S. 197 / Nr. 35 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 76 I 197

35. Urteil vom 19. Oktober 1950 i. S. Verein Kur- und Erholungsheim «Bergruh»
gegen Steuer-Rekurskommission St. Gallen.


Seite: 197
Regeste:
Wehrsteuer: Ein Verein, welcher ein Erholungsheim betreibt und
minderbemittelten Gästen einen Preisnachlass gewährt, hat Anspruch auf
Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit, wenn seine Tätigkeit uneigennützig ist
und für den Betrieb des Heims durch Verzicht auf ein angemessenes
Arbeitsentgelt seitens der leitenden Schwestern und durch Vergabungen Opfer
gebracht werden.
Impôt pour la défense nationale: Une association qui exploite une maison de
repos et accorde des réductions de prix aux hôtes démunis de moyens suffisants
peut demander à être exonérée de l'impôt pour cause d'utilité publique lorsque
son activité est désintéressée et que des sacrifices sont consentis en faveur
de l'exploitation (renonciation des soeurs dirigeantes à une juste rétribution
de leur travail et dons).
Imposta per la difesa nazionale: Un'associazione che si dedica all'esercizio
di una casa di riposo e che concede delle riduzioni di prezzo agli ospiti meno
abbienti ha il diritto di essere esonerata dall'imposta a titolo di utilità
pubblica se la sua attività è disinteressata e se per l'esercizio dello
stabilimento vengono fatti dei sacrifici (doni, rinuncia delle suore ad essere
adeguata. mente retribuite per il loro lavoro).

A. - Der Beschwerdeführer, ein Verein im Sinne der Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
. ZGB, wurde im
Jahre 1924 gegründet zum

Seite: 198
Betriebe des Kur- und Erholungsheims «Bergruh» in Amden. Die Gründungsakten
enthalten darüber folgende Erklärung:
Die Unterzeichnet en haben es unternommen, das frühere Landerziehungsheim
'Stella Alpina in Amden durch Kauf zu übernehmen und daraus ein Erholungsheim
zu gründen, das vor allem dem weniger bemittelten Teil der katholischen
Bevölkerung zugute kommen soll. Wir erfüllen den damit ein Bedürfnis für die
Rekonvaleszenten und solche, welche durch die laufende tägliche Arbeit als
Väter oder Mütter Erholungsbedürftig werden und denen es nicht möglich ist,
hohe Kurpreise zu bezahlen, die aber doch in einem ruhigen Landaufenthalt,
gesunder Luft und einer kräftigen Verpflegung das finden, was zu ihrer
Wiederherstellung oder Stärkung notwendig ist. - Zu diesem Zwecke soll in
Verbindung mit einigen katholischen Führern ein auf dem Boden der
Gemeinnützigkeit stehender Verein gegründet werden.»
In den Statuten wird der Verein als gemeinnützig bezeichnet. § 4 bestimmt,
dass den Mitgliedern keinerlei persönliche Rechte am Vereinsvermögen zustehen,
während anderseits jede persönliche Haftbarkeit ausgeschlossen wird. § 5
lautet: «Die Betriebsgewinne des Vereins sollen ausschliesslich für das Werk
selbst verwendet werden. Persönlicher Gewinn der Vereinsmitglieder,
Verurteilung von Dividenden, Anteilen usw. sind ausgeschlossen.» Nach § 6
bestehen die Betriebsmittel aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder aus den
Betriebseinnahmen, aus Schenkungen und andern Zuwendungen. Bei Auflösung des
Vereins fällt dessen Vermögen gemäss § 10 an das bischöfliche Ordinariat St.
Gallen, das es im Sinne der Statuten im st. gallischen Linthgebiet verwenden
soll.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder betrugen Fr. 5.-; seit 1944 wurden keine
mehr erhoben. An Zuwendungen werden genannt eine solche der Krankenkasse
Konkordia im Betrage von Fr. 10,000.- aus dem Jahre 1947 und einige
Vergabungen in kleineren Beträgen.
Das Heim wird geleitet von drei bis vier Schwestern des Institutes Baldegg,
welches zu den wenigen Mitgliedern des Vereins - heute sind es noch elf -
gehört. Jede Schwester erhält neben freier Station einen jährlichen Barlohn,
früher Fr. 400.-, seit 1947 Fr. 600.-. Daneben wirken vier bezahlte
angestellte. Die Mitglieder des

