380 Staatsrecht.

V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS

FORCE DÉROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

53. Urteil vom 1. Oktober 1927 i. S. Konkm'smasse Nacht-53311 gegen
Obergerioht des Kantons Solothurn. Beschlagnahme von Vermögensstticken
und Urkunden einer Person im Strafverfahren gegen dieselbe. Unwirksam
bei Konkurseröffnung über den Angeschuldjgten, soweit dadurch dem durch
die strathare Handlung Geschädigten ein Vorrecht auf die Gegenstände
des Beschlags verschafft

werden soll (Erw. 2). -

Zulässig auch gegenüber der Konkursmasse, solange die Beschlagnahme der
Beweiskiihrnng im Strafprozesse dient, ferner unter der Voraussetzung
eines hiezu ermächtigenden kant. Gesetzes, soweit sie den Staat für
die Kosten des Strafprozesses decken soll. Befugnis des Strafrichters
über die Verwendung der Sachen hiezu für die Konkursmasse verbindlich
zu entscheiden (Erw. 3).

*Die StPO für den Kanton Solothurn bestimmt :

sc§ 97. sind Gegenstände, welche dem Verletzten durch die straihare
Handlung entzogen worden Sind, oder die aus solchen Gegenständen erlösten
oder angeschafftcn Sachen in gerichtlichen Gewahrsam genommen worden,
so ist deren Herausgabe an den Beteiligten, falls sie kein Dritter
beansprucht, im Strafurteile zu wrordnen.

§ 119. Sobald die Anzeige einer strafbaren Handlung erfolgt. sollen
diejenigen Sachen, die dem Anschein nach zur Begehung derselben gedient
haben oder gebraucht. werden sollten oder durch die dieselben erlangt oder
hervorgebracht worden sind, in Beschlag genommen und in gerichtlichen
Gewahrsam gebracht werden; ebenso alle sonstigen Gegenstände, welche
für die Er-

* (ickürzter Tatbestand.Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 53. 381

mittlung der Wahrheit oder die Auffindung der schuldigen von Bedeutung
sein können.

§ 441. Sind Gegenstände, welche dem Angeklagten eigentümlich gehöIen, mit
Beschlag belegt worden oder sonst in gerichtlichen Gewahrsam gelangt, so
ist davon auf Verlangen des Verletzten der ihm zugesprochene Schadenersatz
zu bestreiten, sofern der Verurteiltr den daherigen Betrag nicht in
anderer Weise sicherstelit. Die Schadenersatziorderung des Verletzten
geht der Berichtigung der Kosten aus solchen Gegenständen vor.

Am 15. März 1927 erstattete die A.-G. Ed. Kummer Uhrenfahrik in
Bettlaeh Strafanzeige gegen ihren Fahrtkatiorsund Fakturachef Arnold
Wyss und die Uhreniabrikanten Karo in Bettlach und N. Nachtigall in
La Chaux de-Fonds wegen Betrugs, Unterschlagung u. s. w., begangen
dadurch, dass Wyss an die beiden Mitangeschuldigten seit geraumer Zeit
erhebliche Mengen Ebauches ab dem Lager der Strafklägerin geliefert
habe, ohne sie zu fakturieren. Daneben hatte Nachtigall von der
Firma Kummer auch noch Ebauches im ordentlichen Geschäftsverkehr
gekauft. In der daraufhin angehobenen Strafuntersuchung legte
der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern unter Mitwirkung
der neuenburgischen Untersuchungsbehörden Beschlag auf die in den
Geschäftsräumen des Nachtigall in La Chauxde-Fonds vorgefundenen
Geschäftsbücher und Geschäftspapiere, Ebauches und Uhren, deren Ebauches
von der Firma Kummer stammten, ferner auf einen Posten Uhren, die
Nachtigall zur Fertigstellung einem Termineur übergeben hatte. Ferner
wies er die Postverwaltung La Chaux de-Fonds an, die sämtlichen für
Nachtigall eingehenden Postsachen mit Einschluss der Geldsendungen als
beschlagnahmt dem Untersuchungsrichter zukommen zu lassen. Ausserdem
wurde der Beschlag auch noch auf ein Automobil des Nachtigall ausgedehnt,
das sich in einer Garage in Biel befand.

382 staatsrecht.

Den Wert der in La Chaux-de-Fonds in Beschlag genommenen Ebauches und
Uhren schätzte der Sachverständige der Untersuchungsbehörde auf zusammen
Fr. 73,670.-; zugleich stellte er fest, dass alle darunter fallenden
Ebauches, auch die in den fertigen Uhren enthaltenen aus der Fabrik der
geschädigten Firma Kummer stammten.

