136 Strafrecht.

' dessen Stelle zu treten, sind keine zweitinstanzlichen Urteile im Sinne
der angeführten Bestimmung. Daraus folgt, dass die bundesrechtliche
Kassationsbesehwerde gegen solche Entscheide nicht gegeben ist,
vielmehr innert nützlicher Frist gegen das inappellable Urteil selbst
ergriffen werden muss, wobei der gleichzeitigen Anrufung der kantonalen
Kassationsinstanz bundesrechtlich nichts im Wege steht (vgl. Art. 170 OG).

Um einen solchen Entscheid handelt es sich hier. Die solothurnische
Strafprozessordnung sieht neben der Appellation das Kassationsbegehren als
Rechtsmittel gegen inappellable Urteile vor. Nach § 428 l. c. entscheidet

das Obergericht über die Frage, ob das Kassationsbe-.

gehren begründet und das betreffende Urteil ganz oder teilweise
aufzuheben sei. Eine Abweichung von der rein kassatorischen Funktion
des Rechtsmittels liegt

darin, dass nach § 429 l. c. im Falles der Kassation keine Rückweisung
an den erkennenden Richter zu neuer Entscheidung erfolgt, sondern
das Obergericht selbst in der Sache urteilt. Gegen dieses Urteil,
welches das ' angefochtene ersetzt, muss dann allerdings, wenn die
"übrigen Voraussetzungen zutreffen, die Kassationsbeschwerde an das
Bundesgericht'zulässig sein. Im Falle der Abweisung des Begehrens
dagegen verbleibt es einfach bei dem angefochtenen Urteil, der Entscheid
des Obergerichts tritt nicht an dessen stelle und kann nicht als
zweitinstanzliches Urteil 'in der Sache selbst gelten. Dazu stimmt
freilich nicht, dass das Dispositiv des vorliegenden obergerichtlichen
Entscheides von Bestätigung des amtsgerichtlichen Urteils spricht. Es
handelt sich dabei aber lediglich um eine fehlerhafte Fassung, welche
an der prozessrechtlichen Bedeutung dieses Entscheides nichts ändert. s

Die vorliegende Kassationsbeschwerde ist daher nicht zulässig. ss Demnach
erkennt der Kassationshoi : Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht
eingetreten.Exprepriationsrecht. N° 28. 137

c. EXPROPRHWNSBECHT EXPROPRIATION

28. Urteil vom 16. Juli 1924 i. S. Kar-len gegen s. B. 3.

Art. 3 ExprG. Kantonale Mehrwertssteuer, die ,vom Exprepriaten
auf Grund der von ihm erzielten Expropriationsentschädigung erhoben
wird. Keine Pflicht des Exproprianten, ihm diese Steuer durch Erhöhung
der Entschädigung zu ersetzen.

AZ Unterm 7. Juni 1920 hat auf Rekurs beider Parteien gegen den Entscheid
der eidg. Schätzungskommission des V. Kreises vom 24. septemher 1919 die
Instruktionskommission des Bundesgerichts einen Urteilsantrag erlassen,
laut welchem die dem Expropriaten Karlen zuerkannte Gesamtentschädigung
für die Abtretung seiner in Thun gelegenen Liegenschaft von 126,026
Fr. auf 160,000 Fr. nebst Zins erhöht wurde.

B. Mit Eingabe vom IV./9. Juli 1920 erklärten die Parteien Annahme
dieses Urteilsantrages, mit folgendem Vorbehalt: Sollte der Expropriat
auf Grund der Zwangsenteignung seiner Liegenschaft zur Bezahlung einer
Gewinnsteuer gemäss Art. 19 des bernischen Gesetzes über die direkten
Staatsund Gemeindesteuern vom 7. Juli 1918 angehalten Werden, so ist durch
das Bundesgericht in einem Nachtrag zum Expropriations-entscheid die Frage
zu beurteilen, ob die an Karlen zu zahlende Expropriationsentschädigung
um den Betrag dieser Steuer zu erhöhen sei. (Die Frage, ob auf eine
allfällige Gewinnsteuer bei der Schätzung Rücksicht zu nehmen sei,
war von den bundesgerichtlichen Experten

aufgeworfen worden.) C. Durch Beschluss des Präsidenten der staats-

138 ' Expropriationsrecht. N° 28. rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
vom 12. .Juli

1020 Wurde von dieser Parteivereinbarung am Protokoll _ _

Vonnerk genommen, der Urteilsantrag der Instruk-

tionskommission zum Urteil erhoben und die Sache als.

erledigt abgeschrieben.