Seite: 199
Vereinsvorstandes üben ihre Tätigkeit «nahezu unentgeltlich» aus.
Der durchschnittliche Pensionspreis betrug in den Jahren 1945 und 1946 Fr.
8.-. Nachdem der Verein im Jahre 1946 - unter Verwendung eines aus
Betriebsüberschüssen geäufneten Baufonds - einen Neubau erstellt hatte, wurden
die Ansätze etwas erhöht. Mittellosen und bedürftigen Gästen wird der Preis
ganz oder teilweise erlassen. Zum Ausgleich der Erlasse wird ein aus den
Betriebsergebnissen gespiesenes Sonderkonto geführt, welches sich in den
Jahren 1945 und 1946 je auf Fr. 5500.- belief.
B. - Der Verein wurde für die IV. Veranlagungsperiode zur Wehrsteuer auf dem
Einkommen und dem Vermögen herangezogen. Sein Begehren um Befreiung von der
Steuer wegen Gemeinnützigkeit wurde im Einsprache- und Rekursverfahren
abgewiesen. Die Steuerrekurskommission des Kantons St. Gallen führt in der
Begründung ihres Entscheides vom 17. Februar 1950 aus, der Verein betreibe
zwar zweifellos kein gewinnstrebiges Unternehmen. Art. 16 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
WStB
beschränke aber die Steuerbefreiung auf solche gemeinnützige Zwecke, deren
Verwirklichung nur durch Opfer der Körperschaftsmitglieder oder Dritter
ermöglicht werde. Dieser Anforderung genüge der Beschwerdeführer nicht. Seit
Jahren erhalte er sich aus den Ergebnissen des eigenen Betriebes. Die Opfer,
welche ihm durch unentgeltliche Beiträge und durch Verzicht auf ein
angemessenes Entgelt für Dienstleistungen gebracht wurden, erreichten nicht
ein derartiges Ausmass, dass ohne sie der Betrieb nach den gegenwärtig
geltenden Grundsätzen nicht weitergeführt werden könnte. Das neben den
leitenden Schwestern tätige Personal werde normal entschädigt. Die
Pensionspreise seien zwar billig, aber keineswegs so niedrig, dass ein
Wettbewerb mit gewinnstrebigen Unternehmungen ausgeschlossen sei.
Ausschliessliche Gemeinnützigkeit liege hier so wenig vor wie im ähnlichen
Falle des Zürcher Frauenvereins für alkoholfreie Wirtschaften (BGE 64 I 327).

Seite: 200
C. - Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Aufhebung des Entscheides der
Rekurskommission und gänzliche Befreiung des Beschwerdeführers von der
Wehrsteuerpflicht beantragt. Zur Begründung wird vorgebracht, das Ziel des
Vereins, gesundheitlich geschwächten Personen aus minderbemittelten Kreisen
die Möglichkeit zur Wiederherstellung der Gesundheit und zur Erholung zu
bieten, liege im Interesse der Allgemeinheit es falle unter die in Art. 16
Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
WStB besonders genannten Zwecke, namentlich unter die Fürsorge für
Arme und Kranke. Aber auch das Erfordernis des Gemeinsinus sei erfüllt: Die
Mitglieder leisteten ihre Beiträge finanzieller oder sonstiger Natur
unentgeltlich sie hätten keinen Anteil am Gewinn und am Liquidationsergebnis
und auch kein Vorrecht bei einer allfälligen Aufnahme im Erholungsheim. Die
leitenden Schwestern erbrächten ebenfalls grosse Opfer. Nach den üblichen
Ansätzen müsste für sie in einem Heim, das jährlich bis gegen tausend Gäste
aufnehme, mindestens das Zehnfache des tatsächlich ausgerichtet en Barlohns
bezahlt werden, was unweigerlich zur Folge hätte, dass die Pensionspreise
beträchtlich erhöht werden müssten.
D. - Die Rekurskommission und die kantonale Wehrsteuerverwaltung haben auf
Vernehmlassung verzichtet sie verweisen auf den angefochtenen Entscheid.
E. - Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde. Sie führt
aus, es sei fraglich, ob an der Tätigkeit des Beschwerdeführers ein
allgemeines Interesse bestehe; denn die Preise, die er den Gästen in der Regel
berechne, lägen nicht oder doch nicht wesentlich unter denjenigen anderer
Pensionsbetriebe. Jedenfalls aber fehle es am Erfordernis des Gemeinsinns. Der
Verzicht auf Gewinnstreben genüge nicht; es müsste dazu kommen, dass die
Gegenleistungen der Pensionäre zur Deckung der Kosten nicht ausreichten und
der Verein ohne die Opfer seiner Mitglieder oder Dritter seine Tätigkeit
überhaupt nicht oder doch nur in wesentlich kleinerem Umfange ausüben könnte.
Der Beschwerdeführer habe jedoch in den

