S. 207 / Nr. 33 Enteignungsrecht (d)
BGE 75 I 207
33. Auszug aus dem Urteil vom 19. Mai 1949 i. S. Hefefabriken A.-G. gegen
Schweiz. Eidgenossenschaft.
Regeste:
Enteignungsentschädigung. Bei Anlass der Enteignung erhobene
Wertzuwachssteuern sind dem Enteigneten nicht zu vergüten (Art. 19 lit. c
EntG).
Indemnité d'expropriation. Il n'y a pas lieu de comprendre, dans l'indemnité
versée à l'exproprié, le montant des impôts que celui-ci doit acquitter sur la
plus-value réalise (art. 19 lit. c LEx).
Indennità d'espropriazione. Nell'indennità versata all'espropriato non si deve
comprendere l'ammontare delle imposte ch'egli deve pagare sul plusvalore (art.
19 lett. e LEspr.).
Seite: 208
Die Hefefabriken A.-G., deren Liegenschaft in Olten von der Schweiz.
Eidgenossenschaft enteignet wurde, verlangte gestützt auf Art. 19 lit. c
EntG
u. a. Ersatz der Steuern, die sie «für den durch die Enteignung erzielten
Liegenschaftsgewinn » an Bund, Kanton und Gemeinde zu zahlen haben werde. Das
Bundesgericht hat diesen Anspruch abgewiesen.
Gründe:
7. Die nach den Angaben der Enteigneten zu erwartenden Wertzuwachssteuern,
deren Erhebung zulässig ist (BGE 51 I 356, 70 I 303), können der Enteigneten
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 des
Expropriationsgesetzes von 1850 nicht als Inkonvenienz vergütet werden (BGE 50
I 143 und 51 I 357). Auf Grund von Art. 19 lit. c
des geltenden EntG muss im
gleichen Sinne entschieden werden. Die in BGE 50 I 143 angestellten Erwägungen
treffen im wesentlichen auch heute noch zu. Eine von der nationalrätlichen
Kommission vorgeschlagene und vom Nationalrat bei der ersten Lesung
angenommene Bestimmung, wonach der Enteigner « die nach eidgenössischem und
kantonalem Recht zulässigen Steuern und Gebühren » tragen sollte (StenB NR
1928 S. 821), wurde von der ständerätlichen Kommission und vom Ständerat
gestrichen (StenB StR 1929 S. 330) in der Meinung, a dass die kantonalen
Mehrwertsteuern vom Gesetz nicht berührt werden, sondern nach wie vor vom
Expropriaten zu zahlen sind » (Prot. der ständerätlichen Kommission zu Art. 87
des Entwurfes). Dieser Streichung stimmte der Nationalrat diskussionslos zu
(StenB NR 1930 S. 29).
BGE 75 I 207
33. Auszug aus dem Urteil vom 19. Mai 1949 i. S. Hefefabriken A.-G. gegen
Schweiz. Eidgenossenschaft.
Regeste:
Enteignungsentschädigung. Bei Anlass der Enteignung erhobene
Wertzuwachssteuern sind dem Enteigneten nicht zu vergüten (Art. 19 lit. c
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 19 |
||||||
| Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: | ||||||
| der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; | ||||||
| wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert; | ||||||
| alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen. | ||||||
| abis. [1] für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) das 3-fache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB; | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [2] SR 211.412.11 | ||||||
EntG).
Indemnité d'expropriation. Il n'y a pas lieu de comprendre, dans l'indemnité
versée à l'exproprié, le montant des impôts que celui-ci doit acquitter sur la
plus-value réalise (art. 19 lit. c LEx).
Indennità d'espropriazione. Nell'indennità versata all'espropriato non si deve
comprendere l'ammontare delle imposte ch'egli deve pagare sul plusvalore (art.
19 lett. e LEspr.).
Seite: 208
Die Hefefabriken A.-G., deren Liegenschaft in Olten von der Schweiz.
Eidgenossenschaft enteignet wurde, verlangte gestützt auf Art. 19 lit. c
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 19 |
||||||
| Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: | ||||||
| der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; | ||||||
| wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert; | ||||||
| alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen. | ||||||
| abis. [1] für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) das 3-fache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB; | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [2] SR 211.412.11 | ||||||
u. a. Ersatz der Steuern, die sie «für den durch die Enteignung erzielten
Liegenschaftsgewinn » an Bund, Kanton und Gemeinde zu zahlen haben werde. Das
Bundesgericht hat diesen Anspruch abgewiesen.
Gründe:
7. Die nach den Angaben der Enteigneten zu erwartenden Wertzuwachssteuern,
deren Erhebung zulässig ist (BGE 51 I 356, 70 I 303), können der Enteigneten
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 des
Expropriationsgesetzes von 1850 nicht als Inkonvenienz vergütet werden (BGE 50
I 143 und 51 I 357). Auf Grund von Art. 19 lit. c
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 19 |
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| Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: | ||||||
| der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; | ||||||
| wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert; | ||||||
| alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen. | ||||||
| abis. [1] für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) das 3-fache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB; | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [2] SR 211.412.11 | ||||||
gleichen Sinne entschieden werden. Die in BGE 50 I 143 angestellten Erwägungen
treffen im wesentlichen auch heute noch zu. Eine von der nationalrätlichen
Kommission vorgeschlagene und vom Nationalrat bei der ersten Lesung
angenommene Bestimmung, wonach der Enteigner « die nach eidgenössischem und
kantonalem Recht zulässigen Steuern und Gebühren » tragen sollte (StenB NR
1928 S. 821), wurde von der ständerätlichen Kommission und vom Ständerat
gestrichen (StenB StR 1929 S. 330) in der Meinung, a dass die kantonalen
Mehrwertsteuern vom Gesetz nicht berührt werden, sondern nach wie vor vom
Expropriaten zu zahlen sind » (Prot. der ständerätlichen Kommission zu Art. 87
des Entwurfes). Dieser Streichung stimmte der Nationalrat diskussionslos zu
(StenB NR 1930 S. 29).
Gesetzesregister
EntG 19
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 19 |
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| Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: | ||||||
| der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; | ||||||
| wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert; | ||||||
| alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen. | ||||||
| abis. [1] für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) das 3-fache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB; | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [2] SR 211.412.11 | ||||||