S. 207 / Nr. 33 Enteignungsrecht (d)

BGE 75 I 207

33. Auszug aus dem Urteil vom 19. Mai 1949 i. S. Hefefabriken A.-G. gegen
Schweiz. Eidgenossenschaft.

Regeste:
Enteignungsentschädigung. Bei Anlass der Enteignung erhobene
Wertzuwachssteuern sind dem Enteigneten nicht zu vergüten (Art. 19 lit. c
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 19  
  Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a.   der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
b.   wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c.   alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
tab.   abis. [1] für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) das 3-fache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB;
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[2] SR 211.412.11

EntG).
Indemnité d'expropriation. Il n'y a pas lieu de comprendre, dans l'indemnité
versée à l'exproprié, le montant des impôts que celui-ci doit acquitter sur la
plus-value réalise (art. 19 lit. c LEx).
Indennità d'espropriazione. Nell'indennità versata all'espropriato non si deve
comprendere l'ammontare delle imposte ch'egli deve pagare sul plusvalore (art.
19 lett. e LEspr.).


Seite: 208
Die Hefefabriken A.-G., deren Liegenschaft in Olten von der Schweiz.
Eidgenossenschaft enteignet wurde, verlangte gestützt auf Art. 19 lit. c
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 19  
  Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a.   der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
b.   wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c.   alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
tab.   abis. [1] für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) das 3-fache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB;
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[2] SR 211.412.11
EntG
u. a. Ersatz der Steuern, die sie «für den durch die Enteignung erzielten
Liegenschaftsgewinn » an Bund, Kanton und Gemeinde zu zahlen haben werde. Das
Bundesgericht hat diesen Anspruch abgewiesen.
Gründe:
7. ­ Die nach den Angaben der Enteigneten zu erwartenden Wertzuwachssteuern,
deren Erhebung zulässig ist (BGE 51 I 356, 70 I 303), können der Enteigneten
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 des
Expropriationsgesetzes von 1850 nicht als Inkonvenienz vergütet werden (BGE 50
I 143
und 51 I 357). Auf Grund von Art. 19 lit. c
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 19  
  Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a.   der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
b.   wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c.   alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
tab.   abis. [1] für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) das 3-fache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB;
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[2] SR 211.412.11
des geltenden EntG muss im
gleichen Sinne entschieden werden. Die in BGE 50 I 143 angestellten Erwägungen
treffen im wesentlichen auch heute noch zu. Eine von der nationalrätlichen
Kommission vorgeschlagene und vom Nationalrat bei der ersten Lesung
angenommene Bestimmung, wonach der Enteigner « die nach eidgenössischem und
kantonalem Recht zulässigen Steuern und Gebühren » tragen sollte (StenB NR
1928 S. 821), wurde von der ständerätlichen Kommission und vom Ständerat
gestrichen (StenB StR 1929 S. 330) in der Meinung, a dass die kantonalen
Mehrwertsteuern vom Gesetz nicht berührt werden, sondern nach wie vor vom
Expropriaten zu zahlen sind » (Prot. der ständerätlichen Kommission zu Art. 87
des Entwurfes). Dieser Streichung stimmte der Nationalrat diskussionslos zu
(StenB NR 1930 S. 29).
75 I 207 01. Januar 1949 19. Mai 1949 Bundesgericht 75 I 207 BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht

Gegenstand Enteignungsentschädigung. Bei Anlass der Enteignung erhobene Wertzuwachssteuern sind dem...

Gesetzesregister
EntG 19
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 19  
  Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a.   der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
b.   wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c.   alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
tab.   abis. [1] für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) das 3-fache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB;
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[2] SR 211.412.11
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