Am 5. April 1927 wurde über Nachtigall auf Begehren anderer Gläubiger in
La Chaux de Fonds der Konkurs eröffnet. Die Konkursverwaltung verlangte
vom Untersuchungsrichter Solothurn-chern die Ablieferung der in Beschlag
genommenen Gegenstände in die Masse. Der Untersuchungsrichter lehnte
dies ab, inbezug auf die Geschäftsbücher für solange, als sie noch
zu Beweiszwecken im Strafprozesse nötig seien. Dagegen gab er nach
anfängliche-r Weigerung seine Zustimmung dazu, dass die Konkursverwaltung
auch ihrerseits über die betr. Vermögensstücke ein Inventar aufnehme
und in den Geschäftsbüchern des Gemeinschuldners in ,Solothurn auf dem
Untersuchungsrichteramt gewisse Erhebungen mache.

Eine Beschwerde der Konkursverwaltung gegen den Untersuchungsrichter,
womit sie die Herausgabe der Gegenstände des Beschlages an die Masse
erzwingen wollte, wurde vom solothurnischen Obergericht unter Hinweis
auf Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG abgewiesen, der vom Betreibungsund Konkursverfahren
die auf Grund strafrechtlicher si oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag
belegten Sachen ausnehme. Um einen solchen öffentlichrechtlichen Beschlag
handle es sich hier. Dass er nach den kantonalen Gesetzesbestimmuugen,
auf die er sich stütze § 119, 441 sol. StGO nicht nur der Überführung
des Täters (Sicherung des Beweises) sondern auch dem anderen Zwecke
der Sicherstellung des Schadenersatzanspruches des durch die strafbare
Handlung Geschädigten diene, ändere daran nichts. Denn auch dieser
Anspruch sei kein bloss zivilrechtlichen sondern gehöre, weil
durchDerogatorische Kraft des Bundesrechts. .'U 53. 382;

die Verletzung einer Strafnorm entstanden, ebenfalls dem Öffentlichen
Rechte an, sodass eine Besclilagnalune zu diesem Zwecke durch Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.

SchKG mit gedeckt sei. Darüber aber, was schliesslich mit den in
Beschlag genommenen Vermögensstücken und deren Erlös zu geschehen habe
und inwieweit sie auf Grund der angeführten kanl. Gesetzcsbcstimmuugcn
wirklich zur Befriedigung der geschädigtcn Firma verwendet werden dürfen,
entscheide nicht der Untersuchungsriehter, sondern gemäss § 441 SLPO
der urleilende Richter in der Strafsache, adhäsionsweiso oder ,in;
Zivilprozessverfahren, wenn die Beurteilung im Strafverfahren i. S. der
gg 94 und 86 ebenda nicht möglich sei. Bis dahin sei eine Verfügung der
Konkursmasse über die Gegenstände und deren Erlös ausgeschlossen. Zur
Zeit der Beschlagnahmeverfügungen habe unmöglich schon beurteilt werden
können, inwiefern die beim Angeschuldigten vorgefundenen Vermögensstücke
tatsächlich durch die verbrecherischen Handlungen desselben erlangt seien
oder den Erlös aus auf solche Weise erlangten Sachen darstellten. Es sei
deshalb zulässig und gerechtfertigt gewesen, den Beschlag für einmal
auf alle Vermögensrechte auszudehnen, bei denen die Möglichkeit eines
solchen Zusammenhangs bestanden habe. Immerhin empfehle es sich aus
praktischen Gründen, dass der Untersuchungsrichter die bcschlagnahmten _
Sachen nach dem Begehren der Konkursverwaltung wenigstens durch diese
v e r w e r t e n lasse, unter Verpflichtung der Konkursverwaltung zur
Ablieferung des Erlöses an die Untersuchungsbehörde und in der Meinung,
dass das Strafurteil dann verbindlich feststellen werde, inwiefern an
demselben die Klägerin im Strafprozesse berechtigt sei und inwiefern
er in die Konkuismasse falle. Von der Verwertung seien dabei immerhin
einstweilen die noch zur Beweissicherung nötigen Stücke auszunehmen-

Der Untersuchungsiichter von Solothurn Leben]

384 Staatsrecht.

schrieb hierauf am 27. Juli an den Konkursverwalter Advokat Wille :
Nach dem Entscheide des Obergerichts sind diejenigen beschlagnahmten
Vermögensobjekte des Nachtigall, welche nicht mehr zur Sicherung des
Beweises dienen, der Konkursverwaltung zur Liquidation herauszugeben. Der
Erlös aus diesen Vermögensobjekten bleibt beschlagnahmt, d. h. er tritt
an Stelle der beschlagnahmten Objekte ...... Über die Zuteilung der
betreffenden Gelder entscheidet gemäss § 441 StPO der Strafrichter.
Sofern Sie uns die. nötigen Garantien leisten können, dass der Erlös
aus der Liquidation der beschlagnahmten Vermögensobjekte uns richtig
überwiesen wird, stellen wir Ihnen die hier liegenden Waren des Nachtigall
und ebenso das bei Gygax in Biel garagierte Automobil Marke Delage zur
Verwertung zur Verfügung. Die Buchhaltung des Nachtigall werden wir
Ihnen überlassen, sobald die Expertengutachten abgeschlossen sind. .

