BGE 76 I 96
17. Auszug aus dem Urteil vom 12. Juni 1950 i. S. Y. gegen T und
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste:
Strafprozessuale Beschlagnahme. Verhältnis zum Bundesrecht.
Die in einer kantonalen Strafprozessordnung vorgesehene Beschlagnahme von (mit
der Straftat in keinem Zusammenhang stehenden) Vermögensstücken des
Angeschuldigten zur Sicherstellung privatrechtlicher Schadenersatzansprüche
ist bundesrechtswidrig (Erw. 4).
Die mit der unzulässigen Beschlagnahme einer Liegenschaft erfolgte Anweisung
an das Grundbuchamt, zur Sicherung der Beschlagnahme eine
Verfügungsbeschränkung vorzumerken, kann nicht mit staatsrechtlicher
Beschwerde angefochten werden, da der Entscheid über die Zulässigkeit der
Vormerkung den Grundbuchbehörden und damit letztinstanzlich dem Bundesgericht
im Verwaltungsgerichtsverfahren zusteht (Erw. 6).
Séquestre ordonné dans une poursuite pénale. Relation avec le droit fédéral.
La disposition d'un code de procédure pénale permettant de séquestrer des
biens du prévenu (étrangers à l'infraction) afin de garantir les prétentions
civiles du lésé est contraire au droit fédéral (consid. 4).
L'instruction donnée au bureau du registre foncier d'annoter une restriction
du droit d'aliéner, pour assurer l'exécution du séquestre, ne peut pas être
attaquée par un recours de droit public, car la décision relative à la
validité de l'annotation relève des autorités de surveillance du registre
foncier et, en dernière instance, du Tribunal fédéral comme juridiction
administrative (consid. 6).
Sequestro ordinato in un procedimento penale. Relazione col diritto federale.
d'un
Il disposto codice di procedura penale, che permette di sequestrare beni
dell'imputato (estranei al reato) per garantire le pretese civili del leso, è
contrario al diritto federale (consid. 4).
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L'ordine dato all'ufficio del registro fondiario d'annotare una restrizione
del diritto di disporre per assicurare l'esecuzione del sequestro non può
essere impugnata mediante un ricorso di diritto pubblico. poiché la decisione
concernente l'annotazione è di competenza delle autorità di vigilanza del
registro fondiario e, in ultima istanza, del Tribunale federale come
giurisdizione amministrativa (consid. 6).
Aus dem Tatbestand:
A. - Bei der Bezirksanwaltschaft Winterthur ist gegen die Beschwerdeführerin,
Frau Y., eine Strafuntersuchung wegen Betruges anhängig. Auf Antrag des
Geschädigten T. erliess die Bezirksanwaltschaft am 6. Dezember 1949 folgende
Verfügung:
«
1) Zukünftigen Vollstreckung des Strafurteils wird die Liegenschaft X. in
Arosa beschlagnahmt.
2) Gegen Veräusserung oder Wertverminderung durch neue Belastungen wird das
Grundbuchamt Arosa angewiesen, eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch
einzutragen.»
Aus der Begründung dieser Verfügung ist folgendes hervorzuheben: Gemäss § 83
der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO) könne die Untersuchungsbehörde,
sofern es ihr zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Strafurteils
geboten erscheine, vom Vermögen des Angeschuldigten so viel mit Beschlag
belegen, als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse, des
verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten voraussichtlich erforderlich
sei. Im vorliegenden Falle sei eine solche Beschlagnahme angezeigt, zumal es
sich um eine hohe Deliktssumme (ca. Fr. 80000.-) handle (wird näher
ausgeführt). Die Beschlagnahme der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in
Arosa müsse - damit sie nicht durch eine Veräusserung oder Belastung
illusorisch gemacht werden könne - im Grundbuch zum Ausdruck gelangen. Hiezu
diene die Anmerkung einer Verfügungsbeschränkung i. S. von Art. 960
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
|
1 | Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
1 | auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; |
2 | auf Grund einer Pfändung; |
3 | auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. |
2 | Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
solche Anmerkung sei nach Art. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
|
1 | Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
2 | Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen. |
Rechts von Bundesrechts wegen zulässig.
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Den von Frau Y. gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs wies die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. Februar 1950 ab.
B. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde stellt Frau Y. den
Antrag, die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich vom 1.
Februar 1950 sei aufzuheben und die im Grundbuch Arosa angemerkt e
Verfügungssperre über die Liegenschaft X in Arosa zu löschen.
