S. 183 / Nr. 31 Markenschutz (d)

BGE 74 II 183

31. Auszug ans dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. November 1948 i.S.
Interelektro A.-G. gegen A. Ritschard-Jampen.

Regeste:
Markenhinterlegung. Überprüfung der Hinterlegungsberechtigung durch den
Richter, Art. 7
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
1    Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.
2    Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.
, 13
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 13 Ausschliessliches Recht
1    Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.
2    Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel 3 Absatz 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:
a  das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;
b  unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern;
c  unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
d  unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;13
e  das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.
2bis    Die Ansprüche nach Absatz 2 Buchstabe d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.14
3    Die Ansprüche nach diesem Artikel stehen dem Markeninhaber auch gegenüber Nutzungsberechtigten nach Artikel 4 zu.15
, 14
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen
1    Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2    Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
MSchG (Änderung der Rechtsprechung).
Enregistrement des marques. Le juge est compétent pour revoir la question de
savoir si le titulaire d'une marque avait qualité pour la faire enregistrer;
art. 7, 13, 14 LMF (modification de la jurisprudence).

Seite: 184
Registrazione delle marche. IL giudice può esaminare se il richiedente aveva
il diritto di far inscrivere la marca, art. 7, 13, 14 LMF cambiamento di
giurisprudenza).

(1.) ­ Die Klägerin beharrt darauf, dass die auf ihren Namen eingetragene
Marke zu Recht bestehe. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe mit der Prüfung
der Hinterlegungsbefugnis ihres Rechtsvorgängers unter dem Gesichtspunkt von
Art. 7
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
1    Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.
2    Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.
MSchG den Rahmen ihrer Kompetenzen überschritten. Denn über das
Vorliegen der in dieser Bestimmung aufgestellten persönlichen Voraussetzungen
der Hinterlegungsberechtigung habe ausschliesslich die Verwaltungsbehörde zu
entscheiden.
Diesen Standpunkt hat das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung in
der Tat eingenommen mit der Begründung, die Sorge für die formell richtige,
gesetzmässige Eintragung und die Wahrung der Bestimmungen über die
Eintragungsfähigkeit sei ausschliesslich Sache der Verwaltungsbehörden (BGE 27
I 525
, 31 II 321, 39 II 648, 52 I 199). Diese Auffassung, die im Schrifttum
wiederholt angegriffen worden ist (vgl. J. VALLOTTON im Journal des Tribunaux
1906 S. 454; MATTER, Kommentar zum MSchG S. 125, 174; DAVID, Kommentar zum
MSchG S. 153), hält einer erneuten Überprüfung nicht im vollen Umfange stand.
In erster Linie ist zu unterscheiden zwischen den formellen und den
materiellen Voraussetzungen der Markenhinterlegung. Der Entscheid darüber, ob
die formellen Erfordernisse für die Hinterlegung, insbesondere die durch Art.
12
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs
1    Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
2    Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.
3    Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.
MSchG vorgeschriebenen Formalitäten, erfüllt seien, fällt ­ unter Vorbehalt
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 99 I lit. a
OG
unzweifelhaft in die ausschliessliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden.
Der Richter kann daher einer eingetragenen Marke die Gültigkeit nicht deshalb
absprechen, weil sie wegen Fehlens der vorgeschriebenen Anmeldungsbelege,
Nichtbezahlung der Eintragungsgebühr und dergleichen nicht hätte eingetragen
werden dürfen. Blosse

