8 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Demnach hat die Schuldbetreihungsu. Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Entscheid vom 22. Januar 1917 i. S. Etui-Express. Art. 66 Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
,
74
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG. Verlängerung der Frist zum Rechts-

vorschlag. Voraussetzungen einer nachträglichen Fristverss

längerung durch die Aufsichtsbehörde.

A. In den von der Firma Fiori-Express in Chiasso gegen Schenker & Cie
in München auf Grund vorangegangener Arreste angehobenen Betreibungen
Nr. 5917 und 5918 des Betreibungsamtes Zürich I sind die durch
eingeschriebenen Brief versandten Zahlungsbefehle der Schuldnerin am
9. Oktober 1916 an ihrem Wohnorte durch die dortige Post zugestellt
werden. Am 18. Oktober 1916 beauftragten Schenker & Cie durch ihren
Münchener Rechtsbeistand den Rechtsanwalt Dr. Camp in Zürich, für
sie die Forderungen zu bestreiten. Das Schreiben kam am 20. Oktober
1916 nachmittags in Zürich an, worauf Dr. Camp durch am gleichen
Tage aufgegebenen Brief dem Betreibungsamt Zürich I mitteilte, dass
er Rechtsverschlag erhehe. Das Amt lehnte jedoch dessen Entgegennahme
wegen Verspätung ab und verwies die Schuldnerin mit dem infolgedessen
gestellten Gesuch um nachträgliche Fristverlängerung im Sinne des Art. 66
Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG auf den Beschwerde-weg

Durch Entscheid vom 28. November 1916 bewilligte hierauf die untere
Aufsichtsbehörde unter Berufung auf die im Urteile des Bundesgerichts
in Sachen Kahn vom 7. April 1916 (AS 42 III Nr. 33) ausgesprochenen
Grundsätze die beschwerdeweise verlangte Erstreckung der Frist zum
Rechtsverschlage um zwei Tage und erklärteund Konkurskammer. N° 2. 9

demgemäss den ,von Dr. Camp eingereichten Rechtsvorschlag für giltig.

Die Firma Fiori-Express zog diesen Entscheid an die kantonale
Aufsichtsbehörde weiter, indem sie geltend machte : Art. 66 Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124

SchKG bezwecke nicht etwa den ausländischen Schuldner in allen Teilen
dem inländischen gleichzustellen, sondern nur ihm diejenige Spanne Zeit
einzuräumen, deren er bedürfe, um überhaupt seinen Bestreitungswillen
rechtzeitig de'm Amte zur Kenntnis zu bringen-Letzteres wäre aber der
Schuldnerin, wie die Tatsache beweise, dass der von ihr am 18. Oktober
abgesandte Brief schon am 20. Oktober in Zürich eingetroffen sei, im
vorliegenden Falle auch ohne Verlängerung der ordentlichen Frist möglich
gewesen. Wenn ihre Erklärung erst nach Ablauf dieser dem Amte zugekommen
sei, so habe sie das ausschliesslich ihrer eigenen Nachlässigkeit, nämlich
dem Umstande zuzuschreiben, dass sie die Zahlungsbeiehle volle neun
Tage habe liegen lassen, ohne etwas vorzukehren. Auch wenn man anderer
Ansicht sein und annehmen wollte, dass der ausländische Schuldner gleich
dem inländischen das Recht habe, mit der Aufgahe des Rechtsvorschlags bis
zum letzten Tage der zehntägigen Frist zuzuwarten, hätte die Beschwerde
abgewiesen werden müssen, weil eine als Rechtsvorschlag sich darstellende
Erklärung innert jener Zeit hier nicht abgegeben worden sei. Denn die
Schuldnerin habe am 18. Oktober nicht etwa direkt an das Amt geschrieben,
dass sie die in Betreibung gesetzten Forderungen bestreite, in welchem
Falle allein in dem fraglichen Briefe ein Rechtsverschlag im Sinne des
Gesetzes liegen würde, sondern lediglich ihren Anwalt beauftragt, dies zu
tun und dessen Erklärung an das Amt sei erst am 20. Oktober, also mehr als
10 Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls abgegangen. Die Situation sei
also genau die nämliche, wie wenn ein in der Schweiz wohnhafter Schuldner
seinen Rechtsbeistand beauftragt hätte, für ihn Recht vorzuschlagen,
und der letztere den Auftrag zu spät ausgeführt hätte.

