S. 27 / Nr. 6 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (d)

BGE 73 III 27

6. Auszug aus dem Entscheid vom 24. Februar 1947 i. S. Roth und Degussa,
Deutsche Gold- und Silberscheideanstalt.

Regeste:
1. Voraussetzung zu neuen Vorbringen nach Art. 79 OG, analoge Anwendung der
Vorschrift auf die kantonalen Instanzen. «Gelegenheit» zu früherem Vorbringen
verneint, wenn dazu keine hinreichende Veranlassung bestand. (Erw. 3).
2. Erstreckung der Rechtsvorschlagsfrist nach Art. 66
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
5 SchKG, insbesondere
zugunsten eines im Ausland wohnenden Schuldners. Diesem soll ermöglicht
werden, sich in der Schweiz über das Vorgehen zu erkundigen und sich hier
vertreten zu lassen. (Erw. 1 und 2).
1. Productions nouvelles, conditions auxquelles elles sont subordonnées;
application analogique de l'art. 79 OJ dans les instances cantonales. Le
principe selon lequel il ne peut être présenté de conclusions, faits,
dénégations et preuves nouveaux lorsqu'ils auraient pu l'être dans la
procédure cantonale n'est pas opposable à la partie qui n'avait pas de raisons
de les présenter à ce moment-là (consid. 3).
2. Prolongation du délai d'opposition selon l'art. 66 al. 5 LP, spécialement
en faveur d'un débiteur habitant à l'étranger. On doit lui permettre de se
renseigner en Suisse sur la façon de procéder et s'y faire représenter
(consid. 1 et 2).

Seite: 28
1. Nova ai sensi dell'art. 79 OGF; condizioni della loro ricevibilità;
applicazione per analogia dell'art. 79 OGF alle giurisdizioni cantonali. Il
principio, secondo cui non si possono presentare conclusioni, fatti,
impugnazioni e mezzi di prova nuovi che avrebbero potuto essere proposti nella
procedura cantonale non è opponibile alla parte che non aveva motivi di
presentarli a quel momento (consid. 3).
2. Proroga del termine d'opposizione secondo l'art. 66 cp. 5 LEF, specialmente
a favore d'un debitore dimorante all'estero. Gli si deve dare la possibilità
d'informarsi in Isvizzera sul modo di procedere e di farsi rappresentare
(consid. 1 e 2).

Aus dem Tatbestand:
A. ­ Das Betreibungsamt Zürich 1 liess auf Begehren des Gläubigers Roth zwei
Zahlungsbefehle für je Fr. 600,000.­ auf diplomatischem Wege an die Degussa,
Deutsche Gold-und Silberscheideanstalt in Frankfurt a. M., zustellen. Die
Degussa bestätigte den Empfang des Zahlungsbefehls Nr. 3160 vom 23. April 1946
unter dem 17. Juni 1946, des Zahlungsbefehls Nr. 4086 vom 22. Mai 1946 unter
dem 28. Juni 1946. Die am 26. Juli 1946 von einem Zürcher Rechtsanwalt namens
der Degussa in beiden Betreibungen abgegebenen Rechtsvorschlagserklärungen
wies das Betreibungsamt mit Hinweis auf die Zustellungsdaten als verspätet
zurück.
B. ­ Darüber beschwerte sich der Anwalt der Schuldnerin in deren Namen, indem
er Anspruch auf Fristverlängerung nach Art. 66 Abs. 6
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG erhob und
Validierung der erfolgten Rechtsvorschlagserklärungen beantragte. Er wies
nach, dass die Schuldnerin die beiden Zahlungsbefehle mit einem vom 18. Juni
1946 datierten Begleitschreiben und einer gleichfalls vom 18. Juni 1946
datierten Vollmacht für den handelnden Anwalt auf diplomatischem Weg hatte an
ihre Tochtergesellschaft Leukon A.G. in Zürich gelangen lassen, dass die
Sendung dort am 24. Juli eintraf und tags darauf an ihn weitergeleitet wurde,
worauf er sogleich Rechtsvorschlag erhob. Die Aufsichtsbehörde nahm jedoch an,
die den zweiten Zahlungsbefehl mitenthaltende Sendung der Schuldnerin an die
Leukon A.-G. sei vordatiert und frühestens am 28. Juni abgegangen. Bezüglich
des ersten, am 17. Juni zugestellten