D. Mit Eingabe vom 15. Mai 1924 weist der Exp-10priat darauf hin,
die Rekurskommission des Kantons Bern habe ihn durch Entscheid vom
17. Februar 1923 pflichtig erklärt, einen nach ihrer Berechnung bei
Anlass der Zwangsenteignung erzielten Liegenschaftsgewinn von 33,800
Fr. für das Jahr 1921 zu versteuern. Im Einverständnis mit den SBB
habe er diesen Entscheid durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht
des Kantons Bern angefochten. Dieses habe aber unterm 12. November
1923 die Beschwerde abgewiesen. Demzufolge habe er für den angeblichen
Liegenschaftsgewinn folgende Einkommenssteuer II. Klasse zu bezahlen: &)
dem staat Bern 3802 Fr. 50 Cts.; b) der Gemeinde Thun 4882 Fr. 41 Cts.;
zusammen 8684 Fr. 91 Cts. Unter Berufung auf die Parteivereinbarung
vom 7./9. Juli 1920 ersucht der Expropriat das Bundesgericht, in
einem Nachtrag zum Expropriationsentscheid die Frage zu beurteilen,
ob der Betrag dieser Steuer zu der V011 den SBB an ihn zu bezahlenden
Expropriationsentschädigung hinzuzuschlagen sei, und demgemäss zu
erkennen, es sei die Expropriationsentschädigung von 160,000 Fr. um den
Betrag von 8684 Fr. 91 Cts. zu erhöhen.

Zur Begründung macht der Expropriat geltend, Art. 1 ExprG bestimme,
dass die Abtretung von Privatrechten nur gegen volle Entschädigung
statthaft sei. Bei Festsetzung der Expropriationsentschädigung sei,
wie sich aus dem Gutachten der bundesgerichtlichen Experten ergebe,
auf eine eventuell zu bezahlende Wertzuwachssteuer keine Rücksicht
genommen worden. Die zugebilligte Entschädigung sei in der Meinung als
volle betrachtet worden, dass sie dem Expropriaten verbleibe; Wenn
nachträglich ein Teil der EntschädigungExpropriationsrecht. N° 25. ss Mk-

weggenommen werde, so sei die Entschädigung nicht mehr eine volle,
indem sie ihm nicht ermögliche, eine. gleichwertige Liegenschaft in
gleiehwertiger Lage zu erwerben. Es widerspreche der Absicht des Gesetzes,
dass ein Grundeigentümer, welcher seine Liegenschaft freiwillig nicht
veräussern wollte, nach durchgeführter Zwungsenteignung finanziell
schlechter dastehc, als es vorher der Fall war.

E. Die sBB haben in ihrer Vernehmlassung beantragt, das Begehren des
Expropriaten sei abzuweisen

sie machen in erster Linie geltend, das Begehren sei verspätet. Denn
der Expropriat habe von einer Erhöhung der von der Schätzungskommission
zugesprochenen Entschädigung um den Betrag einer eventuell vom Staat Bern
zu erhebenden Gewinnsteuer weder vor der Sehätzungskommission, noch in
der Rekursschrift, noch vor der Instmktionskommission je etwas gesagt,
sondern ein bezügliche-s Begehren erst nach Erlass des Urteilsanti-ages
angemeldet, in der Weise, dass die Annahme desselben von der Erhöhung
der Entschädigung um den Betrag einer allfälligen Gewinnsteuer abhängig
gemacht wurdeUm zu verhindern, dass das Bundesgericht zu einer Frage
Stellung zu nehmen habe, die damals noch gar nicht von konkretem Interesse
war, und dass die Erledigung der Sache sich verzögere, sei dann die
Abmachung vom 7./9. Juli 1920 getroffen worden, ansonst das Gericht vor
allem hätte prüfen müssen, ob auf das Begehren überhaupt eingetreten
werden könne. Der Umstand, dass die Expropriantin dem gedachten Vorbehalt
beigepflichtet habe, bedeute keineswegs einen Verzicht auf die Prüfung
der Eintretensfrage.

