sJ Schuidbetreibungsund Konkursrecht. N° 17.

17. Sentenza _9 aprile 1924 nella causa w. 2.

La notifica di atto esecutivo ad una persona adulta della

famiglia del debitore a sensi dell'art. 64 cap. 1 LEF è valida _

anche quando essa avviene per mezzo postale. Anche la concubina del
debitore fa parte della sua famiglia nel senso di quel disposto.

(Estratto dai considerasindi.) 43° D'altro canto, è pacifico in atti che
il debitore conviveva allora colla Signora G. e coi figli da essa avuti,
alla quale gli atti in discorso vennero notificati a sensi dell'art. 64
cap. 1 LEF. In queste condizioni la validità delle notifiche non può
essere seriamente contestata.

Il disposto dell'art. 64 cap. }, secondo il quale," m caso-

di assenza del debitore, l'atto può essere consegnato ad una persona
adulta della sua famiglia, è generico e vale anche per le notifiche a
mezzo postale. A torto il debitore contesta che la Signora G. facesse
parte della sua famiglia nel senso della legge. Questa non esige che la
persone adulta appartenga alla famiglia legittima del debitore. Basta che
faccia parte della sua economia domestica, vale a dire viva regolarmente
con lui. Tale è indubbiamente l'ipotesi della fattispecie, poichè la
Signora G. conviveva maritalmente col debitore.-

La Gomera Esecuzioni e fallimenti pronuncia : I rieorsi sono respinti.

Schuldhetreihungsund Konkm-sreeht. N° 18. 81

13. Entscheid vom 13. 1111111924 i. s. 1.1. ecomawe.

SchKG Art. 66 Abs. 5: Zustellung von Zahlungsbesehlen nach dem
Ausland. Eingang des Rechtsvorschlages nach A_blauf von zehn Tagen. Frage
nachträglicher Verlängerung der Rechtsverschlagsfrist auf Beschwerde hin

"A. Auf Verlangen einerseits der Schweizerischen Kreditanstalt, anderseits
der Firma Möschinger, Gross & Cle stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt
der Firma A. R. Cooymans & Cle in Antwerpen Zahlungshefehle zu, und zwar
als eingeschriebene Briefe mit Rückseheinen. Die Zustellung des einen am
4.1März zur Post aufgegebenen Zahlungsbefehls erfolgte laut Rückschein am
5. März, die Zustellung des andern am 13.ssMàrz zur Post aufgegebenen am
15. März. Mit Schreiben d. d., 28. März ' erhob am 29. März Rechtsanwalt
Dr. Konrad Bloch in Zürich namens der Betriebenen Rechtsvorsohlag. Das
Betreibungsamt wies die Rechtsvorschläge alsrverspätet zurück. Gegen
diese Verfügung führte die Betriebene Beschwerde mit dem Antrag, es
sei im Sinne von Art. 66
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
, letzter Absatz, SchKG das Betreibungsamt an-

zuhalten, die Frist für die Erhebung der Rechtsvor ss

schläge in diesen Betreibungen entsprechend zu verlängern, bezw. es
sei diese Verlängerung von der Beschwerdebehörde zubewilligen, derart,
dass die am 28. März, bezw. 31. März erhobenen Rechtsverschläge noch
als zulässig erklärt werden.

B. Durch Entscheid vom 29. April hat die Aufsichtsbehörde über das
Betreibungsund Konkursamt des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde
abgewiesen.

C. Diesen Entscheid hat die Betriebene am 6. Mai an das Bundesgericht
weiter-gezogen-

Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung : Nach der von
der Rekurrentin angerufenen Vorschrift kann im Falle, dass der Schuldner
im Ausland wohnt,

82 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 18.