Zur Begründung dieses Antrages wird u. a. geltend gemacht:
a) Die Bezirksanwaltschaft habe, wie sich aus der Begründung ihrer Verfügung
ergebe, die Beschlagnahme einzig und allein zur Sicherung der
Schadenersatzansprüche des Zivilklägers angeordnet. Hiebei habe sie sich auf §
83 StPO stützen können. Doch diese Vorschrift sei, soweit sie die
Beschlagnahme von Vermögensstücken zur Deckung privater Schadenersatzansprüche
zulasse, bundesrechtswidrig, wie sich aus BGE 53 I 385 ergebe. Für
privatrechtliche Ansprüche und Forderungen habe der Bundesgesetzgeber in den
Art. 271 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
|
1 | Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
1 | wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; |
2 | wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft; |
3 | wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; |
4 | wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht; |
5 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt; |
6 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. |
2 | In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung. |
3 | Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474 |
werde durch § 83 StPO dein Geschädigten ein weiterer Arrestgrund zur Verfügung
gestellt. Hiedurch würden die übrigen Gläubiger des Angeschuldigten schwer
geschädigt denn sie könnten nicht in der gleichen Pfändungsgruppe figurieren,
wie dies beim Arrest nach SchKG der Fall wäre. Ausserdem wurde der
Angeschuldigt e der Verteidigungsmöglichkeiten nach SchKG beraubt. Die im
SchKG enthaltene Regelung der Verarrestierung von Gegenständen dürfe durch das
kantonale öffentliche Recht nur im Rahmen von Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
abgeändert werden, ansonst der Grundsatz «Bundesrecht bricht kantonales Recht
verletzt sei.
b) Wollte man annehmen, die Strafuntersuchungsbehörde habe die Beschlagnahme
zur Deckung öffentlichrechtlicher Forderungen vorgenommen, so wäre, selbst
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wenn diese Forderungen einige tausend Franken ausmachen würden, die
Beschlagnahme gleichwohl unzulässig. Die Untersuchungsbehörde wäre
verpflichtet gewesen, vorerst der Beschwerdeführerin eine Kaution
aufzuerlegen.
c) Der Bundesgesetzgeber habe grundbuchliche Verfügungsbeschränkungen nur für
Ansprüche vorgesehen, die ein bestimmtes Grundstück zum Gegenstand haben.
Sowohl die Forderung des angeblich Geschädigten wie auch die
öffentlich-rechtlichen Forderungen des Staates seien aber reine
Geldforderungen, die in keiner Beziehung zum beschlagnahmten Grundstück
stehen. § 85 StPO widerspreche, insoweit er für die Beschlagnahme von
Liegenschaften die Grundbuchsperre vorsehe, dem Art. 960
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
|
1 | Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
1 | auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; |
2 | auf Grund einer Pfändung; |
3 | auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. |
2 | Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
insoweit bundesrechtswidrig.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde, soweit es auf sie eintreten konnte,
abgewiesen im Sinne folgender
Erwägungen:
4.- Kantonale Straf- und Strafprozessgesetze, die einer Behörde die Befugnis
zur Beschlagnahme von Vermögen des Angeschuldigten einräumen, verstossen nur
insoweit, als sie durch den in Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
gemachten Vorbehalt gedeckt sind, nicht gegen die Vorschriften des eidg.
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes. Wie das Bundesgericht kürzlich in BGE
76 I 32 dargelegt hat und die Beschwerdeführerin übrigens anerkennt, ist § 83
der zürch. StPO, soweit er den Untersuchungsbehörden das Recht der
Beschlagnahme von Vermögensstücken des Angeschuldigten zur Deckung der
(staatlichen) Prozesskosten, einer allfälligen Busse und der
Strafvollzugskosten einräumt, durch den Vorbehalt des Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
83 der zürch. StPO ermächtigt aber die Untersuchungsbehörden auch,
Vermögensstücke des Angeschuldigten «zur Deckung des verursachten Schadens» zu
beschlagnahmen. Soweit es sich hiebei um die Deckung öffentlich-rechtlicher,
also insbesondere auch fiskalischer Schadenersatzansprüche handelt, fällt § 83
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StPO wie in BGE 76 I 32 ausgeführt wurde - ebenfalls noch unter den Vorbehalt
des Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
diesen Vorbehalt der § 83 StPO auch insoweit fällt, als dieser sich auf
privatrechtliche Schadenersatzforderungen bezieht, jedenfalls dann verneint
werden, wenn die beschlagnahmten Gegenstände mit der Straftat in keiner
Beziehung stehen denn zu den «strafrechtlichen» Bestimmungen im Sinne von Art.
44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
Strafrecht angehören, der Verwirklichung und Vollziehung des staatlichen
Strafanspruches dienen.