Die Frage sodann, ob eine derartige Gewinnsteuer der Expropriantin
auferlegt werden könne, sei es auf direktem, sei es auf dem vom
Expropriaten vorgeschlagenen, indirekten Wege, sei unter Hinweis auf
Art. 44 ExprG zu verneinen, und es sei mit Nachdruck der Auffassung
entgegenzutreten, wonach die Belastung des Expre-

140 Expropriationsrecht. N° 28.

priaten mit Gewinnsteuern deshalb mit einer entsprechenden Erhöhung
der Expropriationsentschädigung zu beantworten Wäre, Weil anders der
Expropriat nicht eine volle Entschädigung im Sinne des Art. 3 ExprG
erhalten würde. Es stehe fest, dass im vorliegenden Fall alle Instanzen
sich bemüht haben, nach bestem Wissen und Gewissen den dem Expropriaten
aus der Enteignung der Liegenschaft entstehenden Vermögens-

schaden zu ermitteln, und ihm die entsprechende, voller

Entschädigung zuzusprechen. Und wenn auch zuzugeben sei, dass die
Expropriation die besondere Steuerpflicht ausgelöst habe, so sei
andrerseits in Betracht zu ziehen, dass die im Expropriationsverfahren
zugesprochenen Entschädigungen fast ausnahmslos die Steuer-taxationen
und den allgemeinen Verkehrswert dermassen überschreiten, dass die
Expropriation im Grunde nicht als unerwünschter Eingriff empfunden Werde,
und es daher nicht zu verstehen wäre, warum ein Expropriat hinsichtlich
der Gewinnsteuer günstiger behandelt werden sollte, als ein sonstiger
Verkäufer.

F. Am 7. Juni 1924 hat daraufhin die Instruktionskommission des
Bundesgerichts folgenden neuen Urteilsantrag erlassen : _

Die laut dem Entscheid vom 12. Juli 1920 durch die Expropriantin an den
Expropriaten zu zahlende Expropriationsentschädigung von 160,000 Fr. nebst
Lins ist um den Betrag der vom Expropriaten zu entrichtenden Gewinnsteuer
von 8684 Fr. 91 Cts. zu erhöhen, und es wird demgemäss die Expropriantin
verpflichtet, dem Expropriaten diesen Betrag, ohne Zins, zu bezahlen.

G. Während der Expropriat den Urteilsantrag anzunehmen erklärt hat,
haben die SBB die Entscheidung des Gerichts angerufen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die von der Expropriantin gegenüber dem Begehren des Expropriaten
erhobene VerspätungseinredeExpropriationsrecht. N° 28. m

scheitert an der unterm 7./9. Juli 1920 Zwischen den Parteien getroffenen
Abmachung, dass, falls der Expropriat auf Grund der Zwangsenteignung
seiner Liegenschaft zur Bezahlung einer Gewinnsteuer angehalten werden
sollte, vom Bundesgericht in einem Nachtrag zum Expropriationsentscheid
zu erkennen sei, ob die Expropriationsentschädigung um den Betrag
dieser Steuer zu erhöhen sei, wovon auch auf ausdrückliches Begehren
der Parteien in dem bundesgerichtlichen Abschreibungsbeschluss Vormerk
genommen wurde. Infolgedessen kann die Expropriantin im heutigen Stadium
mit der Einwendung, das Begehren sei vom Expropriaten verspätet geltend
gemacht worden, nicht gehört werden, sondern es ist in Übereinstimmung mit
der Instruktionskommission auf dasselbe einzutreten, nachdem feststeht,
dass der Expropriat im Anschluss an die Expropriation einen Betrag von
8641 Fr. 91 Cts. als Gewinnoder Wertzuwachssteuer an den Staat Bern und
die Gemeinde Thun zu entrichten hat, und die Expropriantin sich weigert,
ihm diese Summe zu ersetzen.

2. Andrerseits ist die Entscheidung über die Streitfrage nicht etwa durch
das seinerzeitige Verhalten der Parteien in dem Sinne präjudiziert,
dass der Expropriat annehmen durfte, die Expropriantin werde, sofern
er tatsächlich zur Entrichtung einer Gewinnsteuer verhalten werden
sollte, ihm für den Ausfall aufkommen, und dass er den Urteilsantrag der
Instruktionskommission offenbar nur' unter dieser Voraussetzung angenommen
hat, indem für das Vorliegen einer solchen Willensmeinung schlüssige
Anhaltspunkte fehlen und der Wortlaut der Vereinbarung ihr widerspricht.