Einen staatsrechtlichen Rekurs der Konkursmasse Nachtigall gegen
den Entscheid des solothurnischen Obergerichts und die Massnahmen des
Untersuchungsrichters von Solothurn-Lebern hat das Bundesgericht im Sinne
der nachstehenden Erwägungen zum Teil gutgeheissen und erkannt, dass:

a) die Untersuchungsund Gerichtshehörden von Solothurn nicht zuständig
seien, die von ihnen mit Beschlag belegten Sachen zu Gunsten des
Geschädigten zu verwerten und über dessen Ansprüche auf dieselben oder
ihren Erlös zu entscheiden;

b) die betr. Gegenstände daher gegen Ersatz allfälliger Aufwendungen
auf dieselben, aber sonst unbeschwert dem Konkursverwalter zur Verfügung
nach Konkursrecht herauszugeben seien ;

c) den solothurnischen Gerichten aber immerhin das Recht gewahrt bleibe
darüber zu entscheiden, ob auf den Erlös dem Kanton Solothurn für die
Kosten des Strafverfahrens ein Vorrecht zustehe-Derogatorische Kraft
des Bundesrechts. N° 513. 385

Die Rekurrentin hatte u. a. geltend gemacht, dass die Aufrechterhaltung
solcher Beschlagnalnnen auf Grund kant. Gesetzesvorschriften auch nach
der Konkurseröffnung über den Angeschuldiglen gegen das SchKG verstosse
und infolgedessen die derogalorische Kraft des Bundesrechts missachte.

Aus den Urteilsgründen :

1. Fraglich sind die Einwirkungen der Konkurseröffnung auf vorher erfolgte
Beschlagnahmen beim Gemeinschuldner vorgefundener Vermögensstücke
und Urkunden, die die Untersuchungsbehörde in einem Strafverfahren
gegen diesen verfügt. hatte. Nach der Auffassung des angefochtenen
obergerichtlichen Entscheides würde der solothurnische Strafrichter ohne
Rücksicht auf jene Tatsache ausschliesslich kompetent bleiben darüber
zu befinden, was mit den in Beschlag s genommenen Vermögensstücken zu
geschehen habe und je nach dem Urteil im Strafpunkte eventuell deren
Herausgabe an den durch das Vergehen Verletzten oder doch Verwendung
zur Deckung des Schadenersatzanspruches desselben anzuordnen. Der
Standpunkt der Rekurrentin dagegen geht dahin: auch der durch
strafbare Handlungen des Gemeinschuldners Geschädigte habe nunmehr
seine Schadenersatzansprüche sowohl als allfällige Eigentumsrechte an
den streitigen Sachen im Konkursverfahren zu verfolgen und könne dafür
Befriedigung einzig nach den Regeln des Konkursrechts, in Konkurrenz mit
den übrigen Gläubiger-n verlangen. Der Streit dreht sich demnach um die
Ausscheidung der Kompetenzen zwischen Strafbehörden einerseits, Organen
des eidgen. Vollstreckungsverfalu'ens (Betreibungsund Konkursverfahrens)
andererseits, also um eine Gerichtsstandsfrage des eidgen. Rechtes in
dem weiteren Sinne, der diesem Begriff in Art. 189 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
OG zukommt,
ferner da die solothurnischen Behörden sich für ihre Rechtsauffassung
auf angeblich durch einen --

386 Staatsrecht.

Vorbehalt des SchKG gedeckte kantonale Gesetzesverschriften berufen,
um die Abgrenzung des Bundesrechtes vom kantonalen Rechte auf diesem
Gebiete überhaupt (Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Überg Best. z. BV). Nach beiden Richtungen
hat das Bundesgericht die Sache frei zu beurteilen und ist nicht auf
eine Überprüfung aus dem Gesichtspunkte des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (der Willkür
und Rechtsverweigerung) beschränkt. Es wird infolgedessen im Falle der
Gutheissung des Rekurses auch von sich aus die Anordnungen zu treffen
haben, die sich aus jener Ausscheidung und Grenzziehung ergeben,
nicht bloss die Akten zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde
zum'ickzuweisen haben.

