S. 70 / Nr. 22 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 67 III 70

22. Auszug aus dem Entscheid vom 30. April 1941 i. S. Trapp.

Regeste:
Wiederherstellung gegen die Folgen einer Fristversäumung ist analog Art. 43 OG
zulässig hinsichtlich der Rekursfrist des Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG und auch derjenigen
des Art. 18
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
SchKG für die Weiterziehung an die obere kantonale Instanz.
Par application analogique de l'art. 43 OJ, la restitution peut être accordée
en cas d'inobservation du délai de l'art. 19 LP pour recourir au Tribunal
fédéral et aussi du délai de l'art. 18 LP pour recourir à l'autorité cantonale
supérieure de surveillance.
In virtù di applicazione analogica dell'art. 43 OGF la restituzione per
l'inosservanza di un termine può essere accordata per quanto concerne il
termine di ricorso dell'art. 19 LEF, come pure il termine previsto dall'art.
18 LEF per il reclamo all'autorità cantonale superiore di vigilanza.

Aus dem Tatbestand:
In der Betreibung Nr. 266 verfügte das Betreibungsamt Bauma die Überweisung
des Verwertungserlöses an den Gläubiger. Hierüber beschwerte sich die in
Baden-Baden wohnende Schuldnerin und zog den die Beschwerde abweisenden, am
13. Februar 1941 zugestellten Entscheid der untern Aufsichtsbehörde mit einem
am 21. Februar in Baden-Baden zur Post gegebenen Rekurs an die obere

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kantonale Aufsichtsbehörde. Diese erklärte die Weiterziehung als verspätet, da
die Rekursschrift frühestens am 24. Februar die Grenze passiert habe und somit
erst nach Ablauf der zehntägigen Frist des Art. 18
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
SchKG in den Besitz der
schweizerischen Post gelangt sei.
Gegenüber diesem am 4. April 1941 zugestellten Entscheid hält die Schuldnerin
mit dem vorliegenden am 13. April eingegangenen Rekurs an das Bundesgericht an
ihrer Beschwerde fest.
Aus den Erwägungen:
Wenn die Vorinstanz dafür hält, der am 13. Februar zugestellte Entscheid der
ersten Instanz habe am 24. Februar nicht mehr weitergezogen werden können, so
übersieht sie, dass der 23. Februar ein Sonntag, der 24. somit noch ein für
die Weiterziehung nützlicher Tag war (Art. 31 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 31 - Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200848 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
SchKG). Wäre dem anders,
so könnte die Weiterziehung allerdings nicht einfach deshalb als rechtzeitig
gelten, weil die Postaufgabe in Deutschland noch binnen der Rekursfrist
erfolgt war. Die Postaufgabe gilt als fristwahrender Akt nach Art. 32
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
SchKG
nur, wenn es sich um eine schweizerische Poststelle handelt. Das entspricht
feststehender Auslegung (BGE 47 III 195), und daran ist festzuhalten, zumal
nicht einzusehen ist, warum die Einhaltung der Fristen des SchKG in dieser
Hinsicht erleichtert wäre in Vergleichung mit den Fristen des OG, dessen Art.
41 Abs. 3 ausdrücklich nur die binnen Frist bewirkte Aufgabe bei der
schweizerischen Post berücksichtigt. Anderseits fällt jedoch bei
unverschuldeten Hindernissen die Möglichkeit einer Wiederherstellung der
Weiterziehungsfrist im Sinne von Art. 43 OG in Betracht. Dieser in den
allgemeinen Bestimmungen des OG enthaltene Grundsatz ist zunächst im
Rekursverfahren vor Bundesgericht nach Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG anwendbar, auf das der
Abschnitt IVbis OG, Art. 196bis, Bezug nimmt. Seine Anwendung drängt sich aber
auch für das Verfahren der Weiterziehung von der untern an die obere kantonale

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Aufsichtsbehörde auf; ist doch solche Weiterziehung vom Bundesrecht
vorgesehen, das auch die dabei zu beobachtende Frist bestimmt (Art. 18
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
SchKG).
Ein Hindernis im Sinne von Art. 43 OG ist nun in den gegenwärtigen Hemmnissen
der Postbeförderung über die Landesgrenze zu sehen; denn bei normalen
Verhältnissen wäre die am 21. Februar in Baden-Baden aufgegebene Briefsendung
spätestens am 23. Februar beim Adressaten in Zürich eingetroffen. In
derartigen Fällen ist Wiedereinsetzung auch ohne besondern Antrag zu gewähren.
Der Absender kann ja nicht wissen, wie lange Zeit sein Rekurs braucht, um an
den Adressaten bezw. in die Schweiz zu gelangen. Dem Empfänger aber ist sofort
ersichtlich, was für ein Hindernis vorlag, und dieses ist beim Eintreffen des
Rekurses nun auch bereits behoben und alles in Ordnung gebracht.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 67 III 70
Datum : 31. Dezember 1941
Publiziert : 29. April 1941
Quelle : Bundesgericht
Status : 67 III 70
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Wiederherstellung gegen die Folgen einer Fristversäumung ist analog Art. 43 OG zulässig...


Gesetzesregister
OG: 43
SchKG: 18 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
31 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 31 - Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200848 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
32
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
BGE Register
47-III-195 • 67-III-70
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