A. Schuldhetreihungsund Konkursmht. Poursuite el. faillite.

M

[. ENTSCHElDUNGEN DER Schuldbetreibungs und KONKURSKAMMERARRETS DE LA
CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES.

49. Entscheid vom 7. November 1921 i. S. Leuenberger.

SchKG Art. 32: Fristeinhaltung durch Aufgabe beider Post. Art. 32 gilt
nur für die Aufgabe beieinerschweizerischenPost. Art. 66: Frist-v e
r l ä n g e r u n g. Das Amt ist dazu verpflichtet. Es kann sie noch
nachträglich vornehmen. Sie liegt in der nachträglichen Entgegennahme
eines Zahlungsbefehles.

A. Gestützt auf einen bei der Arrestbehörde von Büren erwirkten
Arrest betrieb Fürsprecher Leuenberger in Bern durch Zahlungsbefehl
No. 3768 des Betreibungsamtes Büren vom 18. Juni 1921 Frau Götz-Bandi in
Waterburry, Nòrdameflka. Laut Postrückschein wurde der Zahlungsbefehl der
Schuldnerin am 9. Juli 1921 durch die Post in Amerika zugestellt. Durch
eingeschriebenen, an das Richteramt Büren adressierten Brief, der
spätestens am 14. Juli 1921 in Amerika der Post übergeben wurde, erhob
die Schuldnerin Rechtsverschlag. Ihr Schreiben gelangte am 25. Juli 1921
in die Hände des Gerichtspräsidenten von Büren, der es gleichen Tags
dem Betreibungsamt Büren fiberwîes. Am 12. August 1921 gab das Amt dem
Gläubiger sivon dem erfolgten Rechtsverschlag Kenntnis.

ns 47 III 1922 14

196 Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° 49.

B. Durch Beschwerde vom 20. August 1921 heantragte Leuenberger bei der
kantonalen Aufsichts' behörde, der Rechtsvorschlag sei als verspätet
zu erklären.

C. Mit Urteil vom 13. Oktober hat die Vorinstanz die Beschwerde
abgewiesen. Sie hat angenommen, entgegen Doktrin und Praxis finde Art. 32
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.

SchKG, wonach

eine Frist für eine Mitteilung als eingehalten gilt, wenn -

die Aufgabe zur Post vor ihrem Ablauf erfolgt, nicht nur auf die ÎAufgabe
bei der sehWeizerischen, sondern auch bei einer ausländischen Post
Anwendung. Der innerhalb von IOss Tagen nach Empfang des Zahlungsbefehls
in Amerika zur Post gegebene Rechtsverschlag sei somit rechtzeitig
erfolgt. Allerdings habe ihn die Schuldnerin unriehtigerrreise an den
Gerichtspräsidenten von Büren statt an. das Betreihungsamt adressiert, da
jedoch der Gerichtspräsident ihn noch am gleichen" Tag dem Betreibungsamt
übergeben habe, könne hierauf nichts ankommen.

D. Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs des Gläubigers, mit dem
dieser Zusprechung seines Beschwerdeantrages verlangt.

Die Schuldbeireibnngsund Konkursirammer zieht in Erwägung :

Die Ansicht der Vorinstanz, dass Art. 32
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
SchKG auch zur Anwendung gelange,
wenn es sich um die Aufgabe einer Mitteilung bei einer ausländischen
Poststelle handle, ist zwar offensichtlich unzutreffend. Würde dem Gesetz
diese Auffassung zu Grunde liegen, so wäre nicht verständlich, warum
in Art. 66 Abs. 5 vorgesehen wird, dass für den Fall von Znstellungen
im Ausland die dem Empfänger, so. vom Empfang an, laufenden Fristen
verlängert werden können. Eine solche Fristverlängerung ist nur
gerechtfertigt, wenn die Aufgabe bei der ausländischen Post an sich nicht
genügt. Es muss daher an der bisherigen Praxis, die durch die Argumente
der Vor--

Schuldbetreihungsund Konkursncm. N° 49. 197

instanz nicht als erschüttert erscheint, festgehalten werden
Dagegen stehen der Begründeterklärung des Rekurses die von der
Schuldhetreibungs-u. Konkurs kammer in Sachen Kahn am 7. April 1916
(AS 42 III S. 181) aufgestellten Grundsätze entgegen. Danach ist das Amt
nicht nur befugt, sondern vielmehr verpflichtet, wenn die Voraussetzungen
gegeben sind, eine Fristverlängerung vorzunehmen. Kommt es dieser
Pflicht nicht von Anfang an nach, so kann es ihr auch noch durch eine
ss nachträgliche Verfügung entsprechen. Als eine solche nachträgliche
Verfügung ist es zu betrachten, wenn es den nach der Frist, aber noch
innerhalb der Zeitspanne, die dem Schuldner von Anfang an hätte angesetzt
werden sollen, einlangenden Bechtsvorschlag als rechtzeitig erfolgt
entgegennimmt. Eine Beschwerde des Gläubigers gegen die Entgegennahme
des Rechtsverschlages ist dann immer noch möglich, wobei dann die
Aufsichtsbehörden untersuchen können, ob die Fristverlängerung angemessen
gewesen sei oder nicht.

Prüft man von diesen Gesichtspunkten aus den angefochtenen Entscheid,
so ist darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt der Rekursgegnerin
eine Frist-verlängerung mindestens um so lange hätte bewilligen müs-

sen, als der Brief mit dem. Rechtsverschlag bei Aufgabe

am letzten Tage der Frist notwendigerweise brauchte, um in Büren
anzukommen. In dieser Beziehung steht aber fest, dass der Bechtsvorschlag
noch vor Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist in Amerika zur Post gegeben,
' und dass er an dem Tage, an dem er in der Schweiz anlangte, auch dem
Betreibungsamte ausgehän'digt wurde. Die Entgegennahme kann daher nicht
als gesetzwidrig betrachtet werden.

Demnach erkennt die Schuldbelr.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 III 195
Datum : 07. November 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 III 195
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : A. Schuldhetreihungsund Konkursmht. Poursuite el. faillite. M [. ENTSCHElDUNGEN


Gesetzesregister
SchKG: 32
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
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2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frist • betreibungsamt • tag • amerika • zahlungsbefehl • empfang • innerhalb • vorinstanz • brief • entscheid • die post • fristwahrung • kenntnis • doktrin • rechtsvorschlag • schuldner