2. Art. 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
SchKG erklärt das s ä m t l i c h e Vermögen, das dem
Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört und vor Schluss
des Konkursverfahrens noch anfällt, der Gesamtheit seiner Gläubiger
zur gemeinsamen Befriedigung in der durch Art. 219 ebenda festgesetzten
Rangfolge und nach den übrigen in Art. 198-270 ausgesprochenen Grundsätzen
verlangen. Er schliesst damit eine gesonderte Vollstreckung in solche
Vermögensstücke zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers fortan aus. Nur eine
Folge dieses schon aus Art. 197 sich ergebenden allgemeinen Grundsatzes
ist es, dass nach Art. 206 alle gegen den Schuldner noch anhängigen
Betreibungen rnit der Konkurseröffnung dahinfallen, neue Während des
Konkursverfahrens nicht ss angehoben werden können, ferner auch gepfändete
Vermögensstücke, deren Verwertung zur Zeit der Konkurs' eröffnung noch
nicht stattgefunden hatte, und Arrestgegenstände im Sinne von Art. 271
ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
. SchKG in die Masse fallen (Art. 199). Als dem Gemeinschuldner
gehörend werden dabei zunächst alle Sachen und Rechte behandelt, die
sich in seinem Gewahrsam befanden, auch wenn sie als Eigentum dritter
Personen bezeichnet oder von solchen zu Eigentum angesprochen werden
(Art. 225). Der Dritte, der einen solchen Anspruch

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 53. 387

erhebt, hat ihn ebenfalls im Konkursverfahrcn, durch Anmeldung bei der
Konkursverwaltung und, wenn diese daraufhin die Herausgabe verweigert,
gerichtliche Klage gegen die Konkursmasse nach Art. 242 an d c r c n
Gerichtsstand geltend zu machen. Nur wenn es sich unt Sachen handelt,
die sich im Gewahrsam des Drittausprechers selbst oder einer Person
befinden, die auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses zwischen ihr
und dem Ansprecher den Gewahrsam für diesen ausübt, hat die Konkursmasse
ihrerseits klagend gegen den Dritten zur Feststellung des Eigentums des
Gemeinschuldners aufzntreten.

Für eine abweichende Behandlung auf Grund kanton'aler Gesetzesvorschriften
bedürfte es eines besonderen Vorbehalts des Bundesgesetzgebers, wodurch er
selbst das Geltungsgebiet der konkursrechtlichen Bestimmungen der Art. 197
ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
. SchKG entsprechend eingeschränkt hat. An dieser Voraussetzung fehlt
es aber hier jedenfalls für den einen und hauptsächlichen Zweck der
angefoch-tenen Beschlagnahmen, nämlich die eventuelle Befriedigung des
durch die strafbaren Handlungen des Gemeinschuldners Geschädigten aus
den mit Beschlag belegten Gegenständen. Die solothurnischen Behörden
berufen sich für das Gegenteil zu Unrecht auf Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG. Wenn hier
von Gegenständen gesprochen wird, die auf Grund strafrechtlicher
oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind , so sind damit
nicht irgendwelche Vorschriften gemeint, die sich in einem kantonalen
Strafoder Strafprozessgesetze finden. Vielmehr ist nur an solche
Bestimmungen gedacht, die auch ihrem Inhalt nach dem materiellen oder
formellen Strafrechte angehören, der Verwirklichung und Vollziehung
eines Strafanspruches des Gemeinwesens und der Gebührenund sonstigen
finanziellen Ersatzansprüche dienen sollen, die ihm aus der Durchführung
des Strafverfahrens gegen den Angeschuldigten erwachsen. Nur auf solche
öffentlichrechtliche Ansprüche ist-, wie