si10 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies jedoch, am 29. Dezember 1916 den
Rekurs mit der Begründung ab : mit der Verlängerung der Frist zum
Rechtsverschlage um zwei Tage habe die Vorinstanz, angesichts der
festgestellten entsprechenden Beförderungsdauer ' des Briefes vom
18. Oktober 1916, von der ihr durch Art. 66
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
Abs 5 SchKG eingeräumten
Befugnis einen angemessenen Gebrauch gemacht. Der Umstand dass die
Schuldnerin _den erwähnten Brief nicht direkt an das Amt, sondern an ihren
Vertreter. gerichtet habe, sei ohne Bedeutung, da nicht anzunehmen sei,
dass, wenn sie ihre Erklärung zur gleichen Zeit an das Amt abgesandt
hätte, dieses sie früher und noch innert der gesetzlichen zehn Tage
erhalten hätte. Ebenso könne darin, dass sie nicht vorher geschrie-ben,
kein Verschulden an der Verspätung erblickt werden: die gegenteilige
Annahme würde eine unzulässige Verkürzung der gesetzlichen Frist für
den im Ausland wohnhaften Schuldner bedeuten.

B. Gegen diesen ihr am 6. Januar 1917 zugestellten Entscheid rekurriert
die Firma Fiori-Express am 16. Januar 1917 an das Bundesgericht, indem sie
an ihrer oben wiedergegebenen, abweichenden Rechtsauffassung festhäit. -

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Soweit die Rekurrentin die von den Vorinstanzen der Rekursgegnerin
bewilligte Fristverlängerung deshalb als unzulässig anficht, weil
die Rekursgegnerin ihre Bestreitungserklärung bei s 0 ke r tig e r_
Abgabe auch ohne Solche Verlängerung rechtzeitig dem Amte hätte zur
Kenntnis bringen können, erweist sieh ihr Standpunkt ohne weiteres als
rechtsirrtümlich. Wenn das Bundesgericht in dem in der Rekursschrift
angerufenen Urteile in Sachen Kahn" erklärt hat, die nachträgliche Ver-*
As a m N° es.und Konkurskammer. N° 2. 11

längerung der Frist zum Rechtsverschlage durch die Aufsichtsbehörde
dürfe nicht dazu benützt werden, eine dem Schuldner zur Last fallende
Säumnis gutzumachen, so wollte es damit nicht sagen, dass der Schuldner,
um ihrer teilhaftig zu werden, sofort gegen den Zahlungsbefehl Einspruch
erhoben haben müsse. Vielmehr ist schon damals anerkannt werden, dass
es auf alle Fälle hinreiche, wenn er seinen Bestreitun'gswillenfvor
Ablauf der ordentlichen zehntägigen Ueberlegungsfrist des Art. 74
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG
zum Ausdruck gebracht habe. Eine andere Behandlung der ,Sache würde zu
einer Schlechterstellung des ausländischen gegenüber dem inländischen
Schuldner führen, die sich durch keinen inneren Grund rechtfertigen
liesse und vom Gesetze nicht beabsichtigt seinkann. _ Die Anwendung des
Art. 66 Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG auf die Rechtsvorschlagsfrist setzt demnach nicht
etwa voraus, dass ohne sie der Schuldner überhaupt ausser Stande Wäre,
seine Rechtsvorschlagserklärung dem Amte rechtzeitig zukommen zu lassen
: es genügt, dass ihm dies bei Aufgabe am letzten Tage der zehntägigeu
Frist mit dem normalen Beförderungsmittel der Post infolge der Entfernung
seines Wohnorts vom Betreibungsort im Gegen-

satz zum schweizerischen Schuldner, für den die Ueber--

gabe an die schweizerische Post nach Art. 32
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
SchKG den Eingang beim Amte
ersetzt nicht mehr möglich wäre.

Auch kann sie im Gegensatz zu der im vorerwähnten Urteile ausgesprochenen
Ansicht, da, Wo sie nicht von Anfang an, sondern erst nachträglich
nach Ablauf der ordentlichen gesetzlichen Frist erfolgt, nicht davon
abhängig gemacht werden, dass der Schuldner innert jener eine an das
Amt gerichtete, sich als Rechtsverschlag im Rechtssinne darstellende
Erklärung tatsächlich abgegeben hat. Wenn, worüber Praxis und Doktrin
einig sind, es nicht im Belieben des Amtes steht, ob es dem Schuldner
die in Art. 66 Abs. 5 vorgesehene Begünstigung gewähren will oder nicht,
sondern der Schuldner, sofern es zur wirk--