Seite: 201
Jahren 1943-1946 regelmässig Einnahmenüberschüsse erzielt und überdies zu
Lasten der Betriebsrechnung beträchtliche Zuwendungen an den Baufonds und
übersetzte Abschreibungen gemacht. Die Zahlen zeigten, dass er auch ohne die
von ihm genannten Opfer den Betrieb nach den bisherigen Grundsätzen führen
könne. Da die Pensionspreise seit 1946 leicht erhöht worden seien, sei auch in
Zukunft mit günstigen Betriebsergebnissen zu rechnen.
F. - In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, beim herrschenden
Mangel an Pflegepersonal stellten die Mutterhäuser nur gemeinnützigen
Institutionen Schwestern zur Verfügung. Er hätte die Jahre 1943-1946 statt mit
Einnahmen Überschüssen mit beträchtlichen Verlusten abgeschlossen, wenn seine
Schwestern ihm nicht ein Opfer gebracht hätten, dessen Wert auf Fr. 9600.-
jährlich veranschlagt werden könne. Richtig sei, dass er damals Zuwendungen an
den Baufonds und namhafte Abschreibungen habe vornehmen können das spreche
aber nicht gegen seinen Standpunkt, weil die dadurch geschaffenen Reserven
ebenfalls dem gemeinnützigen Zwecke des Heims dienten. Die optimistische
Prognose der eidg. Steuerverwaltung sei durch die seitherige Entwicklung
widerlegt; denn der Betrieb sei in den Jahren 1947 und 1949 defizitär gewesen
und habe im Jahre 1948 nur einen bescheidenen Gewinn abgeworfen. In den
kommenden Jahren würden grosse Defizite entstehen, wenn den Schwestern normale
Löhne bezahlt werden müssten.
G. - In der Duplik bemerkt die eidg. Steuerverwaltung, die günstigen
Rechnungsabschlüsse der Jahre 1943-1946 liessen darauf schliessen, dass die
Mehrzahl der Gäste die ordentlichen Pensionspreise bezahle und dass die
Vergünstigungen für Bedürftige keine erhebliche Rolle spielten. An der
Existenz eines nach kaufmännischer Art geführten Pensionsbetriebes bestehe
jedoch kein allgemeines Interesse. Von den zugunsten des Heims gebrachten
Opfern seien einzig diejenigen der leitenden Schwestern von Bedeutung. Ihr
Wegfall würde aber den Betrieb nicht

Seite: 202
ausserstand setzen, sich selbst zu erhalten. Selbst wenn die dadurch
entstehenden Mehrkosten mit dem vom Beschwerdeführer ermittelten Betrage in
Rechnung gestellt würden, hätte das Heim in den Jahren 1943-1945 immer noch
ansehnliche Reingewinne erzielt und im Jahre 1946 nur einen geringen Verlust
erlitten. Die ungünstigen Abschlüsse der Jahre 1947-1949 änderten das
Gesamtbild nicht. Schlechte Geschäftsperioden stellten sich auch bei reinen
Erwerbsunternehmen ein. Übrigens seien möglicherweise auch die für 1947 und
1949 ausgewiesenen Defizite auf übersetzte Abschreibungen oder andere
Gewinnvorwegnahmen zurückzuführen. Die Anlage von Reserven schliesse zwar an
sich die Gemeinnützigkeit nicht aus wenn aber die Mittel dafür den
eigentlichen Betriebseinnahmen entnommen werden könnten, so zeige dies, dass
die betreffende Institution keineswegs auf Opfer angewiesen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Gemäss Art. 16 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
WStB sind nicht öffentlichrechtlich die
Körperschaften für das Vermögen und Einkommen, welches Kultus- oder
Unterrichtszwecken, der Fürsorge für Arme und Kranke, für Alter und
Invalidität oder andern ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dient, von der
Steuerpflicht befreit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der
Begriff der Gemeinnützigkeit in dieser Bestimmung, wie schon in den gleich
lautenden Vorschriften betreffend die Krisenabgabe (Art. 15 Ziff. 3 KrisAB
1934, Art. 16 Ziff. 3 KrisAB 1938), nicht in dem weiteren Sinne verstanden,
wonach darunter jede Bestätigung fiele, die in irgend einer Weise der
Allgemeinheit zugute kommt. Vielmehr wird als wesentlich angesehen und
verlangt, dass es sich seitens der Körperschaft, welche Anspruch auf Befreiung
erhebt. und ihrer Mitglieder um eine uneigennützige Wirksamkeit handle, bei
der zum allgemeinen Besten Opfer gebracht werden (BGE 63 I 319 . 66 I 180 ff..
4 I 311). Dies wird daraus abgeleitet, dass das