388 Staatsrecht .

schon die Zusammenstellung der strafrechtlichen mit den fiskalischen
Gesetzen zeigt, Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG zugeschnitten. Keineswegs war es
seine Absicht, eine derartige Vorzugsstellung auch gewöhnlichen
privatrechtlichen Forderungen zu gewähren, die irgendwie mit einem
Vergehen zusammenhängen. Der Anspruch des durch eine strafbare
Handlung Geschädigten auf Wiedergutmachung dieses Schadens ist
aber eine einfache privatrechtliche Forderung, die sich von anderen
Schadenersatzansprüchen aus ausservertraglicher Schädigung ihrer Natur
nach nicht unterscheidet. Er beruht nicht auf der übertretenen Strafnorm,
sondern auf dem allgemeinen Satze des Zivilrechts (Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR), welcher
denjenigen, der einem anderen widerrechtlich mit Vorsatz oder aus
Fahrlässigkeit Schaden zufügt, zum Ersatze verpflichtet, während die
Strafbarkeit der schädigenden Handlung nur ein e der Voraussetzungen
dieser Schadenersatzpflicht, nämlich die Widerrechtlichke'it der
Schädigung herstellt, wie denn ja auch das OR auf den Fall, wo die
zivilrechtliche Schadenersatzpfiicht im Sinne von Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR aus
der Übertretung einer Strafncrrn durch den Schädiger hergeleitet wird,
nach verschiedenen Richtungen besonders Bezug nimmt (Art. 53, 60). Es ist
demnach durchaus unrichtig, dass man es hiebei mit einem dem öffentlichen
Rechte angehörenden Verhältnis zu tun hätte. Dasselbe gilt für die andere
Frage, ob der Verletzte die Gegenstände, die durch die strafbare Handlung
in das Vermögen des Täters gelangt sind, als sein Eigentum herausverlangen
könne. Auch hier ist es die privatrechtliche Eigentumsordnung, seit dem
Inkrafttreten des ZGB die in ihm enthaltene Regelung des Sachenrechts,
welche die Wirkungen der Erwerbshandlung in dieser Beziehung bestimmt
und darüber entscheidet, inwiefern sie eine Verschiebung in den
Eigentumsverhältnissen nach sich zu ziehen vermochte oder nicht.

Die Vorschriften der solothurnischen StPO, welche

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 53. 389

den Strafrichter ermächtigen, im Strafurteil die Herausgabe derjenigen
Sachen, die dem Verletzten durch die strafbare Handlung entzogen worden
sind, oder der aus solchen Sachen angeschafften oder erlösten Gegenstände
an den Verletzten anzuordnen und auch darüber hinaus die Verwendung dem
Verurteilten eigentümlich gehörender mit Beschlag belegter Gegenstände,
die. unter eine der Kategorien des § 119 fallen, zur Bestreitung des dem
Verletzten zugesprochenen Schadenersatzes zu verfügen, mögen solange nicht
zu beanstanden sein, als lediglich das Verhältnis zwischen Angeklagtem
und Verletztem in Frage. steht. Sie widersprechen dem eidgen. Rechte und
müssen vor ihm weichen, soweit und sobald sie mit den Betreibungsrechten
und den aus ihnen hervorgehenden Beschlagsbefugnissen anderer Gläubiger
zusammenstossen und dem Geschädigten auf Kosten dieser Gläubiger ein
Privileg auf die Gegenstände des Beschlags verschaffen sollen, mit
der Wirkung, deren Pfändung oder · Admassierung im Konkurse ausser
für einen allfälligen Übererlös zu verhindern. Die solothurnischen
Strafbehörden sind danach nicht befugt, die mit Beschlag belegten
Vermögensstücke zu einer jener Zweckbestimmungen zurückzubehalten und
der Konkursmasse zu entziehen. Vielmehr wird es Sache der Geschädigten
A.-G. Kummer sein, sowohl ihre Schadenersatzansprüche als allfällige
von ihr behauptete Eigentumsrechte im Konkursverfahren und in den
durch das eidgen. Konkursrechi vorgezeichneten Formen geltend zu
machen. Ein Ausscnderungsoder sonstiges Vorzugsrecht wird dabei von ihr
nur insoweit beansprucht. werden können, als die Konkursgesetzgebung
dafür die nötige Grundlage bietet. Die vorangegangene Beschlagnahme von
Vermögensstücken des Gemeinschuldners durch die Strafbehörden vermag es
ihr nicht. zu verschaffen, so wenig wie dadurch ein die Part'eirollen
im Eigentumsprozesse umkehrendes Gewahrsamsverhältnis zu ihren Gunsten
an den Sachen begründet-wurde

390 Staatsreeht.

3. Anders verhält es sich, soweit die Beschlagnahme die Sicherung des
Schuldbeweises gegenüber

. dem Täter (Überführung des Angeschuldigten) oder die

eventuelle Befriedigung des Staates für die jenem aufgelegten Kosten des
Strafverfahrens im Falle der Verurteilung bezweckt. Nach beiden Richtungen
hat man es unzweifelhaft mit einem Beschlag auf Grund strafrechtlicher
Gesetze im Sinne von Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG zu tun, der infolgedessen durch
diese Vorschrift, unter der Voraussetzung einer die Beschlagnahme
hiezu zulassenden kantonalen Gesetzesbestimmung, auch gegenüber den aus
einem Betreibungsverfahren zu Gunsten anderer Personen hervorgehende-n
Rechten gedeckt ist. Er geht danach allfälligen Pfändungsansprüchen
von Betreibungsgläubigern des Angeschuldigten wie den Beschlagsrechten
der Konkursmassc desselben vor und schliesst Pfändung wie Admassierung
aus, wenn sie mit dem Zwecke der öffentlichrechtlichen Beschlagnahme
in Widerspruch geraten würde (vgl. BGE 28 I Nr. 50 und 54, 32 I S. 349;
JAEGER, Kommentar zu Alt. 44, Art.. 199 Nr. 1, Art. 206 Nr. 2; BLUMENSTEIN
in der Festgabe der Berner Juristenfakultät zum fünfzigjährigen Bestehen
des Bundesgerichts S. 183-188, 222 si, 237-243, 261 /2). .