der Betreibungsbeamte die Fristen, insbesondere also die
Rechtsvorschlagsfrist, den Umständen gemäss verlängern. , Unterlässt
er dies und weist er einen erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist
eingegangenen Rechtsverschlag als verspätet zurück, so kann hierin
eine Gesetzesverletzung, die allein einen Rekurs an das Bundesgericht zu
rechtfertigen vermochte, nur dann gesehen werden, wenn der Rechtsverschlag
auch im Falle der Absendung an das Betreibungsamt vor Ablauf jener ,Frist
hei Beförderung durch die Post nicht hätte früher dort eingehen können
(vergl. AS 42 III S. 181 ff.; 43 III _S. 10 ff.; 47 III S. 197). Dies
trifft in casa auch für den zweiten Zahlungshefehl nicht zu, da
die Rechtsverschlagserklärung bei Versendung binnen 10 Tagen seit
der Zustellung des Zahlungsbefehls, also im Laufe des 25. März,
nach den durch den vorliegenden Fall bestätigten Erfahrungen über
die Beförderungsdaner schon am %., spätestens aber am 27. März dem
Betreibungsamt zugegangen wäre. Zu Unrecht glaubt die Rekurrentin,
sich auf besondere Umstände berufen zu können, die ein Abgehen von der
bisherigen Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Sollten, wie sie
übrigens erst vor Bundesgericht geltend macht, die Zustellungen aus
dem doppelten Grunde mangelhaft gewesen sein, weil sie durch die Post
erfolgten und die Zahlungsbefehle in deutscher Sprache abgefasst und
nicht von einer französischen Übersetzung begleitet waren, so kann die
Rekurrentin hieraus jedenfalls heute nichts mehr herleiten, nachdem sie
die Zustellungen selbst nicht angefochten hat, diese also in Rechtskraft
erwachsen sind, auch wenn sie den zutreffenden staatsvertraglichen
Vorschriften nicht sollten entsprochen haben (AS 44 III S. 77 f. Erw. l;
48 III S. 122). Höchstens könnte bei der gegebenen Sachlage der von der
Rekurrentin behaupteten Unkenntnis der deutschen Sprache noch unter dem
Gesichtspunkt Rechnung getragen werden, dass die Rechtsverschlagsfrist
um den Zeitraum, verlängert wurde, welchen die Rekurrentin hätte

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 19. 83

aufwenden müssen, um die Zahlungsbefehle übersetzen zu lassen ; mehr als
einen Tag dürfte jedoch hiefür nicht zuschlagen werden, da anzunehmen ist,
Übersetzungen aus der deutschen Sprache seien in Antwerpen ohne jegliche
Schwierigkeiten zu erhalten. Der Hinweis auf die Ungehräuchlichkeit
der Postzustellung für Zwangsvollstreckungsakten in Belgien endlich
scheitert daran, dass der Inhalt der Zahlungsbefehle derart deutlich
ist, dass er zur Aufklärung über seine Bedeutung auch für denjenigen
genügt, welcher mit dem schweizerischen Zwangsvolistreckungsrechtnicht
vertraut ist. Nachdem die Rekurrentin in der deutschen Schweiz Geschäfte
unternommen hatte, durfte ihr auch zugemutet werden, dass sie sich
durch eine Übersetzung ungesäumt Kenntnis vom Inhalt der ihr von einem
Amt jenes Landes zugestellten, in dessen Sprache abgefassten Akten
verschaffe. Endlich hätte die Rechtsvorschlagserklärung schon vor dem
29. März dem Betreibungsamt zugeben können, wenn sich die Rekurrentin
auch nur binnen 10 Tagen seit der Zustellung an einen schweizerischen
Anwalt gewendet haben würde.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.

19. Arrèt du 13 mai 1924 dans la cause Jaques-Baum.

Compétence des autorités de surveillance pour assurer l'application de
l'art. 41 LP. Cas dans lequels la caution solidaire peut se réclamer de
cette disposition. Validité d'une renonciation au bénéfice de ladite ?

Par acte du 14 mai 1919, la Société de Banque Suisse a ouvert à la société
Darax S. A. , ayant son siège à La Chaux de-Fonds, un credit en compte
courant du 'montant de 60000 fr. Ce credit a été garanti par une

AS 50 III 1924 7
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 III 81
Datum : 09. April 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 III 81
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : sJ Schuidbetreibungsund Konkursrecht. N° 17. 17. Sentenza _9 aprile 1924 nella causa


Gesetzesregister
SchKG: 66
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • zahlungsbefehl • tag • sprache • bundesgericht • frist • schuldbetreibungs- und konkursrecht • die post • basel-stadt • kommunikation • unternehmung • rechtsanwalt • kenntnis • postzustellung • entscheid • kantonales rechtsmittel • schuldner • staatsvertrag • konkursamt • weiler
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