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Zahlungsbefehls sei daher der Rechtsvorschlag endgültig als verspätet
anzusehen. In der zweiten Betreibung dagegen sei er auf Grund von Art. 66 Abs.
5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG zu validieren.
C. ­ Beide Parteien rekurrierten an die obere kantonale Aufsichtsbehörde, der
Gläubiger mit dem Antrag, der Rechtsvorschlag sei auch in der zweiten
Betreibung nicht mehr zuzulassen, die Schuldnerin mit dem Antrag, die
Beschwerde sei bezüglich beider Betreibungen zu schützen. Mit einer
Nachtragseingabe versuchte sie darzutun, dass sie bereits am 18. Juni eine
Sendung betreffend die erste Betreibung an die Leukon A.-G. aufgegeben und nur
auf Veranlassung der Übermittlungsbehörden zurückgezogen habe, um sie durch
eine gemeinsame Sendung für beide Betreibungen zu ersetzen. Über diese neuen
Vorbringen schritt die kantonale Aufsichtsbehörde stillschweigend hinweg. Sie
bestätigte am 17. Dezember 1946 den erstinstanzlichen Entscheid.
D. ­ Dagegen richten sich die Rekurse beider Parteien. Sie erneuern die in
kantonaler Instanz gestellten Anträge.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. ­ Unverständlich ist, dass das Betreibungsamt nicht von vornherein in
Anwendung von Art. 66 Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG die Frist für den Rechtsvorschlag in den
beiden Betreibungen angemessen verlängert hat. Es musste ihm bekannt sein,
dass die Postaufgabe nur dann als fristwährender Akt im Sinne von Art. 32
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.

SchKG gelten kann, wenn die Aufgabe bei einer schweizerischen Poststelle
erfolgt (BGE 47 III 196, 67 III 71), und dass heutzutage noch mit besondern
Verzögerungen der Übermittlung von Sendungen aus dem Auslande, zumal auch dem
besetzten Deutschland, zu rechnen ist.
2. ­ Die vom Gläubiger angerufene Rechtsprechung, wonach der im Ausland
wohnende Schuldner eine nachträgliche Fristerstreckung auf dem Beschwerdeweg
nur dann erhält. wenn er den Rechtsvorschlag selbst und nicht

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bloss ein Auftragsschreiben binnen zehn Tagen seit Empfang des Zahlungsbefehls
abgesandt hat (BGE 42 III 179), wurde schon im folgenden Jahre als unrichtig
erkannt. Der Schuldner soll in die gleiche Lage versetzt werden, wie wenn das
Betreibungsamt ihm von Anfang an eine angemessene Fristverlängerung gewährt
hätte. «Gleichwie in diesem Falle der Rechtsvorschlag ohne Zweifel als
rechtzeitig anzusehen ist, sobald nur das Betreibungsamt ihn innert der
erstreckten Frist erhalten hat, gleichgültig wann er abgegangen ist, so muss
es auch für die nachträgliche Validierung im Beschwerdeverfahren genügen, dass
er dem Amte innert des Zeitraums zugekommen ist, der dafür von Anfang an hätte
gewährt werden sollen. Wie dies bewerkstelligt worden ist, ob der Schuldner
innert der zehntägigen Frist des Art. 74 selbst an das Amt geschrieben, dass
er Recht vorschlage, oder ob er lediglich einen Dritten beauftragt hat, jene
Erklärung für ihn abzugeben, kann dabei nach dem Gesagten keinen Unterschied
ausmachen.» (BGE 43 III 8). Auf diesem Standpunkt steht, nach weniger
bestimmten Entscheidungen der Zwischenzeit (47 III 197, 50 III 81, vgl. hier
immerhin den Schlussatz), die neuere Rechtsprechung seit 52 III 11 ständig, in
der Erwägung, der im Ausland wohnende Schuldner müsse Gelegenheit haben, sich
am Betreibungsort über das zweckmässige Vorgehen zu erkundigen und dort einen
sachkundigen Vertreter zu bestellen. So neuerdings BGE 70 III 76, der
insbesondere den Fall ins Auge fasst, dass der im Ausland wohnende Schuldner
keinen Anwalt am Betreibungsorte kennt und daher Veranlassung hat, sich zuerst
an eine Behörde in der Schweiz zu wenden.
Des Gläubigers Einwand, mit der Berücksichtigung solcher Verhältnisse werde
Rechtsunsicherheit geschaffen und der «ausländische» Schuldner ungebührlich
vor einem «schweizerischen» begünstigt, hält nicht Stich. Der Schuldner hat
gegebenenfalls nach Art. 66 Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG einen gesetzlichen Anspruch auf
angemessene Fristverlängerung. Dabei ist auf die Lage des im Ausland wohnenden

