S. 207 / Nr. 33 Enteignungsrecht (d)

BGE 75 I 207

33. Auszug aus dem Urteil vom 19. Mai 1949 i. S. Hefefabriken A.-G. gegen
Schweiz. Eidgenossenschaft.

Regeste:
Enteignungsentschädigung. Bei Anlass der Enteignung erhobene
Wertzuwachssteuern sind dem Enteigneten nicht zu vergüten (Art. 19 lit. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;

EntG).
Indemnité d'expropriation. Il n'y a pas lieu de comprendre, dans l'indemnité
versée à l'exproprié, le montant des impôts que celui-ci doit acquitter sur la
plus-value réalise (art. 19 lit. c LEx).
Indennità d'espropriazione. Nell'indennità versata all'espropriato non si deve
comprendere l'ammontare delle imposte ch'egli deve pagare sul plusvalore (art.
19 lett. e LEspr.).


Seite: 208
Die Hefefabriken A.-G., deren Liegenschaft in Olten von der Schweiz.
Eidgenossenschaft enteignet wurde, verlangte gestützt auf Art. 19 lit. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
EntG
u. a. Ersatz der Steuern, die sie «für den durch die Enteignung erzielten
Liegenschaftsgewinn » an Bund, Kanton und Gemeinde zu zahlen haben werde. Das
Bundesgericht hat diesen Anspruch abgewiesen.
Gründe:
7. ­ Die nach den Angaben der Enteigneten zu erwartenden Wertzuwachssteuern,
deren Erhebung zulässig ist (BGE 51 I 356, 70 I 303), können der Enteigneten
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 des
Expropriationsgesetzes von 1850 nicht als Inkonvenienz vergütet werden (BGE 50
I 143
und 51 I 357). Auf Grund von Art. 19 lit. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
des geltenden EntG muss im
gleichen Sinne entschieden werden. Die in BGE 50 I 143 angestellten Erwägungen
treffen im wesentlichen auch heute noch zu. Eine von der nationalrätlichen
Kommission vorgeschlagene und vom Nationalrat bei der ersten Lesung
angenommene Bestimmung, wonach der Enteigner « die nach eidgenössischem und
kantonalem Recht zulässigen Steuern und Gebühren » tragen sollte (StenB NR
1928 S. 821), wurde von der ständerätlichen Kommission und vom Ständerat
gestrichen (StenB StR 1929 S. 330) in der Meinung, a dass die kantonalen
Mehrwertsteuern vom Gesetz nicht berührt werden, sondern nach wie vor vom
Expropriaten zu zahlen sind » (Prot. der ständerätlichen Kommission zu Art. 87
des Entwurfes). Dieser Streichung stimmte der Nationalrat diskussionslos zu
(StenB NR 1930 S. 29).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 75 I 207
Date : 01. Januar 1948
Published : 18. Mai 1949
Source : Bundesgericht
Status : 75 I 207
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Enteignungsentschädigung. Bei Anlass der Enteignung erhobene Wertzuwachssteuern sind dem...


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EntG: 19
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50-I-137 • 51-I-354 • 70-I-301 • 75-I-207
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