3. Auch geht es nicht an, daraus, dass die bundesgerichtlichen
Experten in ihrem Gutachten erklärt haben, in der von ihnen beantragten
Gesamtentschädigung von 160,000 Fr. sei der Betrag der vom Expropriaten
eventuell gemäss Art. 19 des bernischen Steuergesetzes zu bezahlenden
Gewinnsteuer nicht enthalten , mit dem Expropriaten zu folgern, diese
Entschädigung sei nur

142 Exproprlatl'onsrecht. N° W-

dann eine volle gemäss Art. 1 und 3 ExprG, wenn sie ihm in ganzem
Umfange verbleibe, und schon damit die zu entscheidende Frage in dem
Sinn als gelöst zu betrachten, dass die Expropriantin dem Expropriaten
den Steuerbetrag zu ersetzen habe. Zwar kann im Gegensatz zu der von
der Expropriantin vertretenen Auffassung nicht darauf abgestellt werden,
dass die im Expropriationsverfahren zugesprochenen Entschädigungen in

der Regel den Verkehrswert erheblich übersteigen ,-

sondern es ist davon auszugehen, dass die Expropriationsentschädigungen
gemäss gesetzlicher Vorschrift dem Expropriaten vollen Ersatz für alle
Vermögensnachteile bieten sollen, die ihm aus der Zwangsabtretung ohne
seine Schuld erwachsen, ohne ihm aber darüber hinaus Vermögensvorteile. zu
verschaffen. Die Schätzungsorgane im besondern haben bei der W'ertung
des Exprepriationsobjekts darauf Bis-dacht zu nehmen, dass nach ihrer
Fachkunde die Entschädigung geeignet sei, dem Expropriaten vollen
Ersatz für allen schaden zu gewähren, der ihm nach objektiven Kriterien
durch die Enteignung verursacht wird. Die Grösse und der Umfang des
schadens können aber nicht von der, im Zeitpunkt der Expropriation
übrigens noch ganz ungewissen Tatsache abhängen, ob der Expropriat
vom Fiskus auf Grund der Zwangsabtretungi zur Entrichtung einer
Wertzuwachssteuer verhalten Werden wird, da nicht davon die Rede
sein kann, dass der Wert des Expropriationsobjekts durch eine solche
Besteuerung allgemein beeinflusst wird, die Steuer an sich werterhöhend
wirkt. Es erscheint deshalb von vornherein nicht als tunlich, eine vom
Expropriaten zu erhebende Gewinnoder Wertzuwachssteuer bei Festsetzung
der Expropriationsentschädigung zu berücksichtigen, und es kann sich nur
fragen, ob der Expropriant für die Vermögeuseinbusse, die sich hinterher
aus der Erhebung einer solchen Steuer für den Expropriaten ergibt,
in einem an den Expropriationsprozess sich anschliessendeu, besonderen
Verfahren haftbar gemacht werden könne ?Expropriationsrecht. N° 28. 143

Nun wird aber von der Wertzuwachssteuer nicht etwa ein durch die
Expropriation bewirkter Mehrwert erfasst, sondern eine, unabhängig
von der Expropriation durch die allgemeine Konjunktur herbeigeführte
Werterhöhungdie bei der Veräusserung der Liegenschaft zu Tage trittDie
Zwangsenteignung ist also nicht der Rechtsgrund, sondern nur der äussere
Anlass der Besteuerung, indem die Steuerpflicht kraft gesetzlicher
Anordnung jeden Liegenschaftsbesitzer trifft, welcher einen derartigen
Kapitalgewinn, der vom kantonalen Steuerrecht der Besteuerung unterworfen
wird, erzielt, sei es, dass dieser Gewinn oder diese Vermögensvermehrung
sich anlässlich eines freihändigen Verkaufs der Liegenschaft, oder
bei einer sonstigen Haudänderung offenbaren. Der nach Art. 3 ExprG zur
Begründung der Haftung des Exproprianten erforderliche .Kausalzusammenhang
zwischen der Zwangsenteignung und der aus der Steuerauflage für den
Expropriaten sich ergebenden Vermögenseinbusse ist deshalb nicht gegeben;
er könnte höchstens in dem beschränkten Sinne als vorhanden angesehen
werden, dass der Expropriat vom Fiskus früher, als es ohne Durchführung
der Zwangsenteignung geschehen wäre, zur Entrichtung der Gewinnsteuer,
mit welcher die Liegenschaft vermöge des ihr innewohnenden Wertes
ohnehin hypothetisch belastet war, verhalten wird. Es könnte sich also
letzten Endes nur darum handeln, ob der Expropriant dem Expropriaten
die Nachteile zu vergüten habe, die ihm dadurch verursacht werden,
dass der Fälligkeitstermin der Steuer infolge der Zwangsenteignung
vorgeschoben wird, indem diese dem Fiskus die Möglichkeit gibt, den
in der Expropriatiousentschädigung zum Ausdruck kommenden Mehrwert der
Liegenschaft gegenüber dem Ankaufsoder Übernahmspreis festzustellen und
zu erfassen; m. a.W.: es würde sich fragen, ob die Expropriantin für den
dem Exprepriaten entgehenden Zwischenzins aufzukommen habe '? Allein,
abgesehen davon, dass eine solche Schadens-