Seite: 185
Formmängel dieser Art werden vielmehr durch den Eintrag geheilt.
Die gemäss Art. 7
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
1    Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.
2    Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.
MSchG notwendigen persönlichen Voraussetzungen der
Hinterlegungsberechtigung sind aber nicht formeller, sondern materieller
Natur, da sie die subjektive Rechtsfähigkeit betreffen, von deren
Vorhandensein das Bestehen eines Markenrechtes abhängt. Wie aus Art. 14 Ziff.
1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen
1    Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2    Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
MSchG erhellt, hat das Amt allerdings auch das Vorliegen der
Hinterlegungsberechtigung in gewissem Umfange zu prüfen; denn die genannte
Bestimmung weist es an, die Eintragung zu verweigern, wenn unter anderm den in
Art. 7
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
1    Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.
2    Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.
MSchG vorgesehenen Bedingungen nicht genügt ist. Die Prüfungsbefugnis
des Amtes ist mithin die gleiche wie in Bezug auf die materiellen
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Marke gemäss Art. 13bis
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
1    Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.
2    Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.
MSchG, wonach
Wappen und Hoheitszeichen sowie mit solchen verwechselbare Zeichen nicht als
Marken von Privatpersonen eingetragen werden können, und gemäss Art. 14 Ziff.
2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen
1    Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2    Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
und 4
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen
1    Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2    Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
MSchG, wonach die Eintragung gemeinfreier, gesetz- oder sittenwidriger
Zeichen, sowie falscher Herkunftsbezeichnungen, Firmen und Auszeichnungen zu
verweigern ist. Lehnt das Amt aus einem dieser materiellrechtlichen Gründe die
Markeneintragung ab, so ist auch dieser Entscheid ­ immer vorbehältlich der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ­ für den Richter verbindlich. Dieser kann ein
solches Zeichen nicht als gültig behandeln oder gar das Amt zu dessen
Eintragung verhalten. Insoweit ist den Ausführungen in BGE 27 I 525, wo es
sich gerade um einen Fall dieser Art handelte, beizupflichten. Unzutreffend
sind dann jedoch die im genannten Urteil und namentlich im Entscheid BGE 31 II
321
hieraus gezogenen weiteren Folgerungen, auch im Falle der Eintragung einer
angemeldeten Marke sei der damit vom Amt getroffene Entscheid über deren
Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkte des Art. 14
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen
1    Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2    Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
und infolgedessen auch des
von diesem mitumfassten Art. 7
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
1    Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.
2    Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.
MSchG endgültig. Diese Betrachtungsweise steht
in unvereinbarem Widerspruch mit dem ganzen System

Seite: 186
des MSchG, das in Art. 13 die Verantwortung für die Gültigkeit einer Marke
grundsätzlich dem Anmelder zuschiebt und demzufolge auch kein eigentliches,
nach jeder Richtung erschöpfendes Vorprüfungsverfahren vorsieht, sondern
lediglich eine summarische Prüfung daraufhin, ob die Eintragung nicht aus
einem der in Art. 13bis
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
1    Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.
2    Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.
und 14
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen
1    Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2    Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
MSchG genannten Gründe offensichtlich abgelehnt
werden müsse. In Bezug auf die Hinterlegungsberechtigung insbesondere verlangt
die VVO zum MSchG in Art. 6 Ziff. 5 von einem nicht im Handelsregister
eingetragenen Anmelder keinen Nachweis für die Eigenschaft als Produzent,
Industrieller oder Handeltreibender, sondern lediglich eine
Wohnsitzbescheinigung. Bei dieser Ordnung kann daher die Zulassung einer Marke
durch das Amt keine endgültige sein. Sie schafft lediglich eine Vermutung für
das Bestehen des Markenrechtes, die jedoch im Streitfalle vom Richter auf ihre
materielle Stichhaltigkeit nachgeprüft und gegebenenfalls zerstört werden
kann. So hat das Bundesgericht denn auch ­ entgegen der in BGE 31 II 321
geäusserten Auffassung ­ von jeher nicht nur die Frage der Nachahmung oder
Nachmachung von Marken untersucht, sondern auch geprüft, ob eine Marke
Gemeingut sei, sowie ob sie gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstosse
usw. (vgl. statt vieler z.B. BGE 22 II 467, 69 II 208, 70 II 252). Ist aber
der Richter trotz erfolgter Eintragung zur Überprüfung der Marke unter dem
Gesichtspunkte von Art. 13bis
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
1    Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.
2    Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.
und 14 Ziff. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen
1    Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2    Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
MSchG befugt, so ist nicht
einzusehen, weshalb hinsichtlich der gleichfalls materiellen Frage der
Hinterlegungsberechtigung gemäss Art. 7
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
1    Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.
2    Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.
MSchG etwas anderes gelten sollte. Der
von der Klägerin erhobene Einwand ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 74 II 183
Date : 01. Januar 1948
Published : 16. November 1948
Source : Bundesgericht
Status : 74 II 183
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Markenhinterlegung. Überprüfung der Hinterlegungsberechtigung durch den Richter, Art. 7, 13, 14...
Classification : Änderung der Rechtsprechung


Legislation register
MSchG: 7  12  13  13bis  14
BGE-register
27-I-522 • 31-II-310 • 39-II-640 • 52-I-192 • 69-II-202 • 70-II-245 • 74-II-183
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal court • question • crest • trademark protection • custom • decision • right to review • private person • behavior • correctness • presumption • hamlet • exclusive competence • indication of origin • feature • lower instance • condition