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Schuldners billige Rücksicht zu nehmen. Ein solcher Schuldner untersteht an
und für sich nicht der schweizerischen Vollstreckungsgewalt. Wird diese
ausnahmsweise, wie namentlich auf Grund eines Arrestes, ausgeübt, so soll es
mit der entsprechenden Rücksichtnahme geschehen, was die erwähnte Vorschrift
gerade will. Ein solcher Schuldner, der in der Regel mit dem schweizerischen
Betreibungsrecht und der betreffenden Rechtsprache nicht vertraut ist, soll
sich am Betreibungsort beraten und vertreten lassen können. Auch eine
geschäftserfahrene Unternehmung verdient diese Rücksichtnahme. Lässt es doch
eine solche Unternehmung sich besonders angelegen sein, an einem sie
betreffenden rechtlichen Verfahren, zumal in einem andern Staate, in
einwandfreier Weise teilzunehmen. Freilich kennt auch das deutsche Recht den
Zahlungsbefehl im sog. Mahnverfahren. Dieses ist jedoch gegenüber Schuldnern
im Auslande verpönt, und die ordentliche Frist zum «Widerspruch» ist weniger
absolut und auch weniger gefährlich als die schweizerische
Rechtsvorschlagsfrist, denn nach ihrer Versäumung steht immer noch der
Rechtsbehelf des Einspruches gegen den Vollstreckungsbefehl wie gegen ein
Versäumnisurteil sozusagen bedingungslos zur Verfügung (vgl. die §§ 688 Abs.
2, 692, 694 Abs. 1 und 700 sowie 508 und 338 ff. der deutschen ZPO). Auf
angemessene Fristverlängerung hat daher auch im vorliegenden Falle die
Schuldnerin grundsätzlich Anspruch, gleichgültig ob sie binnen zehn Tagen seit
Empfang des Zahlungsbefehls eine Rechtsvorschlagserklärung oder bloss ein
Erkundigungs-und Auftragsschreiben an einen Geschäftsfreund oder Anwalt in der
Schweiz abgesandt hat.
Es kann nicht einmal als unbedingtes Erfordernis gelten, dass sie bereits
binnen der erwähnten zehn Tage eine Erklärung nach der Schweiz abgesandt bezw.
bei einer Behörde ihres Domizils zur Weiterleitung nach der Schweiz angebracht
habe. Ist die zehntägige Frist des Art. 74
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG zu verlängern, so spielt sie
als solche keine entscheidende Rolle mehr, weder wenn das Betreibungsamt die

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Verlängerung gehörigerweise gewährt, noch wenn der Schuldner im
Beschwerdeverfahren die Verlängerung nachsuchen muss. Im letztern Falle wird
man allerdings prüfen, binnen welcher Frist der Schuldner in der Lage war, bei
tunlichster Förderung der Angelegenheit den Rechtsvorschlag anzubringen. Er
kann aber unter Umständen Veranlassung haben, sich vorerst an seinem Domizil,
z. B. bei dortigen Behörden, zu erkundigen und mit der Abgabe einer Erklärung
oder sonstigen Sendung mehr als zehn Tage seit Empfang des Zahlungsbefehls
zuzuwarten. Die angemessene Fristverlängerung muss der Gläubiger sich gefallen
lassen. Hat er mit einer Bestreitung der Forderung zu rechnen, so steht ihm
übrigens frei, schon vor Erhalt eines Rechtsvorschlages vorsorglich Klage zu
erheben.
Keinen Gegengrund bildet der Umstand, dass bisweilen auch ein in der Schweiz
wohnender Schuldner sich zunächst über die zu unternehmenden Schritte
erkundigen muss. Abgesehen von der Möglichkeit, bei Beamten oder Privaten am
Wohnort Rat zu holen, ist von den meisten schweizerischen Wohnstätten aus ein
Betreibungsamt in wenigen Stunden erreichbar, sodass für solche Erkundigungen
nur ein kleiner Teil der Frist des Art. 74
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG in Anspruch genommen wird.
Übrigens kommt in besondern Fällen (Art. 66 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
und 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG) auch ein
Schuldner in der Schweiz in den Genuss angemessener Fristverlängerung nach
Art. 66 Abs. 5.
Vollends ist die Ansicht des Gläubigers zurückzuweisen, der ausländische
Schuldner sei, wenn er nicht binnen zehn Tagen seit Empfang des
Zahlungsbefehls eine Rechtsvorschlagserklärung abgesandt hat, auf die Anrufung
des Richters nach Art. 77
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 77 - 1 Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143
1    Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143
2    Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Einreden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen.144
3    Der Richter kann bei Empfang des Rechtsvorschlags die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen; er entscheidet über die Zulassung des Rechtsvorschlages nach Einvernahme der Parteien.
4    Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerkennung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt die Pfändung dahin.145
5    Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel an.146
SchKG zu verweisen. Sind die Voraussetzungen zur
Fristverlängerung und zur Validierung eines Rechtsvorschlages erfüllt, so
braucht sich der Schuldner nicht vorhalten zu lassen, er habe die gesetzliche
Frist versäumt und sei deshalb auf ein Gesuch um Bewilligung eines
nachträglichen Rechtsvorschlages nach Art. 77 angewiesen.