a) Im vorliegenden Falle kommt der Zweck der Beweissicherung
im Strafprozesse nach dem Schreiben des Untersuchungsrichters
Solothurn-Lebern an den Konkursverwalter vom 27. Juli 1927 heute nur
noch für die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des Gemeinschuldners
in Frage. Für die übrigen mit Beschlag belegten Gegenstände hat der
Untersuchungsrichter die Beschlagnahme, soweit sie jenem Zwecke diente,
selbst dadurch preisgegeben, dass er sich bereit erklärte, sie ohne
Ausnahme der Konkursverwaltung zur Verwertung gegen Ablieferung des
Erlöses zu überlassen. Bücher und Geschäftspapiere aber wollen die
solothurnischen Behörden der Konkursverwaltung ausliefern, sobald die

r:sisi._.......-...__ _

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 53. 391

Expertise im Strafverfahren abgeschlossen sein werde und die Urkunden
daher für das Strafverfahren nicht mehr nötig sein werden. Sie sind
bei dieser Erklärung zu behalten. Ein Anspruchsissauf Herausgabe,
wenn auch nur auf beschränkte Dauer, vor jenem Zeitpunkte steht der
Konkursmasse infolge des aus Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG hervorgehenden Vorranges des
strafrechtlichen vor dem vollstreckungsrechtlichen Beschlage nicht zu. Das
dahingehende Beschwerdebegehren erweist sich danach als unbegründet
(vgl. dazu JAEGER Art. 44 Nr. 4 und das schon angeiührte Urteil BGE 28
I Nr. 54).

b) Die Frage der Haftung der in Beschlag genommenen Vermögensstücke
(abgesehen von Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren) für dem
Angeschuldigten und Gemeinschuldner durch das Strafurteil auferlegte
Kosten des Strafverfahrens wird im angefochtenen Entscheide des
Obergerichts nicht erörtert. Die Erklärung liegt offenbar darin, dass nach
§ 441 der kant. StPO die Deckung der Schadenersatzforderung des Verletzten
der Bestreitung der Kosten aus den mit Beschlag belegten Gegenständen
vergeht, während hier ein Schadenersatzanspruch des Verletzten in Frage
stand, der nach seiner vermutlichen Höhe von vorneherein den Wert der in
Beschlag genommenen Vermögensstücke überstieg. (Es darf deshalb aus jenem
stillschweigen ein Verzicht auf den gedachten weiteren Beschlagnahmezweck
nicht hergeleitet werden. Den solothurnischen Behörden muss es vielmehr
vorbehalten bleiben sich darüber schlüssig zu machen, ob sie die mit
Beschlag belegten Gegenstände allenfalls auch hiefür mit der Wirkung eines
dem Beschlag der Konkursgläubiger vorgehenden Befriedigungsrechtes im
Sinne von Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG in Anspruch nehmen wollen. Der Entscheid darüber
wird dem urteilenden Richter im Strafpunkte zustehen, der nach § 119 in
Verbindung mit § 441 der kant. StPO über das schliessliche Schicksal
im Untersuchungsverfahren verfügter Beschlagnahmen und die Folge, die
ihnen zu geben ist, zu be-

392 Staatsrecht .

finden hat. Glaubt die Konkursmasse, dass die Beanspruchung eines
Vorrechts an den Gegenständen des Beschlages oder an deren Erlös für
eine solche Kostenforderung deshalb gegen Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG verstosse, weil
die kantonale Gesetzgebung für eine Beschlagnahme zu diesem Zwecke nicht
die nötige Grundlage gebe {vgl. BGE 28 I Nr. 54 S. 224), so steht es ihr
frei, gegen eine dahingehende Anordnung des Strafurteils neuerdings das
Bundesgericht anzurufen. Dabei mag einstweilen dahingestellt bleiben,
wieweit alsdann die Kognition des Bundesgerichts in dieser Frage reichen
würde, ob es sie, wie in dem oben angeführten Urteil vorausgesetzt
worden zu sein scheint, frei oder nur aus dem Gesichtspunkt des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV prüfen könne.