Seite: 203
Gesetz ausdrücklich von ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken spricht. Da der
wird wirtschaftlichen Institutionen, die von gemeinnützigen Gesellschaften
unter dein Gesichtspunkt der Förderung des allgemeinen Wohls angeregt oder
eingesetzt sind, die Steuerfreiheit nur dann zugestanden, wenn jenes besondere
Merkmal ausschliesslicher Gemeinnützigkeit erfüllt ist. Der Zürcher
Frauenverein für alkoholfreie wirtschaften z. B. wurde als steuerpflichtig
erklärt (BGE 64 I 327).
2.- Es mag zutreffen, dass der Grossteil der Gäste des Heims «Bergruh» Preise
zahlt, die als angemessenes Entgelt betrachtet werden können. Das schliesst
aber nicht aus, dass ein Interesse der Allgemeinheit am Betriebe des
Beschwerdeführers besteht. Es ist zu beachten, dass einem Teil der Gäste der
Pensionspreis wegen Bedürftigkeit ganz oder teilweise erlassen wird und dass
hiefür ein aus den Betriebsergebnissen gespiesenes Sonderkonto besteht,
welches sich in den Berechnungsjahren 1945 und 1946 je auf Fr. 5500.- belaufen
hat. Insoweit erfüllt der Verein die ihm von den Gründern gestellte Aufgabe,
minderbemittelten Erholungsbedürftigen den zu ihrer Wiederherstellung oder
Stärkung nötigen Landaufenthalt zu ermöglichen, die zweifellos in den Rahmen
der «Fürsorge für Arme und Kranke» im Sinne von Art. 16 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
WStB fällt.
Wenn die meisten Gäste den vollen Preis zahlen, so dient doch auch ihre
Aufnahme jenem Zweck, indem erst dadurch der Betrieb des Heims ermöglicht wird
und indem gemäss § 5 der Statuten die daraus sich ergebenden Gewinne
ausschliesslich für das Werk selbst verwendet werden. Unter diesen Umständen
ist die Wirksamkeit des Beschwerdeführers als gemeinnützig im weitem Sinne
anzuerkennen.
3.- Es bleibt zu prüfen, ob die Institution des Beschwerdeführers
«ausschliesslich» gemeinnützigen Charakter hat. Fest steht, dass sie kein
gewinnstrebiges Unternehmen darstellt. Sie dient nicht einem Erwerbszweck oder
sonst eigenen Interessen der Mitglieder. Die Statuten schliessen ausdrücklich
aus, dass der Betriebsgewinn oder

Seite: 204
das Liquidationsergebnis auch nur teilweise den Mitgliedern zukommt.
Für die Erreichung des gemeinnützigen Vereinszweckes werden aber auch Opfer
gebracht. Die Mitgliederbeiträge fallen freilich kaum in Betracht sie werden
seit 1944 nicht mehr erhoben und haben wohl überhaupt nie einen erheblichen
Betrag ergeben, da der Ansatz bescheiden und die Mitgliederzahl von jeher Mein
war. Ebensowenig kommt dem Umstand, dass die Verwaltungsgeschäfte von den
Vorstandsmitgliedern «nahezu unentgeltlich» besorgt werden, entscheidende
Bedeutung zu. Dagegen sind die beträchtlichen finanziellen Zuwendungen von
Mitgliedern und Dritten an den Verein zu berücksichtigen. Zwar scheint diese
Quelle während Jahren nicht geflossen zu sein; dass aber noch immer mit ihr zu
rechnen ist, geht daraus hervor, dass die grösste Gabe, jene der Krankenkasse
Konkordia im Betrage von Fr. 10,000.-, ins Jahr 1947 fällt. Diese Zuwendungen
sind Opfer für den gemeinnützigen Zweck, welchem der Beschwerdeführer dient
sie würden einem Unternehmen, welches eigennützige Ziele verfolgt, nicht
gewährt. Sodann ist klar, dass die dein Heim zugeteilten Schwestern oder ihr
Mutterhaus ein erhebliches Opfer bringen, indem sie auf ein angemessenes
Entgelt für die Leitung des Heims verzichten. In der Tat ist ein jährlicher
Barlohn von je Fr. 400. (seit 1947 Fr. 600.-) nebst freier Station eine
Entschädigung, die zu der von den Schwestern geleisteten verantwortungsvollen
Arbeit in keinem Verhältnis steht. Es unterliegt keinem Zweifel, dass diese
aufopfernde Tätigkeit um des höheren Zwecks willen entfaltet wird, welchem das
Heim «Bergruh» gewidmet ist, und nicht etwa, um den Betrieb rentabler zu
gestalten. Die dank diesen billigen Arbeitskräften erzielte Einsparung wird
natürlich bei der Kalkulation in Anschlag gebracht ohne sie müssten entweder
die ordentlichen Pensionspreise erhöht oder die Vergünstigungen für
Minderbemittelte eingeschränkt werden. Dass in einer Reihe von Jahren nicht
nur Einnahmenüberschüsse ausgewiesen, sondern auch,