Seite: 33
Der Rekurs des Gläubigers ist demnach unbegründet.
3. ­ Der Rekurs der Schuldnerin kann nach dem Gesagten nicht einfach deshalb
abgewiesen werden, weil sie die Sendung an die Leukon A.-G. frühestens elf
Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. 3160 aufgab. Die Vorinstanz hält
ihr übrigens im wesentlichen ein Täuschungsmanöver durch Zurückdatieren des
Begleitschreibens zu jener Sendung vor. Aber eine solche Absicht ist zu
verneinen, wenn die neuen Vorbringen der Schuldnerin sich als wahr erweisen
sollten. Freilich bezweifelt die Vorinstanz laut ihrer Vernehmlassung die
Zulässigkeit der neuen Vorbringen (die sie bei Ausfällung ihres Entscheides
übersehen zu haben scheint). Allein nach Art. 79 OG, argumentum e contrario,
kann sogar in der bundesgerichtlichen Instanz neue Tatsachen, Bestreitungen
und Beweismittel anbringen, «wer» dazu im kantonalen Verfahren nicht
Gelegenheit hatte. Es kann unter Umständen auch der Beschwerdeführer sein.
Daraus folgt für das kantonale Beschwerde- und Rekursverfahren (Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
und 18
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.

SchKG), dass die Zulassung neuer Vorbringen keinesfalls an strengere
Voraussetzungen geknüpft werden darf. Die «Gelegenheit» zu früherem Vorbringen
fehlte aber nicht nur bei Unkenntnis der betreffenden Tatsachen, oder wenn
Beweismittel noch nicht zur Verfügung standen, sondern auch, wenn keine
hinreichende Veranlassung bestand, sie vorzubringen. Die Entscheidung darüber
hängt im vorliegenden Falle von der Tattrage ab, ob sich die Dinge so
abgespielt haben, wie die Schuldnerin eben angibt....
Demnach erkennt die Schuldbetr. - und Konkurskammer:
Der Rekurs des Gläubigers wird abgewiesen, der Rekurs der Schuldnerin dagegen
in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid, soweit er deren
Beschwerde abweist, aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung darüber an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 III 27
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 24. Februar 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 III 27
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 1. Voraussetzung zu neuen Vorbringen nach Art. 79 OG, analoge Anwendung der Vorschrift auf die...


Gesetzesregister
OG: 79
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
18 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
32 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
66 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
74 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
77
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 77 - 1 Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143
1    Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143
2    Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Einreden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen.144
3    Der Richter kann bei Empfang des Rechtsvorschlags die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen; er entscheidet über die Zulassung des Rechtsvorschlages nach Einvernahme der Parteien.
4    Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerkennung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt die Pfändung dahin.145
5    Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel an.146
BGE Register
42-III-179 • 43-III-8 • 47-III-195 • 50-III-81 • 52-III-11 • 67-III-70 • 70-III-76 • 73-III-27
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • zahlungsbefehl • rechtsvorschlag • tag • frist • betreibungsamt • empfang • vorinstanz • betreibungsort • fristerstreckung • beweismittel • gold • wiese • einsprache • rechtsanwalt • nova • schuldbetreibungs- und konkursrecht • wohnsitz • zahl • entscheid
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