Nach Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG zieht ein zulässiger öffentlichrechtlicher
Beschlag zur Sicherung strafrechtlicher Geldansprüche im Sinne dieser
Vorschrift auch die ausschliessliche Befugnis der Strafjustizbezw.
Strafvollziehungsbehörde zur V e r w e r t u n g der in Beschlag
genommenen Gegenstände nach sich, sodass Gegenstand einer Pfändung oder
des Beschlagrechtes der Konkursmasse des Angeschuldigten höchstens ein
allfälliger Übererlös der von jener Behörde durchgeführten Verwertung
über die Deckung der durch den Beschlag gesicherten Ansprüche hinaus
bilden kann. Im verliegenden Falle hat indessen das Obergericht selbst
den Untersuchungsrichter angewiesen, sich mit der KonkursVerwaltung
dahin zu verständigen, dass die Verwertung unter Ablieferung des Erlöses
an den Strafrichter von ihr vorgenommen werde und damit eingewilligt,
den Beschlag an den Gegenständen selbst durch einen solchen an deren
Verwertungserlös zu ersetzen. Um die Rechte des Staates auf diesen
Erlös zu gewährleisten, bedarf es einer Hinterlegung desselben, wie das
Obergen'cht sie in Aussicht genommen hat, nicht. Es genügt, dass der
Bestimmung des Strafurteils, das ihn bis zu einem bestimmten Betrage
dem staate für seine Kostenforderung

.ss...__..si_si_.......... si -

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 53. 393

verfangen erklärt, bei Verwerfung eines dagegen allenfalls erhobenen
staatsrechtlichen Rekurses, die Wirkung einer für die Konkursmasse
verbindlichen Feststellung der Nichtzugehörigkeit der entsprechenden
Werte, zur Masse anerkannt wird, kraft deren der Staat Solothurn von
der Konkursverwaltung die Herausgabe des betreffenden Geldbetrages
nötigenfalls im Vollstreckungswege erzwingen kann, ohne sich auf
die Anmeldung seiner Ansprüche im Konkursverfahren einlassen zu
müssen. Diese Wirkung muss aber einem solchen Dispositive, sobald
einmal die Vereinbarkeit der Beschlagnahme zu dem gedachten Zwecke
mit dem Bundesrecht an sich von der zuständigen Bundeshehörde,
dem Bundesgericht. anerkannt ist, infolge der in Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG
getroffenen Regelung des Verhältnisses zwischen strafrechtlichen;
Beschlag und Betreibungsoder Konkursverfahren ohnehin beigemessen
werden. Es kommt hinzu, dass die vom Gemeinschuldner allenfalls zn
tragenden Kosten des Strafverfahrens Offenbar höchstens einen Bruchteil
des Verwertungserlöses der in Beschlag genommenen Vermögensstücke werden
ausmachen können und dass der Beschlagnahme augenscheinlich nur wegen des
ursprünglich damit verfolgten anderen, durch die Konkurseröffnung'über
den Gemeinschuldner hinfällig gewordenen Zweckes der Befriedigung der
Schadenersatzansprüche des Verletzten ein so weiter Umfang gegeben worden
ist. Durch die Verpflichtung zur einstweiligen Ablieferung des vollen
Verwertungserlöses an die Strafbehörde Mirden demnach der Konkursmasse
in sachlich nicht gerechtfertigt-er Weise flüssige Mittel entzogen.
Daraus, dass die Beschlagnahme. solange sie. nicht in Kollision mit
den Beschlagsreclnen der Konkursmasse trat, überhaupt als rechtmässig
erfolgt angesehen werden muss und es auch nachher blieb, soweit sie
zulässigen strafprozessualen Zwecken im Sinne von Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG diente,
folgt ferner, dass die solothurnischen Behörden als Voraussetzung der
Herausgabe der in Beschlag A5 53 i 1927 25

39l Staatsrecht .

genommenen Aktiven zur Verwertung von der Konkursmasse den Ersatz
der Aufwendungen werden verlangen können, die in der Zwischenzeit auf
dieselben zu deren Verwahrung und Erhaltung gemacht worden sind. Nur mit
dieser weiteren Beschränkung ist die Herausgabe an die Konkursmasse im
Sinne der vorstehenden Er-

wägungen zu verfügen.

54. Urteil vom 12. November 1927 i. S. Böhny gegen Obergerîcht des
Kantons Aargau.

Es verstösst gegen Art. 27
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 27 - 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
1    Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2    Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
SchKG, wenn der Patentzwang der aargauischen
Geschäftsagentenverordnung auf'gewisse Handlungen (Begehren in
Betreibungssachen oder Zahlungsauiforderungen) eines gewerbsmässigen
Gläubigervertreters ausgedehnt wird, dessen Geschäftsdomizil nicht
im Kanton

Aargau liegt.

