG
gedeckt und nicht bundesrechtswidrig,

Seite: 222
als er die Beschlagnahme bereits gepfändet en oder zu einer Konkursmasse
gezogenen Vermögens des Schuldners zur Deckung von Prozesskosten, Busse und
Strafvollzugskosten gestattet. Die damit verbundene Benachteiligung der
übrigen Gläubiger ist die Folge davon, dass der Schuldner strafbare Handlungen
begangen hat, die im öffentlichen Interesse die Durchführung einer
Strafuntersuchung und eines Gerichtsverfahrens notwendig machten.
Demnach erkennt das Bundesgericht -. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 I 215
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 08. Oktober 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 I 215
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Die im kantonalen Strafprozessrecht vorgesehene Beschlagnahme von Vermögen des Angeschuldigten zur...


Gesetzesregister
OG: 84  86
SchKG: 17  43  44  146  197  199  206  219
BGE Register
28-I-207 • 28-I-220 • 53-I-380 • 58-I-386 • 76-I-28 • 76-I-96 • 78-I-215
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • konkursmasse • deckung • busse • staatsrechtliche beschwerde • meinungsaustausch • schuldner • rechtsmittel • kantonales rechtsmittel • strafuntersuchung • frage • wiese • konkursverfahren • kantonales recht • konkursamt • entscheid • gerichtskosten • strafprozess • vorrang des bundesrechts • rang • betreibung auf konkurs • staatsanwalt • ausführung • schweizerische strafprozessordnung • rechtsgleiche behandlung • begründung des entscheids • steuer • vollstreckungsverfahren • admassierung • strafbare handlung • flucht • nichtigkeit • schaden • wille • weiler • verhalten • rechtsverletzung • mass
... Nicht alle anzeigen