12 Entscheidungen der Schuldhetreihungs-

samen Wahrung seiner Interessen nötig ist, auf sie ein Anrecht hat und
nur unter dieser Voraussetzung kann ihm gegenüber einem ablehnenden
Verhalten des Amtes die Beschwerde gegeben werden so darf ihm die
ungerechtfertigte Versagung durch das Amt nicht schaden, sondern muss er
durch die Gutheissung der dar-fiber erhobenen Beschwerde nach allgemeinem
Grundsatz in die gleiche Lage versetzt werden, wie wenn das Amt von
vornherein richtig vorgegangen wäre, die Frist also von Anfang an, bei
Zustellung des Zahlungsbefehls, um die normale Beförderungsdauer eines
Briefs vom schuldnerischen Wohnort nach dem Betreibungsort erstreckt
hätte. Gleichwie in diesem Falle der Rechtsverschlag ohne Zweifel als
rechtzeitig anzusehen ist, sobald nur das Betreihungsamt ihn innert der
erstreckten Frist erhalten hat, gleichgiltig wann er an es abgegangen ist,
so muss es aueh für die nachträgliche Validierung im Beschwerdeverfahren
genügen, dass ers-dem Amte innert des Zeitraums z u g e k-o m m e n ist,
der dafür von Anfang hätte gewährt werden sollen. Wie dies bewerkstelligt
worden ist, ob der Schuldner innert der zehntägigen Frist des Art. 74
selbst an das Amt geschrieben, dass er Recht vorschlage, oder ob er
lediglich einen Dritten beauftragt hat, jene Erklärung für ihn abzugeben,
kann dabei nach dem Gesagten keinen Unterschied ausmachen.

2. Da im vorliegenden Falle angesichts der gegenwärtigen Verhältnisse
,und des Umstandes, dass der Brief der Schuldnerin vom 18. Oktober
bis zur Ankunft in Zürich zwei Tage brauchte, unbedenklich angenommen
wer-den darf, dass ein am 19. Oktober 1916, d. h. am letzten nach Art. 74
zulässigen Tage direkt an das Amt abgesandter Rechtsverschlag diesem
nicht vor dem 21. Oktober zugekommen wäre, ist demnach gegen die von
den Vorinstanzen verfügte Verlängerung der Rechtsverschlagefrist bis
zum letzteren Tage und die Gültigerklärung des bis dahin tatsächlich
eingegangenen Rechtsverschiages nichts einzuwenden. Ein Widerspruch
zumund Konkurskammer. N° 3. 13

D i sp 0 sit iv e des Urteils in Sachen Kahn entsteht dadurch
nicht. Nachdem in 'jenem Falle festgestellten massen ein vom Schuldner
am 10. Februar 1916 abgesandter Brief schon am 10. März, also nach e
i n em Monat, in Basel eingetroffen war, hätte von einer Verlängerung
der Rechtsversehlagefrist bis zum 11. März (d. h. um beinahe vier
Monate), wie sie die kantonale Aufsichtsbehörde verfügt hatte, auch
bei Zugrundelegung der hier vertretenen Auffassung nur dann die Rede
sein können, wenn nachgewiesen worden Wäre, dass der Schuldner vor
Ablauf der ordentlichen zehn Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls
(26. November 1915) entweder selbst an das Amt geschrieben hätte,
um Recht vorzuschlagen, oder doch zum mindesten einen in der Schweiz
wohnhaften Vertreter damit beauftragt hätte, es für ihn zu tun, der
fragliche Brief aber nicht angekommen wäre. Jener Nachweis war aber von
ihm nicht erbracht noch auch nur angeboten worden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

3. Entscheid vom 24. Januar 1917 i. S. Arquint.

Stundungsverordnung vom 16. Dezember 1916. Wirkung einer Unterlassung der
schriftlichen Mitteilung des Entscheides der Nachlassbehörde. Verfahren
bei Verlängerung der Bess treibungsstundung. Kein Rekurs an
dasBundesgerichtgegen die Bedingungen, an welche die Nachlassbehörde
die Besi_ willigung der Verlängerung knüpft, da es sich dabei um eine
Ermessungsfrage handelt.

A. Der heutige Rekurrent, P. Arquint in Ardez, . hatte bis Ende Dezember
1916 eine allgemeine Betreibungsstundung erhalten. Am 30. Dezember
stellte er auf
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 III 8
Datum : 22. Januar 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 III 8
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 8 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- Demnach hat die Schuldbetreihungsu. Konkurskammer


Gesetzesregister
SchKG: 32 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
66 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
74
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • tag • brief • frist • zahlungsbefehl • rechtsvorschlag • bundesgericht • vorinstanz • bewilligung oder genehmigung • rechtsanwalt • fristerstreckung • kenntnis • weiler • monat • betreibungsort • betreibungsamt • schenker • gesetzliche frist • einsprache • entscheid
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