144 Exproprîatîonsrecht. N° 28.

liquidation praktisch nicht durchführbar Wäre, stünde einer Haftbarmachung
der Expropriantin auch in derart beschränktem Rahmen die von ihr mit
Recht angerufene Spezialbestimmung des Art. 44 ExprG entgegen, wonach
der des Expropriationsrechts teilhaftige Bauunternehmer von jeder,
mit dem Übergang der abzutretenden Rechte im Zusammenhang stehenden
Steuerauflage befreit ist. Ein Grund, weshalb diese Bestimmung

auf die in Frage stehende, durch die Expropriation aus '

gelöste Steuerpflicht nicht Anwendung finden sollte, ist nicht
ersichtlich. A fortiori schlösse diese Vorschrift die vom Expropriaten
verlangte, gänzliche Abwälzung der gestützt auf die Wertung der
Liegenschaft im Expropriationsverfahren von ihm erhobenen Gewinnsteuer
auf die Expropriantin aus.

4. Das Begehren des Expropriaten ist somit abzuweisen. Die weitere Frage
(diein dem von den bernischen Steuerbehörden zitierten Urteil vom 4. Mai
1923 i. S. Biittikofer vom Gesichtspunkt des Verstosses gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
aus behandelt wurde), ob es angängig sei, den Expropriaten im Anschluss
an das Expropriationsverfahren mit einer solchen Wertzuwachssteuer zu
belasten, steht hier nicht zum Entscheide, und es ist deshalb nicht zu
untersuchen, ob die vorliegende Steuerauflage vor den Grundsätzen des
eidg. EXpropriationsrechts stand halte.

Demnach erkennt dàs Bundesgerichz' .-

Das Gesuch des Expropriaten um Erhöhung der Expropriationsentschädigung
von 160,000 Fr. nebst Zins um den Betrag der an den Staat Bern und
die Gemeinde Thun zu entrichtenden Gewinnsteuer von 8684 Fr. 91 Cts.
wird abgewiesen.

OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG 3000 Bern

'STAATSRECHT DBOIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ ' (RECHTSVERWEIGERUNG)

ÉGALITÉ DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE)29. Urteilvom 1. Här1924
i. S. Müller gegen St. Gallen, Regierungsrat. Kantonales Steuerrecht. Der
Satz, dass die Veranlagung,

um gültig zu sein, innert des Steuerjahres stattfinden oder begonnen
sein müsse, kann nicht aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV hergeleitet

werden.

A. Der Rekurrent Müller liess sich Ende Oktober 1921, von Solothurn
kommend, in Rorschach nieder. Er unterlag daher für das Staatssteuerjahr
1921 und das Gemeindesteuerjahr, das vom 1. Juli 1921 bis 30. Juni
1922 ging, der sog. Zwischenrevision. Das Selbsttaxationsformular
für beides wurde ihm erst im Dezember 1922 zugestellt, und bei einer
Verhandlung des Rekurrenten mit der Steuerkommission im Januar 1923 kam
eine Einkommenstaxation von 12,000 Fr. zustande. Im März 1923 erhielt
der Rekurrent Steuerzettel mit der Ratasteuerberechnung pro November
und Dezember 1921-für die Staatssteuer und pro November 1921 bis Juni
1922 für die Gemeindesteuer (total 954 Fr. 05 Cts.). Die Verspätung der
Einschätzung erklärt sich daraus, dass sich die Totalrevision pro 1920
in der Gemeinde Rorschach weit in das Jahr 1921 hinauszog, was auch eine
entsprechende Hinausschiebung der Zwischenrevisionen pro 1921 und 1922
zur Folge hatte.

AS 501 1924 11
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 I 137
Datum : 16. Juli 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 I 137
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 136 Strafrecht. ' dessen Stelle zu treten, sind keine zweitinstanzlichen Urteile


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG: 170
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • frage • schaden • verhalten • gemeinde • thun • sbb • enteignung • ersetzung • zins • voller ersatz • mehrwert • rechtsmittel • kantonales rechtsmittel • bewilligung oder genehmigung • stelle • wert • entscheid • berechnung • kenntnis
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