A. Der Rekurrent, der in Zürich wohnt und dort als Geschäftsagent tätig
ist, forderte durch Brief vom 27. Januar 1927 im Namen der Firma Ullmann
in 'Winterthur Marie Gut in Rheinfelden auf, für eine Forderung seiner
Klientin Zahlung zu leisten,. unter der Androhung rechtlicher Schrittefür
den Fall, dass die Zahlung nicht innert bestimmter Frist erfolgen
sollte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erblickte hierin eine
Übertretung der aargauischen Verordnung über die Geschäftsagenten, Wonach
zur Ausübung dieses Berufes, namlich u. a. zum gewerbsmässigen gütlichen
oder rechtlichen Einzug von Forderungen für Dritte (% 1 litt. a), ein
vom Obergericht ausgestelltes Patent notwendig ist, und überwies daher
den Rekurrenten dem Bezirksgericht Rheinfelden zur Bestrafung. Dieses
sprach den Rekurrenten frei. Das Obergericht des Kantons Aargau, an das
die Staatsanwaltschaft appellierte, erkannte dagegen am 11. Juli 1927:
Der Beklagte Böhny hat sich einer Übertretung im Sinne des § 14 der
aarg. Geschäftsagentenverordnung vom 17. Mai

1886, abgeändert durch den Grossratsbeschluss vom

v m M. ___l___ _

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 54. 895

24. Juni 1924, schuldig gemacht und wird hiefür mit einer Geldbusse von
50 Fr. belegt ...... Das Urteil ist wie folgt begründet : Da diese
(dem Angeklagten zur Last gelegte) Handlung in Rheinfelden, also im
Kanton Aargau zur rechtlichen Auswirkung gelangte, hat der Beklagte
die Geschäftsagententätigkeit im Kanton Aargau ausgeübt, auch wenn der
betreffende Brief an Frau Gut in Zürich geschrieben wurde. Der Beklagte
macht geltend, der § 2 der genannten Geschäftsagentenverordnung,
nach welchem zur Ausübung des Berufes eines Geschäftsagenten ein
vom Obergericht ausgestelltes Patent notwendig sei, könne auf ihn,
der seinen Wohnsitz in Zürich habe, keine Anwendung finden, weil dem
Kanton Aargau die Kompetenz nicht zustehe, ausserhalb seines Gehietes
wohnhafte Geschäftsagenten seinen Bestimmungen zu unterwerfen, selbst
wenn diese von ihrem Wohnsitze aus im Gebiete des Kantons Aargau
als Geschäftsagenten sich betätigen. Dieser Rechtsstandpunkt ist
unhaltbar, wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat. Die
aargauische Geschäftsagentenverordnung verbietet den ausserkantonalen
Geschäftsngenten nicht schlechthin, sich im Kanton Aargau geschäftlich
zu betätigen. Sie verlangt von ihnen. im Interesse des geschäftlich
tätigen Publikums nur, dass sie sich, bevor sie im Kanton praktizieren,
durch Erwerb eines Patentes über gewisse persönliche und sachliche
Qualitäten ausweisen. Daran konnte auch Art. 27
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 27 - 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
1    Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2    Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
SchKG nichts ändern. Er
beabsichtigt das auch nicht ; denn er bestimmt ja gerade, dass die Kantone
die Ausübung des Berufes eines gewerbsmässigen Gläubigervertreters
abhängig machen können von dem Nachweis persönlicher Tauglichkeit und
Ehrenhaftigkeit. Und was nun das örtliche Geltungsgebiet derartiger
kantonaler Regelungen anbetrifft, so wird im bundesgerichtlichen Urteil
vom 28. Januar 1916 (i. S. Kaufmann) ausgeführt, dass die Kantone bei
der an sich bundesrechtlieh zulässigen Regelung eines Gewerbebetriebes
jede Ausübung desselben zu erfassen be-fngt sind, die ihr Gebiet irgendwie
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 I 380
Datum : 01. Oktober 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 I 380
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 380 Staatsrecht. V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DÉROGATOIRE DU


Gesetzesregister
BV: 2 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG: 189
OR: 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
SchKG: 27 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 27 - 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
1    Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2    Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
44 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
197 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursmasse • konkursverwaltung • aargau • untersuchungsrichter • konkursverfahren • bundesgericht • strafbare handlung • frage • strafprozess • vorrecht • leben • mass • eigentum • uhr • deckung • weiler • beklagter • wert • verhältnis zwischen • beschuldigter
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