In diesem Sinne hat sich schon ein Entscheid der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichtes vom 24. Juni 1902 (BGE 28 I 220 ff.)
ausgesprochen. Als eine Strafbehörde das bei einem Angeschuldigten
beschlagnahmte Sparheft zurückbehalten wollte «come cauzione per le spese e
per l'indennità che potrebbe essere accoulata alla parte civile», erkldärte
das Bundesgericht: «Per ciò che riguarda l'indennità alla parte civile, è
chiaro - che una simile indennità non costituisce... che un credito di diritto
privato, la cui esazione non può avvenire che nei modi e coi mezzi ordinari
della Legge Esec. e Fall.» Von diesem Entscheide ist das Urteil der
staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 1. Oktober 1927 (BGE 53 I
380 ff.) nicht abgewichen. In der Literatur wird zwar der letztgenannte
Entscheid vereinzelt (vgl. z. B. BÜRGIN in SJZ Bd. 32 S. 150) dahin
verstanden: Eine kantonale Vorschrift, durch die die Strafbehörde ermächtigt
werde, Vermögensstücke des Angeschuldigten zu beschlagnahmen, um die
Ersatzforderung des durch die strafbare Handlung geschädigten Privaten
sicherzustellen, sei an sich nicht bundesrechtswidrig doch falle die zu diesem
Zweck angeordnete Beschlagnahme dahin, wenn der Angeschuldigte in Konkurs
gerate oder gepfändet werde. Diese Auslegung des bundesgerichtlichen
Entscheides ist jedoch nicht vollständig richtig. Damals
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waren in Anwendung der § § 97 und 119 der soloth. StPO beim Angeschuldigten
Gegenstände, die dem Verletzten durch die strafbare Handlung entzogen worden
waren, bzw. die aus solchen Gegenständen erlösten oder angeschafften Sachen,
beschlagnahmt worden, ohne dass hiergegen Einsprache erhoben worden war.
Streitig war ausschliesslich, ob diese Vermögensobjekte - wie in den §§ 97 und
441 der soloth. StPO vorgesehen ist - dem Verletzten zur Deckung des ihm vom
Strafrichter zugesprochenen Schadenersatzes zugewiesen werden dürfen. Diese
Frage wurde für den Fall verneint, dass sieh hieraus ein Privileg des
geschädigten Zivilklägers auf Kosten anderer Gläubiger ergeben sollte. Damit
ist aber nicht gesagt, dass in einem Kanton, der - wie der Kanton Zürich die
Beschlagnahme nicht auf die mit der Straftat im Zusammenhang stehenden
Gegenstände beschränkt, die nicht in einem solchen Zusammenhang stehenden
Vermögensstücke des Angeschuldigten zur Sicherstellung privatrechtlicher
Schadenersatzansprüche beschlagnahmt werden dürfen. Dass das Bundesgericht
eine solche Beschlagnahme nicht mehr als eine strafrechtliche im Sinne von
Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
enthaltenen Ausführungen: Wenn hier (in Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
gesprochen wird, die auf Grund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit
Beschlag belegt sind, so sind damit nicht irgendwelche Vorschriften gemeint,
die sich in einem kantonalen Straf- oder Strafprozessgesetze finden. Vielmehr
ist nur an solche Bestimmungen gedacht, die auch ihrem Inhalt nach dem
materiellen oder formellen Strafrechte angehören, der Verwirklichung und
Vollziehung eines Strafanspruches des Gemeinwesens und der Gebühren- oder
sonstigen finanziellen Ersatzansprüche dienen sollen, die ihm aus der
Durchführung des Strafverfahrens gegen den Angeschuldigten erwachsen. Nur auf
solche öffentlichrechtliche Ansprüche ist, wie schon die Zusammenstellung der
strafrechtlichen mit den fiskalischen Gesetzen zeigt, Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
zugeschnitten.
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Keineswegs war es seine Absieht, eine derartige Vorzugsstellung auch
gewöhnlichen privatrechtlichen Forderungen zu gewähren, die irgendwie mit
einem Vergehen zusammenhängen. Der Anspruch des durch eine strafbare Handlung
Geschädigten auf Wiedergutmachung dieses Schadens ist aber eine einfache
privatrechtliche Forderung, die sieh von anderen Schadenersatzansprüchen aus
ausservertraglicher Schädigung ihrer Natur nach nicht unterscheidet.
Es ist demnach durchaus unrichtig, dass man es hiebei mit einem dem
öffentlichen Rechte angehörigen Verhältnis zu tun hätte» (BGE 53 I 387 /88).