Seite: 205
durch Einlagen in den Baufonds und übersetzte Abschreibungen, Reserven
geschaffen werden konnten, ändert grundsätzlich nichts hieran, zumal diese
Reserven ausschliessen dem Heim und dem damit verfolgten Zweck zugute kommen
wird doch aus den Betriebsüberschüssen das Sonderkonto für Pensionserlasse
gespiesen, und ist der Baufonds im Jahre 1946 zur Erstellung eines Neubaus
verwendet worden.
Die Opfer, welche für den Betrieb des Heims und die Verwirklichung des damit
verfolgten, im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zweckes durch Verzicht
auf ein angemessenes Arbeitsentgelt seitens der Schwestern und durch
Vergabungen gebracht werden, genügen in Verbindung mit dem Fehlen jeglichen
Eigeninteresses zur Annahme, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers
ausschliesslich gemeinnützig im Sinne von Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
Ziff. WStB ist. Es geht zu
weit, wenn auch noch verlangt wird, dass ohne die Opfer die Verwirklichung des
gemeinnützigen Zweckes überhaupt nicht möglich wäre. In der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist dieses Erfordernis denn auch nicht aufgestellt worden,
insbesondere nicht in BGE 63 I 319, worauf die eidg. Steuerverwaltung zur
Begründung ihres abweichenden Standpunktes verweist (ASA 12, 266).
Der vorliegende Fall hat freilich eine gewisse Ähnlichkeit mit demjenigen des
Zürcher Frauenvereins für alkoholfreie Wirtschaften, in welchem die
Steuerbefreiung abgelehnt wurde (BGE 64 I 327). Hier wie dort wird ein Betrieb
geführt, der sich nach aussen als Gewerbebetrieb darstellt. Indes
unterscheidet sich der heute zu beurteilende Fall von jenem in wesentlichen
Punkten: Einmal bezahlt hier wenigstens ein Teil der Gäste keinen angemessenen
Preis, sondern empfängt eine Wohltat sodann wird das leitende Personal im
Betriebe des Beschwerdeführers nicht «grosszügig honoriert», sondern bringt
beträchtliche Opfer, zu denen noch ansehnliche Zuwendungen von anderer Seite
kommen; ausserdem liegt hier nicht bloss ein mittelbarer Zweck, wie in jenem
Falle die Bekämpfung des

Seite: 206
Alkoholismus, sondern das unmittelbare Ziel, welchem der Betrieb dient, im
allgemeinen Interesse. Diese Unterschiede rechtfertigen die Steuerbefreiung im
vorliegenden Falle, obwohl sie in jenem verweigert wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
Der Beschwerdeführer ist für die IV. Wehrsteuerperiode von der Steuerpflicht
befreit.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 I 197
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 19. Oktober 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 I 197
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Wehrsteuer: Ein Verein, welcher ein Erholungsheim betreibt und minderbemittelten Gästen einen...


Gesetzesregister
WStB: 16
ZGB: 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
BGE Register
4-I-311 • 63-I-316 • 64-I-327 • 66-I-176 • 76-I-197
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
opfer • bundesgericht • zahl • betrug • entscheid • unternehmung • konkursdividende • bedürftigkeit • beendigung • gegenleistung • voraussetzung • direkte bundessteuer • begünstigung • ermässigung • ernährung • öffentlicher zweck • bruchteil • steuererlass • arbeitnehmer • begründung des entscheids
... Alle anzeigen
Zeitschrift ASA
ASA 12,266