§ 83 der zürch. StPO ist daher jedenfalls insoweit bundesrechtswidrig, als er
die Beschlagnahme von Vermögensstücken des Angeschuldigten, die mit der
Straftat in keinem Zusammenhang stehen, zur Sicherstellung privatrechtlicher
Schadenersatzansprüche zulässt. Im vorliegen -den Falle machen aber weder die
Untersuchungsbehörden noch der Zivilkläger geltend, dass die beschlagnahmte
Liegenschaft mit dem Betrugsdelikt, wegen dessen die Beschwerdeführerin in
Winterthur strafrechtlich verfolgt wird, in irgend einem Zusammenhang stehe.
5.- Doch durch den von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestätigten
Beschluss der Bezirksanwaltschaft Winterthur ist die Liegenschaft der
Beschwerdeführerin nicht wie letztere behauptet ausschliesslich zur Sicherung
der Schadenersatzausprüche des Zivilklägers T. beschlagnahmt worden. Wohl hat
die Bezirksanwaltschaft ihren Beschluss auf dessen Antrag gefasst und in der
Begründung auf die hohe Deliktssumme von Fr. 80,000.-- hingewiesen. Doch wurde
dann die Beschlagnahme - wie sich insbesondere auch aus dein Dispositiv des
Beschlusses ergibt schlechtweg zur Sicherung der «künftigen Vollstreckung des
Strafurteils», also auch zur Deckung einer allfälligen Busse und der
staatlichen Prozess - und Strafvollzugskosten angeordnet. Insoweit lässt sich
aber wie oben dargetan wurde die Beschlagnahme nicht beanstanden. Sie kann
daher - trotzdem sie
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in unzulässiger Weise auch zur Sicherung der Schadenersatzansprüche des
Zivilklägers angeordnet wurde -nicht aufgehoben werden und zwar auch nicht
einmal teilweise; denn die Liegenschaft der Beschwerdeführerin durfte auch
dann vollständig beschlagnahmt werden, wenn die Beschlagnahme nur zur
Sicherung einer allfälligen Busse sowie der staatlichen Prozess- und
Vollzugskosten zulässig war... Der Beschwerdeführerin ist lediglich das Recht
zu wahren, bei der Untersuchungsbehörde die Aufhebung der Beschlagnahme der
Liegenschaft zu verlangen gegen Leistung einer Kaution, die nach der Schätzung
der Untersuchungsbehörde ausreicht, um eine allfällige Busse sowie die
staatliche Prozess- und Vollstreckungskosten zu decken.
6.- Durch den von der Staatsanwaltschaft bestätigten Beschluss der
Bezirksanwaltschaft wurde nicht nur die Beschlagnahme der Liegenschaft X.
verfügt, sondern überdies das Grundbuchamt Arosa «angewiesen», auf dem
Grundbuchblatt dieser Liegenschaft eine Verfügungsbeschränkung vorzumerken. In
dieser «Anweisung» an das Grundbuchamt liegt nur insoweit eine anfechtbare
Verfügung, als damit die Beschwerdeführerin in definitiver,
rechtsverbindlicher und erzwingbarer Weise verpflichtet wurde, die Eintragung
einer Verfügungsbeschränkung auf dem Grundbuchblatt der Liegenschaft X. zu
dulden (BIRCHMEIER, Handbuch des OG, S. 314). Wird auf Grund einer amtlichen
Anordnung die Vormerkung einer Verfügungsbesehränkung im Grundbuch verlangt,
so kann zwar der Grundbuchführer nicht mehr prüfen, ob die materiellen
Voraussetzungen zum Erlass der amtlichen Verfügung gegeben waren. Doch ist der
Grundbuchführer dafür verantwortlich, dass nicht Verfügungen vorgemerkt
werden, die grundbuchrechtlich überhaupt nicht zulässig sind (HOMBERGER,
Kommentar z. ZGB Art. 960 Note 17, S. 278). Mit den Beschlüssen der
zürcherischen Untersuchungsbehörden war daher nicht endgültig und
rechtsverbindlich festgestellt, dass die Eintragung einer
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Verfügungsbeschränkung auf dem Grundbuchblatt der Liegenschaft X.
grundbuchrechtlich zulässig sei. Der rechtsverbindliche Entscheid hierüber
steht erstinstanzlich dem Grundbuchführer, zweitinstanzlich der kantonalen
Aufsichtsbehörde in Grundbuchsachen und letztinstanzlich dem Bundesgericht im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (Art. 99 Ziff. 1 lit. e
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten,
als mit derselben geltend gemacht wird, dass die von den Untersuchungsbehörden
vorgesehene Eintragung einer Verfügungsbeschränkung grundbuchrechtlich
unzulässig sei, da § 85 der zürch. StPO, der als Mittel für die Durchführung
der strafrechtlichen Beschlagnahme eine Grundbuchsperre vorsehe, gegen Art.
960
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
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1 | Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
1 | auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; |
2 | auf Grund einer Pfändung; |
3 | auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. |
2 | Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |